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Landgericht Dortmund·2 O 309/07·14.01.2009

Klage auf höhere Invaliditätsleistung nach Unfallversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Unfallversicherung eine höhere Invaliditätsleistung nach einem Ohrunfall. Zentral ist, ob die dauerhafte Hörminderung und weitere Funktionsbeeinträchtigungen die regulierte Invalidität übersteigen und formell festgestellt sind. Das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten und verneint einen höheren Invaliditätsgrad sowie die Anspruchsgrundlage für nicht ärztlich attestierte Folgeschäden. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer weitergehenden Invaliditätsleistung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung setzt den Nachweis einer dauerhaften, über den regulierten Grad hinausgehenden Funktionsbeeinträchtigung voraus; die Beweislast hierfür trägt der Anspruchsteller.

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Für den Anspruch auf Invaliditätsentschädigung gemäß AUB 94 ist eine fristgebundene schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung erforderlich; nur die dort beschriebenen Dauerschäden können als Leistungsgrundlage dienen.

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Geringe, im Alltag nicht messbar wirksame Hörminderungen rechtfertigen keinen höheren Invaliditätsgrad; bloße subjektive Leistungseinbußen in akustisch belastenden Situationen genügen nicht.

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Folge- oder Spätschäden bedürfen eigener ärztlicher Feststellung; ohne eine solche formelle Feststellung sind eigenständige Funktionsbeeinträchtigungen nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 32.211,58 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 94. Versichert ist eine unfallbedingte Invalidität mit einer Versicherungssumme von 200.000,00 DM = 102.259,00 €. Ferner ist eine Gewinnbeteiligung vereinbart, die bei Versicherungsfällen ab dem 24.02.2002 zu einer Erhöhung der Versicherungsleistung um 50 % führt.

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Am 24.11.2003 erlitt der Kläger beim Schneiden von Sträuchern einen Unfall. Ein Ast drang ihm in das linke Ohr und perforierte dort das Trommelfell, das noch am selben Tage operiert wurde. Unter dem 30.03.2004 attestierte Dr. S als dauerhafte Unfallfolgen eine Hörminderung und Ohrgeräusche. Da der Kläger deswegen Anspruch auf eine Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung erhob, holte die Beklagte ein Gutachten ein und zahlte letztendlich an den Kläger einen Betrag von 9.970,26 € aus, wobei sie für die Hörminderung eine Invalidität von 1/20 Ohrwert und für den Tinnitus eine Invalidität von 50 % zu Grunde legte, so dass sich unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung von 50 % der ausgezahlte Betrag ergab.

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Der Kläger ist mit dieser Versicherungsleistung nicht zufrieden. Er will die Hörminderung mit einem Ohrwert von 1/10 bewertet wissen und den Tinnitus mit einer Invalidität von 25 %. Dazu macht er geltend, dass das Ohrgeräusch zu Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit sowie der Zunahme bereits vorher bestehender polyneuropatischer Beschwerden geführt habe. Durch die Einnahme von Medikamenten sei eine Impotenz entstanden und er verspüre ein Zittern an Armen und Händen sowie eine Beeinträchtigung des Sehvermögens. Diese Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigten eine neben der Beeinträchtigung des Hörvermögens bestehende Invalidität von 25 %.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.211,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an ihrer vorgerichtlichen Leistungsprüfung fest.

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Das Gericht hat zur Beeinträchtigung des behaupteten Hörvermögens ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten Dr. M und dessen Erläuterung im Termin vom 15.01.2009, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht über den regulierten Betrag hinaus kein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag zu, da er nicht bewiesen hat, dass durch den Unfall vom 24.11.2003 eine Hörminderung verblieben ist, die jedenfalls die regulierte Invalidität von 1/20 Ohrwert übersteigt. Für die darüber hinaus beklagten dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen fehlt es bereits an einer formellen Anspruchsvoraussetzung, weil diese Funktionsbeeinträchtigungen ärztlicherseits nicht festgestellt worden sind, wie dies § 7 I AUB 94 erfordert.

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Der Kläger hat nicht bewiesen, dass durch den Unfall vom 24.11.2003 bei ihm eine Hörminderung eingetreten ist, die mit einer Invalidität von mehr als 1/20 Ohrwert zu bewerten ist. Der Sachverständige hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten sowie in der Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass die von ihm vorgenommenen Untersuchungen ergeben haben, dass beim Kläger eine praktische Normalhörigkeit beidseits vorliegt, so dass keine messbare nennenswerte Beeinträchtigung des Hörvermögens beim Kläger gegeben ist. Eine messbare minimale Funktionsbeeinträchtigung wirkt sich in Praxis kaum aus. Soweit der Kläger in einer angestrengten aktustischen Situation wegen des Ohrgeräusches nicht ganz so gut hören kann, wie eine völlig unbelastete Person, rechtfertigt dies nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht die Annahme einer über 1/20 Ohrwert hinausgehenden Invalidität, so dass die Beklagte die Funktionsbeeinträchtigung des Gehörs mit 1/20 Ohrwert jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers unzutreffend entschädigt hat.

