Krankentagegeld: Karenzzeit bei akuten Schüben wiederholt; Zukunftsklage unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte Krankentagegeld für 2007/2008 sowie Leistungen für die Zukunft und eine Feststellung zur Leistungspflicht bei rückwirkendem Rentenbezug. Das LG sprach Tagegeld nur für zwei jeweils neunwöchige Arbeitsunfähigkeitszeiten nach Schulteroperationen zu, nach Abzug der 42-tägigen Karenzzeit. Intervallartige akute Beschwerdephasen aus einem Grundleiden gelten als eigenständige Versicherungsfälle, sodass die Karenzzeit jeweils erneut anfällt und hier zum Leistungsausschluss führte. Eine Leistungsklage auf künftig entstehendes Krankentagegeld sowie der Feststellungsantrag wurden als unzulässig (bzw. unbegründet) behandelt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Krankentagegeld nur für zwei AU-Zeiträume nach Operationen (nach Karenzzeit) zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen bzw. Anträge als unzulässig behandelt.
Abstrakte Rechtssätze
Krankentagegeld setzt nach § 1 Abs. 2 MB/KT eine vollständige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit voraus; verbleibende wesentliche Tätigkeitsteile schließen den Anspruch grundsätzlich aus.
Bei Dauerleiden mit wiederkehrenden akuten Beschwerdephasen stellen die akuten Zustände regelmäßig eigenständige Versicherungsfälle dar, sodass vereinbarte Karenzzeiten jeweils erneut zu berücksichtigen sind.
Eine Verurteilung zur Zahlung künftigen Krankentagegeldes ist unzulässig, wenn die Ansprüche erst mit dem jeweiligen Eintritt bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit entstehen und nicht als bloß vom Zeitablauf abhängige wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 258 ZPO einzuordnen sind.
Ein Feststellungsantrag erfordert ein Rechtsschutzbedürfnis; fehlt es an einem streitigen Regelungsbedarf, ist die Feststellungsklage unzulässig.
Die Berufung auf das Erfordernis vollständiger Arbeitsunfähigkeit kann ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn nur eine ganz geringfügige Restleistungsfähigkeit verbleibt.
Leitsatz
1. In der Krankentagegeldversicherung sind vereinbarte Karenzzeiten bei jeweiligen Arbeitsunfähigkeítszeiten aufgrund akuter Bechwerdezustände auch dann ggfls. wiederholt zu berücksichtigen, wenn das die akuten Beschwerden auslösende Grundleiden für sich gesehen ebenfalls behandlungsbedürftig ist.
2. Eine Klage auf zukünftige Krankentagegeldleistungen ist unzulässig.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.220,98 € (i. W. drei-tausendzweihundertzwanzig 98/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.610,49 € seit dem 14.08.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/20stel die Beklagte und 19/20stel der Kläger nach einem Streitwert von 57.670,88 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten u. a. eine Krankentagegeldversicherung unter Geltung der MB/KT 78 nach dem Tarif KTG 43, wonach ihm ab dem 43. Tag einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Tagegeld in Höhe von 76,69 € zusteht. Im Juni/Juli 2006 wurde er wegen Beschwerden an der Wirbelsäule arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte zahlte das bedingungsgemäße Krankentagegeld bis zum 12.01.2007. Für die Zeit danach stellte sie die Zahlungen ein, weil ein von ihr eingeholtes Gutachten vom 16.10.2006 Berufsunfähigkeit des Klägers festgestellt hatte. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24.10.2006 mit und bot dem Kläger zugleich den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung an. Der Kläger war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Da er eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hatte, kamen die Parteien im Februar 2007 überein, dass das Krankentagegeld vorübergehend bis zum 31.03.2007 weiterbezahlt wird und dass der Kläger das von der Beklagten freiwillig über den 12.01.2007 hinaus gezahlte Krankentagegeld zurückzahlt, wenn der Rentenversicherungsträger die Rente rückwirkend genehmigen sollte. Zudem erklärte sich der Kläger damit einverstanden, dass die Krankentagegeldversicherung zum Ende des Monats aufgehoben wird, in dem die Krankentagegeldzahlung endet bei Möglichkeit der Fortführung als Anwartschaftsversicherung. In Erfüllung dieser Vereinbarung zahlte die Beklagte das bedingungsgemäße Krankentagegeld bis zum 31.03.2007 und stellte sodann die Leistungen endgültig ein.
