AUB 2000: Risikoausschluss bei Straftat nur bei Verwirklichung des typischen Gefahrenbereichs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Feststellung von Versicherungsschutz aus einer privaten Unfallversicherung nach einem Unfall seines mitversicherten Sohnes beim Verlassen seines Fahrzeugs nach einem Streit im Straßenverkehr. Die Beklagte berief sich auf den Ausschluss nach Ziff. 5.1.2 AUB 2000 (Unfall bei Ausführung/Versuch einer vorsätzlichen Straftat) wegen angeblicher Nötigung/Beleidigung. Das LG bejahte zwar einen Unfall mit fristgerecht festgestellter Invalidität, verneinte aber den Ausschluss, weil sich nicht der straftattypische Gefahrenbereich verwirklicht habe und es zudem an einer Nötigung i.S.d. § 240 StGB fehle. Der Feststellungsantrag zum Verzug wurde mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Feststellung von Versicherungsschutz zugesprochen; Feststellungsantrag zum Verzug mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Risikoausschluss für Unfälle bei Ausführung oder Versuch einer vorsätzlichen Straftat nach Ziff. 5.1.2 AUB 2000 setzt einen adäquat-ursächlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Straftat und Unfall voraus.
Ein Zurechnungszusammenhang liegt nur vor, wenn sich im Unfallereignis der für die Straftat eigentümliche, vom Ausschlusszweck erfasste Gefahrenbereich verwirklicht; ein lediglich zufälliges zeitliches Zusammentreffen genügt nicht.
Der Ausschluss nach Ziff. 5.1.2 AUB 2000 kann auch Unfälle nach Vollendung der Tat erfassen, wenn sie noch in der durch die Tat geschaffenen typischen Gefahrenlage (z.B. Rückzug/Flucht) eintreten.
Willensbeugende Gewalt i.S.v. § 240 StGB im Straßenverkehr erfordert regelmäßig eine Einwirkung von gewisser Intensität und Dauer; bloßes kurzfristiges, langsames Abbremsen genügt hierfür regelmäßig nicht.
Eine Feststellung des Verzugs als bloße abstrakte Rechtsfrage begründet grundsätzlich kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO und erfordert daher ein besonderes Feststellungsinteresse.
Leitsatz
1. Der Ausschluss nach Ziff. 5.1.2 AUB 2000 (Unfälle bei Ausführung einer vorsätzlichen Straftat) greift nur ein, wenn sich mit dem Unfall der für die Straftat eigentümliche Gefahrenbereich verwirklicht.
2. An einem solchen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn der VN als Fahrzeugführer sein Fahrzeug wegen eines vermeintlichen verkehrswidrigen Verhaltens seines Hintermannes anhält, diesen mit möglicherweise beleidigenden Worten zur Rede stellt und bei der Rückkehr zu seinem Fahrzeug von einem im Gegenverkehr fahrenden Verkehrsteilnehmer erfasst und schwer verletzt wird.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz anlässlich des Unfallereignisses vom 29.12.2004 gegen 22:58 Uhr auf der Staatsstraße #### bei Kilometer 23,1 im Bereich der Gemeinde X für Herrn U, geb. am ##.##.####, aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ############### zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert
von bis 750.000,00 € die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Unfallereignisses vom 29.12.2004 in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit der Nr. #############, Typ "Unfallrente Q" mit dem Tarif "XXL". Versicherte Person ist unter anderem der am 14.08.1986 geborene Sohn des Klägers, Herr U.
Im Versicherungsfall des Sohnes sollte eine monatliche Rente in Höhe von 2.000 €, mit garantiert jährlicher Erhöhung bei Rentenbezug um 2 % bis auf maximal 3.624 € und mit zehnjähriger Rentengarantie sowie zusätzlich bei einem Invaliditätsgrad ab 1 % eine Kapitalleistung bis 600.000 € gezahlt werden.
Vertragsbestandteil sind die von der Beklagten verwendeten AUB2000 sowie die Bedingungen für Versicherungen einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % mit jährlicher Rentenerhöhung und Kapitalleistung ab 1 % Invaliditätsgrad (Unfallrente Q 2).
