Klage wegen Sturmschaden und Rückstau in Wohngebäudeversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Leistung aus einer Wohngebäude- und Elementarschadenversicherung wegen angeblicher Sturmschäden, Rückstaus und daraus resultierender Nässeschäden sowie Mietminderung. Das Gericht verneint einen bedingungsgemäßen Sturmschaden nach VGB 2008 und erkennt keinen versicherten Rückstau nach BEW 2008. Eine Überschwemmung lag nicht vor, weil nur die Loggia betroffen war. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen Sturmschaden, Rückstau und Überschwemmungsschutz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sturmschaden nach Ziffer 8.2.1 VGB 2008 liegt nur vor, wenn der Sturm durch unmittelbare Einwirkung die letzte Ursache der Beschädigung versicherter Sachen ist.
Ein versicherter Folgeschaden (Ziffer 8.2.3 VGB 2008) setzt voraus, dass der Sturm zunächst einen unmittelbaren Gebäudeschaden verursacht hat; fehlt dieser, besteht keine Deckung für Folgeschäden.
Der in den BEW 2008 definierte Rückstau setzt voraus, dass Niederschlagswasser im Rohrsystem des versicherten Gebäudes bestimmungswidrig austritt; Eindringen von außen ohne vorheriges Vorhandensein im Rohrsystem fällt nicht unter die Deckung.
Für einen Überschwemmungsschaden im Sinne der Elementarschadendeckung ist eine Überflutung des Grundstücks erforderlich; eine alleinige Ansammlung von Niederschlagswasser auf einer Loggia genügt nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 7.286,28 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten eine inzwischen beendete Wohngebäudeversicherung für das Wohngebäude B-Straße in E unter Geltung der VGB 2008 und BEW 2008 abgeschlossen.
Er behauptet, am 18.08.2011 habe ein Sturm Bleche und Verkleidung von der Holzbrüstung des Gebäudes abgerissen. Dadurch habe Wasser von den starken Regenfällen in das Gebäude eindringen können und die Räume einer Mietwohnung durchnässt, weswegen die Mieterin 101,00 € Miete gemindert habe. Außerdem habe der öffentliche Kanal die durch die heftigen Regenfälle angefallenen Wassermassen nicht aufnehmen können. Es sei zu einem Rückstau gekommen, so dass das Wasser von der Loggia nicht habe abfließen können und durch die vom Sturm geschaffenen Öffnungen an der Holzbrüstung in das Gebäude gelangt sei. Er begehrt die Kosten für die Schadensbeseitigung an der Holzbrüstung, in der Mietwohnung, Ausgleich für die Mietminderung und eine Post- sowie Telefonpauschale nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1.
7.286,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte C pp. in Höhe von 661,16 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass ein Sturm Bleche und Verkleidungen an der Loggia abgerissen habe. Denn solches habe ein von ihr beauftragter Schadensermittler vor Ort nicht feststellen können. Der Feuchtigkeitseintritt sei erfolgt, weil Regenwasser nicht über den Abfluss habe abfließen können und sich auf der Loggia aufgestaut habe. Dies sei auch kein über die Elementarschadensdeckung eingeschlossener Rückstau. Sie bestreitet die Schadenspositionen einschließlich Mietminderung. Sie verweist auf die Mehrwertsteuerklausel und den Wiederherstellungsvorbehalt.
Das Gericht hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört und die Zeugen C2, X und M vernommen. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsprotokolle vom 28.11.2013 und 03.04.2014 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten zum behaupteten Sturmschaden eingeholt. Insofern wird auf das Gutachten des Sachverständigen C3 vom 29.07.2014, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf bedingungsgemäße Entschädigung aus der zwischen den Parteien vereinbarten Wohngebäudeversicherung zu, da weder ein bedingungsgemäßer Sturmschaden, noch ein versicherter Elementarschaden vorliegt.
1.
