Feststellung: Rechtsschutzversicherung muss Deckungszusage für Krankentagegeld-Streit gewähren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte von seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Klage gegen seine Krankentagegeldversicherung. Strittig war, ob der Anspruch dem privaten oder beruflichen Bereich eines Selbstständigen zuzuordnen ist. Das Landgericht befand, dass der Krankentagegeldanspruch grundsätzlich privat zuzuordnen sei und die Beklagte daher Deckung zu gewähren habe. Die Klage wurde daher stattgegeben; Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für den Krankentagegeldstreit als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Rechtsschutzversicherung für Selbstständige ist ein Rechtsstreit über die Geltendmachung von Krankentagegeld grundsätzlich dem privaten Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnen, sofern kein innerer sachlicher Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit von nicht nur untergeordneter Bedeutung besteht.
Der Abschluss und die Gewährung von Krankentagegeld sind nicht an eine bestimmte berufliche Tätigkeit gebunden und dienen der Absicherung des Lebensunterhalts; die Höhe bemisst sich nach Versicherungsumfang und Tarif und nicht nach dem Verdienst.
Der Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung tritt regelmäßig erst mit der ablehnenden Entscheidung des Krankenversicherers ein; die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig, wenn die Erfolgsaussichten durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten offenstehen.
Die Rechtsschutzversicherung hat nach Eintritt des Versicherungsfalls und bei fehlender Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eine Deckungszusage nach den vertraglich vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erteilen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz für
einen Rechtsstreit gegen die T Krankenversicherung
auf Gegenseitigkeit, vertr. d. d. Vorstand, K-Str. ,
E mit folgendem Antrag
zu gewähren:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger nach Maßgabe der mit ihm abgeschlossenen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß Versicherungs-
schein-Nr. #####/####über den 7. Juni 1999 hinaus
Leistungen zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streit-
wert von 12.208,60 DM die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechts-
schutzversicherung für Selbstständige, der die ARB 94
zugrunde liegen. Als Versicherungsumfang ist ein Pri-
vat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz gemäß § 28 ARB
94 vereinbart.
Der Kläger war selbstständiger Industriemonteur und
führte einen eigenen Betrieb mit fünf Mitarbeitern. Er
erkrankte an Taubheitsgefühlen in der linken Hand und
im linken Unterarm. Aufgrund dessen wurde er am 13.08.
und am 02.10.1998 operiert. Beide Operationen blieben
im Ergebnis erfolglos. Aufgrund der Erkrankung war der
Kläger arbeitsunfähig.
Bei der T Krankenversicherung unterhält der Kläger
eine Krankentagegeldversicherung; vereinbart ist ein
Krankentagegeld von 200,00 DM pro Tag. Dieses Kranken-
tagegeld zahlte die T Krankenversicherung dem Klä-
ger zunächst aufgrund seiner krankheitsbedingten Ar-
beitsunfähigkeit. Im März 1999 ließ die T Kranken-
versicherung dem Kläger von ihrem Vertrauensarzt
Dr. T2 in L untersuchen. Dieser kam zu dem
Ergebnis dass die Erkrankung des Klägers voraussicht-
lich auf Dauer bestehen werde und dass bei dem Kläger
daher eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Daraufhin teilte
die Signal Krankenversicherung dem Kläger mit Schreiben
vom 08.03.1999 mit, dass sie von diesem Tag an von
einer Berufsunfähigkeit des Klägers ausgehe und gemäß
§ 15 MB/KT nur noch bis zum 07.06.1999 Krankentagegeld
leisten werde. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem
Landgericht Dortmund. Mit dem vor der Kammer unter dem
Aktenzeichen 2 0 210/99 anhängigen Rechtsstreit begehrt
er die Feststellung, dass die T Krankenversiche-
rung zur Leistung weiteren Krankentagegeldes über den
07.06.1999 hinaus verpflichtet ist. Zur Begründung
seines Anspruchs behauptet der Kläger, er sei zwar ar-
beitsunfähig, aber nicht berufsunfähig. In dem Rechts-
streit ist durch einen Beweisbeschluss der Kammer die
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengut-
achtens zu der Frage angeordnet worden, ob der Kläger
seit dem 08.03.1999 berufsunfähig ist.
Die voraussichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits be-
laufen sich auf 12.208,60 DM. Mit Schreiben vom
04.05.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten eine
Deckungszusage für die Übernahme dieser Kosten. Dies
lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.1999 mit
der Begründung ab, die Krankentagegeldversicherung des
Klägers diene der Absicherung seines Verdienstes aus
selbstständiger Tätigkeit; mithin handele es sich um
eine vertragliche Auseinandersetzung im Rahmen der be-
ruflichen Tätigkeit des Klägers. Hierbei verblieb die
Beklagte mit endgültigem Ablehnungsschreiben vom
28.05.1999.
