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Landgericht Dortmund·2 O 221/96·09.10.1996

Klage des Konkursverwalters auf Rückkaufswerte nach öffentlicher Bekanntmachung teilweise stattgegeben

ZivilrechtInsolvenzrecht (Konkursrecht)SchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Konkursverwalter verlangt von der Beklagten Auszahlung der Rückkaufswerte zweier Unfallversicherungen des Gemeinschuldners. Streitpunkt ist, ob die Zahlungen nach öffentlicher Bekanntmachung der Konkurs­eröffnung gemäß § 8 KO zu Unrecht an den Schuldner und dessen Sohn geleistet wurden und ob Unkenntnis der Beklagten vorlag. Das LG verurteilte die Beklagte zur Teilzahlung (abzüglich Diskontzinsen) und wies die restliche Klage ab; Aufrechnungs‑ und Schadensersatzvorbehalte waren unbegründet.

Ausgang: Klage des Konkursverwalters teilweise stattgegeben: Zahlung von 24.468,90 DM zugesprochen, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungen an den Schuldner oder dessen Angehörige nach der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung sind gemäß § 8 Abs. 1 KO grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Rückerstattung befreit, wenn das Geleistete nicht zur Konkursmasse gelangt ist.

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Von der gesetzlichen Zustellungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung ausgehende Kenntnisvermutungen sind zu beachten; der Nachweis fehlender Kenntnis nach § 8 Abs. 3 KO erfordert strenge, nur in Ausnahmefällen erfüllbare Darlegungen und kann nicht dadurch geführt werden, dass lediglich einzelne Sachbearbeiter uninformiert waren.

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Fordert der Gläubiger vor Ablauf einer vereinbarten Kündigungs- oder Leistungsfrist die Auszahlung, kann der Auszahlungsanspruch nur den tatsächlich aufgrund der vorzeitigen Auszahlung geschuldeten (ggf. diskontierten) Betrag umfassen.

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Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch ist nur wirksam, wenn der Gegenanspruch in seiner Ursache und Höhe substantiiert dargelegt und nachgewiesen ist; bloße Vermutungen oder unzureichende Tatsachengründe genügen nicht.

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Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs richten sich nach den allgemeinen Regeln des Verzugsrechts (§§ 286, 288, 284 BGB) und können dem Kläger neben dem Hauptbetrag zugestanden werden.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 KO§ 8 Abs. 1 KO§ 76 KO§ 6 Abs. 3 KO§ 288 Abs. 1 KO§ 286 KO

Tenor

Die Beklagte wjrd verurteilt, an den

Kläger 24.468,90 DM (i.W.: vierundzwanzig-

tausendvierhundertachtund-

sechzig 90/100 Deutsche Mark)nebst 4 %

Zinsen aus 11.962,90 DM seit dem

20.01.1996 und aus 12.486,00 DM seit dem

10.05.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts-

streits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung

von 28.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, Sicherheits-

leistung auch durch eine selbstschuldneri-

sche, unbedingte und unbefristete Bürg-

schaft der E Bank AG oder der

E2 Bank AG zu erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger ist seit dem 27.09.1995 Konkursverwalter

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über das Vermögen des Gemeinschuldners L in I.

4

Das Konkursverfahren ist am

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29.09.1995 eröffnet worden. Die öffentliche Bekanntma-

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chung erfolgte am 07.10.1995, kurz zuvor auch in den

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für J zuständigen Tageszeitungen. Die Beklagte,

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die neben der Hauptverwaltung in L2 eine Verwaltungs-

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direktion in E3 unterhält, ist Abonnentin des

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Bundesanzeigers.

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Der Gemeinschuldner hatte bei der Beklagten für sich

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und auch für seinen Sohn L3 als Versicherten

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je eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr abge-

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schlossen. Am 11.09.1995 und am 28.11.1995 beantragte

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der Gemeinschuldner - ohne Kenntnis des Klägers- bei der

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Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes der beiden

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Versicherungen. Hinsichtlich der eigenen Unfallversi-

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cherung des Gemeinschuldners bestätigte die Beklagte

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mit Schreiben vom 06.12.1995 die Vertragsaufhebung zum

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01.04.1996 und kündigte die Überweisung des Rückkaufs-

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wertes in Höhe von 12.290,20 DM abzüglich Diskontzinsen

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auf das Konto des Gemeinschuldners an. Wegen der Ein-

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zelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens,

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Bl. 8 d.A., Bezug genommen. Am 26.10.1995 erfolgte die

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Auszahlung von 12.486,00 DM auf das Konto des L3

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und am 07.12.1995 die Auszahlung von

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11.982,90 DM auf das Konto des Gemeinschuldners. Die

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Beitragsrückgewähr in Höhe von 12.290,20 DM war seitens

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der Beklagten wegen vorzeitiger Auszahlung in Höhe von

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7,5 % Diskontzinsen auf 11.982,90 DM gekürzt worden.