Mit der Klage begehrt der Kläger das Krankentagegeld für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 02.09.2008 sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftig zur Zahlung von Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist und dass die Beklagte zur Leistung auch dann verpflichtet ist, wenn ihm - dem Kläger - rückwirkend eine Rente zuerkannt werden sollte.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.745,69 € nebst 5 Prozentpunkten an Zins über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie weitere 30.139,17 € für den Zeitraum vom 11.07.2007 bis zum 07.08.2008,
2.
die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere 1.995,76 € zu zahlen (täglich 76,76 € für den Zeitraum vom 08.08.2008 bis zum 02.09.2008),
3.
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bei Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit an diesen Krankentagegeld in einem Umfang von täglich 76,69 € nach dessen ordnungsgemäßer Beantragung und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen,
4.
es wird festgestellt, dass die Beklagte auch dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Kläger vom Rentenversicherungsträger rückwirkend Renten erhält.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Anspruchszeitraum und behauptet Berufsunfähigkeit seit dem 16.10.2006.
Das Gericht hat zur behaupteten Arbeits- und Berufsunfähigkeit Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L vom 13.03.2008 sowie dessen mündliche Erläuterung durch Dr. T im Termin vom 07.08.2008, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Für den Anspruchszeitraum 01.04.2007 bis zur letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger bewiesen, dass er in den Jahren 2007 und 2008 jeweils nach Schulteroperationen für einen Zeitraum von jeweils 9 Wochen arbeitsunfähig gewesen ist. Für diese Zeiträume steht ihm unter Berücksichtigung der vereinbarten Karenzzeit von 42 Tagen das vereinbarte Krankentagegeld für einen Zeitraum von jeweils 21 Tagen zu. Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines künftigen, d. h. nach letzter mündlicher Verhandlung liegenden Zeitraums ist unzulässig. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
1.
Für den Anspruchszeitraum 01.04.2006 bis zur letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht bewiesen, dass er für mehr als zwei Zeiträume von jeweils 9 Wochen arbeitsunfähig gewesen ist. Dies folgt aus dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L und Dr. T. Diese haben in ihrem schriftlichen Gutachten vom 13.03.2008 ausgeführt, dass beim Kläger keine hochgradige, sondern lediglich eine leichtgradige Einschränkung der Wirbelsäule vorliegt, die die von kaufmännischer, aufsichtsführender und körperlicher Arbeit geprägte Berufstätigkeit des Klägers als Assistent der Geschäftsleitung im Bereich Second-Hand-Kaufhäuser nur in Teilbereichen, nämlich bei der Ausübung schwerer körperlicher Tätigkeit wie dem Bewegen und Tragen von Möbeln bei Umzügen beeinträchtigt. Die darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit haben die Sachverständigen mit 20 bis 30 % eingeschätzt, wodurch ein Leistungsanspruch des Klägers nicht ausgelöst würde. Denn § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KT erfordert für das Entstehen des Leistungsanspruchs eine vollständige oder 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, so dass der Leistungsanspruch nicht entsteht, wenn aufsichtsführende und kaufmännische Tätigkeiten - wie beim Kläger - noch ausgeübt werden können, ohne dass es auf Art oder Umfang der ausübbaren Bereiche der Berufstätigkeit ankommt (BGH VersR 2007, 1260). Lediglich in Ausnahmefällen kann die Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit nach § 242 BGB missbräuchlich sein, wenn nur noch eine ganz geringfügige Restleistungsfähigkeit beim Versicherungsnehmer erhalten geblieben ist, wovon in vorliegendem Fall beim Kläger nach dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L und Dr. T jedoch nicht auszugehen ist. Denn entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den Tätigkeiten, die der Kläger trotz seiner Erkrankung noch ausüben kann, nicht um gänzlich unbedeutende oder untergeordnete Hilfstätigkeiten geringen Ausmaßes, sondern um Tätigkeiten, die qualitativ und quantitativ einen wesentlichen Teil der Berufstätigkeit ausmachen. Sofern der Kläger geltend macht, infolge der körperlichen Beschwerden nicht mehr Auto fahren zu können und somit nicht in der Lage zu sein, den Arbeitsplatz erreichen zu können, ist ihm zuzumuten, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen. Dabei lässt das Gericht die infolge eines seit 1979 bestehenden Anfallsleidens beim Kläger vorliegenden Einschränkungen außer Betracht, da der Kläger seine behauptete Arbeitsunfähigkeit erklärtermaßen (wegen des damit verbundenen Risikos einer Berufsunfähigkeit) nicht auf das Anfallsleiden gestützt wissen will.
