Berufsunfähigkeitsversicherung: Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; der Beklagte lehnte ab und verwies auf die sechsmonatige Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG. Die Klage wurde zwar vor Fristablauf eingereicht, aber nicht "demnächst" zugestellt, weil ein nachgeforderter Gerichtskostenvorschuss verspätet entrichtet wurde. Verzögerungen von mehr als 14 Tagen sind nach der Rechtsprechung schädlich; Fehler des Prozessbevollmächtigten und seines Büropersonals sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 12 Abs. 3 VVG begründet eine materielle Ausschlussfrist: Ansprüche aus der Versicherung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden.
Für die Rückwirkung der Einreichung nach § 167 ZPO ist erforderlich, dass die Klage "demnächst" zugestellt wird; Verzögerungen, die der Partei zuzurechnen sind, sind nur bis zu etwa 14 Tagen unschädlich.
Die Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung entbindet den Kläger nicht von der Obliegenheit, eine verzögerungsfreie Zustellung zu fördern; er muss zumutbare Maßnahmen treffen (z. B. Zahlungsanweisung an das Gericht).
Fehler des Prozessbevollmächtigten sowie dessen Büropersonals sind dem Mandanten zuzurechnen, soweit es sich um die Fristwahrung einer materiellen Ausschlussfrist (§ 12 Abs. 3 VVG) handelt.
Leitsatz
Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses und Verschulden des Anwaltspersonals
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 25.702,81 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält seit dem 18.09.1996 bei dem Beklagten eine Kapitalversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Nummer 8402929. Im Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit sollte dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 409,03 €, zahlbar bis zum 01.09.2022 sowie eine Beitragsbefreiung für den gleichen Zeitraum zustehen.
Mit Schreiben vom 11.02.2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Zahlung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nebst entsprechender Beitragszahlungsbefreiung wegen behaupteter Berufsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 05.10.2004, lehnte der Beklagte die Zahlung aus der streitgegenständlichen Versicherung ab, da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche mangels Vorliegen einer Berufsunfähigkeit nicht gegeben seien. Gleichzeitig wiesen sie den Kläger auf die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche hin, und zwar innerhalb von 6 Monaten ab Zugang des Schreibens.
Spätestens am 07.10.2004 ging dem Kläger das entsprechende Schreiben zu.
Unter dem 05.04.2005 ist eine entsprechende Klageschrift des Klägers per Fax bei Gericht eingegangen. Mit Schreiben vom 11.04.2005, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 13.04.2005, hat das Gericht den Kläger zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 795,00 € nach einem zugrundegelegten Streitwert von 17.179,26 € aufgefordert. Der entsprechende Vorschuss ist am 27.04.2005 bei Gericht eingegangen.
Mit Schreiben vom 17. und 19.05.2005, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 23.05.2005, hat das Gericht den Kläger zur Zahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 225,00 € aufgefordert, da der Streitwert tatsächlich 25.702,81 € betrage. Der weitere Vorschuss ist bei Gericht unter dem 24.06.2005 eingegangen. Die Klage ist dem Beklagten am 11.07.2005 zugestellt worden.
Der Kläger trägt vor, ihm stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Leistung aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu, da er berufsunfähig sei. Die Frist des § 12 III VVG habe er gewahrt, da er vor Fristablauf die Klage eingereicht habe und diese im Sinne des § 167 ZPO demnächst zugestellt worden sei. Die Kammer habe den Streitwert von zuletzt 25.702,81 € falsch berechnet.
Sein Prozessbevollmächtigter habe zudem umgehend den weiteren Gerichtskostenvorschuss bei der zuständigen Rechtsschutzversicherung angefordert. Dieser weitere Gerichtskostenvorschuss sei von Seiten der Rechtsschutzversicherung auch bereits am 30.05.2005 an den Prozessbevollmächtigten überwiesen worden. Aufgrund eines Büroversehens – namentlich der Mitarbeiterin Frau X – sei die Akte trotz eines gegenteiligen Vermerks – erst 3 Wochen nach dem Zahlungseingang dem Prozessbevollmächtigten wieder vorgelegt worden. Dieses Fehlverhalten der ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten sei ihm nicht zuzurechnen.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.317,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 409,03 € seit dem 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004, 01.07.2004, 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005 und 01.04.2005 zu zahlen.
Weiter die Beklagte zu verurteilen, an ihn 998,64 € zu zahlen, weiterhin die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.05.2005 bis zum 01.09.2022 an den Kläger eine monatliche Geldsumme in Höhe von 409,03 € zu zahlen,
die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger ab dem 01.05.2005 gezahlten Beträge in Höhe von 52,56 € monatlich an den Kläger zurückzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die behauptete Berufsunfähigkeit des Klägers und beruft sich zudem auf § 12 Abs. III VVG, da die Klage zwar fristgemäß eingereicht, aber nicht "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Ihr Schreiben vom 05.10.2004 sei dem Kläger bereits am 06.10.2004 zugegangen.
Zu dem Vortrag der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dabei kann es dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 1 der Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen des Beklagten, der einen Anspruch des Klägers begründen könnte, erfüllt sind oder nicht.
Denn der Beklagte kann sich mit Erfolg auf eine Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. III VVG berufen.
Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. III VVG ist eröffnet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Leistung aus der Versicherung mit Schreiben vom 11.02.2004 erhoben. Der Beklagte hat diesen mit Schreiben vom 05.10.2004 abgelehnt. In dem zitierten Schreiben ist der Kläger ordnungsgemäß auf die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche hin, und zwar innerhalb von 6 Monaten ab Zugang des Schreibens, hingewiesen worden.
