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Landgericht Dortmund·2 O 209/07·26.09.2007

Direktversicherung: Unwiderrufliches Bezugsrecht durch unveränderte Annahme (§ 5 VVG)

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Kündigung einer vom insolventen Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung die Auszahlung des Rückkaufswerts. Streitig war, ob das im Antrag benannte Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt worden war und ob daher der Insolvenzverwalter zugreifen kann. Das LG Dortmund gab der Klage statt, weil der Kläger ein insolvenzfestes, also unwiderrufliches Bezugsrecht beantragt habe und die Beklagte diesen Antrag unverändert angenommen habe. Aufgrund der in den AVB vorgesehenen Bezugsrechtsbestimmung durch Antrag und Annahme sei § 5 VVG anwendbar; der Versicherungsschein genüge als schriftliche Bestätigung.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Rückkaufswerts wurde wegen unwiderruflichen Bezugsrechts vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Maßgeblich für Inhalt und Art eines Bezugsrechts ist die Auslegung der Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, insbesondere des unverändert angenommenen Versicherungsantrags.

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Beantragt der Versicherungsnehmer ein insolvenzfestes Bezugsrecht, ist dies regelmäßig als Antrag auf Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zu verstehen.

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Vereinbaren die Parteien in Versicherungsbedingungen, dass die Bezugsrechtsbestimmung nicht einseitig, sondern durch Antrag und Annahme erfolgt, wird der Anwendungsbereich des § 5 VVG auch für die Bezugsrechtsbestimmung eröffnet.

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Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann nach § 5 Abs. 3 VVG durch unveränderte Annahme eines entsprechenden Antrags entstehen; auf ein Verschulden oder ein abweichendes Verständnis des Versicherers kommt es nicht an.

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Eine Klausel, die für die Wirksamkeit eines unwiderruflichen Bezugsrechts über die Übersendung des Versicherungsscheins hinaus eine zusätzliche separate schriftliche Bestätigung verlangt und damit § 5 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers einschränkt, hält sich nicht im Rahmen halb zwingenden Rechts (§ 15a VVG).

Relevante Normen
§ 5 VVG§ 166 VVG§ 178 VVG§ 15a VVG§ 91 ZPO§ 101 ZPO

Leitsatz

Regeln die Parteien eines Lebensversicherungsvertrages in den Versicherungsbedingungen die Vereinbarung eines Bezugsrechtes durch Antrag und Annahme, wird der Anwendungsbereich des § 5 VVG auch für die Bezugsrechtsbestimmung eröffnet, so dass ein (unwiderrufliches) Bezugsrecht dann auch durch unveränderte Annahme eines dahin gehenden Antrags entstehen kann, § 5 Abs. 3 VVG.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.687,55 € (in Worten: achtundsechzigtausendsechshundertsiebenundachtzig 55/100 Eu-ro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 14.07.2007 Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins Nr. ######### zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streit-wert von 68.687,55 € mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers; dieser trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Frage, ob ein dem Kläger in einer von dessen in Insolvenz gegangenem Arbeitgeber bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung eingeräumtes Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt wurde und der Rückkaufswert der Lebensversicherung nach Kündigung dem Kläger oder dem Insolvenzverwalter, der nach Streitverkündung durch die Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, zusteht.

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Der Kläger hat 1979 und später alle Gesellschafteranteile an der L GmbH übernommen, für die er als Geschäftsführer tätig war. Weil er wegen dieser Gesellschafter-Geschäftsführerstellung nicht mehr Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sein konnte, kam es über den Vermittler H, einen Agenten der Beklagten, zum Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten. Versicherungsnehmerin war die GmbH , versicherte Person der Kläger, der als Geschäftsführer der GmbH den Versicherungsantrag vom 29.11.1982 auch unterzeichnet hat. Die Versicherungssumme betrug 85.850,00 DM. Beginn der Versicherung war der 01.01.1983. Die Laufzeit wurde mit 29 Jahren vereinbart und dementsprechend das Endalter der versicherten Person mit dann 65 Jahren angegeben bei einem Eintrittsalter von 36 Jahren. Bereits einen Tag vor Beantragung der streitgegenständlichen Versicherung hatte die GmbH auf einer Gesellschafterversammlung beschlossen, als zusätzliche Vergütung für den Kläger eine Lebensversicherung als Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall in Form einer Direktversicherung abzuschließen.

