Geschäftsversicherung: Raub nicht bewiesen – Zeugenangaben widersprüchlich
KI-Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin verlangte aus einer Geschäftsversicherung Entschädigung für einen behaupteten Raubüberfall in ihrem Ladenlokal. Streitig war insbesondere, ob der Versicherungsfall (Raub/Beraubung) nachgewiesen ist und ob ein Protokoll aus Telefonüberwachung im Zivilprozess verwertbar wäre. Das Landgericht wies die Klage ab, weil weder der Vollbeweis noch der erleichterte Beweis des „äußeren Bildes“ geführt wurde. Der einzige Tatzeuge erwies sich wegen erheblicher Widersprüche zu früheren Angaben als unglaubwürdig; die Frage der Verwertbarkeit der Telefonüberwachung konnte daher offenbleiben.
Ausgang: Klage auf Versicherungsentschädigung mangels Nachweises des Raubüberfalls abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Entschädigungsansprüche aus der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung setzen den Nachweis des Versicherungsfalls voraus; gelingt weder der Vollbeweis noch der Beweis des äußeren Bildes, ist die Klage abzuweisen.
Für den Beweis des äußeren Bildes eines Raubes genügt es nicht, wenn die maßgebliche Tatsachengrundlage allein auf einer unglaubhaften Zeugenaussage beruht.
Erhebliche und nicht plausibel erklärbare Widersprüche zwischen Angaben eines Zeugen im Zivilprozess und früheren Aussagen in Ermittlungsakten können dessen Glaubwürdigkeit entfallen lassen und den Nachweis des Versicherungsfalls verhindern.
Ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot führt im Zivilprozess nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot; über die Verwertbarkeit ist aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu entscheiden.
Bei Einleitung eines Anspruchs durch Mahnverfahren tritt Rechtshängigkeit nur ein, wenn die Sache nach Widerspruch alsbald an das Streitgericht abgegeben wird (§ 696 Abs. 3 ZPO); andernfalls steht § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO einer späteren Klage nicht entgegen.
Leitsatz
Zur Frage der Verwendbarkeit des Protokolls einer Telefonüberwachung im Zivilprozess, soweit keine der Katalogtaten des § 100a StPO betroffen ist und der überwachte Zeuge des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafverfahren von dem Vorwurf der Vortäuschung einer Straftat in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zum Nachteil der beklagten Versicherung rechtskräftig freigesprochen worden ist (offengelassen).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von
18.525,00 € die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb als rechtliche Inhaberin ein Ladenlokal in der I-straße in F.
Gegenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf von Elektrogegenständen, insbesondere solchen der Unterhaltungselektronik.
Ihr geschiedener Ehemann, der Zeuge L, hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der M Allgemeine Versicherung AG, für das vormals in der I²-straße in F ansässige und seinerzeit rechtlich unter seiner Inhaberschaft geführte Unternehmen im Jahre 2004 eine gebündelte Geschäftsversicherung, bestehend aus Feuerversicherung, Einbruchdiebstahlversicherung, Leitungswasserversicherung, Sturm- und Hagelversicherung und Glasversicherung genommen.
Im Jahre 2005 erfolgten eine Umdeckung des Versicherungsschutzes auf den Betrieb in der I-straße und der Eintritt der Klägerin in die Eigenschaft als Versicherungsnehmerin. Versichert war nunmehr u. a. das Einbruchdiebstahl- und Beraubungsrisiko nach einer Versicherungssumme von 70.000,00 € unter Geltung u. a. der Allgemeinen Bedingungen der M für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87) in der Fassung Januar 2001 (EURO). Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Versicherungsschein vom 14.02.2005 (Anlage B3 zum Schriftsatz vom 18.01.2008 = Anlagenhefter zum Schriftsatz vom 26.07.2007) sowie das geltende Bedingungswerk der M (Anlage B2 zum Schriftsatz vom 18.01.2008 = Anlagenhefter zum Schriftsatz vom 26.07.2007) verwiesen.