Der Sohn des Klägers befuhr am 29.12.2004 mit seinem Fahrzeug Ford Focus die Staatsstraße #### in südlicher Richtung. Herr M fuhr mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug des Sohnes des Klägers her, wobei er über längere Zeit dicht auffuhr, ohne ihn zu überholen. Der Sohn des Klägers fühlte sich dadurch bedrängt und hielt sein Fahrzeug an. Auch Herr M hielt sein Fahrzeug an. Der Sohn des Klägers stieg aus seinem Fahrzeug aus, begab sich zum Fahrzeug des Herrn M und stellte diesen zur Rede. Nachdem das Gespräch beendet war und der Sohn des Klägers sich zu seinem Fahrzeug zurückbegeben wollte, erschien ein drittes Fahrzeug aus der Gegenrichtung und erfasste den Sohn des Klägers. Dieser erlitt durch den Unfall ein Epiduralhämatom links, eine Kalottenfraktur links, eine Unterschenkelfraktur rechts mit Kompartmentsyndrom, ein Kompartmentsyndrom am linken Unterschenkel, eine Acetabulumfraktur links, eine Leberlazeration, eine Milzlazeration, eine Rippenserienfraktur links sowie eine traumatische Subarachnoidalblutung bei schwerem Schädelhirntrauma im Rahmen eines Polytraumas (spastische Tetraparese, schweres hirnorganisches Psychosyndrom).
Ärztlicherseits wurden unter dem 12.10.2005 dauernde motorische Störungen (rechte Hand, Gehen), Kommunikationsstörungen sowie neuropsychologische Störungen diagnostiziert. Der Kläger wurde zum Betreuer seines Sohnes eingesetzt.
Der Kläger zeigte der Beklagten den Versicherungsfall an.
Diese lehnte ihre Einstandspflicht unter dem 23.10.2006 mit der Begründung ab, dem Sohn des Klägers sei der Unfall zugestoßen, da er vorsätzlich eine Straftat versuchte oder begangen habe, Ziffer 5.1.2 AUB2000.
Der Kläger verlangt mit der Klage Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus dem Unfallereignis vom 29.12.2004 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu erteilten und dass sie sich mit ihrer Leistungspflicht seit dem 23.10.2006 in Verzug befindet.
Er trägt dazu vor, dass der Ausschluss gemäß Ziffer 5.1.2 AUB2000 nicht greife, da sein Sohn keine Straftat begangen habe. Er habe weder den Tatbestand der Nötigung noch den der Beleidigung erfüllt. Es sei unrichtig, dass sein Sohn beabsichtigt habe, sein Fahrzeug dergestalt anzuhalten, dass Herr M dieses nicht mehr habe passieren können. Zudem habe sich der Anhaltevorgang nicht an einer unübersichtlichen Stelle ereignet.
In jedem Fall stünden die seinem Sohn zur Last gelegten Straftaten nicht in kausalem Zusammenhang zu dem Unfallereignis.
Bei seinem Sohn liege ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, namentlich 100 % vor.
Er beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz anlässlich des Schadensereignisses vom 29.12.2004 gegen 22.58 Uhr auf der Staatsstraße #### bei Kilometer 23,1 im Bereich der Gemeinde X für Herrn U, geboren am ##.##.#### aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ############ zu gewähren,
weiterhin festzustellen, dass sich die Beklagte mit ihrer Verpflichtung, ihre vertraglichen Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag Nr. ############# zu erbringen, seit dem 23.10.2006 in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet zunächst, dass das Unfallereignis zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, namentlich 100 %, beim Sohn des Klägers geführt habe.
Ferner beruft sie sich auf den Ausschlusstatbestand in Ziffer 5.1.2 AUB2000. Der Sohn des Klägers habe den Tatbestand der Nötigung und Beleidigung erfüllt. Der Sohn des Klägers habe sein Fahrzeug, als das Fahrzeug des Herrn M dicht aufgefahren sei, erst leicht, dann immer stärker abgebremst, so dass Herr M gezwungen gewesen sei, auch sein Fahrzeug anzuhalten. Der Sohn des Klägers habe dabei eine unübersichtliche Stelle gewählt, so dass Herr M ein Überholen unmöglich gewesen sei. Sodann habe der Sohn des Klägers sich zu Herrn M begeben und diesen beleidigt. Dann habe der Sohn des Klägers –was zwischen den Parteien unstreitig ist- sich leicht von dem Fahrzeug des Herrn M abgewendet und sei von dem dritten Fahrzeug erfasst worden. Dadurch, dass er sich in Dunkelheit an einer unübersichtlichen Stelle in dunkler Kleidung befunden habe, habe er bei Durchführung einer Straftat einen Gefahrentatbestand geschaffen, der sich dann auch verwirklicht habe. Der Unfall sei für das dritte Fahrzeug unvermeidbar gewesen.
Zu dem Vortrag der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1 zulässig und begründet, im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 2 bereits unzulässig.