Bei der Erläuterung des schriftlichen Gutachtens hat der Sachverständige Dr. T die Ergebnisse des schriftlichen Gutachtens bestätigt. Er hat zusätzlich die vom Kläger angeführten permanenten Ganzkörperschmerzen als nicht nachvollziehbar bezeichnet und auch eine darauf beruhende, vom Kläger behauptete durchgehende Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2006 bis 2008 abgelehnt. Für den Sachverständigen war allenfalls darstellbar, dass der Kläger pro Jahr für einen Zeitraum von 3 bis 4 Monaten in Intervallen, jedoch nicht zusammenhängend wegen Schmerzzuständen infolge der Erkrankungen an Schultern und Rücken arbeitsunfähig gewesen ist. Lediglich für die Operationen in den Jahren 2007 und 2008 hat der Sachverständige einen zusammenhängenden Zeitraum von 8 bis 10 Wochen Arbeitsunfähigkeit für nachweisbar erachtet.
Für die nicht zusammenhängenden Zeiten schmerzbedingter Arbeitsunfähigkeit von 3 bis 4 Monaten im Jahre steht dem Kläger das vereinbarte Krankenhaustagegeld allerdings nicht zu, weil die Intervalle jeweils in die Karenzzeit fallen. Denn bei Dauerleiden, die zeitweise akute Beschwerden hervorrufen wie die Probleme in den Schultern des Klägers und in dessen Wirbelsäule, stellen die Zustände akuter Beschwerden jeweils eigenständige Versicherungsfälle auch dann dar, wenn das (chronische) Grundleiden für sich gesehen ebenfalls behandlungsbedürftig ist (OLG Frankfurt/Main, OLGR 1997, 206; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 MB/KT, Rdn. 4; Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl., § 1 MB/KK Rn. 108 a.E.; Rogler in HK-VVG, § 1 MB/KK Rn. 15). Lediglich für die zusammenhängenden Zeiträume von 8 bis 10 Wochen nach den Operationen in den Jahren 2007 und 2008, die über die Karenzzeit von 42 Tagen hinausgehen, kann der Kläger das bedingungsgemäße Krankentagegeld beanspruchen. Das Gericht legt dabei jeweils Arbeitsunfähigkeitszeiten von 9 Wochen zugrunde, so dass eine berücksichtigungsfähige Arbeitsunfähigkeit von 2 x 63 Tagen vorgelegen hat. Davon sind jeweils 42 Tage Karenzzeit in Abzug zu bringen, so dass der Kläger noch für 42 Tage das Tagegeld von 76,69 € und mithin einen Betrag von 3.220,98 € beanspruchen kann. Diesen Betrag hat das Gericht dem Kläger nebst Zinsen zuerkannt.
Für das Jahr 2009 bis zur mündlichen Verhandlung konnte demnach, da eine Veränderung der Situation auch vom Kläger nicht behauptet worden ist, ein Krankenhaustagegeld nicht zugesprochen werden, da entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen eine die Karenzzeit übersteigende durchgehende Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt werden kann.
2.
