Hausratversicherung (VHB 92): Wegnahme in Wohnung genügt trotz Einbruch an Haustür
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus seiner Hausratversicherung (VHB 92) Entschädigung nach einem Einbruch in ein Zweifamilienhaus. Streitig war, ob das „äußere Bild“ eines Einbruchdiebstahls vorliegt, wenn der Einbruch nur an der Kellertür bzw. ggf. an anderer Stelle des Gebäudes erfolgte und die Wohnungstür möglicherweise nicht verschlossen war. Das LG Dortmund bejahte Versicherungsschutz, weil nach § 10 Nr. 4 VHB 92 für Diebstahl die Wegnahme innerhalb der versicherten Wohnung genügt; das gewaltsame Eindringen kann auch außerhalb erfolgen. Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, grober Fahrlässigkeit oder Anfechtung verneinte das Gericht; zugesprochen wurden Entschädigung (u.a. mit Bargeldlimit) und teilweise Anwaltskosten, Taxationskosten jedoch nicht.
Ausgang: Klage auf Hausratsentschädigung überwiegend zugesprochen; Taxationskosten und ein Teil der Forderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei behauptetem Einbruchdiebstahl genügt der Versicherungsnehmer regelmäßig dem Nachweis des Versicherungsfalls, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist; der Vollbeweis der Tatbegehung ist nicht erforderlich.
Nach § 10 Nr. 4 VHB 92 müssen bei Diebstahl die Voraussetzungen des Einbruchs nicht vollständig innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht sein; ausreichend ist, dass die Wegnahmehandlung innerhalb der versicherten Wohnung erfolgt.
Ein Eindringen in das Gebäude (z.B. über Keller- oder Haustür) kann für den Versicherungsschutz nach VHB 92 ausreichen, auch wenn das gewaltsame Eindringen nicht an der Wohnungstür selbst nachgewiesen ist.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten setzt den Nachweis voraus, dass der Versicherungsnehmer objektiv unrichtige Angaben gemacht hat und ihm abweichende Umstände bekannt waren bzw. er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch aufklärt.
Kosten für private Taxationen/Belegbeschaffungen sind grundsätzlich nicht als Schadenfeststellungskosten erstattungsfähig, soweit § 66 Abs. 2 VVG eine Erstattung ausschließt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
1. Nach § 10 Nr. 4 VHB 92 müssen nur noch die Schäden durch Raub innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht sein, nicht auch solche durch Vandalismus oder Einbruch.
2. Es reicht daher nach den VHB 92 aus, dass die Wegnahmehandlung innerhalb des Versicherungsortes erfolgt. Der Einbruch selbst kann auch in einer anderen Wohnung oder an der gemeinsamen Haustür eines Mehrfamilienhauses geschehen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.775,77 € (i. B. sieben-undzwanzigtausendsiebenhundertfünfundsiebzig 77/100) nebst 4 % Zinsen aus 27.169,04 € vom 01.01.2005 bis zum 05.04.2005, weite-ren Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz aus 27.169,04 € seit dem 06.04.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 606,73 € seit dem 06.04.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Streitwert von 28.454,76 € der Kläger 5 %, die Beklagte 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung unter Geltung der VHB 92 der Beklagten. Versichert waren im Jahre 2004 der Hausrat der vom Kläger und seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau, der Zeugin X, bewohnten Obergeschosswohnung im Hause Q in B zum Neuwert mit einer Versicherungssumme von 61.356,00 €, wobei die Parteien Unterversicherungsverzicht vereinbart haben. Die vormals vom Kläger bewohnte Wohnung ist in einem Zweifamilienhaus belegen, das zudem von den Vermietern Q2 des Klägers bewohnt wird. Die Wohnung des Klägers ist über einen gemeinsamen Hauseingang über das gemeinsame Treppenhaus zu erreichen. Während längerer Abwesenheitszeiten des Klägers erfolgte unstreitig eine Nachschau in der Wohnung des Klägers durch die Vermieter Q2, auch um die Fische im Aquarium des Klägers zu versorgen.
