Kaskoversicherung: Klage auf Wiederbeschaffungswert wegen erheblicher Vortäuschungswahrscheinlichkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Vollkaskoversicherung den Wiederbeschaffungswert eines angeblich entwendeten BMW X5. Das LG Dortmund verneinte bereits den Nachweis des „äußeren Bildes“ einer versicherten Entwendung, weil die Angaben zur letzten Nutzung und zum Abstellort widersprüchlich und unglaubhaft waren. Zudem ergab eine Gesamtschau erhebliche Indizien für eine Vortäuschung, insbesondere die nachgewiesene Fertigung eines Schlüsselduplikats. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes aus der Kaskoversicherung wegen fehlenden Diebstahlnachweises und erheblicher Vortäuschungsindizien abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Beim behaupteten Fahrzeugdiebstahl genügt für den Versicherungsnehmer grundsätzlich der Beweis des „äußeren Bildes“ der Entwendung (Abstellen zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort und späteres Nichtwiederauffinden).
Widersprüchliche und nachträglich geänderte Angaben des Versicherungsnehmers bzw. seines Repräsentanten zur letzten Fahrzeugbenutzung können den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung entkräften.
Die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers kann bereits dann eingreifen, wenn sich aus unstreitigen oder bewiesenen Indizien in einer Gesamtschau die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalls ergibt; ein Vollbeweis der Vortäuschung ist nicht erforderlich.
Der Nachweis von Duplizierspuren an einem Fahrzeugschlüssel, die nicht durch anschließende Gebrauchsspuren überlagert sind, kann als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass ein Schlüsselduplikat gefertigt und im Zusammenhang mit dem behaupteten Schadensfall eingesetzt wurde.
Kann ein Schlüsselduplikat nach den Umständen nicht ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten gefertigt worden sein, spricht dies erheblich gegen die Glaubhaftigkeit des behaupteten Diebstahls.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 52.450,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die eine Pizzeria betreibt, unterhielt bei der Beklagten eine Kraftfahrzeugversicherung seit dem 30.08.2011 für den BMW X 5 mit dem Kennzeichen ##-## ####. Die Versicherung umfasste sowohl eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € wie auch eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € und eine Leasingrestwertversicherung. Es galten die allgemeinen Kraftfahrtbedingungen der Beklagten Stand Juli 2011. Der Klägerin stand ein weiterer Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ### zur Verfügung. Der Zeuge B, Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, zeigte am Mittwoch den 26.12.2012 gegen 13.00 Uhr bei der Polizei M an, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei. Er habe am 22.12. den Kraftfahrzeugschein aus dem Pkw genommen und sei bis zum 25.12.2012 nach Hamburg zu einer Verlobung verreist gewesen. Die Geschäftsführerin der Klägerin zeigte den Schaden mit Formular vom 07.01.2013 der Beklagten an (B 2). Dort heißt es auf die Frage 1 „Wer hat das Fahrzeug zuletzt benutzt?“ unter Name: „VN. Hr. B“ und auf die Frage 3 „Wann hat der letzte Fahrzeugbenutzer das Fahrzeug zuletzt gesehen? 22.12.2012 ca. 23.00 bis 23.15 Uhr Ehemann der VN.“ Auf die Frage 10 „Wo und bei wem befanden sich die Fahrzeugschlüssel nach dem Abstellen bis zur Feststellung des Verlustes des Fahrzeugs“ ist angegeben „VN“. Und auf die weitere Frage zu Ziffer 10, „wie viele Schlüssel waren es insgesamt“ ist angegeben „zwei Schlüssel“. Die weiteren Fragen, ob Fahrzeugschlüssel verloren gegangen, weggeworfen, verliehen, gestohlen oder geraubt worden seien, sind sämtlich verneint, ebenso die Frage 11 f) „Wurden zusätzliche Fahrzeugschlüssel nachgefertigt, vom Hersteller bezogen oder auf sonstige Weise beschafft?“. Zur Aufbewahrung der Schlüssel ist unter Frage 14 b) „Wo haben sie normalerweise ihre Schlüssel aufbewahrt?“ angegeben, dass ein Schlüssel am Schlüsselbund und ein Schlüssel beim Ehemann aufbewahrt würden. Die Frage 14 c) „Wer hatte außer ihnen Zugriff auf die Schlüssel?“ ist mit „Keiner“ beantwortet.
