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Landgericht Dortmund·2 O 286/02·09.04.2003

Klage auf Teilkaskoleistung nach Motorrad-Diebstahl abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSachversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Teilkaskoleistung wegen angeblichen Diebstahls seines Motorrads. Streitgegenstand ist der Beweis des äußeren Bildes des Diebstahls und die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers. Das Gericht verneint den Nachweis wegen fehlender Zeugen, widersprüchlicher Angaben und einer Vorstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage. Die Klage wird daher als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers wegen Teilkaskoleistung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Diebstahl eines Kraftfahrzeugs genügt für den Versicherungsnehmer der Nachweis des äußeren Bildes des Diebstahls: das Fahrzeug muss zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr auffindbar gewesen sein.

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Die Redlichkeitsvermutung des Versicherungsnehmers wird durch substantielle Indizien erschüttert; eine strafgerichtliche Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage kann die Glaubwürdigkeit nachhaltig beeinträchtigen.

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Widersprüchliche oder falsche Angaben in der Schadenanzeige (z. B. zu Sicherungsvorrichtungen, Kaufpreis, Laufleistung oder Schlüsselbestand) sowie das Fehlen von Zeugen können den Beweis des Versicherungsfalls entkräften.

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Besteht aufgrund erschütterter Glaubwürdigkeit und weiterer Indizien eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des Vortäuschens des Versicherungsfalls, ist der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers unbegründet und die Klage abzuweisen.

Relevante Normen
§ AKB § 12§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Leitsatz

Kein Beweis des äußeren Bildes eines Motorraddiebstahls bei Vorstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage und weiteren gegen den Versicherungsnehmer sprechenden Indizien.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von

16.366,34 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einer  Selbstbeteiligung von 1.022,58 € für sein Motorrad X seit April 1998. Der Kläger hatte Einzelteile des Motorrades nach und nach käuflich erworben und zusammengebaut. Im Auftrag des Klägers erstellte der Kraftfahrzeugsachverständige D am 17.06.2001 eine Schätzurkunde, die den Wert des Motorrades mit 34.000,00 DM angibt.

2

Am 12.10.2001 zeigte der Kläger bei der Polizei in Ort-01 an, dass ihm das Motorrad gestohlen worden sei. Bei der Beklagten zeigte der Kläger den Schaden mit Schadenanzeige vom 17.10.2001 , auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 30 ff. d.A.) an. Die Beklagte lehnte Leistungen mit Schreiben vom 14.06.2002, eingegangen am 18.06.2002, ab. Hiergegen richtet sich die am 16.12.2002 eingegangene Klage. Bereits 1994/95 hatte der Kläger den Diebstahl eines Motorrades Y angezeigt. Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde 1995 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt.

3

Der Kläger behauptet, er habe am 12.10.2001 um 13.00 Uhr an der Straße-01, Einmündung Straße-02 ca. 100 bis 150 Meter von seiner Wohnung in Ort-01 entfernt, das Motorrad abgestellt und das Fahrzeug dort ca. 1 Stunde später nicht wieder aufgefunden, obwohl er es mit einem Spiralschloss gegen Diebstahl gesichert habe. Er habe in der Schadenanzeige nur einen Schlüssel angegeben, da er vergessen habe, dass er sowohl für das Dash-Kit wie auch für das Spiralschloss einen weiteren Schlüssel in der Wohnung aufbewahrt habe, den seine Lebensgefährtin bei einem Umzug gefunden habe. In der Schadenanzeige habe er die Gesamtlaufleistung mit 5.000 Kilometer angegeben, da der Motor wegen der Generalüberholung quasi neu gewesen sei und diese Laufleistung der Laufleistung nach Wiederinbetriebnahme im April 1998 entspreche. Er habe den Motorradrahmen von dem Zeugen H im Oktober 1997 für ca. 4.000 DM erworben. Ein schriftlicher Vertrag sei, wie auch bei den anderen Einzelteilen, damals nicht gefertigt worden, auch sei keine Quittung ausgestellt worden. Erst auf Verlangen der Zulassungsstelle habe er den Kaufvertrag der Firma T1 vom 16.04.1998 beigebracht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.366,34 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.10.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, der Kläger hätte den nahen und einsehbaren Abstellort auf dem Hinterhof wählen müssen. Wegen der strafrechtlichen Vorbelastung und des früheren Diebstahls bestünde die erhebliche Wahrscheinlichkeit des Vortäuschens der Entwendung. Auch habe der Kläger seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, da er in der Schadenanzeige Falschangaben hinsichtlich der Diebstahlssicherung, des Kaufpreises, der Gesamtfahrleistung und der Fahrzeugschlüssel gemacht habe.

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Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2003 angehört. Insoweit wird auf das Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.

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Die Klage war abzuweisen, da sie unbegründet ist.

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Der Kläger hat keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 12 AKB, I Abs. 1 WG gegen die Beklagte auf Versicherungsleistung, da er den Versicherungsfall nicht beweisen konnte. Beim Diebstahl eines Kraftfahrzeuges genügt es, wenn das äußere Bild des Diebstahls bewiesen wird, d.h. die Tatsache, dass die Sache zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt wurde und dort später nicht mehr vorgefunden wurde. Diesen Beweis konnte der Kläger nicht erbringen, da er selbst nicht glaubwürdig ist und Zeugen für das Abstellen und nicht Wiederauffinden des Motorrades nicht vorhanden sind. Die Redlichkeitsvermutung des Versicherungsnehmers, die auch für den Kläger grundsätzlich spricht, wird hier erschüttert durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen falscher uneidlicher Aussage. Diese Straftat, die zum Zeitpunkt des Diebstahls zwar schon 6 Jahre zurücklag, aber noch nicht tilgungsreif ist, wirkt sich erheblich zu Lasten des Klägers aus. Denn es kann nicht erwartet werden, dass jemand, der als Zeuge falsch aussagt, als Kläger in Verfolgung eigener Interessen die Wahrheit sagen wird. Hinzu kommt, dass weitere unstreitige Tatsachen gegen den Kläger sprechen. So ließ er wenige Monate vor dem behaupteten Diebstahl im Sommer 2001 das Motorrad schätzen, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, weshalb er gerade zu diesem Zeitpunkt das schon seit 3 Jahren versicherte Motorrad einer Begutachtung zuführte. Der Kläger konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung auch nichts sagen. Außerdem sind die Angaben des Klägers im Schadenanzeigeformular der Beklagten hinsichtlich mehrerer Punkte falsch. So hat er als Kaufpreis 34.000,00 DM angegeben, obwohl er selbst nach seiner eigenen Einlassung 30.000,00 DM für die Einzelteile bezahlt haben will. Auch die Angabe der Gesamtlaufleistung ist falsch; es war für den Kläger erkennbar, dass nicht nach dem Tachometerstand sondern nach der Laufleistung gefragt wird. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es bei einem aus alten Teilen zusammengebauten neuen Fahrzeug schwierig ist, die Frage nach der Gesamtlaufleistung richtig zu beantworten, lässt die Antwort des Klägers doch erkennen, dass er bemüht war, die Fragen der Beklagten zu seinen Gunsten auszulegen und dementsprechend zu beantworten. Dieses Bemühen wurde auch in der Anhörung vor der Kammer deutlich.

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Aus den genannten Gründen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen, besteht auch die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.