Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gegen Rentenversicherung: kein Bereicherungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Rückzahlung sämtlicher Prämien nebst Nutzungen sowie hilfsweise Auskunft zum Rückkaufswert/Deckungskapital. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil der Vertrag wirksam zustande kam und die Widerspruchsfrist abgelaufen war. Ein Bestreiten des Zugangs von Police, Bedingungen und Verbraucherinformationen „mit Nichtwissen“ nach jahrelanger Vertragsdurchführung sei unplausibel. Die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß; auf die EuGH-Entscheidung zur Unwirksamkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. komme es daher nicht an.
Ausgang: Klage auf Prämienrückzahlung/Nutzungen und hilfsweise Auskunft nach Widerspruch gegen Lebens-/Rentenversicherung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung von Prämien oder Herausgabe gezogener Nutzungen setzt voraus, dass die Versicherungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden; daran fehlt es bei wirksam zustande gekommenem Versicherungsvertrag und abgelaufener Widerspruchsfrist.
Bestreitet ein Versicherungsnehmer den Zugang von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erst nach langjähriger, beanstandungsfreier Vertragsdurchführung lediglich „mit Nichtwissen“, kann dieses Bestreiten wegen fehlender Plausibilität unbeachtlich sein.
Eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs enthält, sofern das Gesetz eine solche Belehrung nicht verlangt.
Die Benennung eines Widerspruchsempfängers ist ausreichend, wenn dem Versicherungsnehmer aus den im Versicherungsschein angegebenen postalischen Anschriften des Vertragspartners und einer betreuenden Niederlassung eindeutig mögliche Adressaten des Widerspruchs ersichtlich sind.
Ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (Stufenklage) setzt zumindest eine nachvollziehbare, ansatzweise Darlegung voraus, dass ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach in Betracht kommt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 7.957,51 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat mit Versicherungsbeginn zum 01.01.1997 bei dem Beklagten eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung sowie mit Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen. Die Berufsunfähigkeit war versichert bis zum 01.01.2016. Dieses Datum bestimmte auch das Leistungsende der Leistungen bei Berufsunfähigkeit. Die vereinbarte lebenslange Monatsrente sollte vereinbarungsgemäß ab dem 01.01.2021 gezahlt werden. Mit Schreiben vom 25.04.2013 ließ der Kläger den Widerspruch des Versicherungsvertrages gemäß § 5 a VVG a.F. erklären. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er Monatsbeiträge von insgesamt 15.184,62 € auf den Vertrag gezahlt. Der Beklagte bestätigte die Kündigung des Vertrages zum 01.07.2013 und zahlte an diesem Tag 19.225,82 € an den Kläger.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Prämien zuzüglich entgangener Nutzungen bzw. Herausgabe der von dem Beklagten gezogenen Nutzungen zustehe. Er vertritt die Auffassung, dass die Widerspruchsbelehrung, die ihm erteilt worden sei, fehlerhaft gewesen sei, so dass die Widerspruchsfrist nach § 5 a VVG a.F. zum Zeitpunkt seines Widerspruchs noch nicht abgelaufen gewesen sei. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass er die Verbraucherinformationen erhalten habe, da er sich zum jetzigen Zeitpunkt beim besten Willen nicht mehr daran erinnern könne, ob und welche Unterlagen ihm von dem Beklagten übermittelt worden seien. § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. hält er für europarechtswidrig, wie im Übrigen auch § 5 a Abs. 1 VVG a.F.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die klägerische Partei einen
Betrag in Höhe von 7.957,51 € zu bezahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die klägerische Partei
außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 925,82 € zu bezahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
3. die Beklagte zu verurteilen, die klägerische Partei von
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.082,42 € freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei F & L, T-Straße, C gegenüber der klägerischen Partei hat, die aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen entstanden sind,
hilfsweise
4. die Beklagte zu verurteilen, der klägerischen Partei Aus-
kunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Versicherungsnummer #####50 zu erteilen, hilfsweise, dem Kläger zum Vertrag mit der Versicherungsnummer #####50 Auskunft zu erteilen über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals,
5. die Beklagte zu verurteilen, an die klägerische Partei einen
weitergehenden Rückkaufswert in einer Nacherteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe (Mindestrückkaufwert) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass die Vertragsunterlagen dem Kläger seinerzeit komplett zugegangen seien. Er verweist darauf, dass der Versand der Versicherungsunterlagen EDV-mäßig gesteuert sei, wodurch sichergestellt werde, dass die Unterlagen immer komplett das Haus verließen. Der Kläger bestreitet dies.
Die erteilte Widerspruchsbelehrung hält der Beklagte für fehlerfrei und verweist darauf, dass ein Stornoabzug in dem Auszahlungsbetrag aufgrund der langen Laufzeit des Vertrages gar nicht mehr enthalten gewesen sei. Zudem geht er von einer Europakonformität von § 5 Abs. 1 S. 1 sowie § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist sowohl mit den Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 812 BGB auf Zahlung von entgangenen oder durch den Beklagten gezogenen Nutzungen zu, da entgegen der Auffassung des Klägers der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist und der Beklagte deshalb keine Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten hat.