Der Pkw wurde am 09.01.2013 in Dakar im Senegal geortet, konnte aber nicht wieder aufgefunden werden.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Sachverständigen X zu den Schlüsseln ein. Nach dem Gutachten vom 26.01.2013 wurde ein stark abgegriffener Schlüssel zuletzt am 11.12.2012 um 11.13 Uhr bei einem Kilometerstand von 26.020 km aktualisiert und ein wenig benutzter Schlüssel zuletzt am 18.12.2012 um 21.31 Uhr bei einem Kilometerstand von 29.303 km aktualisiert. Der letztgenannte Schlüssel trug Duplizierspuren, die nicht durch Gebrauchsspuren überlagert waren. Mit der Klage macht die Klägerin den in der Fahrzeugbewertung der Firma D GmbH genannten Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer von 52.450,00 € geltend.
Die Klägerin behauptet, der Ehemann ihrer Geschäftsführerin habe am 19.12.2012 gegen 21.00 Uhr das Fahrzeug auf dem Parkplatz L-Straße in M abgestellt bei schlechter Witterung. Er habe mit dem Fahrzeug nicht die Strecke nach Hause fahren wollen. Das Fahrzeug habe lediglich über Sommerreifen verfügt. Es sei auch regelmäßig an der Pizzeria in der L-Straße abgestellt worden. Der Ehemann der Klägerin habe am 18.12.2012 67,70 l Diesel mit dem BMW X 5 getankt und zwar bei der der Pizzeria gegenüberliegenden Shell-Tankstelle. Die letzte Fahrt sei eine Rangierfahrt zum Abstellen des Fahrzeugs gewesen. Die Fahrleistung von über 3000 km in den letzten Wochen vor dem Diebstahl sei durch Auslieferungsfahrten zu erklären. Die Anfertigung eines Nachschlüssels seien sowohl der Klägerin wie auch dem Zeugen B unbekannt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 52.450,00 € nebst 5 Prozent-
punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2013 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger durch Zahlung der Kosten-
rechnung der Rechtsanwälte F pp. in Höhe von 892,44 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, es bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung wegen der Fertigung eines Nachschlüssels und der Falschangaben der Geschäftsführerin der Klägerin hierzu. Es dränge sich der Rückschluss auf, dass die letzte Nutzung des Fahrzeugs darin bestanden habe, den Wagen von M nach Afrika zu verbringen. Die letzte Fahrleistung innerhalb einer Woche mit 3.283 km passe nicht in das normale Gebrauchsschema, das in einer durchschnittlichen monatlichen Fahrleistung von ca. 1.230 km bestanden habe, hinein. Unverständlich sei auch, weshalb der Wagen nicht am Privathaus der Eheleute B in der I-Straße, nur ein paar 100 m vom Abstellort entfernt, abgestellt worden sei. Dieses verfügt unstreitig über eine Zufahrt, die durch ein Tor verschließbar ist. Am Ende der Zufahrt liegt eine Garage. Außerdem befindet sich links von dem Privathaus eine weitere Parkmöglichkeit, die allerdings nicht mehr durch ein Tor gesichert ist. Auch deckten sich die Angaben der Klägerin zur letzten Fahrzeugbenutzung nicht mit den elektronischen Schlüsselangaben. Ferner habe die Zeugin L2 ausgesagt, sie habe den Pkw am 22.12. morgens nicht mehr gesehen. Dies widerspreche den Angaben des Zeugen B, er habe am 22.12. gegen 23.15 Uhr die Papiere aus dem Pkw geholt.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Geschäftsführerin der Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und L2, sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.03.2014 und auf das Gutachten vom 22.04.2015 nebst Ergänzung vom 01.10.2015 Bezug genommen. Die Strafermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dortmund 100 Js 538/13 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung des Wiederbeschaffungswertes des versicherten Pkw aus dem Versicherungsvertrag zu.
Es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls. Darüber hinaus vermochte die Klägerin nicht das äußere Bild einer versicherten Entwendung zu beweisen. Den ihr obliegenden vollen Beweis eines Versicherungsfalles hat die Klägerin vollem Beweis eines Versicherungsfalls nicht angetreten.