Mit schriftlicher Schadenanzeige vom 09.03.2006 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen angeblichen Beraubungsschaden an, der sich am 08.03.2006 gegen 17.30 Uhr in den Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin ereignet haben soll. Die Beklagte entsandte ihren Schadenregulierer G, der am 28.03.2006 einen Ortstermin durchführte, dessen Ergebnis in einem sog. Informationsprotokoll vom gleichen Tag (Anlage B5 zum Schriftsatz vom
18.01.2008) niedergelegt ist. Zum Hergang des angeblichen Schadenereignisses ist hierbei u. a. ausgeführt:
"Der Ehemann der VN befand sich am Schadentag alleine im Geschäft. Tagsüber betraten 4 osteuropäische Personen das Geschäft und gaben sich als Kunden aus (ca. 12.00 Uhr). Anschließend wurden 3 Fernseher und ein Rechner gekauft. Die Kunden verlangten eine ordentliche Rechnung. Zwischen 17.00 und 18.00 Uhr kamen 3 der vorgenannten Kunden wieder. Sie gaben vor, sich für einen Laptop zu interessieren. Im Gespräch wurde L ein Spray in das Gesicht gesprüht. Eine andere Person schmiss L zu Boden. Anschließend wurde L eine Kette und die Geldbörse entwendet. VN war benebelt und konnte nicht reagieren. Mit einem Knie wurde L auf den Boden gedrückt. Aus der Verkaufsvitrine wurden Handys entwendet."
Bereits am vorgeblichen Tattage hatte der Zeuge L gegenüber den zuständigen Polizeibehörden in Essen Strafanzeige erstattet. Ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wurde zunächst gegen unbekannt geführt. Der Zeuge L hatte im Rahmen der Ermittlungen eine Schadenaufstellung zu den Ermittlungsakten gereicht, ausweislich derer neben Bargeld im Wert von 6.775,00 € mehrere Notebooks, eine Goldkette sowie zahlreiche Mobiltelefone entwendet worden sein sollen (Bl. 43 EA). Im weiteren Verlauf der Ermittlungen stellte sich heraus, dass jedenfalls eines der Mobiltelefone vom Zeugen L nachweislich vor dem angeblichen Schadenereignis veräußert worden war. Zudem war bereits am 07.03.2006, einen Tag vor dem angeblichen Vorfall, bei einer in einem weiteren Ermittlungsverfahren durchgeführten Telefonüberwachung ein Gespräch des Zeugen L mit dem Bruder der Klägerin abgehört worden, wegen dessen Inhalt auf die Niederschrift Bl. 52 f. EA Bezug genommen wird und in dem der Zeuge L seinen Schwager u. a. gefragt hatte, wie er sich Reizgas beschaffen könne und ob er hierfür einen Ausweis benötige. Ferner ergaben die Ermittlungen, dass der Zeuge L in der Vergangenheit mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten war, namentlich wegen des Verdachts des Betruges, der Hehlerei, der Körperverletzung, des Handels mit Betäubungsmitteln sowie der Sachbeschädigung.
Die Staatsanwaltschaft Essen erhob unter dem 11.10.2006 Anklage gegen den Zeugen L zum Amtsgericht – Strafrichter – Essen wegen des Verdachts der Vortäuschung einer Straftat in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zum Nachteil der Beklagten. In der Hauptverhandlung am 26.01.2007 in dem Verfahren 54 Ds 18 Js 319/06 – 595/06 wurde der Zeuge freigesprochen,
nachdem der dem Zeugen gemachte Vorwurf nicht nachgewiesen habe werden können.
Die Klägerin hatte die Beklagte bereits mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 11.06.2006 unter Fristsetzung bis zum 20.06.2006 aufgefordert, den von ihr mit 18.525,00 € bezifferten Schaden auszugleichen. Eine Regulierung des Schadens war nicht erfolgt. Die Beklagte lehnte vielmehr mit Schreiben vom 27.02.2007 die Erbringung von Leistungen ab.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 28.09.2007 in 20 W 43/07 ihr vorprozessuales Begehren weiter. Bereits unter dem 05.09.2007 hatte die Klägerin gegen die Beklagte wegen des nämlichen Anspruchs einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen erwirkt, gegen den die Beklagte Widerspruch erhoben hatte; eine Abgabe an das zuständige Streitgericht war in diesem Verfahren nicht erfolgt.
