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Landgericht Dortmund·2 O 301/08·08.07.2010

Klage der Erben gegen Versicherungsberater wegen verpasster Fristen und Leistungsausfall abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erben des Verstorbenen rügen eine Pflichtverletzung des Versicherungsberaters wegen nicht gewahrter Fristen und fordern Krankenhaustage-/Genesungsgeld sowie Schmerzensgeld. Das LG Dortmund weist die Klage ab, weil die Kläger nicht bewiesen haben, dass die Krankenhausaufenthalte unfallbedingt waren; ein Gutachten spricht für eine traumaunabhängige Gehirnblutung. Zudem verhindern vertragliche Leistungsgrenzen und das Fehlen einer Schutzgutsverletzung nach §253 Abs.2 BGB den Erfolg der Schmerzensgeldforderung.

Ausgang: Klage der Erben gegen den Versicherungsberater wegen verfehlter Fristwahrung und Schmerzensgeldforderung abgewiesen; keine Leistungspflicht mangels Nachweis unfallbedingter Krankenhausaufenthalte und fehlender Voraussetzungen für §253 Abs.2 BGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ansprüchen aus einer Unfallversicherung obliegt dem Anspruchsteller der Nachweis, dass die streitigen Heilbehandlungen unfallbedingt sind; wird dies nicht erbracht, sind Leistungsansprüche abzuweisen.

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Nach den AUB 95 führt bereits eine nur geringe Mitursächlichkeit des Unfalls nicht zur Pflicht des Versicherers zur Leistung; ein ausschließender Leistungsmaßstab ist maßgeblich.

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Vertraglich geregelte Höchstleistungszeiträume (z.B. Krankenhaustagegeld längstens zwei Jahre ab Unfall) schließen Ansprüche nach Ablauf dieser Frist aus.

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Für Schadensersatzansprüche aus Vertrag (§280 BGB) ist neben einer Pflichtverletzung der Eintritt eines durch diese Verletzung verursachten Schadens zu beweisen; gelingt der Schadensnachweis nicht, ist der Anspruch ausgeschlossen.

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Ein Anspruch auf immaterielles Schadensersatzschmerzensgeld nach §253 Abs.2 BGB setzt eine Verletzung der dort genannten Rechtsgüter und die Verantwortlichkeit des Pflichtverletzers für den Eintritt des Schadens voraus; bloße wirtschaftliche Erwartungen oder Prozesshoffnungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 VVG a. F.§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1922 BGB§ 2 III. (2) AUB 95.§ 7 IV. (I) AUB 95.§ 253 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte, der eine Kanzlei für Versicherungsberatung betreibt, beriet den am 21.02.2009 verstorbenen V (im Folgenden: früherer Kläger) in Versicherungsdingen. Der frühere Kläger wurde von den jetzigen Klägern zu je ½ Anteil beerbt.

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Der frühere Kläger unterhielt bei der D (im Folgenden: D) eine Unfallversicherung, welche u. a. Leistungen bei Invalidität sowie ein Unfallkrankenhaustage- und Genesungsgeld umfasste und welcher die AUB 95 zugrunde lagen. Wegen des näheren Inhalts der AUB 95 wird auf die Anlagen zur Klageschrift vom 16.07.2008 Bezug genommen.

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Der frühere Kläger erlitt am 20.06.2000 gegen 14.30 Uhr auf der A2 einen Verkehrsunfall. Er wollte einen vor ihm auf der mittleren Fahrspur fahrenden Mercedes-Kleintransporter links überholen. Er unterschätzte die Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Fahrzeuges und seine von ihm selbst gefahrene Geschwindigkeit und touchierte beim Überholvorgang den Kleintransporter an der linken hinteren Seite. Er geriet mit seinem Fahrzeug dermaßen ins Schleudern, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und das Fahrzeug nach links bis fast an die Leitplanke schleuderte. Dabei stieß er heftig mit dem Kopf gegen den linken Fahrzeugholm, sodann schleuderte das Fahrzeug nach rechts bis an die rechte Fahrspur, auf der zahlreiche Lkw hintereinander fuhren. Um einen Zusammenstoß mit dem Lkw zu verhindern, riss er das Steuer wieder nach links, prallte erneut mit dem Kopf gegen den Fahrzeugholm und landete wieder nahe der linken Leitplanke. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach über eine Strecke von einigen einhundert Metern, bis er sein Fahrzeug auf dem Standstreifen kontrolliert zum Stillstand bringen konnte. Direkt nach dem Unfall führte er noch Telefongespräche, ohne dass ihm dies Probleme bereitete. Am Folgetag bemerkte er beim Aufstehen erhebliche Gleichgewichtsstörungen und Unsicherheiten im gesamten körperlichen Verhalten. Im weiteren Verlauf des Tages und in der Nacht zum 22.06.2000 traten Blackouts auf, so dass er sich am 22.06.2000 an seinen Hausarzt, T, wandte. In der Folge wurde bei dem früheren Kläger eine Gehirnblutung festgestellt.