Der gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag zu Ziffer 1 hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gemäß Ziffer 1.2 AUB2000 der Beklagten in Verbindung mit den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag dem Grunde nach ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu, aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis vom 29.12.2004 vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Voraussetzungen der Ziffern 1.1, 1.3, 2.1.1.1 AUB2000 der Beklagten sind erfüllt.
Unstreitig hat der mitversicherte Sohn des Klägers am 29.12.2004 einen Unfall im Sinne der Ziffer 1.3 AUB2000 der Beklagten erlitten, als er auf der Fahrbahn der Staatsstraße #### stand und dort von einem Fahrzeug erfasst wurde.
Durch den Unfall ist der Sohn des Klägers auf Dauer in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Seit dem Unfallereignis leidet der Sohn des Klägers an dauernden motorischen Störungen (rechte Hand, Gehen), Kommunikationsstörungen sowie neuropsychologischen Störungen.
Die Invalidität des Sohnes des Klägers ist auch innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Seiten des Klägers gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden, so dass auch die Voraussetzungen der Ziffer 2.1.1.1 AUB2000 der Beklagten erfüllt sind.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß Ziffer 5.1.2 AUB2000 der Beklagten ausgeschlossen. Nach dieser Ziffer besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht. Zwischen Ausführung der vermeintlichen Straftat und dem Unfall muss dabei ein adäquat ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieses ist zwingende Voraussetzung für die Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes (OLG Hamm ZfS 2007, 401). Die Beklagte ist für diesen Umstand darlegungs- und beweispflichtig.
Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, sein Sohn habe vorliegend den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, kann es dahinstehen, ob dieses tatsächlich der Fall war oder nicht. Denn in jedem Fall stünde eine solche Straftat in keinem adäquat ursächlichen Zusammenhang zu dem Unfallereignis vom 29.12.2004.
Dieses steht zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar umfasst Ziffer 5.1.2 AUB2000 der Beklagten auch ein Unfallereignis, dass sich nach Vollendung und Beendigung einer Straftat ereignet hat. Das heißt, die "Ausführung" einer Straftat beschränkt sich nicht auf den Zeitraum, in dem der Straftatbestand verwirklicht wird, sondern sie wirkt darüber hinaus, so dass auch Unfälle beim Rückzug vom Tatort, auf der Flucht usw. vom Ausschluss erfasst werden (vergleiche OLG Hamm ZfS 2007, 401).
An einer zurechenbaren Kausalität fehlt es jedoch, wenn der Unfall lediglich zufällig zeitgleich parallel zu einer Straftat geschieht. Entscheidend für die Beurteilung ist das Vorliegen einer typischen, vom Zweck des Risikoausschlusses mitumfassten Gefahrerhöhung durch die Straftat. Verwirklicht sich im Unfallereignis der für die Straftat eigentümliche Gefahrenbereich, greift der Ausschluss, der darauf abzielt, die Gemeinschaft der Versicherten nicht mit den selbstverschuldeten besonderen Unfallrisiken zu belasten, die Folge von Straftaten sind (BGHZ 23, 76; OLG Hamm ZfS 2007,401).
Vorliegend hat sich die typische, vom Sinn und Zweck des Risikoausschluss erfasste Gefahrerhöhung durch die behauptete Beleidigung gerade nicht verwirklicht. In dem Unfall hat sich nicht der für die Beleidigung typische Gefahrenbereich verwirklicht. Eine typische Verwirklichung des Gefahrenbereiches wäre es beispielsweise gewesen, wenn der dem Beleidigungsangriff Ausgesetzte, hier Herr M, dahingehend reagiert hätte, dass er den Sohn des Klägers tätlich angegriffen hätte. Es gehört dagegen zur Überzeugung der Kammer nicht zum Gefahrenbereich einer Beleidigung, wenn nach Beendigung der behaupteten Beleidigung der Sohn des Klägers sich auf dem Rückweg zu seinem Fahrzeug befand und dabei von einem Fahrzeug einer dritten Person erfasst wird.
Ein solcher Geschehensablauf liegt jedenfalls außerhalb der durch eine Beleidigung geschaffenen Gefahrenlage, zumal der Schädiger von der Beleidigung weder tangiert wurde noch davon wusste.
Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, sein Sohn habe den Tatbestand der Nötigung erfüllt, gilt Entsprechendes. Auch hier fehlt es nach Überzeugung der Kammer an dem für die Bejahung des Ausschlusstatbestandes der Ziffer 5.1.2 AUB2000 der Beklagten erforderlichen adäquat ursächlichen Zusammenhang zwischen Ausführung der Nötigung und dem Unfallereignis vom 29.12.2004.
