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Landgericht Dortmund·2 O 264/06·09.04.2008

BUZ: Keine Wissenszurechnung bei evidentem Vollmachtsmissbrauch des Agenten

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung des Fortbestands einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie BU-Rente und Beitragsbefreiung. Der Versicherer hatte nach Leistungsantrag den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, da vorvertragliche Behandlungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten verschwiegen worden seien. Das LG Dortmund wies die Klage ab und hielt die Anfechtung für wirksam. Selbst wenn der Kläger den Agenten mündlich informiert habe, werde dieses Wissen dem Versicherer wegen evidenten Vollmachtsmissbrauchs und Arglist nicht zugerechnet.

Ausgang: Klage auf Fortbestand und Leistungen aus der BUZ wegen wirksamer Arglistanfechtung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Arglistanfechtung nach §§ 123, 142 BGB i.V.m. § 22 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände wissentlich falsch angibt oder verschweigt und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer bei Kenntnis anders disponiert hätte.

2

Vorvertragliche Gesundheitsfragen zu ärztlichen Behandlungen sind auch dann anzeigepflichtig zu beantworten, wenn dem Versicherungsnehmer die ärztlichen Diagnosen nicht im Einzelnen bekannt sind, solange ihm die behandlungsanlassgebenden Beschwerden und Behandlungen bewusst sind.

3

Bei Arglist des Versicherungsnehmers scheidet eine Wissenszurechnung nach der „Auge-und-Ohr“-Rechtsprechung grundsätzlich aus; der Versicherungsnehmer kann sich nicht auf den Schutz der Wissenszurechnung berufen.

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Leitet ein Versicherungsagent gefahrerhebliche Angaben nicht weiter und ist der Vollmachtsmissbrauch für den Antragsteller evident, wird dessen Kenntnis dem Versicherer nicht zugerechnet; der Antragsteller muss sich dann nicht auf die fehlerhafte Antragaufnahme verlassen dürfen.

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Das Recht des Versicherers zur Arglistanfechtung entfällt nicht dadurch, dass eine etwaige Nachfrageobliegenheit verletzt wurde.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 123 BGB§ 22 VVG§ 142 Abs. 1 BGB§ 43 VVG§ 242 BGB

Leitsatz

Bei evidentem Vollmachtsmissbrauch des Versicherungsagenten erfolgt keine Wissenszurechnung auf den Versicherer.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 119.480,40 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt mit seiner Klage Feststellung des Fortbestands einer bei dem Beklagten auf Basis einer Risikoversicherung genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie Verurteilung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus Anlass einer behaupteten Berufsunfähigkeit ab August 2005.

3

Der Kläger beantragte am 16.09.2000 unter Vermittlung des Zeugen L bei dem Beklagten den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf Basis einer Risikoversicherung.

4

Die in dem Antragsformular des Beklagten gestellten Gesundheitsfragen, u. a.

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"2. Waren Sie in den letzten 10 Jahren in ärztlicher Behandlung wegen Herz-/ Kreislauferkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Angina pectoris), Beschwerden der Wirbelsäule und Gelenke (z. B. Bandscheibenvorfall, Rheuma, Gicht), Erkrankungen der Atmungsorgane (z. B. Asthma), der Verdauungsorgane (z. B. Morbus Crohn), der Nieren (z. B. Zystenniere), Tumorerkrankungen, psychischer Leiden/Nerven- oder Geisteskrankheiten (z. B. Depressionen, Selbstmordversuch)?

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3. Haben in den letzten 5 Jahren ärztliche oder andere Behandlungen, Krankenhaus-, Heil- oder Kuraufenthalte stattgefunden, oder wurde die regelmäßige Einnahme von Medikamenten verordnet?

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4. Bestehen körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, z. B. angeborene Behinderungen, Folgen von Operationen oder Unfällen, Amputationen, Beeinträchtigungen des Hörvermögens, Fehlsichtigkeit?"