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Im Versicherungsantrag sind als Bezugsberechtigte für den Erlebensfall der Kläger und für den Todesfall dessen jetzige Prozessbevollmächtigte benannt. Die Art des Bezugsrechts ist nicht näher bezeichnet. Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag an und übersandte der Versicherungsnehmerin den Versicherungsschein vom 18.01.1983, in dem festgehalten ist, dass aus der Versicherung begünstigt sind die im Antrag oder einer späteren schriftlichen Verfügung genannten Personen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung mit Kapitalleistung im Todes- und Erlebensfall zugrunde, die das unwiderrufliche Bezugsrecht in § 13 Abs. 2 wie folgt regeln:

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"Der Bezugsberechtigte erwirbt ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag, wenn der Versicherer den dahingehenden Antrag des Versicherungsnehmers angenommen und ihm schriftlich bestätigt hat, dass der Widerruf ausgeschlossen ist. Bis zum Eingang der Bestätigung hat der Bezugsberechtigte lediglich ein widerrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag."

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Entsprechend einer im Versicherungsantrag gewählten Option der Versicherungsnehmerin übersandte die Beklagte dieser gewünschte Urkunden bei betrieblicher Altersversorgung. In diesen ist das Bezugsrecht unter bestimmten Vorbehalten als unwiderruflich bezeichnet. Diese Urkunden betreffen nicht das versicherungsrechtliche Deckungsverhältnis, sondern das Valutaverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sollen nach den Erläuterungen der Beklagten ein Vorschlag für den Arbeitgeber sein, wie das Valutaverhältnis geregelt werden könnte. Der Kläger hat die Urkunden sowohl für sich als auch für die GmbH unterzeichnet. Unter den Parteien ist streitig, ob der Kläger eine für die Beklagte bestimmte Ausfertigung an diese zurückgereicht hat.

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Mit dem Datum der Antragstellung des Versicherungsvertrages hat die Beklagte mit der Versicherungsnehmerin einen sogenannten gemeinsamen Direktversicherungsvertrag vereinbart, der in § 6 Nr. 2 folgende Regelung enthält:

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"Es wird vereinbart, dass, abgesehen von der Einräumung eines nicht übertragbaren und nicht beleihbaren Bezugsrechts an die nach dem Vertrag zu begünstigenden Personen, die Übertragung der Ansprüche auf die versicherten Leistungen an Dritte - auch in Form von anderen Bezugsrechten - ausgeschlossen ist."

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Am 01.11.2005 wurde über das Vermögen der Versicherungsnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Streithelfer der Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Danach erreichten die Beklagte Schreiben des Klägers, in denen er um eine Umschreibung der Lebensversicherung auf sich nachsucht. Dem wiederum liegt ein Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 26.09.2005 an die Beklagte zugrunde, wonach sich die Versicherungsnehmerin mit einer Übertragung der Direktversicherung auf den Kläger einverstanden erklärt. Dieses Schreiben wurde der Beklagten im Januar 2006 durch den Kläger zur Kenntnis gebracht. Inzwischen haben sowohl der Kläger als auch der Streithelfer die Lebensversicherung gekündigt. Der Rückkaufswert beträgt 68.687,55 €, um den der Kläger und der Streithelfer streiten.

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Der Kläger behauptet:

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Mit dem Agenten sei die Insolvenzfestigkeit des Bezugsrechts besprochen worden. Dieser habe versichert, dass die angebotene Direktversicherung insolvenzsicher sei. Die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechtes ergebe sich auch aus den Umständen und vorliegenden Urkunden. Nach Auffassung des Klägers steht ihm der Anspruch auf den Rückkaufswert auch wegen der Übertragung der Lebensversicherung auf ihn zu.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 68.687,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Streithelfer beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich für ihre Rechtsauffassung auf § 166 VVG, wonach das Bezugsrecht im Zweifel widerruflich ist. Ihrer Auffassung nach steht der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes bereits § 13 Abs. 2 der vereinbarten Bedingungen entgegen, da sie die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechtes nicht ausdrücklich bestätigt habe. Eine Übertragung des Vertrages auf den Kläger sei gar nicht erfolgt und im Übrigen erst nach Insolvenzeröffnung und damit unwirksam angezeigt worden.

