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Landgericht Dortmund·2 O 192/08·14.04.2009

Hausratversicherung: Kein Außenversicherungsschutz für asiatischen Teil der Türkei (VHB 84)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtHausratversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz für Einbruchs- und Diebstahlschäden an Gegenständen in seinem Ferienhaus in der Türkei. Streitgegenstand ist, ob nach den vereinbarten VHB 84 Außenversicherungsschutz besteht. Das Landgericht weist die Klage ab, da der Versicherungsort außerhalb Europas im geographischen Sinn liegt und die VHB 84 wirksam einbezogen sind; geltend gemachte abweichende Bedingungen wurden nicht dargetan.

Ausgang: Klage auf Ersatz wegen Einbruchsdiebstahls abgewiesen; kein Außenversicherungsschutz außerhalb Europas nach VHB 84

Abstrakte Rechtssätze

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Die Außenversicherung nach den VHB 84 erstreckt sich nur auf Sachen, die sich innerhalb Europas im geographischen Sinn befinden.

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Befindet sich die versicherte Sache außerhalb des vertraglich bestimmten geographischen Versicherungsortes, besteht kein Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers.

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Eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene räumliche Beschränkung (z. B. auf Europa) ist nicht zwangsläufig überraschend oder intransparent i. S. des § 305c, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sofern der Wortlaut verständlich ist.

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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungslast dafür, dass andere oder abweichende Versicherungsbedingungen (z. B. VHB 92) wirksam Vertragsbestandteil geworden sind.

Relevante Normen
§ 12 VHB 84§ 305 c BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Leitsatz

Nach den VHB 84 besteht in der Außenversicherung kein Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei ( Anschluß an OLG Köln RuS 1991, 425 ).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 6.090,63 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nahm bei der Beklagten eine Hausratversicherung; als Versicherungsort wurde seine Wohnung in der P-Straße  in C vereinbart. Nach dem Versicherungsschein vom 02.11.2005 liegen der Versicherung die VHB 84 zugrunde. Zur Außenversicherung enthalten die VHB 84 unter § 12 Abs. 1 folgende Regelung:

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"Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen, sind innerhalb Europas im geographischen Sinn auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend."

4

Der Kläger behauptet, am 20.06.2007 seien unbekannt gebliebene Täter in sein als Ferienhaus genutztes Einfamilienhaus in L in der Türkei eingedrungen. Dabei hätten sie Jalousien und Fensterrahmen beschädigt und eine Vielzahl von Gegenständen entwendet. Zudem hätten sie den vor dem Haus geparkten Pkw gestohlen, in dem sich weitere Gegenstände von ihm befunden hätten. Wegen des als entwendet behaupteten Gutes und der Wertansätze wird auf Blatt 3 ff. der Klageschrift Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet weiter, er habe einen Ferienaufenthalt von lediglich zwei Monaten geplant. Soweit er sich tatsächlich vom 15.06.2007 bis zum 04.10.2007 am Ferienort aufgehalten habe, beruhe dies auf einer Umplanung aus familiären Gründen.

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Er meint, seine Sachen seien unter Zugrundelegung der VHB 92 weltweit versichert.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.090,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sieht die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Versicherungsfall in der Außenversicherung nicht als gegeben an.

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Die Beklagte beruft sich ferner auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung (fehlende Stehlgutliste).

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Im Übrigen erhebt sie Einwendungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruches.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der Hausratversicherung hinsichtlich der als entwendet behaupteten Gegenstände, da ein Fall der hier allein in Betracht kommenden Außenversicherung nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vorliegt. Denn es bestand bereits kein Versicherungsschutz für die am Ferienort des Klägers befindlichen Gegenstände, weil diese sich nicht innerhalb Europas im geographischen Sinn befanden. Der Ferien- und Badeort L liegt etwa 70 km südlich von Izmir an der Westküste der Türkei und befindet sich daher unstreitig und gerichtsbekannt geographisch im asiatischen Teil der Türkei.

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Die Regelung des § 12 Abs.1 VHB 84 ist auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Sie ist weder überraschend, § 305 c BGB, noch intransparent, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Köln RuS 1991, 425; vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungshandbuch, 2. Aufl., § 32, Rdn. 155 m. w. N. auch zu den widerstreitenden Auffassungen zu den hier nicht einschlägigen und nur auf "Europa" Bezug nehmenden VHB 74).

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Dass dem Vertrag andere Bedingungen als die VHB 84 zugrunde lagen, hat der Kläger nicht darlegen können. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, wie die von dem Kläger in Bezug genommenen VHB 92 Gegenstand des Vertrages geworden sein sollen.

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Nach alledem kam es auf die weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien nicht mehr an.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.