Haustürwiderruf: Rückforderung geleisteter Einlage wegen unzureichender Belehrung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger widerrief seinen Beitrittsantrag zu einer atypisch stillen Gesellschaft und verlangte Rückzahlung geleisteter Einlagen. Das Landgericht Dortmund bejahte die örtliche Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1 HaustürWG und stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend hervorgehoben war. Aufgrund des wirksamen Widerrufs wurde die Rückgewähr von 17.159,32 DM zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückzahlung von 17.159,32 DM wegen wirksamem Widerruf nach HaustürWG, ansonsten Abweisung
Abstrakte Rechtssätze
Der ausschließliche Gerichtsstand des § 7 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz gilt für alle Klagen aus dem abgeschlossenen Haustürgeschäft einschließlich Rückgewähransprüchen nach § 3 Abs. 1 HaustürWG.
Ein Geschäft i.S. des § 1 Abs. 1 HaustürWG liegt vor, wenn der Verbraucher an seinem Arbeitsplatz angesprochen und der Vertrag sodann in seiner Wohnung abgeschlossen wird; eine spätere Bestellung i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 liegt nicht vor.
Die Widerrufsbelehrung muss sich nach § 2 Abs. 1 S. 2 HaustürWG deutlich aus dem übrigen Text hervorheben; drucktechnische Hervorhebungen, die auch im sonstigen Text auftreten, genügen nicht und verhindern den Beginn der Widerrufsfrist.
Bei wirksamem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz entsteht ein Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 HaustürWG; Zinsen richten sich nach den allgemeinen Verzugsregeln (§§ 286, 288 BGB).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
17.159,32 DM ( i.W. siebzehntausendeinhundert-
neunundfünfzig 32/100 Deutsche Mark) nebst 4 %
Zinsen aus 17.000,00 DM seit dem 20.01.2000 und
aus weiteren 159,32 DM seit dem 23.05.2000 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
nach einem Streitwert von 17.275,32 DM.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 21.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte, mit Sitz in X, bietet über ihre
Vertriebsgesellschaft B GmbH eine Geldanlagemöglich-
keit durch Beteiligung an ihrem Unternehmen als
atypisch stiller Gesellschafter an.
Es handelt sich um einen sogenannten Blind-Pool. Gegen-
stand des Unternehmens der Beklagten ist die Anlage von
Gesellschaftsvermögen in verschiedenen Kapitalanlagen
zur Gewinnerzielung. Daneben wirbt sie mit der Möglich-
keit für die Gesellschafter, Verlustzuweisungen steuer-
lich abschreiben zu können. Dabei ist insbesondere in
der Anfangsphase mit Verlusten zu rechnen, die auch von
den Gesellschaftern mitgetragen werden müssen.
Der Kläger wurde an seinem. Arbeitsplatz von einem Ver-
Mittler der Beklagten, dem Zeugen I, ange-
sprochen, der ihm riet, bei der Beklagten Geld zu in-
vestieren. Der Kläger unterschrieb daraufhin im Septem-
ber 1999 zunächst einen Beitrittsantrag als atypisch
stiller Gesellschafter mit einer 30jährigen Laufzeit,
einem Einlagebetrag in Höhe von 144.000,00 DM bei einer
Kontoeröffnungszahlung von 30.000,00 DM sowie einer mo-
natlichen Ratenzahlung von 400,00 DM beginnend am
01.10.1999. Drei Tage später wurde er vom Zeugen I
erneut angesprochen, der erste Beitrittsantrag
wurde zerrissen und ein neuer Antrag unterzeichnet mit
einem Einlagebetrag von 252.000,00 DM bei einer monat-
lichen Ratenzahlung von 700,00 DM.
Die Antragsformulare aus hellgrünem Papier enthalten
mehrere eingerahmte hellgelb unterlegte Kästchen für
die Eintragung der Vertragsdetails. Ein gleichartiger
hellgrün unterlegter Kasten enthält die Widerrufsbe-
lehrung. Diese ist in zwei Schriftgrößen fettgedruckt,
wobei auch an anderen Stellen des Formulares Buchstaben
dieser beiden Ausprägungen auftauchen. Die gesamte
Schrift ist in dunkelgrüner Farbe gehalten.
Die Anträge wurden von der Beklagten unter dem
21.09.1999 angenommen.
