Private Unfallversicherung: Balkonsturz als Suizid oder Bewusstseinsstörung – keine Leistung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer privaten Unfallversicherung Leistungen wegen des Todes seines mitversicherten Sohnes nach einem Sturz vom Balkon. Streitpunkt war, ob ein bedingungsgemäßer Unfall (Unfreiwilligkeit) vorlag oder Leistungsausschlüsse eingreifen. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil nach Indizien nur Suizid oder ein durch krankhafte bzw. alkohol-/drogenbedingte Bewusstseinsstörung verursachter Sturz ernsthaft in Betracht kamen. Da der Versicherer in beiden Alternativen nicht eintrittspflichtig wäre, bedurfte es keiner abschließenden Feststellung, welche Variante zutraf.
Ausgang: Klage auf Leistungen aus privater Unfallversicherung wegen fehlenden bedingungsgemäßen Unfalls bzw. Leistungsausschluss abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus der privaten Unfallversicherung setzt voraus, dass die Gesundheitsschädigung unfreiwillig eingetreten ist (bedingungsgemäßer Unfallbegriff).
Bleiben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ernsthaft nur zwei alternative Geschehensabläufe, bei denen der Versicherer jeweils nicht eintrittspflichtig ist, muss das Gericht nicht abschließend klären, welche Alternative verwirklicht ist.
Der Gegenbeweis gegen die Unfreiwilligkeitsvermutung kann bei behauptetem Suizid im Strengbeweis auch durch aussagekräftige Indizien geführt werden; erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.
Für die Annahme eines Leistungsausschlusses wegen Bewusstseinsstörung genügt, dass die Fähigkeit, Sinneseindrücke zu erfassen, zu verarbeiten und richtig zu reagieren, krankheits- oder rauschmittelbedingt mindestens ernstlich gefährdet war und der Unfall hierauf beruht.
Ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachter alternativer Unfallhergang ist unbeachtlich bzw. nicht geeignet, die richterliche Überzeugung zu erschüttern, wenn er durch die objektiven Umstände nicht gestützt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2), die diese selbst trägt.
Streitwert: bis 13.000,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) nahm bei der Beklagten im Jahre 1992 eine private Unfallversicherung, in die u. a. als mitversicherte Person sein am 12.02.1976 geborener Sohn U einbezogen war. Versichert waren für den Sohn des Klägers im Jahre 2006 u. a. eine Todesfallleistung in Höhe von 10.000,00 €, ein Unfallkrankenhaustagegeld und ein Unfallgenesungsgeld in Höhe von kalendertäglich 25,00 €, das Unfallkrankenhaustagegeld für die ersten 10 Tage vollstationärer unfallbedingter Krankenhausbehandlung erhöht auf 50,00 €, sowie ein sog. Tagegeld Spezial vom 15. Tag unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit in Höhe von kalendertäglich 7,00 €. Es gelten die GUB 99 – EURO der Beklagten. Für den Todesfall von U war hinsichtlich der Todesfallleistung die Bezugsberechtigung der gesetzlichen Erben bedungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Nachtragsversicherungsschein vom 02.05.2003 (Bl. 6 ff. d. A.) sowie das geltende Bedingungswerk der Beklagten (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 28.08.2007) verwiesen.
Der Sohn der Kläger stürzte am 07.06.2006 vom Balkon seiner im 5. Obergeschoss gelegenen Wohnung V-straße in C und wurde notfallmäßig in das E in C verbracht, wo er ab dem 07.06.2006 intensivmedizinisch betreut wurde und am 07.07.2006 verstarb.
Der Kläger zu 1) zeigte den Tod seines Sohnes fernmündlich am 17.07.2006 gegenüber dem örtlichen Versicherungsagenten der Beklagten in I und alsdann mit schriftlicher Schadenanzeige vom 18.07.2006 an. Der Schadenanzeige beigefügt war eine Aufenthaltsbescheinigung des E C vom 07.07.2006, in der als Aufnahmediagnosen nach ICD u. a. aufgeführt sind: "Sonstige Symptome, die die Stimmung betreffen", "Depressive Episode, nicht näher bezeichnet" sowie "Akute vorübergehende psychotische Störung, nicht näher bezeichnet".
Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und erhielt u. a. die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin (1 Kap Js 1330/06 (155)). In der darin enthaltenen Strafanzeige vom 13.07.2006 (Bl. 10 EA = Anlage B3 zum Schriftsatz vom 28.08.2007) ist auszugsweise folgendes ausgeführt:
"(...) Etwa eine Stunde vor dem Ereignis bemerkte die Nachbarin Frau C² den Betroffenen, wie er auf seinem Balkon stand und einen leicht wirren Eindruck machte. Er rief: "Drugs & Rock’n Roll" und sah zu seiner Nachbarin hinüber, welche ihren Balkon ebenfalls im 5. OG über Ecke gelegen hat. (...) Die Wohnungstür im 4. und die zweite Wohnungstür im 5. OG waren zugezogen, jedoch nicht abgeschlossen worden. Die Balkontür stand offen und auf dem Balkon stand an dem Geländer ein Hocker, welcher als Steighilfe gedient haben könnte. (...) Frau T ist (...) mit dem Betroffenen gut befreundet (...). Sie erklärte, dass er seit einigen Tagen einen wirren Eindruck machte und sie deshalb schon gestern Abend, gegen 22.00 Uhr, einen sozialpsychiatrischen Dienst anrief. Hier wurden ihr verschiedene Fragen zu seinem Gemütszustand gestellt und ihr dann geraten am heutigen Tage weitere Schritte einzuleiten, damit der geistige Zustand des Herrn U näher untersucht werden kann. (...)".
Im polizeilichen Schlussbericht vom 14.07.2006 (Bl. 22 EA = Anlage B3 zum Schriftsatz vom 28.08.2007) ist ausgeführt:
"Anhalte für ein Fremdverschulden am Sturzereignis des nunmehr Verstorbenen sind nicht gegeben. So soll dieser aufgrund von regelmäßiger Btm- und Alkoholeinnahme in den Wochen zuvor bereits einen immer verwirrten Eindruck gemacht haben, was von mehreren Personen bestätigt worden ist. Ca. eine Stunde vor Unfalleintritt habe der sich selbst als der "Erleuchtete" bezeichnende bereits euphorisch rufend auf dem Balkon gestanden. Da er sich zudem allein in der Wohnung befand, ist von einem Unglücksfall aufgrund von Drogenkonsum auszugehen. Anhaltspunkte für eine suizidale Absicht sind nicht ersichtlich."
Der Leichnam des verstorbenen Sohnes des Klägers wurde am 19.07.2006 durch das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin obduziert, nachdem bereits zuvor eine wissenschaftliche Sektion mit Entnahme sämtlicher innerer Organe stattgefunden hatte. Ausweislich des Protokolls vom 19.07.2006 fanden sich weder an der linken noch an der rechten oberen Extremität Hinweise auf Frakturen (Bl. 17 ff. EA = Anlage B3 zum Schriftsatz vom 28.08.2007).
Mit Schreiben vom 22.02.2007 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) die Erbringung von Leistungen aus der bei ihr genommenen Unfallversicherung aus Anlass des Todes dessen Sohnes ab und führte zur Begründung aus, dass nach den polizeilichen Ermittlungsergebnissen und den Informationen des Krankenhauses davon ausgegangen werden müsse, dass ein Fremdverschulden auszuschließen sei und der Sohn der Kläger sich offensichtlich unter Verwendung eines Hockers als Steighilfe in freier Willensbestimmung vom Balkon gestürzt habe. Für den Fall, dass der Sturz im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit erfolgt sei, bestünde alternativ Leistungsfreiheit aufgrund des in Ziff. 5.1.1 GUB 99 bedungenen Ausschlusses von Unfällen durch Bewusstseinsstörungen. Zudem berief sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Meldung des Todes des Sohnes der Kläger.
