Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·2 O 153/08·19.01.2009

Klage auf Lebensrente abgewiesen – wirksame Abtretung an Stadtsparkasse

ZivilrechtSchuldrecht (Abtretung)VersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ehemaliger Bäckermeister, begehrt Zahlung einer monatlichen Rente aus einer Lebensversicherung; die Ansprüche waren 2000 an die Stadtsparkasse abgetreten. Das Landgericht hält die Abtretung für wirksam und verneint eine Rückabtretung. Gesetzlicher Pfändungsschutz (§§850, 851c ZPO) greift hier nicht ein bzw. ist nicht rückwirkend anzuwenden; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Die Klage auf Zahlung der Rente wird abgewiesen; die Ansprüche sind wirksam an die Stadtsparkasse abgetreten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zivilrechtliche Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung ist wirksam, sofern die Versicherungsleistungen nicht dem gesetzlichen Pfändungsschutz unterliegen.

2

§ 850 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Absatz 3 b ZPO schützt nur Rentenzahlungen, die als Arbeitseinkommen aus einem Arbeits‑/Dienstverhältnis zur Versorgung erworben wurden; bei Selbständigen greift diese Vorschrift grundsätzlich nicht ein.

3

Nachträgliche Änderungen des Pfändungsschutzrechts (Einführung von § 851c ZPO n.F. o.ä.) berühren nicht die dingliche Wirksamkeit bereits zuvor wirksam erfolgter Abtretungen; eine rückwirkende Unwirksamkeit folgt hieraus nicht.

4

Eine vorläufige und widerruflich erklärte Zustimmung des Zessionars zur Auszahlung an den ursprünglichen Schuldner begründet keine Rückabtretung der Forderung, solange nicht ausdrücklich eine Rückabtretung erklärt wird.

5

§ 114 InsO betrifft laufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis und ist nicht anzuwenden, wenn die Versicherungsleistungen die Erträge selbständiger Tätigkeit ersetzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 400 BGB§ 815 ZPO§ 851c ZPO n.F.§ 850 Abs. 3 b ZPO§ 851 c ZPO n.F.§ 173 VVG n.F.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen,

die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger, selbständiger Bäckermeister, nahm bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten 1988 eine "Leibrentenversicherung auf ein Leben". Wegen der Einzelheiten der Versicherung mit der Nr. ########## /101 wird auf den Ersatzversicherungsschein vom 01.08.2000 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.2008, Blatt 89 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger begehrt monatliche Rentenleistungen aus dieser Versicherung. Ansprüche aus einer weiteren Versicherung mit den Endziffern 200 sind nicht (mehr) Gegenstand der Klage.

3

Der Kläger trat Ansprüche aus der erstgenannten Versicherung mit den Endziffern 101 an die Stadtsparkasse T ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungsurkunde vom 03.08.2000 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.04.2008, Blatt 71 f. d. A.) Bezug genommen. Die Abtretung wurde der Beklagten zur Kenntnis gegeben.

4

Mit Schreiben vom 23.02.2001 teilte die Beklagte der Stadtsparkasse T Folgendes mit:

5

"… zum 01.06.2001 beginnt die monatliche Rentenzahlung aus dem Rentenversicherungsvertrag.

6

Ausgeschlossen ist eine Abtretung dann, wenn die Rentenzahlung nicht pfändbar wäre (§ 400 BGB). Eine Unpfändbarkeit bzw. eingeschränkte Pfändbarkeit liegt dann vor, wenn die Rentenzahlung Arbeitseinkommen (§ 815 ZPO) darstellt, welches zur Versorgung des Versicherungsnehmers, oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

7

Der Rentenversicherungsvertrag muss daher ein Ruhegeld, oder Hinterbliebenengeld ersetzen.

8

Wir möchten Sie daher bitte, uns eine Erklärung unseres Versicherungsnehmers darüber einzureichen, dass die Rentenzahlung nicht zu dessen Versorgung dienen, sondern zu anderen Zwecken. In diesem Fall klären Sie bitte, wohin die Rentenzahlungen zu erfolgen haben. Ggf. bitten wir um die Angabe ihrer Bankverbindung.

9

Sollte die Rente doch der Versorgung unseres Versicherungsnehmers dienen, wären die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen zu berücksichtigen."

10

Darauf antwortete die Stadtsparkasse T mit Schreiben vom 05.06.2001 wie folgt:

11

"… wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 23.02.2001 und teilen Ihnen mit, dass wir vorerst damit einverstanden sind, dass Zahlungen aus der obigen Versicherung auf das Girokonto Nr. 1 fließen. Wir behalten uns aber den jederzeitigen Widerruf vor. Sollte ein solcher Widerruf nicht möglich sein, so nehmen wir von unserem Einverständnis Abstand."