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Sturm Teile des Wohngebäudes beschädigt hat. Denn gemäß Ziffer 8.2.1 VGB 2008 sind versichert nur Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen entstanden sind. Dies bedeutet, dass der Sturm die letzte Ursache für die Entschädigung des Schadens gewesen sein muss. Nach den Feststellungen des Sachverständigen C3 hat der vom Kläger behauptete Sturm entgegen dessen eigenen Angaben jedoch nicht zu einer Lösung der Wandanschlussleisten an der Loggia bzw. Holzbrüstung geführt, so dass ein unmittelbarer Sturmschaden nicht entstanden ist. Auch ein versicherter Folgeschaden gemäß Ziffer 8.2.3 VGB 2008 liegt nicht vor, da dieser voraussetzt, dass ein Sturm durch unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen einen Gebäudeschaden verursacht hat, als dessen Folge weitere Schäden entstanden sind. Da es bereits an der Voraussetzung der Ziffer 8.2.1 VGB 2008 – die Ziffer 8.2.2 VGB 2008 kommt ohnehin nicht in Betracht – fehlt, kann der Kläger keine Deckung aus der bestehenden Gebäudeversicherung verlangen. Der Sachverständige C3 hat dazu in seinem Gutachten festgestellt, dass die Nässeschäden in der Mietwohnung durch Mängel an der Dachloggia verursacht worden sind und nicht Folge einer durch einen Sturm verursachten Ablösung der Wandanschlussleisten. Ein solcher durch Baumängel bedingter Schaden ist durch die Wohngebäudeversicherung nicht gedeckt (OLG Saarbrücken r + s 2014, 414).
2.
Der Nässeschaden in der Mietwohnung ist auch nicht über die zwischen den Parteien vereinbarte Elementarschadensversicherung gedeckt. Denn ein versicherter Rückstau liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Die vereinbarten BEW 2008 definieren in Ziffer 4 den Rückstau wie folgt: Rückstau ist der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen durch u.a. Witterungsniederschläge. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Definition setzt der versicherte Rückstau voraus, dass Wasser, welches sich im Rohrsystem des versicherten Gebäudes befindet, bestimmungswidrig austritt. Dies behauptet der Kläger selbst nicht. Er trägt vor, dass durch einen Rückstau im öffentlichen Kanalsystem die Abwasserrohre des versicherten Gebäudes das Niederschlagswasser nicht mehr aufnehmen konnten, dieses also nicht mehr abfließen konnte, wobei es gar nicht erst in die Abwasserrohre gelangt ist, sich auf der Loggia aufgestaut hat und sodann über die Abdichtung in das Wohngebäude gelangt ist. Wenn die Definition des Begriffs „Rückstau“ überhaupt einer Auslegung zugänglich ist, muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs diese Regelung dahingehend verstehen, dass das den Nässeschaden verursachende Niederschlagswasser im Rohrsystem des versicherten Gebäudes gewesen sein muss, weil es ansonsten von dort nicht austreten kann. Kann das Niederschlagswasser, weil die Rohr des Abwassersystems bereits durch einen Rückstau komplett aufgefüllt sind, nicht über das Rohrleitungssystem abfließen und dringt es deshalb ohne in den Rohren gewesen zu sein, in das Gebäude ein, liegt kein bedingungsgemäßer Rückstau vor (OLG Hamburg VersR 2014, 1454). Dem steht nicht entgegen, dass es für den Ausschluss Rückstau in den VGB nicht darauf ankommt, ob Wasser infolge eines Rückstaus aus dem Rohrleitungssystem austritt oder wegen eines Rückstaus erst gar nicht in das Abwasserrohrleitungssystem abfließen kann (OLG Stuttgart VersR 2005, 116; Landgericht Kempten r + s 2009, 71), da die VGB den Begriff des Rückstaus nicht definieren, während die BEW für einen versicherten Rückstau voraussetzen, dass infolge eines Rückstaus Wasser aus dem Rohrsystem austritt (andere Ansicht anscheinend Günther in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, Elementarschadenversicherung Rdn. 52, der ausführt, dass ein versicherter Rückstau ebenso entstehen kann durch sich auf Gebäuden ansammelndes Oberflächenwasser, das nicht mehr über die Kanalisation abgeführt werden kann).
3.
Ein über die Elementarschadenversicherung gedeckter Überschwemmungsschaden liegt ebenfalls nicht vor, da nicht das Grundstück des Klägers überflutet gewesen ist, sondern allenfalls die Loggia mit Niederschlagswasser gedeckt gewesen ist, was für einen versicherten Überschwemmungsschaden nicht ausreicht.
Die Klage musste somit insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.