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Der Streithelfer bestreitet die von der Beklagten eingeräumte Agenteneigenschaft des Vermittlers und teilt die Rechtsauffassung der Beklagten zur Widerruflichkeit des Bezugsrechtes. Vorsorglich hat er die insolvenzrechtliche Anfechtung der Übertragung der Lebensversicherung auf den Kläger erklärt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über die vom Kläger behaupteten Erklärungen des Zeugen H bei Aufnahme des Versicherungsantrags. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.09.2007, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Die Beklagte ist verpflichtet, den Rückkaufswert der bei ihr bestehenden Lebensversicherung an den Kläger auszukehren, weil der Kläger als unwiderruflich Bezugsberechtigter schon bei Begründung des Bezugsrechts Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung geworden ist, ohne dass die Insolvenz der Versicherungsnehmerin diese Rechtsstellung des Klägers noch beeinflussen konnte.

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1.

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Der Kläger ist als Bezugsberechtigter Inhaber des Anspruchs auf den nach Kündigung des Versicherungsvertrages bestehenden Rückkaufswert aus der von seinem Arbeitgeber bei der Beklagten abgeschlossenen Direktversicherung, da ihm ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist. Unter den Parteien ist nicht streitig, dass im Falle der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts nicht der Streithelfer, sondern der Kläger hinsichtlich der Versicherungsleistung anspruchsberechtigt ist, da das unwiderrufliche Bezugsrecht in das Vermögen des Bezugsberechtigten fällt und im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen kann, da auch der Rückkaufswert dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zusteht (vgl. Römer/Langheidt, VVG 2. Auflage, § 166 Rdnr. 29 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

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Maßgebend für den Inhalt des vereinbarten Bezugsrechtes ist, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer, hier also im Versicherungsantrag, gegeben hat (BGH NJW-RR 2006, 1258; Versicherungsrecht 2005, 1134). Demnach ist die Art des eingeräumten Bezugsrechtes durch Auslegung des von der Beklagten unverändert angenommenen Antrags zu ermitteln.

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Durch die Vernehmung des Zeugen H steht fest, dass der Kläger die Einräumung eines nach heutiger juristischer Terminologie insolvenzsicheres Bezugsrecht gewünscht und der Zeuge dem Kläger die Einräumung eines solchen Bezugrechtes zugesichert hat. Dies hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Gericht nachvollziehbar bekundet. Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen steht nicht entgegen, dass dieser sich naturgemäß nicht mehr an alle Einzelheiten des vor rund 25 Jahren stattgefundenen Antragsgespräches erinnern konnte. Der Zeuge wusste aber zu berichten, dass er dem Kläger nach Rücksprache mit der Bezirksdirektion der Beklagten versichert hat, dass dem Kläger als Bezugsberechtigten die Leistungen aus der Kapitallebensversicherung auch dann zustehen würden, wenn der Versicherungsnehmer - der Arbeitgeber des Klägers - pleite ging. Die Auskunft entsprach auch dem Kenntnisstand des Zeugen, die ihm bei Erläuterung des Produktes der Direktversicherung durch die Beklagte vermittelt worden war. Damit hat der insoweit beweispflichtige (BGH Versicherungsrecht 2002, 1089) Kläger den Nachweis geführt, dass er ein konkurs- bzw. insolvenzfestes Bezugsrecht bei der Beklagten beantragt hat, was wiederum nur durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu gewährleisten war.