12

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Stadtsparkasse T dem Kläger mit:

13

"… wir beziehen uns auf das am 01.06.2001 mit Ihnen geführte Telefonat und senden Ihnen als Anlage zur Kenntnisnahme eine Ausfertigung unseres Schreibens an die O Lebensversicherung bezüglich der Rentenversicherung Nr. ######## / 101 zu. Wir würden die Zustimmung zur Auszahlung auf ihr Girokonto Nr. 1 nur dann widerrufen, wenn die mit ihrer Frau geschlossene Stundungsvereinbarung nicht mehr eingehalten wird. Sollte die erste Zahlung der Versicherung auf Ihrem Girokonto-Nr. 2 eingehen, so werden wir sie gegebenenfalls auf Ihr Girokonto-Nr. 1 weiterleiten."

14

Bereits zuvor, am 01.03.2001, wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet.

15

Mit Schreiben vom 29.07.2004 rechnete die Stadtsparkasse T gegenüber dem Kläger über den aus der Versteigerung seines ehemaligen Objektes H- Straße  /X-Straße, T, erzielten Erlös ab.

16

Der Insolvenzverwalter gab 2007 beide oben genannten Versicherungsverträge frei. Die Beklagte zahlte hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer 101 weiterhin aufgrund der Abtretung an die Stadtsparkasse T.

17

Der Kläger ist der Meinung, die Abtretung sei "beendet" worden, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Sie sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens "erloschen" und nicht nach dessen Beendigung wieder aufgelebt.

18

Er ist ferner der Auffassung, die Abtretung sei unwirksam, da die Leistungen aus der Versicherung dem Pfändungsschutz unterfielen. Soweit für Selbständige Pfändungsschutzbestimmungen nicht in dem Maße griffen wie bei einem Angestellten, verstoße dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

19

Der Grund für die Besicherung durch die Abtretung sei weggefallen, da das Kontokorrentkonto 2, zu dessen Absicherung die Abtretung gedient habe, nicht mehr existiere.

20

Der Kläger hat zunächst beantragt,

21

1. es der Beklagten mit sofortiger Wirkung zu untersagen,

22

die Auszahlung der Quartalsrente zu der Risiko-Nr. 200 ab dem 01.07.2007 auf das Konto der Stadtsparkasse T,

23

L- Straße, T, Konto-Nr.: 2 vorzunehmen,

24

2. die Rentenzahlungen zu der Risiko-Nr. 101 an die Stadt-

25

sparkasse T, Konto-Nr. 2 wieder aufzunehmen,

26

3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, bisher bereits an die

27

Stadtsparkasse T gezahlte Rentenbeträge an den Kläger zu erstatten.

28

Der Kläger hat sodann "klageändernd" beantragt,

29

es der Beklagten mit sofortiger Wirkung zu untersagen, die Auszahlung des monatlichen Rentenversicherungsbetrages von 116,95 € in Bezug auf die Rentenversicherungsnummer ############/101 auf das Konto des Klägers bei der Postbank M, Konto-Nr.: #########, WLZ-Nr.: ######## ab dem 1. Oktober 2002 vorzunehmen.

30

Der Kläger hat sodann die Anträge zu 1.) bis 3.) zurückgenommen und in Abwandlung des weiteren Antrages sodann beantragt,

31

es der Beklagten mit sofortiger Wirkung zu untersagen, die Auszahlung des monatlichen Rentenversicherungsbetrages von 116,95 €, in Bezug auf die Rentenversicherungs-Nr. ############/ 101 auf das Konto der Sparkasse T lautend auf den Namen des Klägers, Konto-Nr. 2 ab dem 01.10.2007 vorzunehmen.

32

Letztlich hat der Kläger dann – unter Zurücknahme des zuvor genannten Antrages – noch beantragt,

33

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Monat Oktober 2002 eine monatliche Rente von 116,95 € zu zahlen.

34

Die Beklagte beantragte,

35

die Klage abzuweisen.

36

Sie verweist auf die bestehende Abtretung. Es sei bereits fraglich, ob § 851 c ZPO n.F. bereits auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar sei. Jedenfalls habe der Kläger dessen Voraussetzungen auch nicht dargelegt.

Entscheidungsgründe

38

Die zulässige Klage ist unbegründet.

39

Die Kammer legt den zuletzt gestellten Antrag dahin aus, dass der Kläger für die Vergangenheit Zahlung der aufgelaufenen Rentenbeträge verlangt und für die Zukunft die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten begehrt.

40

Die Klage ist unbegründet, weil die Leistungen aus der Lebensversicherung mit der Endziffer 101 nicht dem Kläger zustehen. Dieser hat seine Ansprüche wirksam an die Stadtsparkasse T abgetreten. Eine Rückabtretung ist nicht ersichtlich.