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Mit Schreiben vom 09.01.1996 und 09.05.1996 forderte

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der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Rückkaufswerte

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beider Versicherungen auf.

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Der Kläger behauptet, der Gemeinschuldner habe in meh-

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reren Faxschreiben an die Beklagte noch vor dem

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18.12.1995 auf das laufende Konkursverfahren hingewie-

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sen. Der Kläger meint, die Beklagte sei wegen bestehen-

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der positiver Kenntnis nicht gem. § 8 Abs. 3 KO von der

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Leistung befreit, da es nicht nur auf die Kenntnis ein-

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zelner Sachbearbeiter der Beklagten ankomme. Der Kläger

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behauptet schließlich, er hätte keine verfrühte Auszah-

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lung des Rückkaufswertes beantragt, so daß hinsichtlich

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der Versicherung des Gemeinschuldners der volle Betrag

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(ohne Abzug von Diskontzinsen) auszuzahlen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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24.776,20 DM nebst 4 % Zinsen aus 12.290,20 DM

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seit dem 20.01.1996 und aus 12.486,00 DM seit

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dem 10.05.1996 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, ihr sei zur Zeit der Leistung die Eröff-

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nung des Konkursverfahrens gegen den Geimeinschuldner

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nicht bekannt gewesen, das heißt, die maßgeblichen

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Sachbearbeiter in den Unfallversicherungsabteilungen

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hätten keine positive Kenntnis hiervon gehabt. Dabei

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ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Verwal-

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tungsdirektion der Beklagten in E3 die Prüfung

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vornimmt, ob die Auszahlungsvoraussetzungen bestehen;

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die Hauptverwaltung in L2 -Abteilung Unfall-Betrieb-

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zahlt sodann die Beträge aus. Die Beklagte behauptet

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weiter, positive Kenntnis von der Eröffnung des Kon-

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kursverfahrens habe sie erstmals am 18.12.1995 erhal-

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ten. Der von ihr abonnierte Bundesanzeiger habe einen

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Verteiler nur innerhalb der Hauptverwaltung in L2 und

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dort auch nur innerhalb der Abteilungen Finanzen,

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Kraftfahrzeugbetrieb und Transport. Die Beklagte hat

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hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzan-

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spruch gegen den Kläger wegen Verletzung seiner Pflich-

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ten als Konkursverwalter erklärt, da er es versäumt ha-

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be, für eine lückenlose Post- und Kontensperre beim Ge-

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meinschuldner zu sorgen. Die Beklagte behauptet hierzu,

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daß bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichten ihr

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Schreiben vom 06.12.1995 nicht zum Gemeinschuldner,

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sondern zum Kläger gelangt wäre.

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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den

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vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze

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nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf

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Zahlung der Rückkaufswerte in Höhe von 24.468,90 DM für

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die bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherungen

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des Gemeinschuldners.

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Der Gemeinschuldner L ist unstreitig Versiche-

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rungsnehmer hinsichtlich beider streitgegenständlichen

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Versicherungsverträge. Diese sind auch unstreitig von

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dem Gemeinschuldner gekündigt bzw. ist die Auszahlung

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der Beitragsrückgewähr verlangt worden.

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Die Auszahlungen der Rückerstattungsbeträge erfolgten

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auch unstreitig nach der öffentlichen Bekanntmachung

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der Eröffnung des Konkursverfahrens, so daß die Beklag-

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te gem. § 8 Abs. 1 KO nicht von der Leistung frei ist.

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Denn die Leistungen sind unstreitig an den Gemein-

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schuldner selbst bzw. dessen Sohn L3 erfolgt

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und damit das Geleistete nicht zur Konkursmasse ge-

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langt .

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Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, daß ihr zur Zeit

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der Leistung die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht

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bekannt gewesen sei, § 8 Abs. 3 KO. Die Norm des § 8

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Abs. 3 KO soll es dem Leistenden grundsätzlich ermögli-

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chen, den Beweis für seine Unkenntnis der Konkurseröff-

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nung nach der öffentlichen Bekanntmachung zu erbringen.

