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Landgericht Dortmund·2 O 297/99·15.12.1999

Feststellung: Rechtsschutzversicherung muss Deckungszusage für Krankentagegeld-Streit gewähren

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtRechtsschutzversicherungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte von seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Klage gegen seine Krankentagegeldversicherung. Strittig war, ob der Anspruch dem privaten oder beruflichen Bereich eines Selbstständigen zuzuordnen ist. Das Landgericht befand, dass der Krankentagegeldanspruch grundsätzlich privat zuzuordnen sei und die Beklagte daher Deckung zu gewähren habe. Die Klage wurde daher stattgegeben; Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für den Krankentagegeldstreit als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Rechtsschutzversicherung für Selbstständige ist ein Rechtsstreit über die Geltendmachung von Krankentagegeld grundsätzlich dem privaten Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnen, sofern kein innerer sachlicher Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit von nicht nur untergeordneter Bedeutung besteht.

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Der Abschluss und die Gewährung von Krankentagegeld sind nicht an eine bestimmte berufliche Tätigkeit gebunden und dienen der Absicherung des Lebensunterhalts; die Höhe bemisst sich nach Versicherungsumfang und Tarif und nicht nach dem Verdienst.

3

Der Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung tritt regelmäßig erst mit der ablehnenden Entscheidung des Krankenversicherers ein; die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig, wenn die Erfolgsaussichten durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten offenstehen.

4

Die Rechtsschutzversicherung hat nach Eintritt des Versicherungsfalls und bei fehlender Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eine Deckungszusage nach den vertraglich vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erteilen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet

ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz für

einen Rechtsstreit gegen die T Krankenversicherung

auf Gegenseitigkeit, vertr. d. d. Vorstand, K-Str. ,

E mit folgendem Antrag

zu gewähren:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet

ist, dem Kläger nach Maßgabe der mit ihm abgeschlossenen

Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß Versicherungs-

schein-Nr. #####/####über den 7. Juni 1999 hinaus

Leistungen zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streit-

wert von 12.208,60 DM die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

3.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechts-

3

schutzversicherung für Selbstständige, der die ARB 94

4

zugrunde liegen. Als Versicherungsumfang ist ein Pri-

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vat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz gemäß § 28 ARB

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94 vereinbart.

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Der Kläger war selbstständiger Industriemonteur und

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führte einen eigenen Betrieb mit fünf Mitarbeitern. Er

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erkrankte an Taubheitsgefühlen in der linken Hand und

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im linken Unterarm. Aufgrund dessen wurde er am 13.08.

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und am 02.10.1998 operiert. Beide Operationen blieben

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im Ergebnis erfolglos. Aufgrund der Erkrankung war der

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Kläger arbeitsunfähig.

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Bei der T Krankenversicherung unterhält der Kläger

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eine Krankentagegeldversicherung; vereinbart ist ein

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Krankentagegeld von 200,00 DM pro Tag. Dieses Kranken-

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tagegeld zahlte die T Krankenversicherung dem Klä-

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ger zunächst aufgrund seiner krankheitsbedingten Ar-

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beitsunfähigkeit. Im März 1999 ließ die T Kranken-

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versicherung dem Kläger von ihrem Vertrauensarzt

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Dr. T2 in L untersuchen. Dieser kam zu dem

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Ergebnis dass die Erkrankung des Klägers voraussicht-

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lich auf Dauer bestehen werde und dass bei dem Kläger

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daher eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Daraufhin teilte

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die Signal Krankenversicherung dem Kläger mit Schreiben

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vom 08.03.1999 mit, dass sie von diesem Tag an von

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einer Berufsunfähigkeit des Klägers ausgehe und gemäß

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§ 15 MB/KT nur noch bis zum 07.06.1999 Krankentagegeld

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leisten werde. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem

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Landgericht Dortmund. Mit dem vor der Kammer unter dem

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Aktenzeichen 2 0 210/99 anhängigen Rechtsstreit begehrt

32

er die Feststellung, dass die T Krankenversiche-

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rung zur Leistung weiteren Krankentagegeldes über den

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07.06.1999 hinaus verpflichtet ist. Zur Begründung

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seines Anspruchs behauptet der Kläger, er sei zwar ar-

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beitsunfähig, aber nicht berufsunfähig. In dem Rechts-

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streit ist durch einen Beweisbeschluss der Kammer die

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Einholung eines schriftlichen Sachverständigengut-

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achtens zu der Frage angeordnet worden, ob der Kläger

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seit dem 08.03.1999 berufsunfähig ist.

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Die voraussichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits be-

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laufen sich auf 12.208,60 DM. Mit Schreiben vom

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04.05.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten eine

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Deckungszusage für die Übernahme dieser Kosten. Dies

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lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.1999 mit

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der Begründung ab, die Krankentagegeldversicherung des

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Klägers diene der Absicherung seines Verdienstes aus

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selbstständiger Tätigkeit; mithin handele es sich um

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eine vertragliche Auseinandersetzung im Rahmen der be-

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ruflichen Tätigkeit des Klägers. Hierbei verblieb die

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Beklagte mit endgültigem Ablehnungsschreiben vom

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28.05.1999.