Der Antrag auf Zahlung eines zukünftigen, d. h. nach der letzten mündlichen Verhandlung möglicherweise entstehenden Krankentagegeldes ist unzulässig. Die Unzulässigkeit der Klage beruht darauf, dass die zukünftigen Tagegeldansprüche noch nicht entstanden sind, wie dies die §§ 257 bis 259 ZPO voraussetzen, sondern erst mit dem jeweiligen Tag bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit zur Entstehung gelangen. Eine Leistungsklage auf zukünftige Leistungen erlaubt indessen nicht, die Verfolgung eines erst in Zukunft entstehenden Anspruchs, setzt dessen Bestand vielmehr voraus und ermöglicht dann dessen gerichtliche Geltendmachung, obwohl etwa mangels Ablauf einer Frist oder Eintritt einer Bedingung noch keine Fälligkeit eingetreten ist (BGH, NJW-RR 2006, 1485 unter II 1 b). Damit sind zukünftige Tagegeldansprüche auch nicht auf eine "wiederkehrende Leistung" nach § 258 ZPO gerichtet. Denn wiederkehrend im Sinne dieser Vorschrift sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelnen Leistungen in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängen. Da aus Gründen des Schuldnerschutzes eine Verurteilung zur Leistung nur erfolgen darf, wenn mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie tatsächlich geschuldet wird, verbietet sich die Verurteilung zur Zahlung von Krankentagegeld für einen Zeitraum, für den die Grundlage der Leistungspflicht schon dem Grunde nach nicht feststeht (BGH, NJW 2007, 294; OLG Koblenz, VersR 2009, 104 mit Anmerkung Rogler in jurisPR-VersR 2/2009, Anmerkung 3; OLG Stuttgart, VersR 2008, 1343; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 2009, § 45 Rn. 107).
3.
Der Feststellungsantrag zu Ziffer 4) ist ebenfalls unzulässig, da es ihm an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Bezug von Rente nicht ohne Weiteres zur Beendigung der Leistungspflicht der Beklagten führt, sondern nur dann, wenn die Bedingungen eine entsprechende Beendigungsfolge vorsehen (BGH, VersR 1997, 481; OLG Karlsruhe, VersR 2007, 51, OLG Hamm, VersR 1997, 1087). Eine solche Beendigungsfolge sehen die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen indes nicht vor. Aus der Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger für den Fall des Bezugs einer Rente und der damit verbundenen Beendigung der Versicherungsfähigkeit bedingungsgemäß einen Anspruch auf eine Anwartschaftsversicherung einräumt, liegt noch keine (konkludente) Regelung über das Erlöschen der Leistungspflicht bei Rentenbezug vor (OLG Köln, VersR 2005, 822). Dies alles ist unter den Parteien allerdings auch nicht streitig. Die Beklagte will ihre Leistungspflicht nicht wegen eines - im Übrigen gar nicht stattgefundenen - Rentenbezuges beenden. Sie verweigert dem Kläger vielmehr Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung, weil sie die bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestreitet und zudem Beendigung der Leistungspflicht wegen eingetretener Berufsunfähigkeit behauptet. Sofern der Kläger mit dem Feststellungsantrag auf die Vereinbarung vom Februar 2007 abzielen sollte, wäre der Antrag jedenfalls unbegründet, da die Parteien ausdrücklich eine Rückzahlungspflicht des Klägers für den Fall vereinbart haben, dass diesem rückwirkend eine gesetzliche Rente bewilligt werden sollte, was ohnehin nicht geschehen ist.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Zahlung zukünftiger Tagegeldleistungen mit dem Wert des 6 monatigen Bezugs von Krankentagegeld bewertet (OLG Karlsruhe, VersR 2007, 416; Beckmann/Matusche Beckmann, a.a.O.). Die Zugrundelegung eines Streitwertes, der in Anlehnung an § 9 ZPO den 3,5fachen Jahresbetrag der Versicherungsleistungen entspricht (so OLG Köln MDR 2008, 25) erscheint dem Gericht deutlich zu hoch, da eine prognostisch über einen Zeitraum von 3 Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit bereits in eine die Leistungspflicht des Versicherers beendende Berufsunfähigkeit umschlägt (OLG Hamm, r+s 1998, 76; OLG Köln, VersR 1995, 284 (285); OLG Koblenz, r+s 1993, 473; LG Berlin, NVersZ 2001, 415).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.