Die Kläger traten der Leistungsablehnung mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2007 entgegen und forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.04.2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 11.144,00 € nebst Zinsen sowie zur Ausgleichung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren auf. Zahlungen der Beklagten erfolgten nicht.
Mit ihrer am 14.06.2007 bei Gericht eingegangenen Klage haben die Kläger zunächst Zahlung eines Betrages von 11.144,00 € nebst Zinsen und Ausgleichung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Umfang u. a. einer hälftigen 1,8-fachen Geschäftsgebühr begehrt und ihr Zahlungsbegehren in der Hauptsache wie folgt beziffert:
1. Todesfallleistung: 10.000,00 €
2. Unfallkrankenhaustagegeld 07.-16.06.2006 (10 Tg. x 50,00 €): 500,00 €
3. Unfallgenesungsgeld 17.06.-07.07.2006 (21 Tg. x 25,00 €): 525,00 €
4. Tagegeld Spezial 21.06.-07.07.2006 (17 Tg. x 7,00 €): 119,00 €
11.144,00 €.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei aus Anlass des Ereignisses vom 07.06.2006 und des hierauf beruhenden Versterbens ihres Sohnes am 07.07.2006 verpflichtet, bedingungsgemäße Leistungen aus der bei ihr genommenen Unfallversicherung zu erbringen. Mit einem am 20.02.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz behauptet der Kläger zu 1) erstmals, sein Sohn habe sich zum Unfallzeitpunkt unmittelbar vor dem Umzug in eine neue Wohnung befunden. Auf dem Balkon der vormaligen Wohnung habe sich eine Blumenampel befunden. Vermutlich habe sein Sohn die auf dem Balkon befindliche Steighilfe benutzt, um die Blumenampel abzunehmen.
Nachdem die Kammer mit Hinweisverfügung vom 27.06.2007 Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) und hinsichtlich des geltend gemachten Genesungsgeldes geäußert hat, haben die Klägerin zu 2) ihre Klage und der Kläger zu 1) sein Klagebegehren in Höhe von 525,00 € zurückgenommen.
Der Kläger zu 1) beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.619,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 614,02 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält sich für leistungsfrei und vertritt die Auffassung, es fehle bereits an einem bedingungsgemäßen Unfallereignis. Hierzu behauptet sie, der Sohn der Kläger habe sich in suizidaler Absicht vom Balkon gestürzt, wofür indiziell die aufgefundene Steighilfe, das Verhältnis der Körpergröße des Sohnes der Kläger von 182 cm zu dem an dem Balkon unstreitig vorhandenen 110 cm hohen Balkongitter sowie das Fehlen von Frakturen an den Armen des Sohnes der Kläger streiten würden. Hilfsweise beruft sie sich auf den in Ziff. 5.1.1 ihrer GUB 99 bedungenen Ausschluss. Außerdem hält sie sich für
leistungsfrei, da die Kläger den Tod ihres Sohnes nicht innerhalb von 48 Stunden angezeigt haben. Sie bestreitet ferner die Ursächlichkeit zwischen dem behaupteten Unfallereignisses und der Gesundheitsschädigung und dem Tod des Sohnes der Kläger. Ferner bestreitet sie, dass der Sohn der Kläger innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an dessen Folgen verstorben ist und zuvor aufgrund des Unfalles stationär behandelt worden sei und beruft sich hilfsweise auf unfallunabhängig mitwirkende Ursachen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger zu 1) stehen gegen die Beklagte aus der bei ihr genommenen Unfallversicherung Ansprüche auf Todesfallleistung, Unfallkrankenhaustagegeld und Tagegeld Spezial aus Anlass des Ablebens seines Sohnes bzw. dessen stationärer Behandlung nicht aus §§ 1, 179 ff. VVG i. V. m. Ziff. 2.3, 2.4 und 2.6 GUB 99 zu.
