Einbruchdiebstahl: Versicherungsort nach Sicherungsbeschreibung, nicht nach Postanschrift
KI-Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin verlangte aus einer Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung Ersatz für aus einem später hinzugemieteten Hallenteil entwendete Geräte. Streitig war, ob der Versicherungsort alle unter der im Schein genannten Adresse genutzten Flächen oder nur die in der Sicherungsbeschreibung konkretisierten Räume umfasst. Das LG stellte auf die als Vertragsbestandteil einbezogene Sicherungsbeschreibung ab und verneinte Versicherungsschutz für die neu angemieteten Räume. Eine nachträgliche Erweiterung des Versicherungsschutzes durch telefonische Anzeige/Deckungszusage wurde nicht bewiesen; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung nach Einbruchdiebstahl mangels Versicherungsschutzes für hinzugemietete Räume abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsort einer Einbruchdiebstahlversicherung ist nicht ohne Weiteres mit der im Versicherungsschein genannten Postanschrift gleichzusetzen.
Nimmt der Versicherungsschein eine dem Vertrag beigefügte Sicherungsbeschreibung in Bezug, ist für die Bestimmung des Versicherungsortes vorrangig auf die dort konkret bezeichneten Räume und Flächen abzustellen.
Durch nachträgliche Hinzumietung weiterer Räumlichkeiten werden diese grundsätzlich nicht automatisch Bestandteil des Versicherungsortes; dies gilt auch dann, wenn hierdurch keine Gefahrerhöhung eintritt.
Eine nachträgliche Erweiterung des Versicherungsschutzes setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus; deren Zustandekommen hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen.
Stehen sich widersprechende Zeugenaussagen ohne ausreichende objektive Anknüpfungstatsachen gegenüber, kann eine behauptete Deckungszusage nicht nach § 286 ZPO als bewiesen angesehen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
1. Der Versicherungsort einer Einbruchdiebstahlsversicherung entspricht nicht zwangsläufig der im Versicherungsschein angegebenen Postanschrift.
2. Wird in dem Verscherungsschein einer Einbruchdiebstahlsversicherung auf eine Sicherungsbeschreibung Bezug genommen, die dem Versicherungsschein als Anlage beigefügt wird und aus der sich Lage und Sicherungseinrichtungen der vom Versicherunhsnehmer angemieteten Räumlichkeiten ergeben, ist hinsichtlich der Bestimmung des Versicherungsortes maßgeblich auf die Sicherungschreibung abzustellen.
3. Später durch den Versicherungsnehmer hinzugemietete Räumlichkeiten werden grundsätzlich auch dann nicht Teil des Versicherungsortes,wenn sie keine Gefahrerhöhung begründen können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 28.917,00 € die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die in C ein Unternehmen für Planung, Fertigung und Bau von Komponenten für Simulatorenanlagen, ferner für Anlagenbau und medientechnische Ausrüstung unter der Anschrift "H-Straße " betreibt, nahm im Juni 2004 bei der Beklagten unter Vermittlung der Streitverkündeten, ihrer Versicherungsmaklerin, eine gebündelte Sachversicherung, bei der u. a. das Einbruchdiebstahl- und Raubrisiko eingeschlossen ist. Die Beklagte policierte unter dem 02.06.2004, wobei der Versicherungsschein als Versicherungsort im Rahmen der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung "C, H-Straße " ausweist. In dem Teil des Versicherungsscheines, der sich über die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung verhält, heißt es ferner wörtlich: "Die Sicherungsbeschreibung vom 14.05.2004 ist Bestandteil des Vertrages." Zu Grunde liegen der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung die AERB 87 der Beklagten. Wegen der Einzelheiten der Sicherungsbeschreibung wird auf deren bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Bl. 26 d. A.) Bezug genommen. Hiernach nutzt die Klägerin am Ende der südlichen Giebelseite einer mehrfach genutzten Industriehalle im Erd- und Obergeschoss belegene Flächen.
Am 01.08.2004 mietete die Klägerin einen weiteren im Erdgeschoss belegenen Hallenteil auf der nördlichen Giebelseite an, in dem sich im November 2004 mehrere Projektoren und Bildschirme sowie ein Videoplayer befanden. Die Gegenstände benötigte die Klägerin zur Durchführung eines Auftrags im Rahmen der EXPO 2005 in Japan.
Am 13.11.2004 kam es zu einem Einbruch in den seitens der Klägerin am 01.08.2004 angemieteten Hallenteil, bei der unbekannte Täter 12 Projektoren, zwei Bildschirme und den Videoplayer entwendeten. Den Gesamtwert dieser Gegenstände beziffert die Klägerin mit netto 28.917,00 €.