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beantwortete der Kläger ausweislich des schriftlichen Antragsformulars zu 2. und 3. mit "Ja" und zu 4. mit "Nein" und gab ergänzend an:

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"2) Behandl. der Wirbelsäule, 1999, ca. 3 Monate, gelegentliche Rückenschmerzen, Intern. Praxis Dr. N, C-Str. #, ##### P

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3) siehe 2"

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Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Antrags wird auf das bei den Gerichtsakten befindliche Original (Bl. 112 d. A.) Bezug genommen.

12

Mit Schreiben vom 28.09.2000 (Anlage B3 zum Schriftsatz vom 11.08.2006) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den Antrag nicht in der gewünschten Form annehmen könne und unterbreitete dem Kläger zugleich ein dahingehendes Änderungsangebot, dass Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur fällig werden, wenn die Berufsunfähigkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit Erkrankungen oder Funktionsstörungen der Wirbelsäule und deren Folgen stehe und sie außerdem ohne Berücksichtigung solcher Leiden mindestens 50 % betrage, wobei bei eindeutig tumorbedingten oder eindeutig unfallbedingten Erkrankungen oder Schädigungen der Wirbelsäule keine Berücksichtigung der Vorschäden erfolge. Eine vorgefertigte, dem Schreiben vom 28.09.2000 beigefügte Einverständniserklärung reichte der Kläger unter dem 18.10.2000 vollzogen an den Beklagten zurück. In der Einverständniserklärung (Anlage B4 zum Schriftsatz vom 11.08.2006) ist dabei ausgeführt:

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"Der Gesundheitszustand der zu versichernden Person hat sich seit Antragstellung nicht verändert. Ärztliche Besuche oder Beratungen waren seit diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. (...)"

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Der Beklagte policierte am 09.11.2000 mit Versicherungsbeginn 01.11.2000 unter Einschluss der risikoeinschränkenden Sonderklausel. Vereinbart waren als Leistungen bei bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit des Klägers Beitragsbefreiung von Haupt- und Zusatzversicherung und Entrichtung einer monatlichen Rente in Höhe von 4.000,00 DM bei einer monatlichen Prämie von 493,91 DM. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen des Beklagten für die Risikoversicherung, seine Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen sowie seine Besonderen Bedingungen für die Fondansammlung von Überschussanteilen in der Risikoversicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den auszugsweise zu den Gerichtsakten gereichten Versicherungsschein vom 09.11.2000 sowie das geltende Bedingungswerk (beides Anlagenhefter zur Klageschrift) verwiesen.

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Mit Schreiben vom 29.06.2005 beantragte der Kläger, der von Beruf selbständiger Schornsteinsanierer ist, über seine nunmehrigen Prozess-bevollmächtigten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 17.09.2004, wobei er als zu Grunde liegende Diagnosen ein Schädelhirntrauma links mit Contusio labyrinthi und Narbenepilepsie, ein reaktives depressives Syndrom, Kopfschmerzen sowie eine dynamisch labile Form der orthostatischen Dysregulation angab.

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Der Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und ermittelte über die gesetzlichen Krankenversicherer des Klägers, die GEK Erfurt, die Salus BKK Leipzig sowie die AOK Thüringen folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers vor Antragstellung bzw. Abreichung der Einverständniserklärung vom 18.10.2000:

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23.11.1995 bis 05.02.1996wg. Meniskopathie
17.12.1997 bis 28.02.1997wg. Lumboischialgie
04.12.1997 bis 27.04.1998wg. kapsulärer Schultersteife rechts
07.08.1998 bis 23.08.1998wg. rezidivierender Epistaxis (habituelles Nasenbluten)
03.02.1999 bis 20.04.1999wg. Lumboischialgie
14.04.2000 bis 10.09.2000wg. Hals- und Brustschmerzen, Schwindel und Taumel
16.09.2000Antragstellung
19.09.2000 bis 27.09.2000wg. Sehstörungen, Hals- und Brustschmerzen
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Auskünfte der gesetzlichen Krankenversicherer des Klägers (Anlagen B5-B7 zum Schriftsatz vom 11.08.2006) Bezug genommen.

