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Landgericht Dortmund·2 O 163/08·03.03.2000

Berufsunfähigkeit: Tätigkeit als Zeitsoldat als versicherter Beruf – Klage abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtBerufsunfähigkeitsversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen Rückenschmerzen (Sacroiliitis) seit Juni 2001. Streitpunkt ist, welcher Beruf als "versicherter Beruf" gilt. Das Landgericht stellt auf die zuletzt ausgeübte, auf Dauer angelegte Tätigkeit als Zeitsoldat ab und weist die Klage ab, da auf die behauptete Berufsunfähigkeit im früheren Schlosserberuf nicht abgestellt werden kann.

Ausgang: Klage auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen Berufseinstufung als Zeitsoldat abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Als versicherter Beruf gilt die berufliche Tätigkeit, die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret und auf Dauer ausgeübt wurde.

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Die Ausübung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit kann den Berufsbegriff erfüllen; dieses Dienstverhältnis ist nicht als bloß vorübergehende Unterbrechung sonstiger Berufstätigkeit anzusehen.

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Die Regelung, wonach bei vorübergehender Nichtausübung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gilt, findet keine Anwendung, wenn die versicherte Person zwischenzeitlich eine andere versicherte berufliche Tätigkeit aufgenommen hat.

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Angaben zur derzeit ausgeübten Tätigkeit im Versicherungsantrag können die Feststellung des versicherten Berufs stützen, wenn sie mit der tatsächlichen Lebensgestaltung übereinstimmen.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 VVG a. F.§ 40 SoldG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Leitsatz

Der Dienst als Zeitsoldat (SAZ 4) kann das Merkmal des versicherten Berufes in den Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung ausfüllen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darum, ob der Kläger Leistungen aus einer bei der Beklagten Anfang 2001 genommenen Berufsunfähigkeitszusatzver-

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sicherung beanspruchen kann. Dem Vertrag lagen die "Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen" (Anlage K 2 zur Klageschrift) zugrunde.

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Der 1976 geborene Kläger durchlief bis Februar 1997 eine 3 ½-jährige Ausbildung zum Industriemechaniker. Er war in der Folge als Schlosser in seinem Ausbildungsbetrieb tätig, bevor er Anfang 2008 vorübergehend arbeitslos wurde. Ab Dezember 2008 arbeitete er als Schlosser bei der Firma N, L, bis er am 01.07.2000 zur Bundeswehr eingezogen wurde. Dort diente er bis zum 10.04.2001 als Wehrpflichtiger. Sodann wurde er zum 11.04.2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen (SaZ 4).

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Im Juni 2001 stellte sich der Kläger wegen erheblicher Rückenschmerzen beim Truppenarzt vor. In der Folgezeit wurde eine Sacroiliitis festgestellt.

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Der Kläger schied am 30.06.2004 – zum ordentlichen Zeitpunkt – aus der Bundeswehr aus und ließ sich sodann vom 01.10.2004 bis zum 30.03.2005 zur CNC-Fachkraft umschulen. Seit dem 01.04.2005 ist er als CNC-Fachkraft tätig.

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Im Jahr 2007 beantragte er Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte lehnte nach Prüfung mit Schreiben vom 08.11.2007 Leistungen ab und belehrte über die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a. F.. Das Schreiben ist dem Kläger am 09.11. oder 10.11.2007 zugegangen.

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Der Kläger macht geltend, er sei seit Juni 2001 in seinem Beruf als Schlosser berufsunfähig. Er behauptet, aufgrund der Sacroiliitis könne er die näher bezeichneten schweren körperlichen Tätigkeiten, die Gegen-stand seiner konkreten Berufsausübung gewesen seien, nicht mehr verrichten. Er meint, es käme bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht auf die im Juni 2001 ausgeübte Tätigkeit als Zeitsoldat, sondern auf den zuvor ausgeübten Beruf des Schlossers an, da er nur vorübergehend nicht in diesem Beruf tätig gewesen sei. Mit der Klage macht der Kläger rückständige Berufsunfähigkeitsrenten für die Zeit von Juli 2001 bis Mai 2008 geltend (Antrag zu 1). Ferner verlangt er Beitragsrückerstattung für Juli 2001 bis Mai 2008 (Antrag zu 2).

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Der Kläger beantragt daher insgesamt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.998,12 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 915,00 € seit dem 01.07.2001 zu zahlen,

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2.

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die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 3.749,94 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 45,18 € seit dem 01.07.2001 zu zahlen,

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3.

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die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.06.2008 bis Ablauf der Versicherung am 01.03.2031 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 915,00 €, zahlbar jeweils monatlich im voraus ab dem 01.06.2008 zu zahlen und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von jeweils 45,18 € zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie stellt das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in Abrede. Sie ist der Auffassung, es sei auf den Beruf des Zeitsoldaten abzustellen.