Die Klägerin zeigte den Einbruchdiebstahl der Beklagten an. Diese betraute einen Sachverständigen mit der Erhebung von Feststellungen.
Mit Schreiben vom 26.11.2004 teilte die Beklagte alsdann der Klägerin mit, dass sich der Schadensfall nicht in einer der in dem Versicherungsschein in Bezug genommenen Lageplan verzeichneten Räumlichkeiten ereignet habe und bat um Mitteilung, wann der betroffene Hallenteil hinzugemietet und wann sie oder die Streitverkündete von der Anmietung in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 10.12.2004 lehnte die Beklagte sodann Leistungen mit der Begründung ab, dass sich der Schaden nicht in dem vom Versicherungsschutz erfassten Flächen ereignet habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, im Hinblick auf den im Versicherungsschein mit der Bezeichnung "C, H-Straße " angegeben Versicherungsort erstrecke sich der Versicherungsschutz auf alle von ihr genutzten Räumlichkeiten dieses Anwesens. Ferner behauptet sie, ein Mitarbeiter der Streitverkündeten, der Zeuge I, habe die Zumietung der Beklagten über deren Direktionsbevollmächtigten, den Zeugen N, Ende Juli/Anfang August 2004 in einem Telefonat angezeigt. Der Zeuge N habe in diesem Telefonat erklärt, dass auch der neu gemietet Bereich in die Versicherung eingeschlossen sei. Der Zeuge N habe insoweit lediglich darauf bestanden, dass die gleichen Sicherungsmaßnahmen im neuen und alten Hallenteil vorhanden sein müssten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.917,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Versicherungsschutz erstrecke sich lediglich auf die aus der Sicherungsbeschreibung ersichtlichen Flächen und beruft sich hilfsweise auf Leistungsfreiheit wegen Vornahme einer Gefahrerhöhung. Sie bestreitet, dass das von der Klägerin behauptete Telefonat zwischen den Zeugen I und N stattgefunden hat.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen I und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2006 (Bl. 69 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klage ist der Beklagten am 14.01.2006 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen des Diebstahlsereignisses vom 13.11.2004 gem. § 1 VVG i. V. m. den AERB 87 der Beklagten, da sich der Versicherungsschutz aus der bei der Beklagten genommenen gebündelten Sachversicherung nicht auf die am 01.08.2004 seitens der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten erstreckt und die Beklagte demnach nicht eintrittspflichtig ist.
1.
Nach § 4 Abs. 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AERB 87 muss sich das versicherte Risiko – hier Einbruchdiebstahl gem. § 1 Abs. 1 a), Abs. 2 AERB 87 – innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht haben. Nach der Definition des § 4 Abs. 2 AERB 87 sind "Versicherungsort für Schäden durch Einbruchdiebstahl (...) die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Räume eines Gebäudes".
Zwar ist in dem von der Beklagten ausgestellten Versicherungsschein hinsichtlich sämtlicher versicherten Risiken als Versicherungsort jeweils das Grundstück mit Straßenbezeichnung und Hausnummer angegeben worden, auf dem sich die Halle befindet, in welcher die Klägerin ihr Gewerbe unterhält. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt indes allein aus dem Umstand, dass die Benennung des Versicherungsortes im Versicherungsschein pauschal durch den Hinweis auf die postalischen Anschrift erfolgt, nicht, dass sich der Versicherungsschutz gleichsam auf sämtliche Räumlichkeiten erstreckt, die die Klägerin unter dieser Adresse gewerblich nutzt.
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Versicherungsort nicht mit der im Versicherungsschein in Bezug genommenen Postanschrift gleichzusetzen ist (vgl. BGH, VersR 1966, 673 für eine Industrie-Feuerversicherung; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., G III Rn. 1; Burmann/Meyer, in: Münchener Anwaltshandbuch zum Versicherungsrecht, § 7 Rn. 41), vielmehr auf die Angaben im Versicherungsschein nur sekundär abzustellen ist, wenn sich ein für die Ermittlung des Umfangs des Versicherungsschutzes maßgeblicher abweichender Parteiwille aus den Begleitumständen des Vertragsschlusses ergibt (vgl. Martin, a. a. O.).
