Unfallversicherung: Anspruch auf weitere Invaliditätsleistung wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt weitere Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung wegen behaupteter Atemwegs- und Geruchs-/Geschmacksstörungen. Das Landgericht Dortmund weist die Klage ab, weil ärztliche Invaliditätsfeststellungen außerhalb der nach AUB 61 maßgeblichen 15‑Monatsfrist liegen. Ein treuwidriger Verzicht des Versicherers wurde verneint, da nur gering belastende Untersuchungen veranlasst und keine Zahlungen erbracht wurden.
Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf weitere Invaliditätsleistung wegen fristversäumter ärztlicher Feststellungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach AUB 61 setzt der Anspruch auf Invaliditätsleistung voraus, dass die dauernde Beeinträchtigung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt worden ist; die Geltendmachung muss binnen 15 Monaten erfolgen.
Die Versäumung der in den AUB 61 vorgesehenen Fristen führt zum Ausschluss des Leistungsanspruchs; es handelt sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung der Entschuldigungsbeweis zugelassen ist.
Ein Versicherer kann sich auf den Fristablauf berufen; ein treuwidriger Verzicht oder Vertrauensschutz tritt nur ein, wenn der Versicherer durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, etwa indem er den Versicherungsnehmer nach Fristablauf zu erheblich belastenden Untersuchungen veranlasst.
Leistungen anderer Versicherer oder fristgerechte Feststellungen für andere Symptomkomplexe binden den Versicherer nicht; bei mehreren körperlichen Symptomkreisen sind nur die für die begehrte Leistung relevanten ärztlichen Feststellungen maßgeblich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Dem VR ist es in der Unfallversicherung auch dann nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist für die Einholung des ärztlichen Invaliditätsattestes gem. § 8 II (1) AUB 61 zu berufen,wenn er nach Fristablauf zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens dem VN nur geringfügig belastende Untersuchungen zumutet und danach die Zahlung einer Invaliditätsleistung ablehnt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem
Streitwert von 286.323,46 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 61 abgeschlossen. Versichert ist eine Grundinvaliditätssumme von 400.000,00 DM bzw. 204.516,75 € mit progressiver Invaliditätsstaffel Modell II (300 %).
Am 22.05.2003 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall mit Dauerschäden an beiden Armen und am rechten Bein. Die Beklagte regulierte den Versicherungsfall mit 8/20 Armwert rechts, 2/20 Armwert links und 8/20 Beinwert rechts und zahlte 310.865,46 € an den Kläger. Die vorgenannten Invaliditätsgrade sind unter den Parteien unstreitig.
Der Kläger behauptet weitere unfallbedingte dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen und zwar eine obstruktive Ventilationsstörung sowie den Verlust des Geruch- und Geschmackssinnes und damit eine weitere Invalidität von 20,10 und 5 %. Darauf basierend begehrt er eine weitere Invaliditätsleistung in Höhe von 286.323,46 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 286.323,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet gestützt auf von ihr eingeholte Gutachten die behaupteten weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen. Zudem sieht sie sich schon deswegen nicht in der Leistungspflicht, weil es an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der weiteren behaupteten unfallbedingten dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen fehle sowie an der fristgerechten Geltendmachung der Invalidität.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht darauf berufen könne, dass die ärztlichen Invaliditätsfeststellungen für die von ihm geltend gemachte weitere Invalidität nicht innerhalb der Frist erfolgt sei, die die AUB 61 vorsehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag kein Anspruch auf weitere Invaliditätsleistung wegen behaupteter unfallbedingter dauerhafter obstruktiver Ventilationsstörung und Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes zu, da es bereits an den zwischen den Parteien vereinbarten formellen Voraussetzungen für einen diesbezüglichen Anspruch auf Invaliditätsleistung fehlt. Dazu bestimmt § 8 II (1) der zwischen den Parteien vereinbarten AUB 61 als eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung, dass eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltage an gerechnet eingetreten sein muss; sie muss spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt sein. Ferner ist geregelt, dass die Invalidität binnen 15 Monaten nach dem Unfall geltend gemacht sein muss.