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Hilfsweise verweist sie den Kläger auf die Tätigkeiten als Zeitsoldat und CNC-Fachkraft.

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Letztlich beruft die Beklagte sich noch auf Verjährung und Verfristung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a. F..

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten liegen bereits nach eigenem Sachvortrag des Klägers nicht vor. Denn eine Berufsunfähigkeit in dem hier maßgeblichen Beruf des Zeitsoldaten wird nicht behauptet; auf die behauptete Berufsunfähigkeit im Schlosserberuf kommt es aus Rechtsgründen nicht an.

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1.

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Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht bestimmen sich nach den "Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen". Deren § 1, 2 lauten, soweit hier von Interesse:

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"§ 1 Leistungsumfang

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(1)

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Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zumindest 50 % berufsunfähig (Standardstaffel I ) oder ist sie es während dieser Zeit geworden, so erbringen wir während der vereinbarten Leistungsdauer folgende Versicherungsleistungen:

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….

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§ 3 Versicherter Beruf

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(1)

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Als Versicherter Beruf im Sinne von § 2 Abs. 1 gilt die berufliche Tätigkeit, die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübt wurde."

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Nach allgemeiner Auffassung ist die zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit konkret ausgeübte, auf dauerhaften Erwerb gerichtete Tätigkeit in ihrer konkreten Gestalt maßgeblich (BGH VersR 1996, 830; Prölss/Martin, VVG, § 2 BUZ, Rdn. 9 f. m. w. N.). Unter dem Beruf eines Menschen ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit zu verstehen (Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 46, Rdn. 13 mit Beispielen). Hiernach erfüllt die Tätigkeit des Klägers als Zeitsoldat den Berufsbegriff. Mit der mehrjährigen Verpflichtung zum Dienst in der Bundeswehr hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er für diesen, nicht marginalen Zeitraum seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit bei der Bundeswehr bestreiten wollte. Etwas anderes mag in den Fällen gelten, in denen ein Wehrpflichtiger eingezogen wird, so dass sich die Zeit bei der Bundeswehr lediglich als Unterbrechung der sonstigen Berufsausübung darstellt. Hiervon kann im Falle eines Zeitsoldaten jedoch nicht die Rede sein. Nach § 40 SoldG wird zu einem Zeitsoldaten ein Dienstverhältnis begründet. Dieses erschöpft sich nicht in der Ableistung des allgemeinen Wehrdienstes, sondern ermöglicht es dem Zeitsoldaten für einen bestimmten Zeitraum eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Auch die Rechtsprechung geht – unausgesprochen – davon aus, dass die Tätigkeit als Zeitsoldat für den versicherten Beruf maßgeblich sein kann (BGH VersR 1996, 958 = NJW 1996, 2791; NJW-RR 1996, 88 allerdings Verpflichtung für 12 Jahre).

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Dass zudem der Kläger selbst davon ausging, als Zeitsoldat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wird durch die Eintragungen im Antragsformular vom 13.02.2001 hinsichtlich der streitgegenständlichen Versicherung deutlich. Als derzeitige Tätigkeit gibt der Kläger dort an: "Soldat auf Zeit". Als Arbeitgeber wird die "Bundeswehr" genannt.

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2.

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Der Kläger kann sich für seine Meinung, es sei auf den von ihm früher ausgeübten Beruf des Schlossers abzustellen, auch nicht mit Erfolg auf § 3 (3) der Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen berufen. Dieser lautet:

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"Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend nicht aus und ist eine Wiederaufnahme vorgesehen (z. B. Mutterschutz, Erziehungsurlaub), so gilt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als versichert.

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…."

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Auf eine nur vorübergehende Nichtausübung der beruflichen Tätigkeit als Schlosser kann der Kläger sich hier bereits deshalb nicht berufen, weil er einen anderen versicherten Beruf, nämlich den des Zeitsoldaten, ergriffen hat. Diese Tätigkeit ist damit zu der "berufliche(n) Tätigkeit" im Sinne des § 3 (3) geworden. Danach kommt es auf die zuletzt mit Schriftsatz vom 27.02.2009 aufgestellte Behauptung, der Kläger habe auch als Zeitsoldat den konkreten Plan gehabt, wieder in sein originäres Berufsfeld als Schlosser einzutreten, nicht an. Auch inhaltlich ist diese Erklärung zweifelhaft, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe sich auch vorstellen können, über die Verpflichtungszeit hinaus bei der Bundeswehr zu bleiben.

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Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

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Die Klage war allerdings nicht bereits wegen Fristablaufes gemäß § 12 Abs. 3 VVG a. F. abzuweisen. Denn die Klage ist noch rechtzeitig eingegangen. Sie ging am 08.05.2008 per Fax ein. Am 16.05.2008 wurde der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.