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Der Kläger meint, er könne von der Beklagten die Über-

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nahme der Kosten des Rechtsstreites mit der T

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Krankenversicherung aus dem Rechtsschutzversicherungs-

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vertrag beanspruchen. Der Rechtsstreit hinsichtlich des

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Krankentagegeldes stelle eine Wahrnehmung rechtlicher

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Interessen aus seinem privaten und nicht aus seinem be-

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ruflichen Bereich als selbstständig Tätiger dar. Der

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erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der be-

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ruflichen Tätigkeit und dem Anspruch aus der Kranken-

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tagegeldversicherung bestehe nicht. Die Krankentage-

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geldversicherung sei unabhängig von einem bestimmten

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Beruf abgeschlossen worden und sichere nicht seine

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selbstständige Tätigkeit ab, sondern diene allgemein

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der Absicherung seines Lebensunterhaltes.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet

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ist, ihm bedingungsgemäßen Rechtsschutz für

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einen Rechtsstreit gegen die T Krankenver-

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sicherung auf Gegenseitigkeit, vertreten durch

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den Vorstand, K-Str.,

73

E mit folgendem Antrag zu gewähren:

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Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver-

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pflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe der mit

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ihm abgeschlossenen allgemeinen Versicherungsbe-

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dingungen gemäß Versicherungsschein-Nr.

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#####/#### über den 7. Juni 1999 hinaus Leistun-

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gen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, ein Anspruch auf Deckungszusage bestehe ge-

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mäß § 28 (3) ARB 94 nicht, da es bei dem Rechtsstreit,

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für den der Kläger die Übernahme der Kosten begehrt,

85

nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

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seinem privaten, sondern aus seinem beruflichen Bereich

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als selbstständig Tätiger gehe. Dies ergebe sich

88

daraus, dass das Krankentagegeld den Kläger als Unter-

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nehmer gegen Einkommensverluste wegen einer Arbeitsun-

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fähigkeit absichere. Allgemein biete das Krankentage-

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geld Versicherungsschutz für einen Verdienstausfall

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wegen Arbeitsunfähigkeit; daher setze ein Anspruch auf

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Krankentagegeld eine Tätigkeit voraus, durch die ein

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Verdienst erzielt werde.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf

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den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen

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Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend

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gemachte Anspruch auf Erteilung einer Kostendeckungszu-

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sage für den Rechtsstreit mit der T Krankenver-

103

sicherung aus dem zwischen den Parteien bestehenden

104

Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1

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WG, 4, 28 ARB 94 zu.

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Der Versicherungsfall ist eingetreten. In der Weigerung

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der T Krankenversicherung, über den 07.06.1999

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hinaus Krankentagegeld zu bezahlen, liegt nach der Dar-

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legung des Klägers ein Verstoß der T gegen ihr aus

110

dem Krankentagegeldversicherungsvertrag obliegende

111

Rechtspflichten. Die Rechtsverfolgung des Klägers ist

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auch nicht mutwillig, da eine Entscheidung über die Be-

113

gründetheit der Forderung des Klägers auf Gewährung

114

weiteren Krankentagegeldes erst durch die Einholung

115

eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ge-

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troffen werden kann. Schließlich ist der Rechtsstreit

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des Klägers mit der T Krankenversicherung entgegen

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der Auffassung der Beklagten auch gemäß § 28 (3) ARB

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von dem mit dem zwischen den Parteien geschlossenen

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Rechtsschutzversicherungsvertrag vereinbarten Versiche-

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rungsschutz umfasst, da es sich bei der Einforderung

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des Krankentagegeldes um eine Interessenwahrnehmung im

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privaten Bereich des Klägers und nicht in seinem beruf-

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lichen Bereich als selbstständig Tätiger handelt.

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Ausschlaggebend ist insoweit, ob zwischen der Interes-

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senwahrnehmung und der beruflichen Tätigkeit ein inne-

127

rer sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordne-

128

ter Bedeutung besteht. Dies ist, auch bei einem selbst-

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ständig Tätigen, bei der Einforderung von Krankentage-

130

geld aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag

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grundsätzlich nicht der Fall (so auch OLG Karlsruhe,

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Versicherungsrecht 1993, 827; OLG Köln, Versicherungs-

133

recht 1992, 1220; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht

134

1997, 569; LG Hagen, Versicherungsrecht 1996, 1140 f.;

135

Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl. 1998, § 25

136

ARB 75 Nr. 24; anderer Ansicht LG Stuttgart, Versiche-

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rungsrecht 90, 418 f.; LG Düsseldorf, R + S 1993,

138

186 f.). Dies folgt zum einen daraus, dass der Ab-

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schluss einer Krankentagegeldversicherung sowie die Ge-

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währung von Krankentagegeld unabhängig von einer be-

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stimmten Tätigkeit erfolgen. Es besteht kein spezi-

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fischer Zusammenhang zwischen einem Krankentagegeld-

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anspruch und einer speziellen, selbstständigen oder un-

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selbstständigen Tätigkeit. Ausschlaggebend für die Zu-

145

ordnung des Krankentagegeldanspruchs zum privaten Be-

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reich des Versicherungsnehmers ist zum Anderen, dass

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mit dem Krankentagegeld letztlich nicht der Verdienst,

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sondern der Lebensunterhalt abgesichert wird; dies er-

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gibt sich daraus, dass sich die Höhe des Krankentage-

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geldes nicht nach der Höhe des Verdienstes, sondern

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allein nach dem vereinbarten Versicherungsumfang und -

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tarif bemisst. Schließlich kommt hinzu, dass im Rahmen

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der Rechtsschutzversicherung der Versicherungsfall

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letztlich erst mit der ablehnenden Entscheidung des

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Krankenversicherers eintritt und zu diesem Zeitpunkt in

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aller Regel die berufliche, hier selbstständige,

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Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird (vgl. Harbauer

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a.a.O.). Danach ist der von dem Kläger gegenüber der

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Signal Krankenversicherung geltend gemachte Kranken-

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tagegeldanspruch dessen privatem Bereich und nicht

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seiner beruflichen Tätigkeit zuzuordnen, so dass die

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Beklagte für den über diesen Krankentagegeldanspruch

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geführten Rechtsstreit Kostendeckungsschutz zu gewähren

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hat.

165

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

166

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

167

folgt aus § 709 ZPO.