Dem Kläger wurde ein Prospekt ausgehändigt, in dem es
unter der Übersicht "Beteiligungsangebot" heißt,
"Mindestverzinsung: 6 % der zur Zeit erbrachten Einlage
jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich
zugesichert." Unter Abschnitt X, Seite 3 ff., sind die
Geschäftsbedingungen für den Beteiligungsvertrag aufge-
führt. Unter § 11 Abs. 1 heißt es, dass der atypisch
stille Gesellschafter an Gewinnen und Verlusten bis zur
Höhe seiner Einlage beteiligt ist. Weiter heißt es
dort: "Für die stillen Gesellschafter gilt eine Min-
destverzinsung von jahresdurchschnittlich 6 % p.a. als
vereinbart".
Unter § 19 ist vereinbart, dass der Gerichtsstand, so-
weit gesetzlich zulässig, am Wohnsitz des atypisch
stillen Gesellschafters liegen soll.
Der Kläger leistete eine Zahlung von mindestens
17.159,32 DM. Dafür kündigte er zwei Lebensversiche-
rungsverträge, für die ihm 7.570,16 DM und 9.705,16 DM
ausgezahlt wurden.
Mit Schreiben vom 05.01.2000 erklärte der Kläger den
Widerruf seiner Willenserklärung und die Anfechtung we-
gen arglistiger Täuschung und forderte die Beklagte
vergeblich zur Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von
17.000,00 DM bis zum 19.01.2000 auf.
Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Ge-
richts .
Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht Dortmund
sei örtlich zuständig, da der ausschließliche Gerichts-
stand des Haustürwiderrufsgesetzes gegeben sei. Er be-
hauptet, er sei nebenberuflich als Kundenbetreuer für
die W tätig gewesen und habe dabei den Zeu-
gen I kennengelernt. Von diesem sei ihm zuge-
sichert worden, dass die Beteiligung ohne jedes Risiko
und mit erheblichen weiteren Gewinnaussichten verbunden
sei. Es sei der Eindruck erweckt worden, es handele
sich um eine fest verzinsliche Geldanlage. Er erhalte
eine Mindestverzinsung von 6 % auf die monatlichen
Einzahlungen und von 10 % auf den zu zahlenden Festbe-
trag. Diese Zinszahlungen könnten auf die monatlichen
Ratenzahlungen angerechnet werden. Aufgrund dieser An-
rechnungsmöglichkeit sei er zur Erhöhung der Einlage
durch höhere Ratenzahlungen im zweiten Antrag bereit
gewesen. Den Emissionsprospekt der Beklagten habe er
nicht erhalten.
In dem Beitrittsantrag werde darüber hinaus der Ein-
druck erweckt, bei dem Agio handele es sich um einen
Betrag, der dem Anleger zufließe.
Tatsächlich handele es sich bei dem Anlagemodell der
Beklagten um ein sogenanntes Schneeballsystem, das in
dem Moment zusammenbreche, in dem nicht mehr aus-
reichend Neuinvestoren gefunden würden, um die Rück-
zahlungen an die Altinvestoren zu finanzieren.
Der Kläger behauptet weiter, er habe insgesamt
17.275,32 DM an die Beklagte gezahlt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.275,32 DM
nebst 4 % Zinsen aus 17.000,00 DM seit dem
20.01.2000 und aus 275,32 DM seit Rechtshängig-
keit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die versprochene Rendite von
6 % sei realistisch und erzielbar, an der entsprechen-
den Zusage halte sie fest. Im Emissionsprospekt, der
dem Kläger bei der Beratung ausgehändigt worden sei,
sei dazu ein Planzahlenbeispiel aufgeführt, das auch
als solches gekennzeichnet sei. Der Kläger sei über die
Verlustgefahren des Anlagemodelles durch den Emissions-
prospekt und durch den Zeugen I aufgeklärt wor-
den.
Der Kläger sei seit dem 21.10.1999 selbst freier Mit-
arbeiter der Vertriebsgesellschaft der Beklagten und
habe drei Verträge vermittelt.
Er habe einen Betrag von 7 .512,16 DM und einen in Höhe
von 9.647,16 DM geleistet. Zwei Raten seien zunächst
von seinem Konto eingezogen, später aber wieder rückbe-
lastet worden, wofür der Beklagten von der Bank Gebühren
von je 15,00 DM in Rechnung gestellt worden seien.
E n t c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Das Landgericht ist örtlich zuständig, da der ausschließliche
Gerichtsstand des § 7 Abs. 1 HaustürWG
gegeben ist.