Während einer Urlaubsabwesenheit des Klägers und dessen Ehefrau kam es am 24.12.2004 zu einem Einbruch in das Mehrfamilienhaus, wobei unbekannte Täter zunächst die Scheibe der Kellertür des Hauses einschlugen und nach Überwindung deren Schließriegel in das Haus gelangten.
Der Vermieter Q2 meldete den Vorfall am Spätabend des 24.12.2004 gegenüber der Polizeiwache B. Die den Vorfall aufnehmenden Polizeibeamten stellten in der Wohnung des Klägers Beschädigungen fest. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Strafanzeige vom 25.12.2004 sowie den Spurensicherungsbericht vom 26.12.2004 (Bl. 1 ff. der Beiakten) verwiesen. In dem Spurensicherungsbericht vom 26.12.2004 ist insbesondere ausgeführt:
"Die Wohnungstür wies am Türrahmen, in der unteren Türhälfte zwei großflächige Marken auf, die dadurch entstanden, das mit einem Hebelwerkzeug mehrfach überlagernd angesetzt wurde. Es konnte eine ca. 3 cm breite Hebelmarke festgestellt werden. Im oberen Bereich konnten zwei weitere, ca. 0,5 cm breite Hebelmarken festgestellt werden." (Bl. 6 der Beiakten)
Der Kläger meldete den Vorfall am 27.12.2004 gegenüber der Beklagten, die den Sachverständigen X2 mit der Schadensfeststellung beauftragte. Der Kläger holte unmittelbar Angebote und Bewertungen der von ihm als entwendet behaupteten Gegenstände ein. Insoweit wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen (Bl. 21 ff. d. A.) verwiesen. Für die Erstellung einer Versicherungsbescheinigung wurden dem Kläger seitens des Goldschmiedemeisters G in B unter dem 29.12.2004 48,72 €, für die Taxation einer Münzsammlung unter dem 30.12.2004 seitens der Fa. I in B 25,00 €, insgesamt mithin 123,72 €, berechnet.
Unter dem 31.12.2004 erfolgte eine schriftliche Schadenanzeige des Klägers, in welcher der Kläger zum Schadenhergang u. a. ausführt:
"Einbruch durch die Kellertür (Kellerfenster zerschlagen); Einbruch in die Oberwohnung durch Dietrich bzw. Aushebeln der Tür (...)"
Der Sachverständige X2 fertigte unter dem 31.12.2004 seine schriftliche Schadensbewertung, wegen deren Einzelheiten auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Bl. 18 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Die Schadenbewertung nebst Belegen und Quittungen überreichte der Kläger am 06.01.2005 zur Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster und an die Beklagte.
Die Beklagte beauftragte unter dem 27.01.2005 den Sachverständigen H mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Einbruchspuren, welches dieser unter dem 07.03.2005 vorlegte und welches zu dem Ergebnis gelangt, dass die Spuren an der Wohnungstür des Klägers bei zurückgeschlossenem Riegel erzeugt worden sein, d. h. das Schloss sich nicht in Verschlussstellung befunden habe. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Sachverständigen H wird auf dessen in Ablichtung bei den Akten befindliches Gutachten vom 07.03.2005 (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 14.06.2005) verwiesen.
Mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 05.04.2005 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung des Schadens unter Fristsetzung bis zum 20.04.2005 auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 06.04.2005 die Erbringung von Leistungen unter Hinweis auf das von ihr eingeholte Gutachten ab.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Entschädigungszahlungen für bei dem behaupteten Einbruch in seine Wohnung abhanden gekommene bzw. zerstörte Gegenstände, ausgehend von den Bewertungen des Sachverständigen X2 zur Höhe von insgesamt 28.331,04 € zuzüglich der Kosten für die Erstellung von Belegen in Höhe von 123,72 €. Ferner begehrt er Erstattung nicht anrechenbarer Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, die er mit 870,52 € beziffert.