  1. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass durch den Unfall vom 24.11.2003 bei ihm eine Hörminderung eingetreten ist, die mit einer Invalidität von mehr als 1/20 Ohrwert zu bewerten ist. Der Sachverständige hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten sowie in der Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass die von ihm vorgenommenen Untersuchungen ergeben haben, dass beim Kläger eine praktische Normalhörigkeit beidseits vorliegt, so dass keine messbare nennenswerte Beeinträchtigung des Hörvermögens beim Kläger gegeben ist. Eine messbare minimale Funktionsbeeinträchtigung wirkt sich in Praxis kaum aus. Soweit der Kläger in einer angestrengten aktustischen Situation wegen des Ohrgeräusches nicht ganz so gut hören kann, wie eine völlig unbelastete Person, rechtfertigt dies nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht die Annahme einer über 1/20 Ohrwert hinausgehenden Invalidität, so dass die Beklagte die Funktionsbeeinträchtigung des Gehörs mit 1/20 Ohrwert jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers unzutreffend entschädigt hat.
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Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten eine weitere Invalidität in Höhe von 10 % beim Kläger festgestellt hat, beruht dies – wie er in der Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 15.01.2009 klar gestellt hat – nicht auf einer Funktionsbeeinträchtigung des Gehörs, sondern auf den Folgen des Ohrgeräusches durch Beeinträchtigung weiterer Funktionen wie die vom Kläger beklagten Schlafstörungen und deren Konsequenzen. Für die Funktionsbeeinträchtigungen kann der Kläger indes keine Invaliditätsleistung verlangen, weil es insoweit an einer formellen Anspruchsvoraussetzung fehlt. Denn § 7 I 1 (AUB 94) erfordert für den Anspruch auf Invaliditätsleistung eine fristgebundene schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung. Diese hat der Kläger lediglich für den Tinnitus und die Hörminderung eingereicht. Auf diese Invaliditätsfeststellung können jedoch die weiteren vom Kläger beklagten Funktionsbeeinträchtigungen nicht gestützt werden, weil es sich dabei nicht um Verschlechterungen des ärztlicherseits attestierten Tinnitus und der Hörminderung handelt, sondern um eigenständige Funktionsbeeinträchtigungen an anderen Körperteilen, die ebenfalls von der ärztlichen Invaliditätsfeststellung hätten umfasst sein müssen, um Grundlage für einen Anspruch auf Invaliditätsleistung zu sein. Denn aus der ärztlichen Invaliditätsfeststellung müssen sich die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben. Die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen. Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will. Deshalb können nur die in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein (BGH NJW – RR 2007, 977 = R + S 2007, 255). Da jedoch die bei den Akten befindliche festgerechte Invaliditätsfeststellung Dr. S von den beklagten Dauerfolgen lediglich die Hörminderung und die Ohrgeräusche erfasst, nicht aber die weiteren beklagten Funktionsbeeinträchtigungen in Form von Schlafstörung, Tagesmüdigkeit und Zunahme polyneuropatischer Beschwerden, Folgewirkungen der Einnahme von Medikamenten, Beeinträchtigung des Sehvermögens und Zittern an Armen und Händen, kann der Kläger aus Rechtsgründen keine Invaliditätsleistung für Funktionsbeeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des linken Ohres liegen.

  1. Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten eine weitere Invalidität in Höhe von 10 % beim Kläger festgestellt hat, beruht dies – wie er in der Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 15.01.2009 klar gestellt hat – nicht auf einer Funktionsbeeinträchtigung des Gehörs, sondern auf den Folgen des Ohrgeräusches durch Beeinträchtigung weiterer Funktionen wie die vom Kläger beklagten Schlafstörungen und deren Konsequenzen. Für die Funktionsbeeinträchtigungen kann der Kläger indes keine Invaliditätsleistung verlangen, weil es insoweit an einer formellen Anspruchsvoraussetzung fehlt. Denn § 7 I 1 (AUB 94) erfordert für den Anspruch auf Invaliditätsleistung eine fristgebundene schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung. Diese hat der Kläger lediglich für den Tinnitus und die Hörminderung eingereicht. Auf diese Invaliditätsfeststellung können jedoch die weiteren vom Kläger beklagten Funktionsbeeinträchtigungen nicht gestützt werden, weil es sich dabei nicht um Verschlechterungen des ärztlicherseits attestierten Tinnitus und der Hörminderung handelt, sondern um eigenständige Funktionsbeeinträchtigungen an anderen Körperteilen, die ebenfalls von der ärztlichen Invaliditätsfeststellung hätten umfasst sein müssen, um Grundlage für einen Anspruch auf Invaliditätsleistung zu sein. Denn aus der ärztlichen Invaliditätsfeststellung müssen sich die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben. Die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen. Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will. Deshalb können nur die in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein (BGH NJW – RR 2007, 977 = R + S 2007, 255). Da jedoch die bei den Akten befindliche festgerechte Invaliditätsfeststellung Dr. S von den beklagten Dauerfolgen lediglich die Hörminderung und die Ohrgeräusche erfasst, nicht aber die weiteren beklagten Funktionsbeeinträchtigungen in Form von Schlafstörung, Tagesmüdigkeit und Zunahme polyneuropatischer Beschwerden, Folgewirkungen der Einnahme von Medikamenten, Beeinträchtigung des Sehvermögens und Zittern an Armen und Händen, kann der Kläger aus Rechtsgründen keine Invaliditätsleistung für Funktionsbeeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des linken Ohres liegen.
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Die Klage musste somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.