Klage auf Krankentagegeld nach Rentenbeginn abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung von Krankentagegeld und Feststellung, dass seine Versicherung erst zum 31.12.1998 ende. Die Beklagte verweigerte Leistungen ab 01.02.1998 mit dem Hinweis, dass der Bezug von Altersrente das Versicherungsverhältnis beendet. Das Landgericht wertet E Ziff. 2 d AVB so, dass bei Rentenbezug ohne Weiterversicherung der Vertrag mit Rentenbeginn endet. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Krankentagegeld für Zeit nach 31.01.1998 abgewiesen; Vertragsende mit Rentenbeginn bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, die sowohl das Erreichen der Altersgrenze als auch den Bezug von Altersrente als Beendigungsgründe nennt, ist dahin auszulegen, dass der Bezug von Altersrente das Versicherungsverhältnis mit Beginn des Rentenbezugs beendet, sofern keine Weiterversicherung vereinbart ist.
Nur wenn das Versicherungsverhältnis aufgrund des Erreichens der Altersgrenze endet, kann eine abweichende Regelung gelten, die das Vertragsende auf das Ende des Kalenderjahres verschiebt.
Fehlt eine Vereinbarung über eine Weiterversicherung, führt der Bezug von Altersrente zum Wegfall des Zwecks einer Krankentagegeldversicherung (Lohnersatz) und damit zur Beendigung des Vertrages mit Rentenbeginn.
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist auf den gesamten Wortlaut abzustellen; der Versicherungsnehmer kann nicht einseitig nur eine Alternative herausgreifen, wenn die Bestimmung beide Beendigungsgründe unterscheidet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach
einem Streitwert von 11.057,60 DM der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800.—DM abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten und hat
bei dieser eine Krankentagegeldversicherung unter Zu-
grundelegung der MBKT 78 sowie der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach
dem Ärztetarif VA abgeschlossen, die ihm ab dem 4. Tag
eines Krankenhausaufenthaltes eine Versicherungsleistung
in Höhe von 250,00 DM täglich gewährt.
Nach § 15 c MBKT 78 endet das Versicherungsverhältnis mit
dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung
des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem
Altersgrenze erreicht wird. Der Kläger hat am 11.01.1998
das 65. Lebensjahr vollendet und bezieht ab 01.02.1998
Altersruhegeld. Dementsprechend erbringt die Beklagte
ab Februar 1998 keine Leistungen aus der Krankentagegeld-
versicherung mehr.
Der Kläger ist der Auffassung, daß das Versicherungsver-
hältnis bis zum Ende 1998 fortbesteht und bezieht sich
dazu auf E Ziff. 2 d der Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen, die bestimmen:
Abweichend von § 15 c MBKT 78 endet das Versicherungsver-
hältnis nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des
laufenden Kalenderjahres, sofern nicht eine Weiterver-
sicherung vereinbart worden ist.
Abweichend von § 15 c MBKT 78 endet das Versicherungsver-
hältnis nicht mit dem Bezug von Altersrente, sofern eine
Weiterversicherung zu besonderen Bedingungen vereinbart
worden ist.
Aus dieser Bestimmung folgert der Kläger, daß weder die
Erreichung der Altersgrenze noch der Bezug von Alters-
renten das Versicherungsverhältnis beendet haben. Er
macht Leistungen in Höhe von 8.057,60 DM geltend und
begehrt Feststellung des fortbestehenden Versicherungs-
schutzes.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn
8.057,60 DM nebst, 4 % Zinsen ab Klage-
zustellung zu zahlen,
2. es wird festgestellt, daß das Versicherungs-
verhältnis des Klägers bei der Beklagten bzgl.
der Krankengeldtagegeldversicherung mit der
Versicherungs-Nr. ###### hinsichtlich
der hier geltenden Versicherungsbedingungen,
d.h. die Musterbedingungen 1978 des Verbandes
der privaten Krankenversicherungen (MB/KT 78)
nebst allgemeinen Versicherungsbedingungen für
den Krankengeldtagegeldversicherung nach dem
Ärztetarif VA erst zum 31.12.1998 endet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß E Ziff. 2 d der AVB
überhaupt nicht einschlägig sei, weil das Versicherungs-
verhältnis wegen Bezugs von Altersrente und nicht wegen
Vollendung des 65. Lebensjahres geendet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Par-
teien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen
ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Leistungsan-
sprüche für die Zeit nach dem 31.01.1998 zu, weil das Ver-
sicherungsverhältnis zwischen den Parteien mit Erreichen
der Altersgrenze zum Ende des Monats Januar 1998, in dem
der Kläger 65. Jahre altgeworden ist, beendet worden
ist. Sie folgt eindeutig aus E Ziff. 2 d der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversiche-
rung nach dem Ärztetarif VA. In dieser Vertragsbestimmung
sind zwei Beendigungsgründe für das Versicherungsverhält-
nis geregelt: Das Erreichen der Altersgrenze und der Be-
zug von Altersrente. Nur bei Beendigung wegen Erreichens
der Altersgrenze wird in Abweichung von § 15 c MB/KT 78
das Ende des Versicherungsverhältnisses auf das Ende des
Kalenderjahres verschoben. Da der Kläger aber unstreitig
ab 01.02.1998 auch Altersrente bezieht, greift der weitere
Beendigungsgrund ein. Da eine Weiterversicherung nicht
vereinbart worden ist, endet die zwischen den Parteien
bestehende Krankentagegeldversicherung mit dem Bezug von
Altersrente. Dies ergibt sich auch für jeden Versiche-
rungsnehmer verständlich aus der angeführten Bestimmung
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Kläger hat
bei seiner Argumentation lediglich die erste Alternative
dieser Bestimmung berücksichtigt. Unter Berücksichtigung
des gesamten Wortlauts der genannten Bestimmung kann
kein Zweifel bestehen, daß die Krankentagegeldversicherung
jedenfalls mit dem Bezug von Altersrente endet, zumal
der Sinn einer Krankentagegeldversicherung im Lohnersatz
liegt, der mit dem Bezug von Altersrente nicht mehr er-
reicht werden kann.
Die Klage mußte somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO
abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit be-
ruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.