Er behauptet, bei dem Einbruch seien die in der Bewertung des Sachverständigen X2 im einzelnen aufgeführten Gegenstände entwendet bzw. beschädigt worden. Dabei sind die Beschädigungen und die Entwendung einer Münzsammlung zwischen den Parteien unstreitig.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.325,28 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 aus 28.454,76 € sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 870,52 € seit dem 06.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich unter Hinweis auf das von ihr eingeholte Gutachten H darauf, dass das äußere Bild eines Einbruchs in die Wohnung des Klägers nicht nachgewiesen sei und behauptet, die Wohnung sei bei dem Schadensereignis unverschlossen gewesen. Dieserhalb beruft sie sich auf Leistungsfreiheit wegen einer von ihr behaupteten Obliegenheitsverletzung des Klägers, die sie in den Angaben des Klägers zum Schadenshergang in der Schadenanzeige sieht, sowie auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger. Ferner hat sie hilfswei-
se die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass sich die vom Kläger als entwendet angegebenen Gegenstände – mit Ausnahme der Münzsammlung – vor dem Einbruch in der Wohnung befunden haben. Die vom Kläger behaupteten Werte der einzelnen Gegenstände bestreitet sie der Höhe nach.
Das Gericht hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen X und T. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.07.2006 (Bl. 139 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Akten 81 UJs 132/05 – Staatsanwaltschaft Münster – waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 27.169,04 € wegen der Entwendung bzw. Zerstörung von Gegenständen anlässlich des Schadensereignisses vom 24.12.2004 aus §§ 1 Nr. 1, 5 Nr. 1 a), 10 Nr. 2, 18 VHB 92 i. V. m. §§ 1, 49 VVG zu, da der Kläger durch eine bedingungsgemäße Entwendung bzw. Zerstörung von Gegenständen geschädigt worden ist.
1.
Die Voraussetzungen des Versicherungsfalles hat nach allgemeinen Beweislastregeln der Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dabei kommen ihm bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl Beweiserleichterung zugute. In der Regel genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast schon dadurch, dass er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zulassen (vgl. BGH, VersR 1995, 956; VersR 1993, 571, 572; VersR 1992, 867; VersR 1991, 917, 918).
Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls zur Überzeugung des Gerichts vor, was sich bereits daraus ergibt, dass durch die die Aufnahme durchführenden Polizeibeamten Aufbruchspuren sowohl an der Kellertür des Hauses, in dem der Kläger vormals seine Wohnung innehatte, festgestellt worden sind, was die Beklagte auch nicht in Zweifel zieht. Sie beruft sich insoweit allein darauf, dass stimmige Aufbruchspuren an der Wohnungstür des Klägers nicht vorhanden sind, vielmehr das Spurenbild nach dem von ihr eingeholten Gutachten des Sachverständigen H darauf schließen lasse, dass sich das Schloss der Wohnungstür nicht in Verschlussstellung befunden habe. Insoweit bedurfte es einer weiteren Beweiserhebung nicht, da der von der Beklagten eingewandte Gesichtspunkt bereits für sich genommen nicht dazu führt, das sog. äußere Bild eines Einbruchdiebstahls in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nämlich nach den dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden VHB 92 ohne Belang, ob die Voraussetzungen der §§ 5, 6 VHB 92 sämtlich innerhalb des Versicherungsortes, also der versicherten Wohnung verwirklicht worden sind, mithin dem Diebstahlsereignis auch das Erbrechen der Wohnungstür des Versicherungsnehmers vorausgegangen ist. Der Beklagten ist insoweit zwar zuzugeben, dass nach den VHB 84 allein der Einbruch über die gemeinsame Hauseingangstür eines Mehrfamilienhauses oder das gewaltsame Eindringen in eine fremde Wohnung, von der aus der oder die Täter ohne weiteren Einbruch in die versicherten Räume gelangt, nicht hinreicht (vgl. insoweit nur OLG Oldenburg, r+s 1996, 31; Knappmann, in:
Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 10 VHB 84 Rn. 2). Der diesbezügliche Hinweis der Beklagten verfängt im Streitfall gleichwohl nicht, da der hier einschlägige § 10 VHB 92 gegenüber der Regelung in § 10 VHB 84 eine erhebliche Erweiterung des Versicherungsortes erfahren hat und nur noch bei Raub alle Voraussetzungen am Versicherungsort selbst erfüllt sein müssen, was sich im Umkehrschluss aus § 10 Nr. 4 VHB 92 ergibt. Der durchschnittliche, nicht mit versicherungsrechtlichen Spezialkenntnissen versehene Versicherungsnehmer, der die Versicherungsbedingungen mit Aufmerksamkeit liest, wird die in den VHB 92 enthaltene Einschränkung für den Fall des Raubes bei Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhanges nach Dafürhalten des Gerichts nur so verstehen können, dass für den Fall des qualifizierten Diebstahls sich lediglich die Wegnahme selbst in der versicherten Wohnung vollziehen muss und nicht entscheidend ist, ob der oder die Täter auch gewaltsam in die Wohnung selbst eingedrungen sind (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 10 VHB 92 Rn. 4; derselbe, in: ZAP 1993, Neuregelungen in der Hausratversicherung, Fach 10, S. 99, 101). Es genügt dieserhalb für Diebstahl und Vandalismus nach einem Diebstahl, wenn überhaupt in das Gebäude, in dem die Wohnung des Versicherungsnehmers liegt, eingebrochen wurde (so ausdrücklich Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 32 Rn. 120; Knappmann, in: ZAP 1993, a. a. O.). Für eine dahingehende, vom Versicherer als Verwender der Klausel intendierte Erleichterung des Versicherungsschutzes spricht einerseits, dass die Vorläuferregelung des § 10 Nr. 3 VHB 84 im Gegensatz zu § 10 VHB 92 Vandalismus nach einem Einbruch ausdrücklich benennt (so Knappmann, ZAP 1993, a. a. O.), anderseits in der Nachfolgeregelung des § 9 VHB 2000 selbst die Einschränkung für den Fall der Beraubung fallen gelassen worden ist. Selbst wenn man aber mit der Beklagten die in § 10 Nr. 4 VHB 92 enthaltene Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht dahin verstünde, dass mit ihr gleichsam eine Regelung des Versicherungsschutzes hinsichtlich der im übrigen versicherten Begehungsweisen beabsichtigt war, bliebe die von der Literatur vorgenommene versicherungsnehmerfreundliche Auslegung vertretbar. Insoweit ließen sich die aus der mehrdeutigen Formulierung ergebenden Zweifel aus Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht überwinden. Diese Auslegungszweifel gingen gemäß §§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders; es wäre deshalb auch insoweit von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen.
Nicht damit gehört werden kann die Beklagte auch damit, dass jedenfalls für Vandalismusschäden nach einem Einbruch gemäß § 6 VHB 92 Voraussetzung ist, dass der oder die Täter in der in § 5 Nr. 1 a) oder f) VHB 92 umschriebenen Weise in die Wohnung eindringen. Das Gegenteil folgt aus der umschriebenen Auslegung des § 10 Nr. 4 VHB 92 im Gegensatz zu § 10 Nr. 3 VHB 84, wobei insoweit auf das Vorstehende verwiesen werden kann. Zudem kann das Risiko Vandalismus nach einem Einbruch nicht isoliert, sondern nur versichert werden, wenn auch das Risiko Einbruchdiebstahl versichert wird. Damit wird die Versicherbarkeit des Risikos Vandalismus nach einem Einbruch lediglich auf der Ebene der vertraglichen Vereinbarung an die Versicherung des Risikos Einbruchdiebstahl gebunden (vgl. BGH, NJW 2002, 1498 = r+s 2002, 163 = VersR 2002, 480 = NVersZ 2002, 227 = zfs 2002, 237 = MDR 2002, 639). Hieraus folgt zugleich, dass der in § 10 VHB 92 enthaltenen Risikozuordnung, in welchen Fällen von einem versicherten Eindringen auszugehen ist, auch für den Versicherungsfall Vandalismus maßgebliche Bedeutung zukommt und der Versicherer bereits dann eintrittspflichtig ist, wenn neben der versicherten Entwendung zugleich versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt werden.