41

I.

42

Der Kläger hat seine Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung wirksam mit der Urkunde vom 03.08.2000 an die Stadtsparkasse T abgetreten.

43

1. § 400 BGB steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. Denn die Leistungen aus der Lebensversicherung sind vorliegend der Pfändung nicht unterworfen.

44

a) § 850 Abs. 3 b ZPO greift nicht ein, da nach zutreffender herrschender Auffassung erforderlich ist, dass die Versicherungsrente zur Versorgung nach dem Ausscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erworben worden ist. Der Versicherungsnehmer muss Bezieher von Arbeitseinkommen gewesen sein (OLG Frankfurt VersR 1996, 614 m.w.N.). Der Kläger war jedoch als Selbständiger tätig.

45

Daneben hat die Lebensversicherung vorliegend ihren versorgungsrechtlichen Charakter verloren. Widerruft ein Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Abtretung die bisherigen Bezugsrechte, so nimmt er ihr den versorgungsrechtlichen Charakter um sie nun zur Gläubigerbefriedigung bzw. –absicherung verwenden zu können (OLG Frankfurt a.a.O.).

46

Vorliegend hat der Kläger unter Ziffer 5 der Abtretungsurkunde vom 03.08.2000 für die Dauer der Abtretung ein etwaiges Bezugsrecht widerrufen, soweit es den Rechten der Stadtsparkasse T entgegen steht.

47

b) Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf § 851 c ZPO n.F. berufen. Die durch § 850 Abs. 3 b ZPO nach Vorstehendem gegebene Ungleichbehandlung zwischen Selbständigen und Angestellten hat der Gesetzgeber mit der Einführung der § 851 c, § 851 d ZPO durch das am 31.03.2007 in Kraft getretene Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge beendet und den Pfändungsschutz auf private Vorsorgeverträge auch auf Selbständige erweitert (hierzu Stöber NJW 2007, 1242 ff.).

48

Aus dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ergibt sich bereits, dass es für die Frage, ob der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam abtreten konnte, nicht heranzuziehen ist. Die Abtretung hat dingliche Wirkung. Durch die spätere Änderung von Pfändungsschutznormen wird diese nicht berührt.

49

Zudem sind die Voraussetzungen des § 851 c ZPO n.F. auch nicht erfüllt. Nach dem vorliegenden Versicherungsschein war eine Kapitalabfindung möglich, was dem Pfändungsschutz entgegensteht. Hinzu kommt, dass vorliegend gerade über Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügt werden konnte, § 12 (3) "der" Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung der Beklagten. Der Kläger hat zudem auch nicht dargetan, dass er über § 173 VVG n.F. die Umwandlung des Versicherungsvertrages von der Beklagten verlangt hat. Einer solchen Umwandlung würde überdies eine bereits erfolgte Abtretung entgegenstehen (Stöber a.a.O., m.w.N.).

50

2.

51

Der Wirksamkeit der Abtretung steht auch § 114 InsO nicht entgegen. Dieser betrifft lediglich Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge. Treten die Bezüge aus einer Versicherung jedoch an die Stelle von Bezügen, die aus einer selbständigen Tätigkeit erwachsen, so ist § 114 nicht anwendbar (Uhlenbrock, InsO, 12. Aufl., § 114 Rn. 6 und 8). Eine Ausnahme kann dann geboten sein, wenn Selbständige Bezüge aus Dienstverträgen haben, die allein Ertrag der Arbeitskraft sind (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung Bd. 2, 2. Aufl., 2008, § 114, Rn. 5). Dies trifft auf den Kläger, der als Bäckermeister Rohwaren weiterverarbeitet und die Endprodukte verkauft ersichtlich nicht zu.

52

II.

53

Es liegt auch keine Rückabtretung der Ansprüche an den Kläger vor. Aus dem Kontext der Schreiben vom 23.02.2001/05.06.2001 lässt sich eine Rückabtretung nicht herleiten. Die Stadtsparkasse T hat mit Schreiben vom 05.06.2001 an die Beklagte, welches sie auch dem Kläger übersandte, erkennen lassen, dass sie nur vorläufig, unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes, mit einer Überweisung der Renten auf ein Konto des Klägers einverstanden war. Der vorläufige und widerrufliche Charakter dieser Erklärung steht der Annahme einer (Rück-) Abtretungserklärung entgegen.

54

Im Übrigen hat der Kläger sich auch nicht zu der Frage erklärt, ob die Stadtsparkasse T von dem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch gemacht hat, was nahe liegt, nachdem eine Auskehrung der Rentenzahlungen an den Kläger offenbar nicht erfolgte.

55

Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen.

56

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.