Insoweit ergeben nach Dafürhalten der Kammer die weiteren Erklärungen der Parteien bei Vertragsschluss für eine abweichende Beurteilung Anlass, wobei entscheidend darauf abzustellen ist, dass die Parteien bei Antragsaufnahme eine Sicherungsbeschreibung der versicherten Räumlichkeiten erstellt haben, die ausweislich des Versicherungsscheines vom 02.06.2004 ausdrücklich zum Bestandteil des Vertrages gemacht worden ist. Durch die Inbezugnahme der Sicherungsbeschreibung haben die Parteien die versicherten Räumlichkeiten abweichend von der postalischen Anschrift konkretisiert, so dass nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen der detaillierten Darstellung der Flächen im Lageplan der Vorzug vor der allgemeinen Umschreibung im Versicherungsschein gebührt (vgl. insoweit zu Fallgestaltungen der gegenständlichen Art OLG Oldenburg, VersR 1976, 1029).
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Sicherungsbeschreibung in erster Linie der Risikobeurteilung und der Prämienkalkulation des Versicherers dient (vgl. Martin, a. a. O., G III Rn. 15). Der Versicherer verfolgt indes durch die Umschreibungen in der Sicherungsbeschreibung, zumal durch sein Verlangen im einzelnen benannter Sicherungsmittel, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar gerade den weiteren Zweck, sein Risiko auf die näher bezeichneten Flächen zu begrenzen. Die Höhe des übernommenen Risikos kann sich für den Versicherer bei Diebstahl aus einem Gebäude nämlich nur aus der Sicherheit oder Gefährdung bestimmter Räumlichkeiten ergeben, in denen sich die versicherten Sachen befinden. Insbesondere kommt es dabei auf die Öffnungen dieser Räume (Fenster, Türen) und die Lage dieser Räume zu anderen Räumlichkeiten an (vgl. OLG Oldenburg, a. a. O.). Dieser mit der Sicherungsbeschreibung verfolgte Zweck würde unterlaufen, wenn der Versicherungsnehmer durch eine Erweiterung der Gebrauchsüberlassung Versicherungsschutz ohne erneute Sicherheitsprüfung auch für die nunmehr genutzten Räumlichkeiten erhalten würde. Insoweit kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob im konkreten Fall mit der Erweiterung der Nutzung eine Gefahrerhöhung verbunden ist, da anders als in der Hausratversicherung später hinzugemietete Räume grundsätzlich auch dann nicht Teil des Versicherungsortes werden, wenn sie keine Gefahrerhöhung begründen (vgl. Kohlhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 3 AERB 81 Rn. 2), es sei denn, es steht bereits bei Aufnahme des Antrags fest, dass der Versicherungsnehmer sein Betriebsgrundstück verlegen wird (vgl. Kohlhosser, a. a. O.). So liegt der Fall hier indes nicht.
2.
Eine Eintrittspflicht der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass die Parteien nachträglich vertraglich den Versicherungsschutz auf den neu von der Klägerin hinzugemieteten Hallenteil erstreckt haben.
Die Klägerin, zu deren Beweislast die vom Versicherungsschein abweichende spätere Erweiterung des Versicherungsschutzes steht, hat nicht zur Überzeugung der Kammer zu beweisen vermocht, dass sie die Beklagte über die Anmietung vom 01.08.2004 vor Eintritt des Versicherungsfalles unterrichtet und die Beklagte durch den Zeugen N die von der Klägerin behauptete Erklärung, nach der auch der neu angemietete Hallenteil in die Versicherung eingeschlossen sei, abgegeben hat.
Der Aussage des Zeugen I kommt nicht der für ein positives Beweisergebnis erforderliche Beweiswert zu. Allerdings hat der Zeuge bekundet, dass er nach der Anfrage des Geschäftsführers der Klägerin M den Zeugen N fernmündlich von der Anmietung unterrichtet und dieser erklärt habe, dass, sofern sich die Versicherungssumme nicht erhöhen würde, der weitere Hallenteil ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst wäre. Diese Bekundungen stehen aber in Widerspruch zur Aussage des Zeugen N, der das behauptete Telefonat in Abrede gestellt und bekundet hat, dass er sich mit einer Erweiterung des Versicherungsschutz ohne weitere Nachschau auch nicht einverstanden erklärt hätte.
Die Würdigung der erhobenen Beweise hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände für die eine oder andere Möglichkeit sprechen und ob die Abwägung der Umstände in Anwendung des § 286 ZPO eine richterliche Gewissheitsüberzeugung stützt. Warum aber den Bekundungen des Zeugen I mehr Glauben geschenkt werden soll als denen des Zeugen N ist nicht ersichtlich, zumal der Zeuge N plausibel und nachvollziehbar angegeben hat, warum er sich gerade an die seitens der Klägerin genommene Versicherung im Hinblick auf die umfänglichen, seitens der Beklagten verlangten Sicherungsvorkehrungen noch gut erinnern könne.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.