Auch soweit die Beklagte das Vorhandensein nahezu sämtlicher Gegenstände, von denen der Kläger behauptet, sie seien bei dem Schadensereignis entwendet worden, bestreitet, folgt hieraus für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nichts Abweichendes. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen des äußeren Bildes nicht gehalten, den Vollbeweis dafür zu führen, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Einbruch tatsächlich am angegeben Ort vorhanden waren. Ob der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass jeder einzelne Gegenstand vor dem Diebstahl überhaupt vorhanden war und dann gestohlen wurde, ist eine Frage der Höhe des Schadens. Zum äußeren Bild gehört nur, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen in etwa in der angegebenen Menge vorher vorhanden waren (vgl. OLG Hamm, NVersZ 2001, 231 = r+s 2001, 159 = VersR 2001, 1509; r+s 1999, 33; VersR 1998, 316; OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 182). Dies ist hier vom Kläger bewiesen worden.
Die Zeugen X und T haben im Rahmen ihrer Vernehmung am 18.07.2006 glaubhaft bekundet, dass die weit überwiegende Anzahl der Gegenstände, die der Kläger gegenüber der Beklagten als entwendet gemeldet hat, vor dem streitgegenständlichen Ereignis vom 24.12.2004 in der vormaligen Wohnung des Klägers vorhanden waren und alsdann nicht mehr aufgefunden wurden. Die Angaben der Zeugin X decken sich mit den Angaben des Klägers in seiner Anhörung und sind auch deshalb in jeder Hinsicht uneingeschränkt glaubhaft, da der Kläger nahezu für sämtliche Gegenstände Belege vorweisen konnte. Insoweit wird auf die Ablichtungen Bl. 21 ff., Bl. 103 ff. d. A. und ergänzend auf die Belege Bl. 27 ff. EA Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der Bekundungen der Zeugen zu den entwendeten Gegenständen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.07.2006 (Bl. 139 ff. d. A.) verwiesen.
2.
Die Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus § 21 Nr. 2 VHB 92 durch den Kläger leistungsfrei.
Soweit sich die Beklagte unter Berufung auf das von ihr eingeholte Gutachten darauf beruft, der Kläger habe in der Schadenanzeige vom 31.12.2004 wahrheitswidrige Angaben zum Eindringen in die von ihm bewohnte Wohnung gemacht, hat die Beklagte, zu deren Beweislast eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung führt, bereits nicht zu beweisen vermocht, dass dem Kläger – die Feststellungen des Sachverständigen, das Schloss der Wohnungstür habe sich nicht in Verschlussstellung befunden, als richtig unterstellt – von den Angaben in seiner Schadenanzeige abweichende Umstände bekannt waren. Der Kläger hat unwidersprochen und unwiderlegt vorgetragen, dass die Angaben in der Schadenanzeige auf den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit der den Schaden aufnehmenden Polizeibeamten beruhten, die in der unteren Türhälfte der Wohnungstür ausweislich des Spurensicherungsberichts vom 26.12.2004 zwei großflächige Hebelmarken festgestellt hatten. Bei dieser Sachlage erscheint es plausibel, dass der selbst ortsabwesende Kläger davon ausgehen musste, das Schloss seiner Wohnungstür sei aufgebrochen worden. Der Kläger hat aber in der
Schadenanzeige vom 31.12.2004 noch nicht einmal angegeben, dass das Schloss tatsächlich erbrochen wurde, sondern die Art des Eindringens in die Wohnung gerade offen gelassen bzw. auf zwei Alternativen des Eindringens erweitert.
3.
Auch auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kann sich die Beklagte nicht berufen, da es nach Dafürhalten des Gerichts einerseits vorliegend bereits als nicht als grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG angesehen werden kann, die Wohnungstür beim Verlassen der Wohnung nur ins Schloss zu ziehen, wenn im übrigen ausreichende Sicherungen des Gebäudes gegen unbefugtes Eindringen vorhanden sind. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Haus Q in B neben dem Kläger und seiner Ehefrau lediglich von den Vermietern bewohnt war, denen man offenkundig in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Vertrauen dergestalt entgegenbrachte, dass man ihnen in Zeiten der Abwesenheit den Wohnungsschlüssel überließ. Andererseits vermag auch insoweit die beweisbelastete Beklagte nicht den Nachweis zu erbringen, dass der Kläger tatsächlich die Wohnungstür beim Verlassen der Wohnung nicht verschlossen hat. Die Feststellungen des Sachverständigen reichen insoweit ersichtlich nicht hin, da diese unberücksichtigt lassen, dass es ebenso gut die Vermieter gewesen sein können, die nach Nachschau in der Wohnung mittels des ihnen überlassenen Schlüssels die Wohnung des Klägers nicht verschlossen haben.