Im Zeitpunkt des Widerspruchs durch den Kläger war die Widerspruchsfrist des mit Wirkung zum 01.01.1997 geschlossenen Vertrages längst abgelaufen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen, der Versicherungsschein und die erforderlichen Verbraucherinformationen zugegangen sind. Soweit der Kläger dies mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unbeachtlich. Denn dieses Bestreiten ist erstmals mit der Klagebegründung erfolgt und damit nicht plausibel. Denn das Gericht kann nicht unberücksichtigt lassen, dass der Kläger von 1997 bis zum Jahre 2013 unbeanstandet gelassen hat, dass ihm der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht zugegangen sein sollen, obwohl er jährliche Informationen über seinen Vertragsstand erhalten hat. Er müsste dann ohne jede rechtliche Absicherung mehr als 15 Jahre lang Prämien gezahlt haben, was für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, geschweige denn plausibel ist (vgl. OLG Hamm vom 31.08.2011 – 20 U 81/11 - ).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Widerspruchsbelehrung des Beklagten im Versicherungsschein vom 30.12.1996 nicht zu beanstanden. Die Belehrung befindet sich auf der vierten Seite des Versicherungsscheins und ist drucktechnisch durch die Verwendung von Fettdruck und räumlicher Absetzung von der ebenfalls auf dieser Seite vorhandenen Billigungsklausel so deutlich hervorgehoben, dass sie vom Kläger nicht übersehen werden konnte. Dass auch auf der Seite 1 des Versicherungsscheins Textpassagen mit Fettdruck hervorgehoben worden sind, vermag die Fokussierung des Versicherungsnehmers auf die Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins nicht zu beeinträchtigen.
Die vom Kläger vermisste Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und auch nicht geboten. Die vom Kläger dazu zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf das Rücktrittsrecht und ist auf das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. nicht zu übertragen.
Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass der Widerspruchsempfänger nicht klar und deutlich benannt ist. Denn auf jeder Seite des Versicherungsscheins ist der Sitz des Beklagten, des Vertragspartners, mit postalischer Anschrift abgedruckt. Daneben befindet sich auf der letzten Seite des Versicherungsscheins die postalische Anschrift der betreuenden Filialdirektion C2. An jede dieser Stellen konnte der Kläger den Widerspruch richten und da weitere Anschriften nicht genannt sind, konnte auch keine Ungewissheit des Klägers darüber bestehen, an welche Stelle er seinen Widerspruch wirksam richten konnte.
Ein Hinweis, dass der Widerspruch ohne Angaben von Gründen erfolgen kann, war nicht erforderlich. Die dem Kläger erteilte Begründung weist kein Erfordernis zur Angabe von Gründen aus, so dass dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass die Angabe von Gründen nicht erforderlich ist. Auch das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Belehrung den vom Kläger insoweit geforderten Hinweis zu enthalten hat.
Eine Belehrung über die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist schon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil diese Vorschrift – wie auch der Kläger selbst erkennt – gegen Europarecht verstößt und damit unwirksam ist (EuGH vom 19.12.2013 – C 209/12 - ).
Die vom Kläger vermisste Belehrung über den Fristbeginn ist in der Belehrung des Beklagten enthalten, indem die Belehrung darauf hinweist, dass der Vertrag als abgeschlossen gilt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen – maßgeblich ist die rechtzeitige Absendung durch Sie – schriftlich widersprochen wird. Mit diesem Text hat der Beklagte auch über die einzuhaltende Form belehrt, was vom Kläger nicht konkret, sondern nur formelhaft gerügt worden ist.
Auch die vom Kläger bemängelte Widersprüchlichkeit zwischen den Belehrungen im Antrag einerseits und der Police andererseits ist nicht vorhanden. Jedenfalls hat der Kläger über die offenbar auf eine Vielzahl von Fällen zugeschnittene Begründung nichts Konkretes im Einzelfall vorgetragen.
Entgegen der substanzlos vertretenen Auffassung, ist § 5 Abs. 1 VVG a.F. nicht europarechtswidrig (OLG Hamm, a.a.O.). Anderslautende Rechtsprechung oder Konkretes hierzu führt auch der Kläger nicht an.
2.
Auf die vom EuGH durch Urteil vom 19.12.2013 – C 209/12 - ausgesprochene Europarechtswidrigkeit von § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bei fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchs-/Widerrufsrecht nach § 5 a VVG a.F. kommt es vorliegend nicht an, da – wie ausgeführt – die Widerspruchsbelehrung, die dem Kläger durch den Beklagten im Versicherungsschein erteilt worden ist, den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Mithin steht dem Kläger kein Anspruch aus § 812 BGB zu, so dass der mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch ebenso unbegründet ist, wie die mit den Hauptanträgen zu Ziffer 2. und 3. geltend gemachten Nebenansprüche.
3.
Auch die hilfsweise erhobene Stufenklage ist unbegründet.
Auskunft über den Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten kann der Kläger schon deswegen nicht verlangen, weil zum einen – unstreitig – Stornokosten in dem vom Beklagten ausgezahlten Betrag nicht enthalten waren und der Beklagte dem Kläger diese Auskunft jedenfalls im Laufe des Rechtsstreits erteilt hat, so dass ein etwaiger dahingehender Auskunftsanspruch jedenfalls erfüllt wäre.
Auskunft über den Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschlusskosten bzw. Auskunft über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Zwar kann grundsätzlich ein solcher Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs nach Treu und Glauben bestehen. Er setzt jedoch voraus, dass zumindest ansatzweise begründet wird, dass ein solcher Zahlungsanspruch z.B. wegen unrichtiger Berechnung des Rückkaufswertes bestehen kann. Da der Beklagte dem Kläger deutlich mehr zurückgezahlt hat, als er überhaupt an Prämien während der Laufzeit des Vertrages eingezahlt hat, ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass ihm überhaupt noch ein Anspruch zustehen könnte, der über den Betrag hinausgeht, den der Beklagte bereits gezahlt hat. Dies jedenfalls ansatzweise darzulegen wäre Voraussetzung dafür, dass dem Kläger überhaupt der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch zustehen könnte. Der vom Beklagten ausgezahlte Betrag liegt so deutlich unter dem Mindestbetrag in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals, dass das Gericht nicht erkennen kann, dass dem Kläger überhaupt noch irgendein Anspruch gegen den Beklagten zusteht.
Die Klage musste somit insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.