Klage auf Kaskoversicherung nach behauptetem Autobahnunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung aus seiner Vollkaskoversicherung nach einem behaupteten Autobahnunfall. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger Unfallort und -hergang nicht nachprüfbar darlegte, die Polizei nicht verständigte und zu Vorschäden unzutreffende Angaben machte. Mangels Glaubwürdigkeit und fehlendem Nachweis eines entschädigungspflichtigen Unfalls besteht kein Leistungsanspruch.
Ausgang: Klage des Klägers auf Leistung aus der Vollkaskoversicherung wegen nicht nachgewiesenem Schadensereignis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Versicherungsfall in der behaupteten Art und an der behaupteten Örtlichkeit eingetreten ist; bloße Fahrzeugbeschädigung begründet die Leistungspflicht nicht.
Unterbleibt die Verständigung der Polizei trotz zumutbarer Gelegenheiten zur Meldung und wird dadurch die Nachprüfbarkeit des Unfallgeschehens vereitelt, kann dies die Überzeugungsbildung des Gerichts beeinträchtigen und die Leistungsfreiheit des Versicherers rechtfertigen.
Die Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Vorschäden in der Schadensanzeige kann die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers erheblich mindern und zur Ablehnung des Leistungsanspruchs führen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen können wegen Intransparenz unwirksam sein, wenn Sanktionsregelungen für die Kaskoversicherung an einer für andere Versicherungsarten (z. B. Haftpflicht) irreführend überschriebenen Stelle stehen.
Bestehen erhebliche Zweifel an der Plausibilität des behaupteten Unfallhergangs, ist der Versicherungsnehmer zum Nachweis des entschädigungspflichtigen Unfalls verpflichtet; gelingt dieser Nachweis nicht, ist der Anspruch abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seinen Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen ##-## # eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 €. Dem Vertrag liegen die AKB der Beklagten zugrunde, wegen deren Inhalts auf Blatt 67 ff. d. A. Bezug genommen wird. Der Kläger behauptet, er habe am Vormittag des ##.07.2008 auf der Autobahn A 2 Fahrtrichtung Hannover in Recklinghausen einen Verkehrsunfall erlitten, weil er kurzfristig am Steuer eingeschlafen, dadurch offensichtlich nach rechts von der Fahrbahn abgekommen sei und mit der Beifahrerseite die rechte Leitplanke der Autobahn berührt habe. Durch ein Rütteln des Fahrzeugs und ein Geräusch sei er aufgewacht. Er sei zunächst zum nächsten Autoparkplatz gefahren und habe dort festgestellt, dass die beiden Radfelgen und Reifen rechts am Fahrzeug sowie die rechte Seite mit einem Streifschaden beschädigt gewesen seien. Er habe dennoch die Fahrt fortgesetzt und sei mit dem Fahrzeug zur Reparaturfirma G gefahren. Die Polizei habe er nicht verständigt.
Nach Anzeige des Unfalles ist der Kläger mit einem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen die Strecke abgefahren, auf der sich der Unfall ereignet haben sollte. Der Kläger konnte die genaue Unfallstelle nicht benennen und eine beschädigte Leitplanke wurde ebenfalls nicht vorgefunden. Deswegen und weil sie dem Kläger falsche Angaben in der Schadensanzeige vorwirft, hat die Beklagte die Regulierung des Unfallschadens abgelehnt.
Nach teilweiser Rücknahme der Klage beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.420,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 807,80 € vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den vom Kläger behaupteten Unfall und macht Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung geltend, weil der Kläger eine Unfallflucht begangen haben soll und unrichtige Angaben u. a. zu Vorschäden des Fahrzeugs gemacht habe.