Es fehlt bereits an einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung für die behauptete obstruktive Ventilationsstörung sowie den Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes. Die diesbezüglichen ärztlichen Feststellungen stammen aus November 2005 und März 2006 und liegen damit außerhalb der 15-Monatsfrist des § 8 II (2) AUB 61.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, dass sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht darauf berufen könne, dass die ärztlichen Invaliditätsfeststellungen verfristet seien. Zwar ist anerkannt, dass die Berufung des Versicherers auf den Fristablauf treuwidrig sein kann, wenn der Versicherer durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und der Versicherungsnehmer deshalb den Eindruck gewinnen durfte, sein Versicherer werde das Fehlen der Anspruchsvoraussetzung nicht geltend machen. Die Rechtsprechung hat einen solchen Vertrauenstatbestand angenommen, wenn sich der Versicherungsnehmer nach Fristablauf auf Veranlassung des Versicherers nicht unerheblichen Untersuchungen unterzogen hat (BGH VersR 1978, 1036; OLG Karlsruhe VersR 1998, 882). Damit sind jedoch Extremfälle gemeint, in denen der Versicherungsnehmer besonders belastende Maßnahmen über sich ergehen lassen muss, die er nur deswegen hinnimmt, weil er nach einem für ihn günstigen Ergebnis der Untersuchungen mit einer Invaliditätsleistung rechnet. Solchen Untersuchungen musste sich der Kläger jedoch nicht unterziehen, so dass die bloße Tatsache, dass die Beklagte weitere Untersuchungen des Klägers veranlasst hat nicht ausreicht, um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der es der Beklagten nunmehr verwehren würde, sich auf das Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung zu berufen. Erst recht reicht es nicht aus, dass die Beklagte noch einmal in eine sachliche Prüfung eingetreten ist, da andernfalls dem Versicherer die Möglichkeit einer Kulanzleistung genommen würde (OLG Koblenz NVersZ 2001, 522; OLG Hamm r + s 1997, 130; OLG Frankfurt VersR 2001, 1270).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch nicht konkludent auf die ihr günstigen Folgen einer Fristversäumung verzichtet. Die Berufung des Klägers auf die Entscheidung des OLG Hamm in r + s 1989, 234 geht fehl, da in dem dort entschiedenen Fall der Versicherer noch nach Ablauf der Frist Ermittlungen angestellt und dem Kläger eine Entschädigung zugebilligt hat. Bei Zubilligung einer Entschädigung nach einer nach Fristablauf erfolgten ärztlichen Invaliditätsfeststellung kann der Versicherungsnehmer in der Tat davon ausgehen, dass der Versicherer sich nicht auf den Fristablauf berufen will. Damit steht der Geltendmachung weiterer Invaliditätsleistung diese Anspruchsvoraussetzung nach Treu und Glauben nicht im Wege. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte auf die von ihr veranlassten Untersuchungen hin keinerlei Invaliditätsleistungen mehr erbracht, so dass der Kläger keine Veranlassung hatte zu glauben, die Beklagte werde sich auf die Verfristung einer etwaigen ärztlichen Invaliditätsfeststellung nicht berufen.
Ebenso kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass andere Versicherer auf die festgestellte Invalidität in Form eines Verlustes des Geruchs- und Geschmackssinnes sowie einer obstruktiven Ventilationsstörung Versicherungsleistungen erbracht haben. Zum einen ist die Beklagte an die Entscheidungen anderer Versicherer, die möglicherweise aus Kulanz gehandelt haben, nicht gebunden und zum anderen ist unklar, welche Anspruchsvoraussetzungen der Kläger mit seinen anderen Unfallversicherern vereinbart hat, so dass nicht einmal fest steht, ob im Verhältnis zu den anderen Versicherern überhaupt von verspäteten Invaliditätsfeststellungen auszugehen ist.
Schließlich ist die Frist, innerhalb derer die Invalidität ärztlich festgestellt sein muss, auch nicht dadurch gewahrt, dass es fristgerechte Invaliditätsfeststellungen hinsichtlich betroffener Gliedmaße des Klägers gibt, wegen derer die Beklagte Versicherungsleistungen erbracht hat. Liegen mehrere, das Ausmaß der Invalidität beeinflussende körperliche Symptomkreise vor, so sind für die geltend gemachte Versicherungsleistung nur diejenigen ärztlichen Feststellungen zu berücksichtigen, die eine Invalidität attestieren, die der begehrten Invaliditätsleistung zugrunde liegen soll (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.1.2006 – 4 U 24/06 – bei juris; OLG Hamm NVersZ 2000, 478; OLG Oldenburg r + s 2004, 34; OLG Frankfurt VersR 1993, 1139).
Da es somit bereits an der Anspruchsvoraussetzung einer fristgerechten ärztlichen Feststellung fehlt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger die Invalidität für den nunmehr geltend gemachten Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes sowie die obstruktive Ventilationsstörung innerhalb der vereinbarten Frist von 15 Monaten nach dem Unfalltage geltend gemacht hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers (OLG Koblenz NJOZ 2004, 4073; r + s 2000, 129), sondern um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung der Entschuldigungsbeweis zugelassen ist (BGH VersR 1995, 1179).
Die Klage musste somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.