Der Kläger meint, er könne von der Beklagten die Über-
nahme der Kosten des Rechtsstreites mit der T
Krankenversicherung aus dem Rechtsschutzversicherungs-
vertrag beanspruchen. Der Rechtsstreit hinsichtlich des
Krankentagegeldes stelle eine Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus seinem privaten und nicht aus seinem be-
ruflichen Bereich als selbstständig Tätiger dar. Der
erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der be-
ruflichen Tätigkeit und dem Anspruch aus der Kranken-
tagegeldversicherung bestehe nicht. Die Krankentage-
geldversicherung sei unabhängig von einem bestimmten
Beruf abgeschlossen worden und sichere nicht seine
selbstständige Tätigkeit ab, sondern diene allgemein
der Absicherung seines Lebensunterhaltes.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
ist, ihm bedingungsgemäßen Rechtsschutz für
einen Rechtsstreit gegen die T Krankenver-
sicherung auf Gegenseitigkeit, vertreten durch
den Vorstand, K-Str.,
E mit folgendem Antrag zu gewähren:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver-
pflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe der mit
ihm abgeschlossenen allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen gemäß Versicherungsschein-Nr.
#####/#### über den 7. Juni 1999 hinaus Leistun-
gen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, ein Anspruch auf Deckungszusage bestehe ge-
mäß § 28 (3) ARB 94 nicht, da es bei dem Rechtsstreit,
für den der Kläger die Übernahme der Kosten begehrt,
nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
seinem privaten, sondern aus seinem beruflichen Bereich
als selbstständig Tätiger gehe. Dies ergebe sich
daraus, dass das Krankentagegeld den Kläger als Unter-
nehmer gegen Einkommensverluste wegen einer Arbeitsun-
fähigkeit absichere. Allgemein biete das Krankentage-
geld Versicherungsschutz für einen Verdienstausfall
wegen Arbeitsunfähigkeit; daher setze ein Anspruch auf
Krankentagegeld eine Tätigkeit voraus, durch die ein
Verdienst erzielt werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf
den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend
gemachte Anspruch auf Erteilung einer Kostendeckungszu-
sage für den Rechtsstreit mit der T Krankenver-
sicherung aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1
WG, 4, 28 ARB 94 zu.
Der Versicherungsfall ist eingetreten. In der Weigerung
der T Krankenversicherung, über den 07.06.1999
hinaus Krankentagegeld zu bezahlen, liegt nach der Dar-
legung des Klägers ein Verstoß der T gegen ihr aus
dem Krankentagegeldversicherungsvertrag obliegende
Rechtspflichten. Die Rechtsverfolgung des Klägers ist
auch nicht mutwillig, da eine Entscheidung über die Be-
gründetheit der Forderung des Klägers auf Gewährung
weiteren Krankentagegeldes erst durch die Einholung
eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ge-
troffen werden kann. Schließlich ist der Rechtsstreit
des Klägers mit der T Krankenversicherung entgegen
der Auffassung der Beklagten auch gemäß § 28 (3) ARB
von dem mit dem zwischen den Parteien geschlossenen
Rechtsschutzversicherungsvertrag vereinbarten Versiche-
rungsschutz umfasst, da es sich bei der Einforderung
des Krankentagegeldes um eine Interessenwahrnehmung im
privaten Bereich des Klägers und nicht in seinem beruf-
lichen Bereich als selbstständig Tätiger handelt.
Ausschlaggebend ist insoweit, ob zwischen der Interes-
senwahrnehmung und der beruflichen Tätigkeit ein inne-
rer sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordne-
ter Bedeutung besteht. Dies ist, auch bei einem selbst-
ständig Tätigen, bei der Einforderung von Krankentage-
geld aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag
grundsätzlich nicht der Fall (so auch OLG Karlsruhe,
Versicherungsrecht 1993, 827; OLG Köln, Versicherungs-
recht 1992, 1220; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht
1997, 569; LG Hagen, Versicherungsrecht 1996, 1140 f.;
Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl. 1998, § 25
ARB 75 Nr. 24; anderer Ansicht LG Stuttgart, Versiche-
rungsrecht 90, 418 f.; LG Düsseldorf, R + S 1993,
186 f.). Dies folgt zum einen daraus, dass der Ab-
schluss einer Krankentagegeldversicherung sowie die Ge-
währung von Krankentagegeld unabhängig von einer be-
stimmten Tätigkeit erfolgen. Es besteht kein spezi-
fischer Zusammenhang zwischen einem Krankentagegeld-
anspruch und einer speziellen, selbstständigen oder un-
selbstständigen Tätigkeit. Ausschlaggebend für die Zu-
ordnung des Krankentagegeldanspruchs zum privaten Be-
reich des Versicherungsnehmers ist zum Anderen, dass
mit dem Krankentagegeld letztlich nicht der Verdienst,
sondern der Lebensunterhalt abgesichert wird; dies er-
gibt sich daraus, dass sich die Höhe des Krankentage-
geldes nicht nach der Höhe des Verdienstes, sondern
allein nach dem vereinbarten Versicherungsumfang und -
tarif bemisst. Schließlich kommt hinzu, dass im Rahmen
der Rechtsschutzversicherung der Versicherungsfall
letztlich erst mit der ablehnenden Entscheidung des
Krankenversicherers eintritt und zu diesem Zeitpunkt in
aller Regel die berufliche, hier selbstständige,
Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird (vgl. Harbauer
a.a.O.). Danach ist der von dem Kläger gegenüber der
Signal Krankenversicherung geltend gemachte Kranken-
tagegeldanspruch dessen privatem Bereich und nicht
seiner beruflichen Tätigkeit zuzuordnen, so dass die
Beklagte für den über diesen Krankentagegeldanspruch
geführten Rechtsstreit Kostendeckungsschutz zu gewähren
hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 709 ZPO.