Leistungsansprüche des Klägers zu 1) bestehen nicht, da es – mangels Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung und des Ablebens des Sohnes der Kläger – entweder an einem bedingungsgemäßen Unfallereignis im Sinne von Ziff. 1.3 GUB 99 fehlt oder aber das Unfallereignis Folge einer krankhaften oder alkohol- oder betäubungsmittelbedingten Geistes- oder Bewusstseinsstörung des Sohnes der Kläger war und dieserhalb der in Ziff. 5.1.1 GUB 99 bedungene Ausschluss zum Tragen gelangt. Bleiben aber ernsthaft nur zwei alternative Geschehensabläufe übrig und ist der Versicherer in beiden nicht eintrittspflichtig, bedarf es keiner abschließenden Feststellung der Unfreiwilligkeit des Geschehens (vgl. insoweit OLG Stuttgart, OLG-Report 1998, 393; OLG Karlsruhe, VersR 1994, 81; Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 180a Rn. 10 a. E.).
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es Sache der Beklagten ist, aufgrund der Unfreiwilligkeitsvermutung des § 180a Abs. 1 VVG und ihrer Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes einen dem Versicherungsschutz unterfallenden alternativen Geschehensablauf zu widerlegen, wobei sie sich für den von ihr zu führenden Negativbeweis nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen kann, da es keinen typischen Geschehensablauf für menschliche willensgesteuerte Verhaltensweisen gibt (vgl. BGH, VersR 1988, 683; VersR 1987, 503; Knappmann, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 180a Rn. 10).. Indes steht nach der gebotenen Zusammenschau der Begleitumstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese notwendig auszuschließen, zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Sohn der Kläger sich entweder in suizidaler Absicht freiwillig vom Balkon seiner Wohnung gestürzt hat oder sich der Sturz als Folge einer krankhaften Bewusstseinsstörung oder des Genusses von Alkohol oder anderen Rauschmitteln ereignet hat, wobei in den beiden letztgenannten Fällen zwingend die für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes relevante Grenze überschritten war.
Für den erforderlichen Nachweis eines Suizids nach den Regeln des Strengbeweises ist – wie ausgeführt – keine unumstößliche Gewissheit erforderlich, vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese notwendig auszuschließen (vgl. nur BGH, VersR 1987, 503; OLG Hamm, VersR 1995, 33 = NJW-RR 1994, 1445 = r+s 1994, 435). Dieser dem Versicherer obliegende Gegenbeweis kann dabei durch Indizien erbracht werden, wobei bei Sturzverletzungen aussagekräftig insbesondere das Verhältnis von Körperschwerpunkt und Brüstungshöhe, die Lage des Versicherten und dessen Verletzungen sind (OLG Hamm, VersR 1982, 64; OLG Koblenz, VersR 1993, 874; KG, VersR 1987, 777; Knappmann, a. a. O., § 180a Rn. 13 m. w. N.). Gemessen hieran sprechen im Streitfall für einen Freitod des Sohnes der Kläger im Wesentlichen drei Hilfstatsachen, namentlich einerseits der Umstand, dass angesichts einer Körpergröße von 182 cm und einer 110 cm hohen Balkonbrüstung der Sturz nur erklärbar ist, wenn sich der Sohn der Kläger auf die auf dem Balkon vorgefundene Steighilfe gestellt und über die Brüstung gebeugt hat, wenn nicht ein Fremdverschulden vorläge, für das es nach Lage der Dinge keinerlei Anhaltspunkte gibt. Bei dieser Sachlage spricht zunächst die Lebenserfahrung dagegen, dass der Versicherte nicht gewollt und freiwillig