1.Dem Versicherungsnehmer kommen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zu Gute. So genügt es, wenn der Versicherungsnehmer einen äußeren Sachverhalt, das sogenannte äußere Bild, beweisen kann, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind. In der Kraftfahrzeugversicherung ist das äußere Bild dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abstellt, und es dort später nicht wieder vorfindet (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 30.01.2002, NJW-RR, 2002, 671). Entgegen der vorgerichtlichen Darstellung und der Darstellung in der Klageschrift, hat die Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundet, sie habe das Fahrzeug am Vormittag des 22.12.2012 auf dem Parkplatz der Pizzeria in der L-Straße 94 abgestellt. Zuvor sei sie Brötchen holen gefahren. Diese Angabe zur letzten Benutzung des Fahrzeugs ist unglaubhaft. Es gibt nämlich keinen Grund, weshalb nicht bereits bei Ausfüllen der Schadenanzeige oder bei Fertigung der Klageschrift entsprechende Angaben gemacht wurden. Das Verschweigen dieser Fahrt vor der mündlichen Verhandlung gibt vielmehr zu der Vermutung Anlass, dass diese Fahrt tatsächlich nicht stattgefunden hat. So besteht der Verdacht, dass zur Erklärung der Aussage der Zeugin L2, Samstagsmorgens sei der BMW X 5 nicht mehr auf dem Parkplatz gewesen, diese Aussage nachträglich konstruiert wurde. Auch widerspricht die Angabe der Geschäftsführern der Klägerin, am 22.12. sei Besuch zu Hause gewesen, der bereits mit zwei Pkw gekommen sei, so dass kein Platz zum Abstellen des BMW X 5 am Wohnhaus mehr gewesen sei, der Aussage ihres Ehemanns, am 22.12. sei kein Besuch zu Hause gewesen. Diese Angabe der Geschäftsführerin der Klägerin ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, da am Wohnhaus ein Parkplatz, an dem zuvor ihr eigener Wagen gestanden haben soll, den ihr Ehemann für Weihnachtseinkäufe benutzt haben soll, frei gewesen wäre. Unverständlich ist ferner, weshalb sie den mehrere 100 m entfernten Pkw überhaupt nutzte, um im dicht bebauten M Brötchen zu holen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil diese Nutzung für sie hatte. Nach der glaubhaften Aussagen der Zeugin L2 fehlte der Pkw bereits am Morgen des 22.12., nachdem sich am Freitagabend, den 21.12. verdächtige Männer bei dem Fahrzeug aufhielten. Danach fehlte der Wagen bereits den gesamten 22.12.2012. Erst am Sonntagmorgen sah die Zeugin den Wagen am M2-Platz bei dem Café E wieder. Diese Aussage ist auch ergiebig, da der Zeugin das Fahrzeugkennzeichen bekannt war, das sie wiedererkannte. Mit dieser Aussage ist die Aussage des Zeugen B unvereinbar, dass er am Abend des 22.12.2012 den Fahrzeugschein aus dem Fahrzeug genommen habe. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug nicht mehr bei der Pizzeria geparkt. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B spricht auch, dass er am 19.12.2012 gegen 21.00 Uhr den BMW X 5 hinter der Pizzeria abgestellt haben will. Dies kann wegen des Schlüsselgutachtens des Sachverständigen H nicht richtig sein. Danach wurde das Fahrzeug zuletzt am 18.12.2012 bewegt. Selbst wenn insoweit bei der Werkstattüberprüfung die Einstellung des 29.02.2012 vergessen worden wäre, hätte bei einer Benutzung am 19.12.2012 das Auslesedatum der 20.12.2012 sein müssen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Zeuge beim Ausliefern von Pizza keine schnellere Geschwindigkeit als 40 km/h erreicht, befindet sich doch die Pizzeria an einer zweispurigen Hauptverkehrsstraße in M.
Darüber hinaus besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalls. Auch die Vortäuschung braucht nicht voll bewiesen zu werden. Vielmehr muss sich aus bewiesenen oder unstreitigen Indizien in einer Gesamtschau die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung ergeben (BGH v. 30.1.2008 –IV ZR 18/07). Durch das Gutachten des Sachverständigen H ist bewiesen, dass ein Duplikat des zweiten Schlüssels gefertigt worden ist. Dies kann nicht ohne Wissen der Klägerin oder ihres Repräsentanten des Zeugen B geschehen sein, da die Duplizierspuren nicht von Gebrauchsspuren überlagert worden sind. Eine derartige Überlagerung wäre bei einer weiteren Benutzung der Fall gewesen. Der Sachverständige stellt deshalb fest, dass nach der Anfertigung des Duplikats der entsprechende Schlüssel 2 nicht mehr gebraucht worden ist. Es ist daher auszuschließen, dass ein Duplikat von einem Dritten gefertigt wurde, ohne dass die Klägerin oder der Zeuge B Kenntnis hiervon erlangte. Denn sowohl die Geschäftsführerin der Klägerin, wie auch der Zeuge B haben betont, dass sie den Schlüssel nicht aus der Hand gegeben haben. Nur zum Werkstattaufenthalt, der im November stattgefunden habe, sei der Schlüssel übergeben worden. Auch sei ein Schlüssel einmal im Monat zum Reinigen des Fahrzeugs übergeben worden an die Shell-Tankstelle. Es ist allerdings auszuschließen, dass dies nach dem 18.12.2012 passierte. Denn weder die Geschäftsführerin der Klägerin noch der Zeuge B haben derartiges bekundet. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat vielmehr bekundet, am 18.12.2012 den Wagen aufgetankt zu haben. Ein weiteres Indiz für Vortäuschung sind die unter 1. Geschilderten wechselnden und sich widersprechenden Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin und des Zeugen B zur letzten Benutzung des PKW..
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.