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Die Aussage des Zeugen H wird gestützt zum einen durch die Art der Versicherung und zum anderen durch Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Versicherung von der Beklagten ausgegeben worden sind. Die Versicherung selbst war als Direktversicherung erkennbar zum Zwecke der Altersvorsorge beantragt und abgeschlossen worden. Die Laufzeit war abgestimmt auf die Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person und damit erkennbar als Pensionsversicherung ausgelegt. Unter Ziffer 7 des Antrages hat die Versicherungsnehmerin durch Wahl einer Option ausdrücklich auf den Zweck der Versicherung als betriebliche Altersversorgung Bezug genommen. Bereits diese Umstände deuten auf die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechtes hin (vgl. Kammergericht Berlin R + S 2007, 254). Gestützt wird diese Auffassung ferner durch § 6 Ziffer 2 des gemeinsamen Direktversicherungsvertrages zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin, da danach die Übertragung des Ansprüche auf die versicherten Leistungen an Dritte auch in Form von anderen Bezugsrechten ausgeschlossen worden ist und damit der versicherten Person eine Position eingeräumt wurde, die ihr nicht wieder genommen werden konnte. Schließlich sprechen auch die von der Beklagten an die Versicherungsnehmer übersandten Urkunden zur betrieblichen Altersversorgung für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes. Denn diese Urkunden, die als Grundlage für Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dienen sollen, bezeichnen das Bezugsrecht selbst als unwiderruflich und nicht als widerruflich. Zwar betreffen diese Urkunden - wie die Beklagte zutreffend hervorhebt - das Valutaverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und nicht das versicherungsrechtliche Deckungsverhältnis, welches primär maßgebend für die Auslegung eines eingeräumten Bezugsrechtes ist. Als Indiz für die Auslegung des Versicherungsverhältnisses können diese Umstände jedoch herangezogen werden. Welchen Sinn sollte es machen, dem Versicherungsnehmer Unterlagen über ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu überlassen, welche dieser dem Valutaverhältnis zugrunde legen soll, wenn gleichzeitig ein - so die Auffassung der Beklagten - widerrufliches Bezugsrecht im versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbart worden ist?

29

2.

30

Steht damit fest, dass der Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht beantragt hat, folgt aus § 5 VVG, dass die Beklagte den Versicherungsantrag mit diesem Inhalt angenommen hat, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte irrigerweise davon ausging, das eingeräumte Bezugsrecht sei widerruflich und ohne dass ein Verschulden der Beklagten erforderlich wäre (BGH Versicherungsrecht 2001, 1498).

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a)

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Der Annahme der Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes über § 5 VVG steht nicht entgegen, dass diese Vorschrift nur auf vertragliche Regelungen innerhalb des Versicherungsvertrages anwendbar ist, nicht aber auf einseitig zu treffende Bestimmungen, wie eine Bezugsrechtsbestimmung, wenn sie gemäß § 166 VVG ohne Zustimmung des Versicherers und damit einseitig erfolgen kann (OLG Frankfurt NVersZ 1999, 468). Denn die Parteien haben in § 13 Abs. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen vereinbart, dass die Einräumung des Bezugsrechtes nicht einseitig durch Bestimmung des Versicherungsnehmers, sondern zweiseitig durch Antrag und Annahme geschehen soll. Diese Regelung war gegen § 166 VVG möglich, da diese Vorschrift disponibel ist, § 178 VVG. Damit haben die Parteien den Anwendungsbereich des § 5 VVG eröffnet.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch § 13 Abs. 2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen der Wirksamkeit des vereinbarten unwiderruflichen Bezugsrechtes nicht entgegen. Die in dieser Regelung geforderte ausdrücklich schriftliche Bestätigung ist aus Sicht des Versicherungsnehmers in der Übersendung des den Versicherungsantrag unverändert bestätigenden Versicherungsscheines zu sehen. Wollte man dies anders sehen und zusätzlich zu der Übersendung der Versicherungspolice eine separate ausdrückliche Bestätigung des unwiderruflichen Bezugsrechtes zu dessen Wirksamkeit durch Versicherungsbedingungen geregelt erfordern, wäre § 13 Abs. 2 der Versicherungsbedingung insoweit unwirksam, weil § 13 Abs. 2 der Bedingungen insoweit § 5 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abändern würde. § 5 VVG ist jedoch gemäß § 15 a VVG halb zwingend, so dass § 13 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen mit dem Inhalt der zuletzt wiedergegebenen Auslegung unwirksam wäre.

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3.

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Da somit die Forderungsberechtigung des Klägers bereits aus der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes folgt, kann dahinstehen, ob er auch wegen einer wirksamen Übertragung des Versicherungsvertrages auf seine Person zur Zahlung des Rückkaufwertes an sich berechtigt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.