Er gilt für alle Klagen aus dem abgeschlossenen Ge-
schäft einschließlich der Rückgewährklagen aus § 3
Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz. Ein Geschäft im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz liegt: vor.
Der Kläger ist an seinen Arbeitsplatz vom Zeugen I
angesprochen worden und hat den Beitrittsantrag
bei einer sich anschließenden Verhandlung in seiner
Wohnung unterschrieben. Auch der zweite Antrag ist nach
einem Ansprechen durch den Zeugen I zustande
gekommen. Eine Bestellung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
Haustürwiderrufsgesetz lag damit nicht vor, da sie
nicht im Rahmen eines unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustür-
widerrufsgesetz fallenden Geschehens geäußert werden
kann. Die Willenserklärung des Klägers war auch auf
eine entgeltliche Leistung gerichtet. Damit ist nicht
nur eine Leistung im Gegenseitigkeitsverhältnis ge-
meint, vielmehr sind darunter auch Einlagen aller Art
zum Zwecke der Gewinnerzielung und damit auch Beteili-
gungen an Anlagemodellen zu fassen (Erman, BGB,
10. Aufl. 2000, Rdn. 21 zu §1 Haustürwiderrufsgesetz).
Die Klage ist begründet, soweit die unstreitig gezahl-
ten. 17.159,32 DM zurückgefordert werden. Der Kläger hat
gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1
Haustürwiderrufsgesetz auf Rückgewährung der empfan-
genen Leistung. Seine auf den Vertragsschluss gerich-
tete Willenserklärung ist nach § 1 Abs. 1 Haustürwider-
rufsgesetz wegen rechtzeitigen Widerrufs unwirksam.
Die Widerrufsfrist begann nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Haus-
türwiderrufsgesetz nicht zu laufen, da dem Kläger keine
den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes ge-
nügende Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Maßgeb-
lich ist dabei die Widerrufsbelehrung in dem Bei-
trittsantrag vom 06.09.1999, da nur dieser zum Ver-
tragsschluss führte; die im Emissionsprospekt zusätz-
lich enthaltene Widerrufsbelehrung ist jedenfalls nicht
vom Kläger unterschrieben worden.
Die Belehrung kann in einem anderen Schriftstück ent-
halten sein; dann ist aber zur Wahrung der Warnfunktion
erforderlich, dass sich die Belehrung aus dem übrigen
Text hervorhebt. Unzureichend sind dabei drucktech-
nische Hervorhebungen, die auch im sonstigen Text des
Schriftstückes auftauchen, da sonst von der Belehrung
abgelenkt wird (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl.
2000, Rdn. 6 b zu § 2 Haustürwiderrufsgesetz m.w.N.).
Sowohl die Schriftgröße, als auch der Fettdruck, als
auch die Einrahmung, als auch die farbige Unterlegung
der Widerrufsbelehrung kommen auch im sonstigen Text
des Antrages vor. Die Widerrufsbelehrung ist nur inso-
weit besonders gestaltet, als bei ihr alle diese Mittel
der Hervorhebung gemeinsam verwandt wurden. Diese Her-
vorhebung wird schon dadurch relativiert, dass die far-
bige Unterlegung der Belehrung im gleichen, nur weniger
intensiven Farbton wie die Buchstaben gehalten sind.
Darüber hinaus ist die Gestaltung der Belehrung ange-
sichts der vielen verschiedenen Textgestaltungen auf
dem einen DIN-A4-Blatt nicht ausreichend, um durch op-
tische Auffälligkeit ein besonderes Augenmerk des Kun-
den auf die Belehrung zu richten, wie dies nach dem
Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 Haustürwiderrufs-
gesetz erforderlich ist. Vielmehr wird durch zahlreiche
Hervorhebungen von Textteilen der gesamte Antrag un-
übersichtlich und der Hervorhebungseffekt der Belehrung
dadurch zunichte gemacht.
Die Leistung einer weitergehenden Einlage als von der
Beklagten zugestanden, hat der Kläger nicht unter Be-
weis gestellt. Aus den Auszahlungsbestätigungen der Le-
bensversicherungen kann nicht geschlossen werden, dass
dieses Geld auch an die Beklagte geflossen ist.
Die Kosten der Rückbelastung von Ratenzahlungen kann
die Beklagte nicht geltend machen, da sie als Kosten
der Rückzahlung ihr zur Last fallen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288
Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709
ZPO.