19

Der Beklagte erhielt ferner von Dipl.-Med. C in I einen Auszug aus der Patientenkartei des Klägers, ausweislich dessen bei ihm im Dezember 1992 eine Hörminderung und im Februar 1993 ein Tinnitus diagnostiziert worden waren sowie am 07.06.2000 eine Behandlung des Klägers wegen Vertigo, bekannter IOS und richtungswechselndem Nystagmus stattgefunden hatte. Der Beklagte forderte nach Erhalt der Behandlungsunterlagen Dipl.-Med. C weitere Auskünfte der Dres. med. S in N an und erhielt von diesen mit Schreiben vom 17.12.2005 Kopie der Patientenunterlagen betreffend den Kläger, ausweislich derer er seit Mitte der 1990er Jahre unter Schwindelanfällen und Sehstörungen leide und Behandlungen u. a. am 25.04., 28.04., 08.05., 08.06., 26.06., 03.07., 12.07., 01.08., 29.08., 18.09., 19.09. und 26.09.2000 erfolgt seien.

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Mit an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem und bei diesen am 02.01.2006 eingegangenem Schreiben vom 27.12.2005 erklärte der Beklagte, dass er im Hinblick auf die bei Antragstellung nicht angegebenen Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurücktrete. Ferner focht er mit nämlichem Schreiben den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und lehnte die Erbringung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab.

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Mit weiterem Schreiben vom 10.08.2006 teilte der Beklagte zusammen-fassend mit, auf welche verschwiegenen gefahrerheblichen Umstände sich Rücktritt und Anfechtung vom 27.12.2005 bezögen. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindliche Schreiben vom 10.08.2006 (Anlage B1a zum Schriftsatz vom 11.08.2006) Bezug genommen.

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Mit seiner Klage begehrt der Kläger Feststellung des Fortbestands der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie Rentenleistungen und Beitragsbefreiung ab September 2005.

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Er ist der Ansicht, er habe seine Anzeigeobliegenheiten bei Antragstellung nicht verletzt. Hierzu behauptet er, er sei hinsichtlich der erfragten Erkrankungen und Behandlungen unsicher gewesen und habe dies dem Zeugen L auch mitgeteilt. Er, der Kläger, habe dem Zeugen L daraufhin angeboten, dem Beklagten die gesamte Krankenakte seines Hausarztes in Kopie zu überlassen. Der Zeuge L habe dies für übertrieben gehalten, jedoch auf ausdrückliches Verlangen des Klägers Rücksprache mit seinem Versicherungsbüro in Q genommen und danach erneut die Beifügung der Krankenakte als überflüssig abgelehnt. Er, der Kläger, habe gleichwohl den Zeugen L veranlasst, mit dem Beklagten hinsichtlich des Angebots, die Kopie der Krankenakte zu überlassen, Rücksprache zu halten. Der Beklagte habe dem Zeugen L mitgeteilt, dass dies nicht nötig sei und eine Beantwortung der Fragen aus dem Gedächtnis ausreiche. Die ihm gestellten Fragen habe er, der Kläger, jeweils nach akribischer Durchsicht seiner Unterlagen beantwortet und dem Zeugen L mitgeteilt, welche Arbeitsunfähigkeitszeiten bei ihm vorgelegen und welche diagnostizierten Erkrankungen und Behandlungen dem zu Grunde gelegen hätten. Daraufhin habe der Zeuge L geäußert, es müssten nur eventuell gravierende Erkrankungen aufgeführt werden.

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Der Kläger ist überdies der Auffassung, der Beklagte sei bereits deshalb gehalten gewesen, Rückfragen zu stellen, weil die näheren Erläuterungen zur Frage 3. unvollständig seien; der Verweis auf die Antwort zu Frage 2. sei inhaltlich ungeeignet. Er beruft sich weiter auf Verfristung des Rücktritt des Beklagten und behauptet, sein Hausarzt, der Zeuge Dr. N, habe die Anfrage des Beklagten vom 10.10.2005 jedenfalls bis zum 30.11.2005 beantwortet. Der Kläger behauptet weiter, ihm seien die seitens des Zeugen in die Patientenakte eingetragenen Diagnosen Schwindelanfälle und Sehstörungen nicht bekannt gewesen. Er habe sich lediglich bei Unwohlsein in die Behandlung des Zeugen begeben, der ihn dann jeweils bis zum Verschwinden des Unwohlseins behandelt habe. Eine neurologische/psychiatrische Mitbehandlung durch Dr. N2 sei ihm, dem Kläger, ebenso wenig bekannt. Die den Arbeitsunfähigkeitszeiten zu Grunde liegenden Erkrankungen seien zudem singuläre Erkrankungen, welche die Gefahr einer Chronifizierung nicht in sich getragen hätten.

