Kasko: Klage abgewiesen wegen grober Fahrlässigkeit beim steckenden Zündschlüssel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung nach Diebstahl eines Firmen-PKW; die Beklagte verweigert Leistung wegen Obliegenheitsverletzung und grober Fahrlässigkeit. Streitpunkt war, ob das Verlassen des Fahrzeugs unverschlossen mit steckendem Zündschlüssel grob fahrlässig war. Das Landgericht wies die Klage ab, weil das Verhalten des Geschäftsführers objektiv und subjektiv grob fahrlässig war und der Versicherungsnehmerin nach § 31 BGB zuzurechnen ist.
Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung wegen grober Fahrlässigkeit des Geschäftsführers abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 61 VVG von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder einer für ihn handelnden Person herbeigeführt worden ist.
Das unbeaufsichtigte Belassen eines Fahrzeugs unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel stellt unter den gegebenen Umständen regelmäßig objektive grobe Fahrlässigkeit dar.
Aus dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes kann auf die subjektive Schwere des Verschuldens geschlossen werden; das äußere Geschehen ermöglicht Rückschlüsse auf innere Vorgänge.
Das Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Geschäftsführers ist dem Versicherungsnehmer gemäß § 31 BGB zuzurechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem
Streitwert von 9.726,98 der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand
Der Kläger ist gemeinsam mit seinem Bruder A1 Geschäftsführer der Firma A2 GmbH, die bei der Beklagten unter anderem einen Versicherungsvertrag unter Einschluss einer Kaskoversicherung für den PKW der GmbH Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen K01 unterhielt.
Am 24.07.2001 hatte A1, der den oben genannten PKW
nutzte und sich allein auf dem Gelände der Firma in Ort-01 befand,
das Fahrzeug zwischen 10.30 Uhr und 1 1.00 Uhr unverschlossen und mit im Zündschloss steckendem Zündschlüssel auf dem PKW-Parkplatz des Firmengeländes neben dem Bürogebäude stehen lassen. Das einge-
zäunte Firmengelände war über eine Einfahrt frei zugänglich; der PKW-Parkplatz war von den Bürofenstern aus nicht einsehbar. A1
hielt sich im Büro auf, als er einen VW Golf auf das Betriebsgelände fah
ren sah. Kurz darauf bemerkte er, dass der von ihm genutzte Daimler Benz weggefahren wurde. Er alarmierte die Polizei, die den PKW auf der Autobahn fahrend fand. Bei der anschließenden Verfolgung verursachte der Fahrer C1 einen Unfall, bei dem der PKW beschädigt wurde. Mit der Klage macht der Kläger die Reparaturkosten in Höhe von netto 9.726,98 € geltend. Die Firma A2 GmbH trat die ihr zustehenden Zahlungsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. Mit Schreiben vom 29.04.2002 lehnte die Beklagte die Regulierung wegen
Obliegenheitsverletzung ab. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einer Beitragsforderung in Höhe von 12.813,14 € gegen die Klageforderung erklärt.
Der Kläger behauptet, sein Bruder habe beabsichtigt, zur Bank zu fahren.
Im Fahrzeug habe er, als er den Schlüssel im Zündschloss hatte, und am Autotelefon die PIN eingeben wollte, bemerkt, dass er die Rufumleitung nicht aktiviert gehabt habe. Er sei daraufhin ins Büro zurückgegangen, um die Rufumleitung einzuschalten. Dort habe bereits das Telefon geklingelt und er habe mit dem Kunden D1 gesprochen. Er habe nur kurze Zeit den PKW verlassen und sofort die Polizei von dem Diebstahl informiert. Er habe nicht damit rechnen müssen und können, dass das Fahrzeug von
seinem ca. 50 m von der Straße entfernten Parkplatz auf dem Firmengelände entwendet werde. Außerdem hätten es die Diebe gezielt auf das Fahrzeug abgesehen gehabt und seien nicht durch die Schlüssel zum Diebstahl verleitet worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.726,98 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der mit C1 im zuvor gestohlenen VW Golf fahrende
…" habe gewusst, dass auf dem Grundstück der Firma A2 
GmbH ein Mercedes unverschlossen und mit Zündschlüssel abgestellt worden sei. Dies habe aber außer A1 niemand wissen können.
Der Kläger habe den Eintritt des Versicherungsfalls nicht nachgewiesen.
Im Übrigen sei sie wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht kein Anspruch auf Kaskoentschädigung wegen des Diebstahls des PKW der A2 GmbH
zu. Denn die Beklagte ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Der Geschäftsführer A1 handelte objektiv grob fahrlässig, als er den PKW unverschlossen und mit dem noch im Zünd
schloss steckenden PKW-Schlüssel verließ und sich außer Sichtweite des PKW in das Büro begeben hatte. Mit diesem Verhalten hat der Ge
schäftsführer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maß außer Acht gelassen und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet. (vgl. BGH VersR 1997, 351; OLG
Koblenz, rs 2000, 494; OLG Köln, rs 2000, 404; Prölls/Martin, WG, 26.
Aufl. S 12 AKB Rdnr. 100). Der Kläger hätte auf dem ungesicherten Firmengelände den Zündschlüssel abziehen müssen und den PKW absperren müssen, wenn er sich - auch nur für kurze Zeit - außer Sichtweite des Fahrzeugs begab.
Dem Geschäftsführer ist auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH VersR 1997, 351). So ist es hier. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, die es rechtfertigen könnten, den objektiven Pflichtenverstoß als subjektiv nicht ganz so schwerwiegend zu beurteilen. Vielmehr dürfte der Geschäftsführer bewusst den Zündschlüssel stecken gelassen haben, da er beabsichtigte, nur kurz das Büro aufzusuchen, um die Rufumleitung zu aktivieren. Auch war ihm bekannt, dass das Firmengelände durch das offenstehende Eingangstor jedermann frei zugänglich war.
Infolge des grob fahrlässigen Verhaltens des Geschäftsführers ist der Versicherungsfall herbeigeführt worden, da die Täter den steckenden Schlüssel für den Diebstahl nutzten. Auch ist der Versicherungsnehmerin das Verhalten ihrer Geschäftsführer, die sie gesetzlich vertreten, gemäß §
31 BGB zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.