Hinzu kommt, dass die Beklagte auch nicht den Nachweis geführt hat, dass die vermeintlich grobe Fahrlässigkeit für den Versicherungsfall ursächlich geworden ist, d. h. der Versicherungsfall nach einem Zeitpunkt eingetreten ist, von dem an das Verhalten zu einem grob fahrlässigen wurde (vgl. hierzu OLG Hamm, VersR 2001, 1234; NVersZ 1999, 178; OLG Karlsruhe, VersR 2002, 1550; VersR 1998, 94; Terbille, r+s 2000, 51). Der Kläger hat unwidersprochen angegeben, die Wohnung letztmals am 24.12.2004, d. h. am Schadenstag, aufgesucht zu haben. Die Beklagte hat demgegenüber nicht dargelegt, dass das Schadensereignis nicht bereits kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung eingetreten ist.
4.
Die von der Beklagten erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung liegt ersichtlich neben der Sache und vermag an der Eintrittspflicht der Beklagten nichts zu ändern. Die Beklagte selbst behauptet eine Täuschung des Klägers, die den Vertragsschluss als solchen herbeigeführt haben könnte, nicht.
5.
Zum Inhalt des Anspruchs gilt folgendes:
a)
Dem Kläger stehen hinsichtlich der abhanden gekommenen bzw. beschädigten Gegenstände Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte im Umfang der Feststellungen des Sachverständigen Westermann zu, und zwar mit Ausnahme eines Teiles des entwendeten Bargelds, da Bargeld nach § 19 Nr. 3 a) VHB 92 nur im Umfang von 1.023,00 € ersatzfähig ist. Das Gericht hat den Schaden der Höhe nach auf der Grundlage des Gutachtens X2 gemäß § 287 ZPO geschätzt, ohne dass es auf das Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte ankäme. Das Gutachten X2 hat die Beklagte selbst in Auftrag gegeben. Ein solches Gutachten kann vom Gericht auch gegen den Willen des Versicherers verwertet werden (vgl. OLG Karlsruhe, zfs 2005, 350; OLG Saarbrücken, VersR 1999, 750).
Abzusetzen war der Wert des entwendeten Nokia-Handys, da dieses nach den Bekundungen der Zeugin X bereits erheblich beschädigt war und ihm daher ein wirtschaftlicher Wert nicht mehr zukam.
b)
Erstattung der Kosten für die Taxation von Schmuck und Münzen kann der Kläger demgegenüber nicht beanspruchen, da derartige Kosten gemäß § 66 Abs. 2 VVG vom Versicherer grundsätzlich nicht zu erstatten sind.
II.
Die Ersatzfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren folgt im ausgeurteilten Umfang aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nachdem die Beklagte Leistungen durch ihr Ablehnungsschreiben vom 06.04.2005 endgültig und ernsthaft verweigert hat. Abzusetzen waren Gebühren für die weitere Vertretung der mitversicherten Ehefrau des Klägers, da dieser ein eigener Leistungsanspruch gegen die Beklagte ersichtlich nicht zustand, § 75 Abs. 1 S. 1 VVG.
III.
Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich hinsichtlich Haupt- und Nebenforderung unter Verzugsgesichtspunkten ab dem 06.04.2005 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, 288 Abs. 1, 247 BGB, wobei Zinsen auf die Hauptforderung lediglich im Umfang von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beansprucht sind.
Weitergehende Zinsen auf die Hauptforderung kann der Kläger aus § 24 Nr. 2 VHB 92 lediglich in Höhe von 4 % verlangen, da eine Verzinsung seit Anzeige des Schadens nach § 24 Nr. 2 VHB 92 lediglich mit 1 Prozent unter dem Basiszinszinssatz, mindestens aber 4 % bedungen ist.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.