Klage des Konkursverwalters auf Rückkaufswerte nach öffentlicher Bekanntmachung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Konkursverwalter verlangt von der Beklagten Auszahlung der Rückkaufswerte zweier Unfallversicherungen des Gemeinschuldners. Streitpunkt ist, ob die Zahlungen nach öffentlicher Bekanntmachung der Konkurseröffnung gemäß § 8 KO zu Unrecht an den Schuldner und dessen Sohn geleistet wurden und ob Unkenntnis der Beklagten vorlag. Das LG verurteilte die Beklagte zur Teilzahlung (abzüglich Diskontzinsen) und wies die restliche Klage ab; Aufrechnungs‑ und Schadensersatzvorbehalte waren unbegründet.
Ausgang: Klage des Konkursverwalters teilweise stattgegeben: Zahlung von 24.468,90 DM zugesprochen, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen an den Schuldner oder dessen Angehörige nach der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung sind gemäß § 8 Abs. 1 KO grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Rückerstattung befreit, wenn das Geleistete nicht zur Konkursmasse gelangt ist.
Von der gesetzlichen Zustellungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung ausgehende Kenntnisvermutungen sind zu beachten; der Nachweis fehlender Kenntnis nach § 8 Abs. 3 KO erfordert strenge, nur in Ausnahmefällen erfüllbare Darlegungen und kann nicht dadurch geführt werden, dass lediglich einzelne Sachbearbeiter uninformiert waren.
Fordert der Gläubiger vor Ablauf einer vereinbarten Kündigungs- oder Leistungsfrist die Auszahlung, kann der Auszahlungsanspruch nur den tatsächlich aufgrund der vorzeitigen Auszahlung geschuldeten (ggf. diskontierten) Betrag umfassen.
Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch ist nur wirksam, wenn der Gegenanspruch in seiner Ursache und Höhe substantiiert dargelegt und nachgewiesen ist; bloße Vermutungen oder unzureichende Tatsachengründe genügen nicht.
Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs richten sich nach den allgemeinen Regeln des Verzugsrechts (§§ 286, 288, 284 BGB) und können dem Kläger neben dem Hauptbetrag zugestanden werden.
Tenor
Die Beklagte wjrd verurteilt, an den
Kläger 24.468,90 DM (i.W.: vierundzwanzig-
tausendvierhundertachtund-
sechzig 90/100 Deutsche Mark)nebst 4 %
Zinsen aus 11.962,90 DM seit dem
20.01.1996 und aus 12.486,00 DM seit dem
10.05.1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts-
streits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
von 28.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, Sicherheits-
leistung auch durch eine selbstschuldneri-
sche, unbedingte und unbefristete Bürg-
schaft der E Bank AG oder der
E2 Bank AG zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 27.09.1995 Konkursverwalter
über das Vermögen des Gemeinschuldners L in I.
Das Konkursverfahren ist am
29.09.1995 eröffnet worden. Die öffentliche Bekanntma-
chung erfolgte am 07.10.1995, kurz zuvor auch in den
für J zuständigen Tageszeitungen. Die Beklagte,
die neben der Hauptverwaltung in L2 eine Verwaltungs-
direktion in E3 unterhält, ist Abonnentin des
Bundesanzeigers.
Der Gemeinschuldner hatte bei der Beklagten für sich
und auch für seinen Sohn L3 als Versicherten
je eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr abge-
schlossen. Am 11.09.1995 und am 28.11.1995 beantragte
der Gemeinschuldner - ohne Kenntnis des Klägers- bei der
Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes der beiden
Versicherungen. Hinsichtlich der eigenen Unfallversi-
cherung des Gemeinschuldners bestätigte die Beklagte
mit Schreiben vom 06.12.1995 die Vertragsaufhebung zum
01.04.1996 und kündigte die Überweisung des Rückkaufs-
wertes in Höhe von 12.290,20 DM abzüglich Diskontzinsen
auf das Konto des Gemeinschuldners an. Wegen der Ein-
zelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens,
Bl. 8 d.A., Bezug genommen. Am 26.10.1995 erfolgte die
Auszahlung von 12.486,00 DM auf das Konto des L3
und am 07.12.1995 die Auszahlung von
11.982,90 DM auf das Konto des Gemeinschuldners. Die
Beitragsrückgewähr in Höhe von 12.290,20 DM war seitens
der Beklagten wegen vorzeitiger Auszahlung in Höhe von
7,5 % Diskontzinsen auf 11.982,90 DM gekürzt worden.
