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Landgericht Dortmund·2 O 290/98·21.10.1998

Klage auf Krankentagegeld nach Rentenbeginn abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVersicherungsleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung von Krankentagegeld und Feststellung, dass seine Versicherung erst zum 31.12.1998 ende. Die Beklagte verweigerte Leistungen ab 01.02.1998 mit dem Hinweis, dass der Bezug von Altersrente das Versicherungsverhältnis beendet. Das Landgericht wertet E Ziff. 2 d AVB so, dass bei Rentenbezug ohne Weiterversicherung der Vertrag mit Rentenbeginn endet. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Krankentagegeld für Zeit nach 31.01.1998 abgewiesen; Vertragsende mit Rentenbeginn bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klausel, die sowohl das Erreichen der Altersgrenze als auch den Bezug von Altersrente als Beendigungsgründe nennt, ist dahin auszulegen, dass der Bezug von Altersrente das Versicherungsverhältnis mit Beginn des Rentenbezugs beendet, sofern keine Weiterversicherung vereinbart ist.

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Nur wenn das Versicherungsverhältnis aufgrund des Erreichens der Altersgrenze endet, kann eine abweichende Regelung gelten, die das Vertragsende auf das Ende des Kalenderjahres verschiebt.

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Fehlt eine Vereinbarung über eine Weiterversicherung, führt der Bezug von Altersrente zum Wegfall des Zwecks einer Krankentagegeldversicherung (Lohnersatz) und damit zur Beendigung des Vertrages mit Rentenbeginn.

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Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist auf den gesamten Wortlaut abzustellen; der Versicherungsnehmer kann nicht einseitig nur eine Alternative herausgreifen, wenn die Bestimmung beide Beendigungsgründe unterscheidet.

Relevante Normen
§ 15 c MBKT 78§ 15 c MB/KT 78§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach

einem Streitwert von 11.057,60 DM der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800.—DM abwenden, wenn

nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten und hat

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bei dieser eine Krankentagegeldversicherung unter Zu-

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grundelegung der MBKT 78 sowie der Allgemeinen Versiche-

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rungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach

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dem Ärztetarif VA abgeschlossen, die ihm ab dem 4. Tag

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eines Krankenhausaufenthaltes eine Versicherungsleistung

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in Höhe von 250,00 DM täglich gewährt.

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Nach § 15 c MBKT 78 endet das Versicherungsverhältnis mit

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dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung

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des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem

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Altersgrenze erreicht wird. Der Kläger hat am 11.01.1998

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das 65. Lebensjahr vollendet und bezieht ab 01.02.1998

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Altersruhegeld. Dementsprechend erbringt die Beklagte

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ab Februar 1998 keine Leistungen aus der Krankentagegeld-

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versicherung mehr.

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Der Kläger ist der Auffassung, daß das Versicherungsver-

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hältnis bis zum Ende 1998 fortbesteht und bezieht sich

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dazu auf E Ziff. 2 d der Allgemeinen Versicherungsbedin-

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gungen, die bestimmen:

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Abweichend von § 15 c MBKT 78 endet das Versicherungsver-

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hältnis nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des

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laufenden Kalenderjahres, sofern nicht eine Weiterver-

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sicherung vereinbart worden ist.

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Abweichend von § 15 c MBKT 78 endet das Versicherungsver-

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hältnis nicht mit dem Bezug von Altersrente, sofern eine

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Weiterversicherung zu besonderen Bedingungen vereinbart

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worden ist.

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Aus dieser Bestimmung folgert der Kläger, daß weder die

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Erreichung der Altersgrenze noch der Bezug von Alters-

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renten das Versicherungsverhältnis beendet haben. Er

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macht Leistungen in Höhe von 8.057,60 DM geltend und

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begehrt Feststellung des fortbestehenden Versicherungs-

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schutzes.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn

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8.057,60 DM nebst, 4 % Zinsen ab Klage-

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zustellung zu zahlen,

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2. es wird festgestellt, daß das Versicherungs-

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verhältnis des Klägers bei der Beklagten bzgl.

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der Krankengeldtagegeldversicherung mit der

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Versicherungs-Nr. ###### hinsichtlich

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der hier geltenden Versicherungsbedingungen,

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d.h. die Musterbedingungen 1978 des Verbandes

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der privaten Krankenversicherungen (MB/KT 78)

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nebst allgemeinen Versicherungsbedingungen für

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den Krankengeldtagegeldversicherung nach dem

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Ärztetarif VA erst zum 31.12.1998 endet.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, daß E Ziff. 2 d der AVB

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überhaupt nicht einschlägig sei, weil das Versicherungs-

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verhältnis wegen Bezugs von Altersrente und nicht wegen

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Vollendung des 65. Lebensjahres geendet habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Par-

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teien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen

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ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das

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Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Leistungsan-

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sprüche für die Zeit nach dem 31.01.1998 zu, weil das Ver-

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sicherungsverhältnis zwischen den Parteien mit Erreichen

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der Altersgrenze zum Ende des Monats Januar 1998, in dem

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der Kläger 65. Jahre altgeworden ist, beendet worden

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ist. Sie folgt eindeutig aus E Ziff. 2 d der Allgemeinen

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Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversiche-

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rung nach dem Ärztetarif VA. In dieser Vertragsbestimmung

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sind zwei Beendigungsgründe für das Versicherungsverhält-

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nis geregelt: Das Erreichen der Altersgrenze und der Be-

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zug von Altersrente. Nur bei Beendigung wegen Erreichens

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der Altersgrenze wird in Abweichung von § 15 c MB/KT 78

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das Ende des Versicherungsverhältnisses auf das Ende des

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Kalenderjahres verschoben. Da der Kläger aber unstreitig

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ab 01.02.1998 auch Altersrente bezieht, greift der weitere

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Beendigungsgrund ein. Da eine Weiterversicherung nicht

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vereinbart worden ist, endet die zwischen den Parteien

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bestehende Krankentagegeldversicherung mit dem Bezug von

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Altersrente. Dies ergibt sich auch für jeden Versiche-

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rungsnehmer verständlich aus der angeführten Bestimmung

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der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Kläger hat

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bei seiner Argumentation lediglich die erste Alternative

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dieser Bestimmung berücksichtigt. Unter Berücksichtigung

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des gesamten Wortlauts der genannten Bestimmung kann

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kein Zweifel bestehen, daß die Krankentagegeldversicherung

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jedenfalls mit dem Bezug von Altersrente endet, zumal

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der Sinn einer Krankentagegeldversicherung im Lohnersatz

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liegt, der mit dem Bezug von Altersrente nicht mehr er-

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reicht werden kann.

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Die Klage mußte somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO

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abgewiesen werden.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit be-

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ruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.