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Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß es sich bei § 8

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Abs. 3 KO nur um eine Ausnahmeregelung handelt, um den

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guten Glauben eines Drittschuldners im Falle nachgewie-

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sener Unkenntnis von der Konkurseröffnung zu schützen.

108

Von dem Zeitpunkt an, von dem an die öffentliche Be-

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kanntmachung der Eröffnung des Verfahrens gem. § 76 KO

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als bewirkt gilt, besteht die grundsätzliche gesetzli-

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che Vermutung, daß die Eröffnung des Konkurses zur

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Kenntnis eines jeden Beteiligten gelangt ist oder bei

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schuldiger Aufmerksamkeit hätte gelangen müssen (vgl.

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Landessozialgericht. NRW in ZIP 1992, Seite 1159, 1161) .

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Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung sind an den Beweis

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der Unkenntnis strenge Anforderungen zu stellen. Allein

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die Darlegung der Beklagten, die beiden zuständigen

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Sachbearbeiter in der Verwaltungsdirektion E3 und

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der Hauptverwaltung L2 hätten keine positive Kenntnis

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von der Eröffnung des Konkursverfahrens gehabt, genügt

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hierfür nicht. Denn es kann nicht die Möglichkeit aus-

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geschlossen werden, daß zum Beispiel der zuständige

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Vorgesetzte der benannten Sachbearbeiter, die Mitarbei-

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ter der Beklagten in den Abteilungen Finanzen,

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Kfz.-Betrieb und Transport bzw. auch der Vorstand der

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Beklagten tatsächliche Kenntnis von der Eröffnung des

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Konkursverfahrens bereits vor Erbringung der Leistung

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gehabt hat. Insofern ist es der Beklagten praktisch

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kaum möglich, den Beweis ihrer Unkenntnis zu führen.

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Der Gesetzgeber hat aber in Kauf genommen, daß dieser

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Beweis nur in seltenen Ausnahmefällen erbracht werden

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kann, da ansonsten die Zustellungsfiktion der öffentli-

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chen Bekanntmachung bedeutungslos wäre. Aus dem Um-

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stand, daß die Beklagte sowohl eine Verwaltungsdirekti-

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on in E3 als auch eine Hauptverwaltung in L2

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mit jeweils einer Vielzahl von Mitarbeitern betreibt,

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folgt keine Ausnahmesituation. Die insoweit von der Be-

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klagten vertretene Auffassung, maßgeblich sei allein

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die eventuelle Kenntnis der beiden Sachbearbeiterinnen

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zum Zeitpunkt der Rückzahlung, würde dazu führen, daß

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die Beweislastregelung in § 6 Abs. 3 KO praktisch außer

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Kraft gesetzt würde.

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Die Höhe der Beitragsrückgewähr ist zwischen den Par-

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teien unstreitig. Der Kläger hat jedoch nur einen An-

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spruch auf Auszahlung des um die Diskontzinsen gekürz-

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ten Rückerstattungsbetrages, da er tatsächlich eine

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verfrühte Auszahlung verlangt hat. Denn der Kläger hat

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in seinem Schreiben vom 09.01.1996 der Beklagten eine

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Zahlungsfrist bis zum 19.01.1996 gesetzt, obwohl die

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Versicherung erst mit Ablauf des 30.03.1996 gekündigt

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war.

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Die seitens der Beklagten erklärte hilfsweise Aufrech-

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nung mit einem Schadensersatzanspruch greift vorliegend

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nicht. Der insoweit behauptete Schadensersatzanspruch

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ist bereits dem Grunde und der Höhe nach nicht schlüs-

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sig dargelegt. Weder hat die Beklagte die persönlichen

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Verhältnisse des Gemeinschuldners in Bezug auf Wohnan-

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schrift/Geschäftsanschrift bzw. Privatkon-

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to/Geschäftskonto dargelegt, noch ist erkennbar, welche

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konkret erforderlichen Maßnahmen der Kläger schuldhaft

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unterlassen haben soll. Insoweit gelangen auch die

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Zweifel der Beklagten an der Redlichkeit des klägeri-

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schen Verhaltens nicht über das Stadium der Vermutung

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hinaus.

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Der zuerkannte Zinsanspruch resultiert aus dem Ge-

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sichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 288 Abs. 1, 286

167

Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den

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§§ 92 Abs. 2, 108, 709 Satz 1 ZPO.