Mit Schreiben vom 09.01.1996 und 09.05.1996 forderte
der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Rückkaufswerte
beider Versicherungen auf.
Der Kläger behauptet, der Gemeinschuldner habe in meh-
reren Faxschreiben an die Beklagte noch vor dem
18.12.1995 auf das laufende Konkursverfahren hingewie-
sen. Der Kläger meint, die Beklagte sei wegen bestehen-
der positiver Kenntnis nicht gem. § 8 Abs. 3 KO von der
Leistung befreit, da es nicht nur auf die Kenntnis ein-
zelner Sachbearbeiter der Beklagten ankomme. Der Kläger
behauptet schließlich, er hätte keine verfrühte Auszah-
lung des Rückkaufswertes beantragt, so daß hinsichtlich
der Versicherung des Gemeinschuldners der volle Betrag
(ohne Abzug von Diskontzinsen) auszuzahlen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
24.776,20 DM nebst 4 % Zinsen aus 12.290,20 DM
seit dem 20.01.1996 und aus 12.486,00 DM seit
dem 10.05.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, ihr sei zur Zeit der Leistung die Eröff-
nung des Konkursverfahrens gegen den Geimeinschuldner
nicht bekannt gewesen, das heißt, die maßgeblichen
Sachbearbeiter in den Unfallversicherungsabteilungen
hätten keine positive Kenntnis hiervon gehabt. Dabei
ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Verwal-
tungsdirektion der Beklagten in E3 die Prüfung
vornimmt, ob die Auszahlungsvoraussetzungen bestehen;
die Hauptverwaltung in L2 -Abteilung Unfall-Betrieb-
zahlt sodann die Beträge aus. Die Beklagte behauptet
weiter, positive Kenntnis von der Eröffnung des Kon-
kursverfahrens habe sie erstmals am 18.12.1995 erhal-
ten. Der von ihr abonnierte Bundesanzeiger habe einen
Verteiler nur innerhalb der Hauptverwaltung in L2 und
dort auch nur innerhalb der Abteilungen Finanzen,
Kraftfahrzeugbetrieb und Transport. Die Beklagte hat
hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzan-
spruch gegen den Kläger wegen Verletzung seiner Pflich-
ten als Konkursverwalter erklärt, da er es versäumt ha-
be, für eine lückenlose Post- und Kontensperre beim Ge-
meinschuldner zu sorgen. Die Beklagte behauptet hierzu,
daß bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichten ihr
Schreiben vom 06.12.1995 nicht zum Gemeinschuldner,
sondern zum Kläger gelangt wäre.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf
Zahlung der Rückkaufswerte in Höhe von 24.468,90 DM für
die bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherungen
des Gemeinschuldners.
Der Gemeinschuldner L ist unstreitig Versiche-
rungsnehmer hinsichtlich beider streitgegenständlichen
Versicherungsverträge. Diese sind auch unstreitig von
dem Gemeinschuldner gekündigt bzw. ist die Auszahlung
der Beitragsrückgewähr verlangt worden.
Die Auszahlungen der Rückerstattungsbeträge erfolgten
auch unstreitig nach der öffentlichen Bekanntmachung
der Eröffnung des Konkursverfahrens, so daß die Beklag-
te gem. § 8 Abs. 1 KO nicht von der Leistung frei ist.
Denn die Leistungen sind unstreitig an den Gemein-
schuldner selbst bzw. dessen Sohn L3 erfolgt
und damit das Geleistete nicht zur Konkursmasse ge-
langt .
Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, daß ihr zur Zeit
der Leistung die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht
bekannt gewesen sei, § 8 Abs. 3 KO. Die Norm des § 8
Abs. 3 KO soll es dem Leistenden grundsätzlich ermögli-
chen, den Beweis für seine Unkenntnis der Konkurseröff-
nung nach der öffentlichen Bekanntmachung zu erbringen.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß es sich bei § 8
Abs. 3 KO nur um eine Ausnahmeregelung handelt, um den
guten Glauben eines Drittschuldners im Falle nachgewie-
sener Unkenntnis von der Konkurseröffnung zu schützen.