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Weiterhin behauptet der Kläger bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in seinem zuletzt ausgeübten Beruf und behauptet hierzu, die stattgehabte und zur Berufsunfähigkeit führende Hirnsubstanzverletzung, die Ursache sämtlicher noch geklagter Beschwerden sei, sei ausschließlich auf den Unfall vom 17.09.2004 zurückzuführen. Er behauptet vor diesem Hintergrund, eine etwaige Verletzung der Anzeigeobliegenheit bei Antragstellung sei jedenfalls nicht für den Leistungsfall ursächlich.

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Der Kläger beantragt,

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1.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 22.977,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen;

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2.) festzustellen, dass das Berufsunfähigkeitsschutz-versicherungsverhältnis der Parteien, Versicherungsschein-Nr. 8794636, unbeendet fortbesteht;

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3.) festzustellen, dass der Kläger im Berufsunfähig-keitsschutzversicherungsverhältnis, Versicherungsschein-Nr. 8794636, beitragsfrei ist;

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4.) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.07.2006 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.045,17 € monatlich im Voraus zu zahlen, solange der Kläger berufsunfähig ist, längstens jedoch bis zum 01.11.2012.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

33

Er hält sich nach Rücktritt und Anfechtung für leistungsfrei. Hierzu behauptet er, der Zeuge L habe bei Antragstellung die Gesundheitsfragen ordnungsgemäß vorgelesen und entsprechend den Angaben des Klägers ausgefüllt. Weitere Vorerkrankungen als die im Antrag angegebenen seien dem Zeugen L nicht offenbart worden. Hilfsweise beruft er sich auf Kollusion bzw. Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs bei der Entgegennahme des Versicherungsantrags durch den Zeugen L. Er bestreitet das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit des Klägers.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.08.2006 (Bl. 39 f. d. A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugen Dipl.-Med. C und Dipl.-Med. N sowie durch eidliche Vernehmung des Zeugen L und uneidliche Vernehmung der Zeugin X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen N vom 04.10.2006 (Bl. 53 f. d. A.) und C vom 10.10.2006 (Bl. 55 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 12.07.2007 (Bl. 78 ff. d. A.) und vom 28.02.2008 (Bl. 115 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

38

I.

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Die Klage ist zulässig, wobei es den Feststellungsanträgen des Klägers nicht am gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Feststellung des Fortbestands der bei dem Beklagten genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach Rücktritt bzw. Anfechtung durch den Beklagten folgt dies bereits daraus, dass dem Kläger keine andere Klageart zur Durchsetzung seines Begehrens zur Verfügung steht. Nichts anderes gilt für seinen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, Haupt- und Zusatzversicherung beitragsfrei fortzuführen und monatliche Rentenleistungen zu erbringen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Bezifferung rückständiger Rentenleistungen – die er jedenfalls teilweise auch geltend macht – in der Lage ist und bezüglich der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht fälligen Renten auf künftige Zahlung klagen könnte (vgl. insoweit Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 5 BUZ Rn. 21 m. w. N.). Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könnte, jedoch besteht keine all-gemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Feststellungsklage dann zulässig bleibt, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf, was bei großen Versicherungsunternehmen stets anzunehmen ist (so ausdrücklich BGH, VersR 2006, 830 = NJW 2006, 2548 = r+s 2006, 239; vgl. auch BGH, NJW-RR 2005, 619 sowie Rüther, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 23 Rn. 24 zur Unfallversicherung). Dem tritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung bei.

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II.

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Die Klage hat indes insgesamt in der Sache keinen Erfolg, da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus der bei dem Beklagten genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht zustehen. Die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zunächst bestehende Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist durch die vom Beklagten form- und fristgerecht unter dem 27.12.2005 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§§ 123 BGB, 22 VVG) als von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) anzusehen.

