Abweisung der Klage: Risikoausschluss bei Rechtsschutzversicherung und Insolvenzfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus einer Rechtsschutzversicherung nach Auseinandersetzung mit einer Sparkasse wegen Umschuldung. Streitpunkt ist, ob § 3 Abs. 3 c ARB 2009 greift, da Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung vorlagen. Das LG Dortmund entscheidet, dass der Ausschluss bei ursächlichem Zusammenhang unabhängig vom formalen Abschluss des Insolvenzverfahrens eingreift und weist die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltskosten wegen Deckungsausschluss nach § 3 Abs. 3 c ARB 2009 abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Risikoausschluss in Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen schließt Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren stehen, unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren formell noch läuft oder bereits beendet ist.
Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen; Risikoausschlüsse sind nicht über ihren erkennbaren Zweck hinaus auszudehnen.
Besteht ein sachlicher bzw. ursächlicher Zusammenhang zwischen der Interessenwahrnehmung und einem eröffneten Insolvenzverfahren, entfällt der Versicherungsschutz nach einem klar formulierten Ausschlusstatbestand.
Ein Versicherungsnehmer hat keinen Freistellungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer für Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung, wenn diese unter einen wirksamen Deckungsausschluss fällt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert
von 5.156,27 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der D eine Rechtsschutzversicherung unter Einbeziehung der ARB abgeschlossen. 2005 und 2006 wurde über sein Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet. Für beide wurde 2009 Restschuldbefreiung angekündigt, die 2010 erteilt worden sein soll. Die Eheleute waren Eigentümer eines Grundstücks, durch das Verbindlichkeiten der Eheleute bei der Sparkasse I dinglich mit Grundschulden abgesichert waren. Als die Zinsbindungsfristen der dinglich gesicherten Darlehen abliefen, vereinbarten die Eheleute 2009 Verlängerung der Darlehen bis 2015 bzw. 2019. Mit Schreiben vom 11.08.2011 vertrat die Sparkasse I die Rechtsauffassung, dass durch die erteilte bzw. bevorstehende Restschuldbefreiung keine persönlichen Darlehensschuldner mehr bestünden und ein Verkauf bzw. eine Verwertung der Sicherheiten im Rahmen der Zwangsversteigerung oder eine Umschuldung der bestehenden Darlehensvaluta auf den gemeinsamen Sohn der Eheleute erfolgen müsse.
Der Kläger sowie dessen Ehefrau waren nunmehr gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn die Zwangsversteigerung der Immobilie hätte den Verlust des seit Jahren bestehenden Lebensmittelpunktes der Eheleute zur Folge gehabt. Mit Anwaltsschreiben vom 18.08.2011 wurde die Rechtsauffassung der Sparkasse I zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 22.08.2011 regte die Sparkasse I ein persönliches Gespräch an, das am 06.09.2011 in Anwesenheit der Eheleute und deren Bevollmächtigtem in den Geschäftsräumen der Sparkasse stattfand. Schließlich teilte die Sparkasse mit Schreiben vom 12.01.2012 mit, dass nach hausinterner Prüfung der Angelegenheit die Darlehen in der bisherigen Form unverändert fortgesetzt werden könnten. Von der ursprünglichen Aufforderung auf Umschuldung bzw. freihändigem Verkauf oder Verwertung der Sicherheiten wurde Abstand genommen.
Da die Beklagte Deckungsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen der Eheleute gegenüber der Sparkasse I abgelehnt hat, nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr auf Freistellung von den Kosten der Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, dass der von der Beklagten in Bezug genommene Ausschluss nach § 3 Abs. 3 c ARB nicht eingreife, weil das Insolvenzverfahren mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung beendet gewesen sei. Rechtsschutzfälle nach Beendigung des Insolvenzverfahrens unterfallen nach Auffassung des Klägers nicht dem Risikoausschluss.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn aus einer Forderung der Rechtsanwaltskanzlei W in Höhe von 5.156,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.05.2012 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer schon vorgerichtlich geäußerten Auffassung fest, dass der Rechtsschutzfall vom Versicherungsschutz nach § 3 III c ARB ausgeschlossen ist. Sie meint, dass das Insolvenzverfahren mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung noch nicht abgeschlossen sei und der Risikoausschluss im Übrigen unabhängig von der Beendigung des Insolvenzverfahrens eingreife, sobald ein Rechtsschutzfall in einem engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der beklagten aus der bestehenden Rechtsschutzversicherung keine Freistellung von den Kosten verlangen, die durch die Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der von der Sparkasse I beabsichtigten Umschuldung der Darlehensverbindlichkeiten entstanden sind. Denn der Versicherungsfall ist nach § 3 der vereinbarten ARB 2009 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 3 c ARB besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des Risikoausschlusses ist dessen Eingreifen nicht davon abhängig, dass das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, so dass es nicht auf die unter den Parteien streitige Frage ankommt, ob mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren als solches beendet ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 2009, 623; VersR 2003, 454; VersR 2003, 541, 584; VersR 2003, 641, 642).
Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittlicher Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2011, 1257; VersR 2005, 682; NJW-RR 2003, 672).
Auszugehen ist vom Wortlaut des § 3 Abs. 3 c ARB 2009, dem der Versicherungsnehmer unschwer entnimmt, dass der allgemein zugesagte Versicherungsschutz durch diese Regelung wieder eingeschränkt werden soll. Der dort näher ausgestaltete Risikoausschluss verfolgt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar den Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und damit kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entsteht.
Bei der Klausel wird dem verständigen Versicherungsnehmer die erkennbar weite Fassung des Ausschlusses vor Augen geführt. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren wird schlechthin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Nach dem klaren Wortlaut des Risikoausschlusses, der Einschränkungen weder vorsieht noch sonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Interessenwahrnehmungen unter die Ausschlussklausel, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Insolvenzverfahren noch läuft oder bereits beendet worden ist. Für die vom Kläger in Anspruch genommene Einschränkung bieten weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Ausschlussklausel irgendeinen Anhaltspunkt. Deshalb geht auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass wegen der weiten Fassung des Risikoausschlusses dieser unabhängig von einer möglichen Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits dann eingreift, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Interessenwahrnehmung und dem durchgeführten Insolvenzverfahren besteht (OLG Stuttgart VersR 1989, 249; Obarowski in Beckmann/Beckmann-Matusche, Versicherungsrechts‑ Handbuch, 2. Aufl., § 37 Rdn. 293; Maier in Harbauer,
Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 3 ARB 2000 Rdn. 157).
Da der sachliche Zusammenhang zwischen der Interessenwahrnehmung gegenüber der Sparkasse I und dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau außer Streit ist, greift der Risikoausschluss nach § 3 Abs. 3 c ARB 2009 ein, so dass die auf Befreiung von den Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden muss.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.