Das Gericht hat den Kläger zum behaupteten Unfallgeschehen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9. Juli 2007, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistung aus der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung zu, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass der von ihm behauptete Unfall in der geschilderten Art und Weise an der behaupteten Örtlichkeit stattgefunden hat (vgl. OLG Brandenburg NJOZ 2009, 2639). Zwar lässt die erhebliche Schädigung des Fahrzeugs darauf schließen, dass das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war. Das allein löst jedoch die Leistungspflicht der Beklagten als Kaskoversicherer nicht aus, da das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass der Unfall unter den Umständen stattgefunden hat, wie es der Kläger behauptet. Dem Kläger standen Beweismittel für seine Behauptung nicht zur Verfügung. Zwar ist es grundsätzlich auch möglich, dass das Gericht die Überzeugung dazu, dass ein Unfall in der behaupteten Art und Weise stattgefunden hat auch durch Angaben des Versicherungsnehmers gewinnen kann. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Versicherungsnehmer selbst glaubwürdig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn der Kläger konnte die Unfallstelle nicht nachprüfbar belegen, was auch darin begründet ist, dass er jegliche Feststellungen nach dem Unfall vereitelt hat, indem er die Benachrichtigung der Autobahnpolizei oder einer sonstigen Polizeidienststelle unterlassen hat. Dazu hatte der Kläger wiederholt Gelegenheit. Die erste Gelegenheit bestand auf dem Autobahnparkplatz, auf dem der Kläger nach dem behaupteten Unfall angehalten haben will. Er selbst hat dazu gesagt, dass er dort Lkw-Fahrer gesehen hat, die er um Benachrichtigung der Polizei hätten bitten können, wenn er selbst kein Handy zur Verfügung gehabt hätte. Die nächste Gelegenheit bestand, nachdem er die Reparaturfirma G erreicht hatte und schließlich hätte er spätestens bei Rückkehr in seine Wohnung die gebotenen Maßnahmen veranlassen müssen. Nichts davon hat der Kläger getan. Er hat dem Gericht von wiederholten und stundenlangen Schlafattacken berichtet, die der Grund dafür gewesen sein sollen, dass die Benachrichtigung der Polizei unterblieben ist. Einen Grund hierfür konnte der Kläger nicht angeben. Alkoholkonsum hat er in Abrede gestellt. Wenn das richtig ist, lässt sich das über die Maßen ausgeprägte Schlafbedürfnis des Klägers angesichts eines Unfalles mit einem solch erheblichen Schaden und der damit einhergehenden Aufregung nicht erklären. Es liegt zumindest nahe, dass es einen anderen Unfall gegeben hat, den der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – nicht offenbaren will. Denn es ist dem Kläger auch nicht gelungen, die Unfallstelle zu bezeichnen. Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto weist nur aus, dass es eine reparierte Leitplanke an der angeblichen Unfallstelle gibt. Als Beweis dafür, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug für die Reparatur der Leitplanke zumindest auch verantwortlich war, taugt das Fotos nicht.
Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist auch dadurch eingeschränkt, dass er falsche Angaben zu Vorschäden am Fahrzeug gemacht hat. Nach seinen schriftlichen Erklärungen sowie seiner Anhörung im Termin vom 9. Juli 2009 ist klar, dass der Kläger das Fahrzeug bereits mit einem erheblichen Vorschaden geleast hat. In einem zu diesem Vorunfall eingeholten Gutachten ist ein Schadensbetrag von über 20.000,00 € brutto ausgewiesen. Davon will der Kläger nichts gewusst haben. Er räumt aber selbst ein, dass ihm ein Schadensaufwand von rund 4.000,00 € genannt worden ist. Diesen Vorschaden musste er auf die entsprechende Frage in der Schadensanzeige offenbaren. Das Verschweigen des Vorschadens lässt nicht auf Lauterkeit des Klägers schließen.
Insgesamt hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass der Unfall so wie vom Kläger behauptet, geschehen ist, so dass der Kläger den erforderlichen Nachweis für einen entschädigungspflichtigen Unfall nicht hat führen können.
Es kann mithin dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auch wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wegen einer Unfallflucht nach einem Unfall mit nicht unerheblichem Fremdschaden oder wegen Falschangaben zum Vorschaden des versicherten Fahrzeugs in der Schadensanzeige leistungsfrei geworden ist. Zweifel daran bestehen insofern, als die Beklagte in den vereinbarten Versicherungsbedingungen die vereinbarte Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung unter § 7 V (4) geregelt hat. § 7 V ist indes mit der Überschrift "Rechtsfolgen in der Kraftfahr-Haftpflichtversicherung" überschrieben, so dass der Versicherungsnehmer die Sanktion für die Obliegenheit in der Kaskoversicherung nicht unbedingt unter § 7 V AKB vermutet, so dass die entsprechende Regelung wegen Intransparenz unwirksam sein würde. Letztlich bedarf es dazu aber keiner Entscheidung, da der Kläger bereits den Nachweis eines entschädigungspflichtigen Unfalls in der Kaskoversicherung nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt hat.
Die Klage musste somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückgewiesen werden. Soweit der Kläger einen Teil der Klage bereits zurückgenommen hat, hat er die Kosten nach § 269 ZPO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.