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Landgericht Dortmund·2 O 299/19·07.07.2021

Klage auf Hausratversicherung nach behauptetem Einbruchdiebstahl abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtZivilprozessrecht (Beweisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls in der Wohnung. Streitgegenstand war, ob ein gewaltsames Eindringen (Einbruch) vorlag oder die Türen nur zugezogen waren. Das Gericht verwarf die Klage, weil das Sachverständigengutachten keine geeigneten Hebe- oder Aufbruchspuren ergab und der Kläger die für den Einbruch erforderlichen Umstände nicht bewiesen hat. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Klägers (§ 91 ZPO).

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers wegen behaupteten Einbruchdiebstahls als unbegründet abgewiesen; versicherter Einbruch nicht bewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein eintretendes Schadenereignis den vertraglich versicherten Einbruchdiebstahl darstellt.

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Ein Einbruchdiebstahl nach den VHB setzt Gewalt gegen Gebäudebestandteile und hierfür geeignete, nicht nur oberflächliche Spuren voraus; bloße Trugspuren genügen nicht.

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Wenn eine Tür im nur zugezogenen (nicht verriegelten) Zustand durch Zurückdrücken der Falle geöffnet werden kann, begründet dies ohne weitere sichere Anhaltspunkte keinen versicherten Einbruch durch gewaltsames Eindringen.

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Zur Verurteilung bedarf es eines für das praktische Leben brauchbaren Grads an Gewissheit; bleiben Zweifel bestehen, geht das Risiko des Nichtbeweises zulasten des Klägers.

Relevante Normen
§ 3 Ziffer 2 VHB i.V.m. § 5 Ziffer 1 VHB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 31.200,00 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 01.04.2014 eine verbundene Hausratversicherung zum Neuwert. Versicherungsort war die Wohnung in dem Mehrfamilienhaus Straße-01 00 in Ort-01. Die Versicherungssumme ist streitig. Grundlage waren die Versicherungsscheine vom 05.06.2008 (Blatt 59 bis 61 der Akten) und vom 13.04.2014 (Anlagen B 1) und die VHB 92 (Blatt 27 bis 38 der Akten) u.a. mit folgenden Regelungen:

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„§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden

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Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch

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….

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2. Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat,

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….

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zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.

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§ 5 Einbruchdiebstahl, Raub

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1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

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a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeug eindringt,

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…“

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger streitige Versicherungsleistungen für einen streitigen Einbruchsdiebstahl am 00.05.2018 zwischen 16.30 Uhr und 17.15 Uhr. Die Beklagte lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 16.08.2018 (Anlage B10), 07.11.2018 (Anlage B11) und 10.12.2018 (Blatt 41 der Akten) ab.

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Der Kläger behauptet, unbekannte Täter hätten die nicht abgeschlossene rechte Wohnungseingangstür unter Verwendung von Einbruchhebelwerkzeug und einer Plastikkarte geöffnet. Sowohl an der rechten Wohnungseingangstür als auch am Türblatt seien entsprechende Hebel- und Einbruchsspuren vorhanden. Auch an der linken Tür seien Hebelspuren vorhanden.

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Entwendet worden seien 3.000,00 € Bargeld und die im Einzelnen im Schriftsatz vom 18.11.2019, Blatt 15 und 16 der Akten, aufgeführten Schmuckstücke mit einem Zeitwert von 28.200,00 €.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 31.200,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.06.2019 zu zahlen und die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn, dem Kläger 1.474,89 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Kläger habe gegenüber ihrem Regulierungsbeauftragten A1 erklärt, die Wohnungseingangstür sei abgeschlossen gewesen und beruft sich auf ihre Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Auskunftsobliegenheit.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B1 und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten von C1 vom 20.10.2020 und das Protokoll vom 17.06.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 31.200,00 € und damit auch keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Nebenforderungen.

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Der Kläger hat den Versicherungsfall nicht beweisen können.

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Versichertes Risiko nach § 3 Ziffer 2 VHB ist der in § 5 Ziffer 1 VHB definierte Einbruchsdiebstahl. Ein Einbruch erfordert Gewalt gegen Gebäudebestandteile und entsprechende Spuren (BGH IV ZR 181/98, Urteil vom 14.04.1999, Rd. 8, BGH IV ZR 171/13, Urteil vom 08.04.2015, Rd. 13). Ein einfacher Diebstahl reicht nach § 5 Ziffer 1 VHB nicht. „Stimmig“ müssen die Einbruchspuren nicht sein (BGH § IV ZR 171/13). Sie dürfen aber auch nicht so unbedeutend sein, dass sie von vornherein nicht auf einen Einbruch hindeuten (s.g. „Trugspuren“). Es muss sich um Spuren handeln, die mit einem gewaltsamen Aufbrechen der Wohnungseingangstür in Einklang gebracht werden können („geeignete“ Spuren). Die Beweislast obliegt dem Kläger. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen C1 steht zweifelsfrei fest, dass eine Überwindung der Wohnungseingangstüren, und zwar beider Türen, im verriegelten Zustand (einturig oder zweiturig) durch ein gewaltsames Einwirken (einen Hebelvorgang) nicht erfolgt sein kann, weil an beiden Wohnungseingangstüren keine auffälligen Hebemarken vorhanden waren, die auf einen gewaltsamen Herausgleitvorgang des Riegels aus der Ausnehmung des Schließbleches hinweisen.

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Bei den sichtbaren Spuren handelt es sich um oberflächliche Beschädigungen.

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Erfolgt sein kann zwar eine Öffnung beider Wohnungseingangstüren im zugezogenen, nicht verriegelten Zustand durch ein Zurückdrücken der federnd gelagerten Falle.

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Es steht aber nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten hinreichenden Sicherheit, nämlich einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, fest, dass eine oder beide Wohnungseingangstüren „nur“ ins Schloss gezogen und nicht verriegelt waren.

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Der Kläger hat keine sichere Erinnerung, ob er die von ihm beim Verlassen der Wohnung benutzte Wohnungseingangstür verriegelt hat oder nicht.

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Die Zeugin B1 hat glaubhaft ausgesagt, sie habe die von ihr benutzte Tür beim Verlassen der Wohnung abgeschlossen/verriegelt. Es sei in letzter Zeit auch üblich gewesen, die Wohnungseingangstüren beim Verlassen der Wohnung zu verriegeln/abzuschließen.

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Zur Verschlusssituation der 2. von ihr nicht benutzten hinteren Wohnungseingangstür, nämlich ob abgeschlossen/verschlossen oder „nur“ ins Schloss gezogen, konnte die Zeugin keine zuverlässigen Angaben machen.

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Festzuhalten bleibt damit, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass eine oder beide Wohnungseingangstüren beim Verlassen der Wohnung vor dem streitigen Einbruchdiebstahl lediglich ins Schloss gezogen war/waren und damit taugliche Einbruchsspuren vorliegen. Dies geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.