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In dem Verfahren 2 O 117/06 Landgericht Dortmund machte der frühere Kläger gegenüber der D Ansprüche auf Invaliditätsleistung sowie Unfallkrankenhaustagegeld- und Genesungsgeld geltend. Ansprüche auf die geltend gemachte Invaliditätsleistung in Höhe von 406.477,04 € lehnte das Landgericht mit Urteil vom 19.10.2006 (wegen dessen näheren Einzelheiten auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen wird) ab mit der Begründung, die Ansprüche seien verjährt. Daneben fehle es an einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung (§ 7 I. (1) AUB 95). Ansprüche wegen des Krankenhaustage- und Genesungsgeldes (6.381,12 € und 3.190,72 €) wies die Kammer mit der Begründung, dass die 6-Monats-Frist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. nicht gewahrt worden sei, zurück.

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Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe pflichtwidrig nicht für die Wahrung der Einhaltung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. Sorge getragen. Er habe daher das dem früheren Kläger zustehende Unfallkrankenhaustage- und Genesungsgeld für die Zeiträume vom 23.06.2000 bis 06.07.2000, 07.09.2000 bis 08.09.2000, 06.05.2005 bis 18.05.2005 (sämtlich Uniklinik I) sowie für den Zeitraum vom 16.07.2000 bis zum 17.08.2000 (Anschlussheilbehandlung Klinik S) als Schadensersatz zu leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung des Anspruches insoweit wird auf Seite 5 f der Klageschrift (= Bl. 5 f d. A.) Bezug genommen.

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Zudem stehe ihnen aufgrund der gegenüber dem früheren Kläger nicht eingehaltenen Versprechen des Erfolges des Verfahrens bei unterlassener Aufklärung über die Risiken der außergerichtlichen und gerichtlichen Anspruchsverfolgung ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € zu. Der frühere Kläger habe aufgrund der Erwartung eines positiven Prozessausganges unbeschwert für seine Altersvorsorge bzw. Einrichtung seines Lebensabends auf Lanzarote im Falle des Klageerfolges ein Haus kaufen können. Er hätte in einem sanfteren Klima gelebt, was ihm jetzt nicht mehr möglich sei. Es würde ihm eine gewissen Genugtuung verschaffen, wenn die Pflichtverletzungen des Beklagten sich in einem zu zahlenden Schmerzensgeld niederschlagen würden.

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Die Kläger beantragen,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.571,84 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2008 zu zahlen,

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2.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 10.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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3.

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den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie 1.407,53 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, Ansprüche auf das Unfallkrankenhaustage- und Genesungsgeld seien jedenfalls verjährt gewesen, so dass dem früheren Kläger ein Schaden nicht entstanden sei.

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Er erhebt die Einrede der Verjährung.

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Der Beklagte bestreitet zudem, dass die vertraglichen Voraussetzungen für die Leistung eines Unfallkrankenhaustage- und Genesungsgeldes gegeben waren.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.06.2009 (Bl. 54 ff. d. A). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen H vom 10.11.2009 sowie dessen weitere sachverständige Stellungnahme vom 19.01.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist mit sämtlichen Anträgen unbegründet.

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I.