Die Klägerin behauptet, ihr geschiedener Ehemann sei am 08.03.2006 gegen 17.40 Uhr von drei unbekannten Tätern beraubt worden. Die Täter seien bereits gegen Mittag des 08.03.2006 im Geschäft erschienen und hätten zu einem Gesamtkaufpreis von 4.600,00 € drei Plasmafernseher sowie einen PC erworben. Das Geld habe der Zeuge L neben weiterem Bargeld im Wert von rund 2.000,00 € in seiner Hosentasche verwahrt. Die Täter hätten alsdann am Nachmittag den Verkaufsraum erneut betreten und sich vom Zeugen L einen Laptop vorführen lassen. Während des Gesprächs habe einer der Täter ihm, dem Zeugen, eine Flüssigkeit in die Augen gesprüht, die sofort zugeschwollen seien. Der Zeuge sei daraufhin zu Boden gegangen. Die Täter hätten die im Verkaufsraum befindlichen Vitrinen ausgeräumt, die Geldkassette der Registrierkasse geöffnet und das darin befindliche Bargeld entnommen sowie dem Kläger das in seiner Hosentasche befindliche Bargeld und seine goldene Halskette entrissen. Insgesamt seien Gegenstände im Wert von 18.525,00 € entwendet worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Klägerin zum Umfang des Schadens wird auf ihre Schadenaufstellung in der Klageschrift (Bl. 48 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.525,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt – im Hinblick auf das wegen derselben Sache anhängige Mahnverfahren – die Zulässigkeit der Klage und bestreitet das von der Klägerin behauptete Ereignis. Sie beruft sich darauf, dass zahlreiche Umstände für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles streiten würden. Den behaupteten Schaden bestreitet sie nach Grund und Höhe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.03.2008 (Bl. 94 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Akten 18 Js 319/06 – Staatsanwaltschaft Essen – waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht ihr nicht im Hinblick auf den von der Klägerin unter dem 05.09.2007 erwirkten Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Eine Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht ist, nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen Widerspruch erhoben hat, nicht erfolgt. Nach § 696 Abs. 3 ZPO tritt bei Einleitung durch Mahnverfahren (zeitlich zurückbezogene) Rechtshängigkeit der Streitsache aber nur ein, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird (vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 696 Rn. 5).
II.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus der bei ihr genommenen Geschäftsversicherung Entschädigungsansprüche aus Anlass des behaupteten Versicherungsfalles vom 08.03.2006 nicht gem. §§ 1, 49 ff. VVG i. V. m. §§ 1 Ziff. 1 lit. b), 11 AERB 87 zu.
Die Klägerin hat mit den ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln weder den Vollbeweis für einen Raub noch den erleichterten Beweis des sog. äußeren Bildes (BGH, Urteil vom 18.10.2006 – IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 = NJW 2007, 372; BGH, VersR 1995, 956; VersR 1993, 571, 572; VersR 1992, 867; VersR 1991, 917, 918; VersR 1990, 45; VersR 1987, 146) geführt.
Hierbei bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung durch die Kammer, ob das Protokoll der Telefonüberwachung (Bl. 52 f. EA), nach dessen Inhalt in dem am Vortag des behaupteten Tattages aufgezeichneten Telefonat durch den Zeugen L gegenüber seinem Schwager offenkundig der behauptete Raub angekündigt worden ist, im vorliegenden Verfahren im Wege des Urkundsbeweises verwertbar ist. Allerdings folgt – entgegen der Auffassung der Klägerin – aus einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot nicht zwangsläufig im nachfolgenden Zivilprozess ein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist über die Frage der Verwertbarkeit aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu entscheiden, wobei regelmäßig jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einem Freispruch geführt hat, ein Schutzbedürfnis der Partei nicht mehr gegeben ist (so ausdrücklich BGH, BGHZ 153, 165 = NJW 2003, 1123 = VersR 2003, 924; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1989, 573). Ebenfalls bedurfte es keiner vertieften Erörterung, ob eine etwaig verfahrensfehlerhafte Verlesung der Urkunde im Termin am 06.03.2008 jedenfalls durch nachfolgend rügelose Verhandlung der Klägerin zur Sache im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO geheilt wäre (vgl. dazu zuletzt Balthasar, JuS 2008, 35, 39 m. w. N.).
Die Kammer ist nämlich auch bei Außerachtlassung der vorgenannten Umstände nicht mit der für ein positives Beweisergebnis erforderlichen Gewissheit, welche vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese notwendig auszuschließen, davon überzeugt, dass es am 08.03.2006 zu dem von der Klägerin behaupteten Raubüberfall auf ihren Ehemann, den Zeugen L, gekommen ist. Der Zeuge L hat zwar in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Termin am 06.03.2008 im Kern den Vortrag der Klägerin bestätigt. Seine Bekundungen sind jedoch unglaubhaft, da sie in erheblichem Umfang den Schilderungen widersprechen, die der Zeuge im Ermittlungsverfahren gegenüber den zuständigen Ermittlungsorganen abgegeben hat. Bereits die Angaben des Zeugen zur Anzahl der Personen, die ihn angeblich am Nachmittag des 08.03.2006 beraubt haben sollen, stimmen nicht mit den Angaben in seiner ersten zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Polizeibehörden Essen überein. Während der Zeuge dort sowohl am Tattage als auch am 13.03.2006 angegeben hat, dass drei der vier Personen, die das Ladenlokal am Vormittag aufgesucht hätten, am Nachmittag zurückgekehrt seien (Bl. 20 EA, Bl. 47 EA), hat der Zeuge auf mehrfachen Vorhalt durch die Kammer im Termin am 06.03.2008 bekundet, dass es sich bei den Personen, die am Nachmittag erschienen seien, um dieselben Personen wie am Vormittag gehandelt habe.