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Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger den Beklagten bei Antragstellung bzw. Abgabe der Nacherklärung vom 18.10.2000 arglistig getäuscht hat und der Versicherungsantrag vom Beklagten bei zu-treffenden Angaben des Klägers nicht oder jedenfalls nicht ohne Einschränkungen angenommen worden wäre.

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Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln, dass von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. BGH, NJW 2001, 2326; NJW 1995, 1549). Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH, NJW 2004, 3427 = VersR 2004, 1297, 1298 m. w. N.; OLG Saarbrücken, NJOZ 2006, 941, 942; NJW-RR 2005, 334; OLG-Report 2004, 592). Arglistig täuscht im Sinne des § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2006, 205; OLG Frankfurt/Main, VersR 2005, 1136; r+s 2001, 401; OLG Hamm, VersR 2000, 878; OLG Saarbrücken, VersR 1996, 488).

44

Der Kläger hat die Antragsfragen des Beklagten nach ärztlichen oder anderen Behandlungen innerhalb der letzten 5 bzw. 10 Jahre unzutreffend beantwortet und unter dem 18.10.2000 ebenso unzutreffend behauptet, dass sich sein Gesundheitszustand nach Antragstellung nicht verändert habe und seitdem ärztliche Besuche und Beratungen nicht erforderlich geworden seien. Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass die ärztlichen Behandlungen des Klägers durch den Zeugen Dipl.-Med. N im Zeitraum April bis September 2000 an immerhin 12 Behandlungstagen mit damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit von über fünf Monaten Dauer wegen Hals- und Brustschmerzen, Sehstörungen, Schwindel und Taumel, Nasenbluten Rückenbeschwerden und Hyperurikämie sowie die Mitbehandlung durch Dipl.-Med. C anzeigepflichtig gewesen wären. Hierbei ist es unerheblich, ob dem Kläger – wie er behauptet – die Diagnosen Schwindel und Sehstörungen durch den Zeugen Dipl.-Med. N mitgeteilt worden sind. Der Kläger ist – was er selbst nicht in Abrede stellt – jedenfalls wegen entsprechender Beschwerdebilder in den vorgenannten Zeiträumen ärztlich behandelt worden.

45

Offen bleiben kann letztlich, ob der Kläger den Zeugen L abweichend vom Inhalt des schriftlichen Antrags und der Erklärung vom 18.10.2000 mündlich von den bei Antragstellung andauernden ärztlichen Behandlungen unterrichtet hat, insbesondere ob der für die Voraussetzungen der Anfechtung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte die Behauptungen des Klägers ungeachtet der diese bestätigenden Bekundungen des Zeugen L widerlegt hat. Die Kammer legt ihrer Entscheidung insoweit zu Grunde, dass der Kläger den Zeugen L mündlich von den bei Antragstellung aktuellen gesundheitlichen Beschwerden und den hiermit zusammen hängenden ärztlichen Behandlungen unterrichtet hat. Dieses dem Zeugen zuteil gewordene Wissen ist jedoch nicht dem Beklagten zuzurechnen. Bei Arglist des Versicherungsnehmers nämlich scheidet die sonst übliche Wissenszurechnung nach der sog. "Auge und Ohr"-Rechtsprechung (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 43 Rn. 17 ff.) aus, weil der Versicherungsnehmer in diesem Fall den mit der Wissenszurechnung verbundenen Schutz nicht verdient (OLG Hamm, zfs 2005, 244 = r+s 2005, 236 = NJOZ 2005, 210, m. w. N.; OLG Saarbrücken, VersR 2005, 675; OLG Zweibrücken, VersR 2004, 630).