diese Lage eingenommen hat. Die beim Kläger vorgefundenen Verletzungen sprechen ebenfalls für ein bewusstes Abspringen vom Balkon. Bei einem unfreiwilligen Sturz wäre bei normaler Reaktionsfähigkeit zu erwarten gewesen, dass der Versicherte den Sturz mit den Händen auffängt und sich Verletzungen an den oberen Extremitäten zugezogen hätte. Schließlich lassen die Schilderungen der im Ermittlungsverfahren befragten Bekannten und Nachbarn des Versicherten, die zwischen den Parteien unstreitig sind, den Schluss zu, dass bei dem Sohn der Kläger unmittelbar vor dem Sturz entweder ein Krankheitsbild des psychischen Formenkreises vorlag oder er sich unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln befand. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob bei dem Versicherten ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit bestand und aus einem solchen zwingend die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung folgt (wohl offen gelassen von OLG Karlsruhe, VersR 1994, 81; anders insoweit im Rahmen der Lebensversicherung, § 169 VVG). Hat nämlich eine psychische Beeinträchtigung des Sohnes des Klägers oder die Einnahme von Alkohol oder Drogen den Anlass für den Sturz vom Balkon gegeben unterliegt es keinem Zweifel, dass bei dem Versicherten die dem Menschen normalerweise innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, diese geistig zu verarbeiten und darauf richtig zu reagieren, mindestens ernstlich gefährdet war, so dass eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne von Ziff. 5.1.1 GUB 99 bestand (vgl. hierzu BGHZ 118, 311, 313; 23, 76, 85; OLG Hamm, r+s 2003, 341, 342). Der Sturz wäre in diesem Falle auch durch die Geistes- oder Bewusstseinsstörung verursacht. Glaubte der Versicherte etwa – legt man die ihm zugeschriebene Erklärung, er sei der Erleuchtete, zu Grunde – er könne fliegen, muss die (krankhafte) Bewusstseinsstörung zwingend so stark gewesen sein, dass sie die Grenze zur Relevanz überschritten hat. Gleiches gilt, wenn bei dem Sohn der Kläger eine alkohol- oder rauschmittelbedingte Enthemmung vorlag. In diesem Falle wäre zwar theoretisch ein Unfall infolge einer Selbstüberschätzung unterhalb der Grenze zur relevanten Bewusstseinsstörung (vgl. BGH, VersR 2000, 1090) denkbar. Zur Überzeugung der Kammer ist aber solchen theoretischen Zweifeln vorliegend Schweigen geboten, da es auch etwa bei einem Grad der Alkoholisierung unterhalb der Schwelle zur Bewusstseinsstörung sehr fernliegend erscheint, dass man eine – wie hier – nur wenige cm breite Balkonbrüstung betritt. Eine absolute Gewissheit ist für die Tatsachenfeststellung gem. § 286 ZPO aber nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Soweit der Kläger zu 1) demgegenüber nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sein Sohn habe mutmaßlich die Steighilfe benutzt, um eine Blumenampel zu entfernen, spricht nach Lage der Dinge für einen solchen alternativen Geschehensablauf nichts: Einerseits hat der Kläger zu 1) bereits nicht näher vorgetragen, wo genau sich die Blumenampel auf dem Balkon befunden haben soll; eine solche ist auch ausweislich der polizeilichen Feststellungen nicht vorgefunden worden. Andererseits lassen die von der Beklagten zu den Akten gereichten Lichtbilder von dem Balkon einen solchen Geschehensablauf ausgeschlossen erscheinen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit es einer Steighilfe bedurft hätte, um eine etwaig vorhandene Blumenampel zu entfernen.
Nach alledem bedurfte es vorliegend auch keiner Entscheidung der Kammer über die von der Beklagten eingewandte Obliegenheitsverletzung nach Ziff. 8.5 GUB 99. Es konnte hiernach ebenso offen bleiben, ob diese Klausel den Versicherungsnehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wofür Einiges spricht, oder jedenfalls überhaupt eine Fallgestaltung denkbar ist, in der der Versicherungsnehmer, der den Tod seines nahen Angehörigen nicht innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer anzeigt, nicht a priori entschuldigt ist, weil derjenige, der den tragischen Verlust eines nahen Angehörigen zu beklagen hat, kaum in erster Linie daran denken wird, diesen in Versicherungsleistungen umzumünzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.