In besonderem Maße widersprüchlich sind aber die Angaben des Zeugen dazu, wie er sich mit den Tätern verständigt haben will. Während er in seiner Vernehmung durch die Kammer bekundet hat, die (späteren) Täter hätten sich mit ihm am Vormittag des 08.03.2006 in dem geführten Verkaufsgespräch auf Türkisch verständigen können, es sich bei ihnen mutmaßlich um türkischstämmige Personen gehandelt habe, hat der Zeuge in seiner Vernehmung am 13.03.2006 zu Protokoll erklärt:
"(...) Sie interessierten sich für Plasmafernsehgeräte und einen Laptop. Sie waren bestimmt eine Stunde bei mir im Laden. Sie sprachen in einer ausländischen Sprache Muttersprache. Ich möchte ausschließen, dass es Personen mit polnischer, arabischer oder und türkischer Herkunft waren. Ich hatte früher einen russischen Arbeitskollegen. Deswegen ist mir die Sprache bekannt. Die Personen sprachen in einer Art, die dieser mir bekannten gleicht. Ich würde sagen, die sprachen russisch.
Die Leute kamen rein, begrüßten mich. Dann sahen sie sich in meinem Laden um. Dann interessierten sie sich der Gestik nach für die Plasmabildschirme und fragten irgendwas unverständliches. Ich nahm an, dass die nach dem Preis fragten, womit ich auch richtig lag. Ich habe die Preise auf Deutsch genannt, die mir vorschwebten. Wir haben dann gehandelt.
Ich habe dann die Preise in die Luft geschrieben oder in die Hand geschrieben. Das konnten die so verstehen, aber so auch ihre Vorstellungen abgeben, bis wir uns handelseinig wurden. Die gaben mir dann die vereinbarte Summe von 4.600 Euro in verschiedenen Banknoten. Das waren 9 x 500 er und ein 100 Euroschein." (Bl. 47 EA)
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die letztgenannte Schilderung mit den Bekundungen des Zeugen, der angeblich zudem – so seine Erklärungen gegenüber der Kammer – der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig ist, im Termin am 06.03.2008 nichts gemein hat. Die vorgenannte Schilderung des Zeugen gegenüber der Polizei erhellt dabei zugleich den nächsten erheblichen Widerspruch: Während der Zeuge hiernach für drei Plasmafernseher und einen Computer (so seine Angaben vom 08.03.2006, Bl. 19 EA) 4.600,00 € in neun 500,00 €-Banknoten und einer 100,00 €-Note erhalten haben möchte, will er nach seinen Bekundungen im Termin am 06.03.2008 für zwei Plasmafernseher und einen Computer
4.000,00 € in bar erhalten haben, wobei die Bezahlung "ausschließlich in 500,00 €-Banknoten" erfolgt sei. Zudem habe das erste Verkaufsgespräch – so der Zeuge im Termin am 06.03.2008 – ca. eine halbe Stunde gedauert. Zur Dauer des Gesprächs hat der Zeuge demgegenüber in seiner ersten Vernehmung ausgeführt: "Das ganze hat etwa 1 Stunde und 15 Minuten gedauert." (Bl. 19 EA). Bei einer derart gehäuften Anzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten passt es in das Bild, das die Kammer von dem Zeugen gewinnen durfte, dass er sich auch auf mehrfachen Vorhalt an das protokollierte Telefonat vom 07.03.2006, das zu einem wesentlichen Teil Grundlage der Anklageerhebung gegen ihn gewesen ist, angeblich nicht erinnern konnte, obschon er noch in seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren das Telefonat eingeräumt hatte (Bl. 282 f. EA). All dies belegt, dass es der Zeuge mit der Wahrheit nicht sonderlich genau nimmt, so dass die Kammer zusammenfassend den Zeugen für unglaubwürdig, seine Aussage für unglaubhaft erachtet.
III.
Die Klage war nach alledem mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.