46

Wenn ein Agent ihm mitgeteilte Angaben zu gefahrerheblichen Umständen nicht an den Versicherer weiterleitet, so missbraucht er die ihm eingeräumte Vertretungsmacht. Der Vertretene ist in diesen Fallgestaltungen nach § 242 BGB im Verhältnis zu seinem Vertragspartner vor den Folgen eines Vollmachtsmissbrauchs geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so dass bei dem Vertragspartner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (BGH, NJW 2002, 1497, 1498; NJW 1999, 2883 = WM 1999, 1617; NJW 1994, 2082; OLG Hamm, a. a. O.). Im Verhältnis eines Antragstellers zu einem seinen Versicherungsantrag aufnehmenden Agenten ist allerdings an die für geforderte Evidenz des Missbrauchs ein strenger Maßstab anzulegen, welcher der besonderen Stellung eines Versicherungsagenten gerecht werden muss (BGH, NJW 2002, 1497, 1498; OLG Hamm, a. a. O.; Kammer, Urteil vom 15.09.2005 – 2 O 510/04, juris). Dieser strenge Maßstab wird aus der oben genannten "Auge und Ohr"–Rechtsprechung abgeleitet und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Versicherer dem Antragsteller gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet ist, soweit sie dieser benötigt, und dass sich der Versicherer des Agenten bedient, um seine Auskunfts- und Beratungspflichten zu erfüllen. Gibt der Agent dem künftigen Versicherungsnehmer falsche Auskunft im Zusammenhang mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen, so kann das dazu führen, dass der Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung nicht greift, weil es nicht Sache des Antragstellers ist, den Agenten hinsichtlich seiner Auskünfte zu kontrollieren (BGH, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O).

47

Ein solcher Fall evidenten Vollmachtsmissbrauchs läge aber – auch unter Beachtung der dargelegten strengen Maßstäbe – vor, wenn der Zeuge L dem Kläger erklärt haben sollte, dass aktuelle, nicht abgeschlossene ärztliche Behandlungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine Rolle spielen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger auch nach dieser offensichtlich unzutreffenden Auskunft die Frage des Beklagten nach u. a. ärztlichen Behandlungen in den letzten 5 bzw. 10 Jahren nicht dahin missverstanden hat, es sei nur nach abgeschlossenen Behandlungen gefragt. Es ist überhaupt kein Grund ersichtlich, warum solche gerade risikorelevanten Umstände ohne Bedeutung sein sollen. Die eindeutig auch und gerade auf die Gegenwart bezogene Fragestellung ist evident mit einer Angabe abgeschlossener Behandlungsvorgänge nicht zutreffend beantwortet. Mit einer solchen Deutung wird die ganz offensichtliche Zielrichtung der Frage völlig verfehlt. Dass der Agent bei einem solchen Verhalten seine Vollmacht gröblich missbrauchte, war evident und gab auch dem Kläger Anlass zu begründeten Zweifeln, die durch die nach seinem Vortrag abgegebene Erklärung des Zeugen L, nur die wichtigsten Sachen müssten eingetragen werden, aber keine Kleinigkeiten, nicht ausgeräumt worden sein können. Dass gesundheitliche Beschwerden, die zu einer über fünfmonatigen Arbeitsunfähigkeit führen, Kleinigkeiten sind, kann kein Versicherungsnehmer ernsthaft auch nur in Erwägung ziehen. In Kenntnis dieser Umstände hat der Kläger durch seine Unterschrift unter den grob falsch ausgefüllten Antrag das Verhalten des Zeugen L gebilligt und den Beklagten auch durch die – eindeutig sich auf die Gegenwart beziehende – Erklärung vom 18.10.2000 bewusst im Unklaren gelassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Kläger erkennen, dass die vermeintlichen Angaben des Zeugen nicht richtig sein können.

48

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte auch nicht nach Antragstellung von den gefahrerheblichen Umständen durch Weiterleitung des Auszugs aus den Krankenakten Dipl.-Med. C Kenntnis durch den evident seine Vollmacht missbrauchenden Agenten erlangt hat.

49

Ob den Beklagten – wie der Kläger meint – im Hinblick auf die Erläuterungen zu den Gesundheitsfragen eine Nachfrageobliegenheit traf, was nach Lage der Dinge nicht der Fall sein dürfte, kann offen bleiben. Der Versicherer verliert nämlich das Recht zur Arglistanfechtung selbst dann nicht, wenn er eine bestehende Nachfrageobliegenheit verletzt hat (vgl. zuletzt BGH, VersR 2007, 1256 = NJW-RR 2007, 1519; VersR 2007, 96).

50

III.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.