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Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) unbegründet. Denn den Klägern steht ein übergegangener Schadensersatzanspruch, § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1922 BGB nicht zu. Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt, weil er nicht für die Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. Sorge getragen hat. Denn jedenfalls ist dem früheren Kläger ein Schaden im geltend gemachten Umfange hieraus nicht entstanden. Denn die insofern beweisbelasteten Kläger haben nicht bewiesen, dass dem früheren Kläger überhaupt ein Anspruch auf Unfallkrankenhaustage- und Genesungsgeld für die streitgegenständlichen Zeiträume zustand. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H ist im Gegenteil eine traumaunabhängige Gehirnblutung eher wahrscheinlich. Damit ist nicht bewiesen, dass die stationären Aufenthalte unfallabhängig waren. Der Sachverständige H, dessen Sachkunde außer Frage steht und der der Kammer durch mehrere sorgfältig begründete Gutachten zu der Problematik einer Gehirnblutung im Rahmen der Unfallversicherung bekannt ist, hat überzeugend dargelegt, dass es sich wahrscheinlich um eine traumaunabhängige intrazerebrale Blutung auf dem Boden eines kardiovaskulären Risikoprofils gehandelt hat, so dass die Klinikaufenthalte nicht unfallbedingt gewesen sein dürften. Dabei hat er insbesondere auf die dokumentierte persistierende Kopfschmerzsymptomatik 14 Tage vor dem Unfallereignis abgehoben. Hieraus hat er abgeleitet, dass es sich um die klinische Erstmanifestation einer intrazerebralen Blutung gehandelt haben könnte. Auf eine Bewusstlosigkeit während des Unfallgeschehens hat der Sachverständige dabei nicht abgehoben. Er hat es vielmehr für möglich gehalten, dass als Ursache des Unfalles vorausgegangene Aufmerksamkeitsstörungen als Symptom einer Hirnblutung denkbar waren. Der Sachverständige hat auf die Einwendungen der Kläger ferner ausgeführt, dass das Fehlen von äußeren Verletzungszeichen eine traumatisch bedingte intrazerebrale Blutung unwahrscheinlich macht.

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Nach alledem haben die Kläger den Beweis nicht geführt, dass die Gehirnblutung, und damit die nachfolgenden Krankenhausaufenthalte unfallbedingt waren.

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Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch eine geringe Mitursächlichkeit des Unfalles hinsichtlich der Gehirnblutung nicht zu einer Leistung des Versicherers hätte führen können, § 2 III. (2) AUB 95.

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Krankenhaustagegeldansprüche für den Krankenhausaufenthalt aus dem Jahr 2005 kamen von vornherein nicht in Betracht, da das Krankenhaustagegeld längstens für 2 Jahre, vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt wird, § 7 IV. (I) AUB 95.

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II.

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Den Klägern steht ein Anspruch aus § 253 Abs. 2 BGB aus mehreren Gründen nicht zu.

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Zum einen haben die Kläger bereits keine Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter dargelegt. Eine Erwartung des früheren Klägers, seinen Lebensabend in einer bestimmten Art und Weise verbringen zu können, berührt nicht die dort genannten Rechtsgüter. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargetan, dass der Beklagte dafür verantwortlich ist, dass der frühere Kläger die Invaliditätsentschädigung in Höhe von über 400.000,00 € nicht erhalten hat. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten für das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität haben die Kläger nicht geltend gemacht. Das Fehlen dieser Feststellung war aber einer der tragendenden Gründe, warum die Klage in dem Vorprozess abgewiesen wurde. Im Übrigen wären, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem vorliegenden Verfahren feststeht, Invaliditätsansprüche nicht in Betracht gekommen, da der frühere Kläger eine unfallbedingte Gehirnblutung nicht hätte beweisen können.

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Zum anderen besteht ein Anspruch aus § 253 Abs. 2 BGB wegen vertraglicher Pflichtverletzungen nur dann, wenn die verletzten vertraglichen Pflichten den Schutz der in § 253 Abs. 2 BGB aufgezählten Rechtsgüter zum Gegenstand haben (BGH NJW 2009, 3025; Nassall, Juris-PR 9/2010, Anmerkung 4). Auch das Vorliegen dieser Voraussetzung kann nicht festgestellt werden.

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III.

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Da die Klage mit den Anträgen zu 1) und 2) unbegründet ist, kann auch die Klage wegen der weiteren Nebenforderungen keinen Erfolg haben.

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Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 101 Abs. 1, 709 ZPO.