Auch hat sich der Beklagte im Prozess auf die Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist berufen (BGH NJW 2006, 298 = VersR 2006, 57).
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. III VVG sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger hat nicht innerhalb von 6 Monaten den Anspruch auf die Leistung geltend gemacht.
Zwar hat er die Klage innerhalb von 6 Monaten ab Zugang des Schreibens des Beklagten vom 05.10.2004 bei Gericht eingereicht. Dabei kann es dahinstehen, ob das Schreiben am 07.10.2004 – oder wie von dem Beklagten vorgetragen bereits am 06.10.2004 – zugegangen ist. Denn auch bei einem Zugang bereits unter dem 06.10.2004 wäre eine Klageeinreichung unter dem 05.10.2004 unter Umständen ausreichend gewesen. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass die Klage "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO dem Beklagten zugestellt worden ist, da die tatsächliche Zustellung erst am 11.07.2005, und damit nach Fristablauf, zugestellt worden ist.
Dieses ist jedoch vorliegend zu verneinen.
Der Kläger hat zwar den zunächst unter dem 11.04.2005 angeforderten nach seinen eigenen Angaben zum Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 795,00 € zeitnah eingezahlt. Bei der Einzahlung des weiteren angeforderten Vorschusses am 24.06.2005 in Höhe von 225,00 € ist dieses jedoch nicht mehr gegeben. Selbst wenn man von der Behauptung des Klägers ausgeht, die Anforderung des weiteren Gerichtskostenvorschusses sei ihm erst am 23.05.2005 zugegangen, liegt zwischen dem Zugangsschreiben und der erfolgten Einzahlung mehr als 1 Monat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des Oberlandesgerichtes Hamm sind Verzögerungen bei der Zustellung, die eine Partei zu vertreten hat, nur dann unschädlich, wenn sie eine Frist von 14 Tagen nicht überschreiten (z. B. OLG Hamm OLGR 2004, 380).
Die Vorschrift des § 691 Abs. II ZPO, nach der Verzögerungen von bis zu 1 Monat im Mahnverfahren unschädlich sind, ist auf § 167 ZPO nicht anwendbar (BGH FamRZ 2004, 21; OLG Hamm OLGR 2004, 186).
Selbst wenn man dem Kläger vorliegend mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm, OLGR 2004, 186, noch eine Bearbeitungszeit von 1 Woche zubilligt, hat der Kläger die Einzahlung des Vorschusses im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung verzögert.
Er hat die Verzögerung von mehr als 14 Tagen auch zu vertreten.
Die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers berührt grundsätzlich nicht die an einen Kläger zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Förderung einer alsbaldigen Zustellung (OLG Hamm OLGR 2004, 380). Im Übrigen musste dem Kläger klar sein, dass er auf die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO angewiesen sein würde, da er die Klage erst am letzten Tag vor Fristablauf bei Gericht eingereicht hat, so dass er von vornherein Veranlassung hatte, alle ihm zumutbaren Handlungen so zu bewirken, dass die Zustellung verzögerungsfrei durchgeführt werden konnte (vgl. KG Berlin KGR 2001, 67). Dazu hätte es z. B. unter anderem gehört, den Rechtsschutzversicherer zu veranlassen, direkt an das Gericht, und nicht wie geschehen, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zu bewirken.
Des Weiteren kann sich der Kläger nicht durch den Vortrag entlasten, aufgrund eines Büroversehens sei seinem Prozessbevollmächtigten die Mitteilung über den Eingang der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von Seiten der Rechtsschutzversicherung erst 3 Wochen nach der abgelaufenen Vorlagefrist zur Kenntnis gebracht worden. Denn ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen (BGH VersR 1967, 149; OLG Saarbrücken VersR 1997, 434), auch das des mit der Fristwahrung befassten Personal des Anwalts (so Prölss / Martin – Prölss, VVG 27. Aufl., § 12 Rdnr. 50).
Dieses gründet sich auf die Überlegung, dass es in die Risikosphäre des Versicherungsnehmers fällt, wenn der von ihm hinzugezogene Anwalt die Frist des § 12 Abs. III VVG versäumt (vgl. OLG Köln VersR 1997, 605). Diese Risikozuteilung erfasst auch Fehler des nach geordneten Büropersonals. Die diesbezüglich zu § 85 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze greifen vorliegend nicht. Bei der Vorschrift des § 12 Abs. III VVG handelt es sich nicht um eine prozessuale Notfrist, sondern um eine materielle Ausschlussfrist.
Der Einwand des Klägers, die weitere Anforderung des Gerichtskostenvorschusses sei zu Unrecht erfolgt, da die Kammer den Streitwert zu hoch angesetzt habe, ist unerheblich, da der Streitwert mit 25.702,81 € von der Kammer zutreffend berechnet worden ist.
Die Frage, ob die unterlassene rechtzeitige Zustellung der Klage dann in den Verantwortungsbereich des Gerichtes und nicht in den des Klägers fällt, wenn nur ein ganz geringfügiger Teil der Kosten nachgefordert wird, kann vorliegend dahinstehen. Denn vorliegend sind mehr als 1/5 der Gesamtgerichtskosten nachgefordert worden, so dass von einem ganz geringfügigen Teil der Kosten nicht die Rede sein kann.
Die Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 12 Abs. III VVG bezieht sich auf alle von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 ZPO.