Von dem Zeitpunkt an, von dem an die öffentliche Be-
kanntmachung der Eröffnung des Verfahrens gem. § 76 KO
als bewirkt gilt, besteht die grundsätzliche gesetzli-
che Vermutung, daß die Eröffnung des Konkurses zur
Kenntnis eines jeden Beteiligten gelangt ist oder bei
schuldiger Aufmerksamkeit hätte gelangen müssen (vgl.
Landessozialgericht. NRW in ZIP 1992, Seite 1159, 1161) .
Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung sind an den Beweis
der Unkenntnis strenge Anforderungen zu stellen. Allein
die Darlegung der Beklagten, die beiden zuständigen
Sachbearbeiter in der Verwaltungsdirektion E3 und
der Hauptverwaltung L2 hätten keine positive Kenntnis
von der Eröffnung des Konkursverfahrens gehabt, genügt
hierfür nicht. Denn es kann nicht die Möglichkeit aus-
geschlossen werden, daß zum Beispiel der zuständige
Vorgesetzte der benannten Sachbearbeiter, die Mitarbei-
ter der Beklagten in den Abteilungen Finanzen,
Kfz.-Betrieb und Transport bzw. auch der Vorstand der
Beklagten tatsächliche Kenntnis von der Eröffnung des
Konkursverfahrens bereits vor Erbringung der Leistung
gehabt hat. Insofern ist es der Beklagten praktisch
kaum möglich, den Beweis ihrer Unkenntnis zu führen.
Der Gesetzgeber hat aber in Kauf genommen, daß dieser
Beweis nur in seltenen Ausnahmefällen erbracht werden
kann, da ansonsten die Zustellungsfiktion der öffentli-
chen Bekanntmachung bedeutungslos wäre. Aus dem Um-
stand, daß die Beklagte sowohl eine Verwaltungsdirekti-
on in E3 als auch eine Hauptverwaltung in L2
mit jeweils einer Vielzahl von Mitarbeitern betreibt,
folgt keine Ausnahmesituation. Die insoweit von der Be-
klagten vertretene Auffassung, maßgeblich sei allein
die eventuelle Kenntnis der beiden Sachbearbeiterinnen
zum Zeitpunkt der Rückzahlung, würde dazu führen, daß
die Beweislastregelung in § 6 Abs. 3 KO praktisch außer
Kraft gesetzt würde.
Die Höhe der Beitragsrückgewähr ist zwischen den Par-
teien unstreitig. Der Kläger hat jedoch nur einen An-
spruch auf Auszahlung des um die Diskontzinsen gekürz-
ten Rückerstattungsbetrages, da er tatsächlich eine
verfrühte Auszahlung verlangt hat. Denn der Kläger hat
in seinem Schreiben vom 09.01.1996 der Beklagten eine
Zahlungsfrist bis zum 19.01.1996 gesetzt, obwohl die
Versicherung erst mit Ablauf des 30.03.1996 gekündigt
war.
Die seitens der Beklagten erklärte hilfsweise Aufrech-
nung mit einem Schadensersatzanspruch greift vorliegend
nicht. Der insoweit behauptete Schadensersatzanspruch
ist bereits dem Grunde und der Höhe nach nicht schlüs-
sig dargelegt. Weder hat die Beklagte die persönlichen
Verhältnisse des Gemeinschuldners in Bezug auf Wohnan-
schrift/Geschäftsanschrift bzw. Privatkon-
to/Geschäftskonto dargelegt, noch ist erkennbar, welche
konkret erforderlichen Maßnahmen der Kläger schuldhaft
unterlassen haben soll. Insoweit gelangen auch die
Zweifel der Beklagten an der Redlichkeit des klägeri-
schen Verhaltens nicht über das Stadium der Vermutung
hinaus.
Der zuerkannte Zinsanspruch resultiert aus dem Ge-
sichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 288 Abs. 1, 286
Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den
§§ 92 Abs. 2, 108, 709 Satz 1 ZPO.