Auch im Hinblick auf den Vorwurf der Nötigung hat sich nach Überzeugung der Kammer die typische, von Sinn und Zweck des Risikoausschlusses erfasste Gefahrerhöhung nicht verwirklicht. In dem streitgegenständlichen Unfall hat sich wiederum nicht der für die Straftat typische Gefahrenbereich verwirklicht. Ein typischer Gefahrenbereich der behaupteten Nötigung wäre es beispielsweise gewesen, dass der vermeintlich Genötigte, Herr M, auf das Fahrzeug des Sohnes des Klägers auffährt oder dass er, nachdem beide Fahrzeuge angehalten haben, den Sohn des Klägers in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt. Der tatsächliche Geschehensablauf, namentlich dass der Sohn des Klägers nachdem er den vermeintlichen Tatort verlassen will, von einem dritten Fahrzeug erfasst und verletzt wird, liegt –wie bereits im Zusammenhang mit der Beleidigung erörtert- außerhalb jeder Lebenserfahrung und ist von daher nicht mehr vom Zweck der Ziffer 5.1.2 AUB2000 der Beklagten umfasst. Dieses gilt selbst dann, wenn der Sohn des Klägers in Dunkelheit an einer unübersichtlichen Stelle in dunkler Kleidung befunden haben sollte. Denn der eigentliche "Nötigungsvorgang" (das Anhalten) barg nicht die Gefahr in sich, vom Gegenverkehr erfasst und überrollt zu werden.
Unabhängig von dem fehlenden adäquat ursächlichen Zusammenhang zwischen vermeintlicher Nötigung und dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis, scheitert der Ausschlusstatbestand der Ziffer 5.1.2 AUB2000 der Beklagten im Hinblick auf den Vorwurf der Nötigung bereits daran, dass der Sohn des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nötigungen gemäß § 240 StGB nicht erfüllt hat.
Für die Annahme willensbeugender Gewalt (vis compulsiva) im Straßenverkehr ist die Intensität der Einwirkung des beanstandeten Fahrverhaltens im Regelfall entscheidend. Notwendig ist regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer (vergleiche Tröndle-Fischer, StGB, § 240 Rn. 15 ff.). Vorliegend ist eine solche willensbeugende Gewalt –selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten- nicht erkennbar. Unstreitig hat der Sohn des Klägers den hinterfahrenden Herrn M nicht veranlasst, sein Fahrzeug abrupt abzubremsen. Er hat sich lediglich darauf beschränkt, sein Fahrzeug erst leicht, und dann immer stärker abzubremsen. Dieses "langsame Ausbremsen" würde nach Überzeugung der Kammer angesichts der relativ geringen Gewalteinwirkung jedoch erst dann zu einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB, wenn dieser Vorgang über einen längeren Zeitraum angedauert hätte. Dass dieses der Fall war, wird von der Beklagten selbst nicht behauptet.
Im Übrigen fehlt es nach Überzeugung der Kammer an der Voraussetzung des § 240 Abs. 2 StGB. Danach muss die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein. Das heißt, Nötigungsmittel und Nötigungszweck sind in ihrer Verknüpfung in einer Gesamtwürdigung in Beziehung zu setzen (Tröndle/Fischer, StGB, § 240 Rn. 22).
Vorliegend ergibt eine solche Gesamtwürdigung, dass die Anwendung der Gewalt vorliegend im Hinblick auf den angestrebten Zweck nicht als verwerflich anzusehen ist. Unstreitig hat der vermeintlich Genötigte, Herr M, den Sohn des Klägers im Vorfeld der vermeintlichen Nötigungshandlung "provoziert", indem er auf das Fahrzeug des Sohnes des Klägers dicht aufgefahren ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht "sozial unerträglich", einen solchen Verkehrsteilnehmer zu einem langsamen Anhalten zu bewegen und diesen dann im Anschluss wegen seines Verhaltens zur Rede zu stellen.
Im Ergebnis greift damit der Ausschlusstatbestand der Ziffer 5.1.2 AUB2000 der Beklagten nicht.
Das zwischen den Parteien des Rechtsstreits der Invaliditätsgrad des Sohnes des Klägers in Streit steht, ist vorliegend unerheblich, da der Kläger lediglich Feststellungsklage erhebt.
Der Antrag zu Ziffer 2 war abzuweisen, da diesem das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Eine abstrakte Rechtsfrage (Verzug) ist kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rn. 5). Ein Ausnahmefall, der in diesen Fällen ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse begründet, -wie beispielsweise im Fall des § 726 Abs. 2 ZPO- liegt erkennbar nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 ZPO.