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Landgericht Dortmund·2 O 131/10·06.10.2010

Klage gegen Versicherer wegen Wertsachendeckung: Nur Zinsen auf gezahlte Entschädigung zugesprochen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsauslegungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streit um die Höhe der Entschädigungsgrenze für Wertsachen aus einer Hausratversicherung (VHB 2002). Die Klägerin verlangt Mehrzahlung, die Beklagte zahlte während des Verfahrens einen Teilbetrag. Das Landgericht gewährt nur Zinsen auf die bereits gezahlte Entschädigung; die weitergehenden Leistungs- und Anwaltskostenforderungen werden abgewiesen. Entscheidungsgrund ist die Auslegung des Nachtrags zu § 28 VHB und das Fehlen eines Verzugs.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: nur Zinsen auf bereits gezahlte Entschädigung zugesprochen, weitergehende Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Erhöhung der prozentualen Entschädigungsgrenze bezieht sich nur auf die ausdrücklich vereinbarte Teilregelung (hier § 28 Nr. 2 VHB) und hebt nicht ohne ausdrückliche Regelung daneben bestehende pauschale Geldgrenzen in anderen Nr. (hier § 28 Nr. 3) auf.

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Bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung durch vor- oder prozessuale Zahlung des Versicherers erlischt der weitergehende Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers für den betreffenden Versicherungsfall.

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Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten setzt voraus, dass der Versicherer sich in Verzug befand; liegt die Entschädigungsforderung noch nicht in Geldforderung fällig, kann Verzug nicht eintreten.

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Kommt die Versicherungsleistung erst infolge gerichtlicher Auseinandersetzung zustande und hat die Beklagte die Verzögerung dadurch verursacht, dass sie unzulässigerweise eine Unterzeichnungserklärung voraussetzt, begründet dies eine Kostentragung nach § 91a ZPO.

Relevante Normen
§ 91, 91a ZPO§ 91a ZPO§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.407,00 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit

dem 9.2.2010 abzüglich am 18.6.2010 gezahlter 22.407,00 € zu

zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/3 die Klägerin und 2/3 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze für Wertsachen in einem Hausratsversicherungsvertrag.

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Der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag "Rund ums Haus" umfasst eine Hausratversicherung, der die VHB 2002 und die besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung zugrundeliegen. Die Versicherungssumme beträgt 100.500,00 €. In § 28 Nr. 2 VHB 2002 wird die Entschädigung für Wertsachen auf insgesamt 20 % der Versicherungssumme begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. § 28 Nr. 3 c begrenzt die Entschädigung für Wertsachen gem. Nr. 1 c (Schmuck etc.) auf insgesamt 20.000,00 €. Nr. 3 der besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung enthält unter der Überschrift "Erhöhung der Wertsachen auf 25 % der Versicherungssumme" folgende Regelung:

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1. Abweichend von § 1 Nr. 1, Abs. 2 VHB 2002 und § 28 Nr. 2

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VHB 2002 sind Wertsachen begrenzt auf 25 % der Versicherungssumme.

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2. Die Entschädigungsgrenzen der Wertsachengruppen nach

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§ 28 Nr. 3 bleibt hiervon unberührt.

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Im Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein ist ein "erweiterter Versicherungsschutz" dokumentiert, u.a. "Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen gem. § 28 VHB auf 25 % der Versicherungssumme".

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Am 24.12.2009 kam es währende einer Urlaubsabwesenheit der Klägerin zu einem Einbruch in das versicherte Objekt, durch den folgender Schaden entstanden ist:

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400,00 € an Hausrat

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28.020,00 € an Wertsachen

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2.007,00 € Gebäudeschaden.

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Die Beklagte hat der Klägerin einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 22.407,00 € gegen Unterzeichnung einer Entschädigungsvereinbarung angeboten. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass die Entschädigungsgrenze für Wertsachen bei 20.000,00 € liegt. Die Klägerin hat die Vereinbarung nicht unterzeichnet, weil sie die Auffassung vertritt, die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20 % auf 25 % beziehe sich auch auf § 28 Nr. 3 VHB, weil der Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein § 28 VHB insgesamt in Bezug nehme.

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Sie hat Klage auf Zahlung des gesamten Schadens nebst Anwaltskosten erhoben. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die schon vorprozessual angebotene Entschädigungssumme gezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt und mit widerstreitenden Kostenanträgen verhandelt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte zur Zahlung von 30.427,00 € nebst Zinsen

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in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 abzüglich am 18.06.2010 gezahlter 22.407,00 € zu verurteilen.

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Die Beklagte hat der Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält – wie die Klägerin – an ihrer schon vorgerichtlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Sie weist darauf hin, dass die Klägerin bei Berücksichtigung der von ihr vorgenommenen Wertgrenze ohnehin nur 27.532,00 € beanspruchen könne. Einen Anspruch auf die Anwaltskosten habe die Klägerin nicht, da der Anwalt schon beim Ortstermin beauftragt war.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur hinsichtlich der Zinsen auf die im Laufe des Rechtsstreits gezahlte Entschädigungsleistung begründet. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, weil die Entschädigung für Wertsachen aus dem unstreitigen Versicherungsfall gem. § 28 Nr. 3 auf 20.000,00 € begrenzt ist und die Beklagte zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht verpflichtet ist, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schon beim Ortstermin beauftragt war, so dass kein Verzug vorgelegen hat.

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1. Der Klägerin steht eine weitere Versicherungsleistung aus dem

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unstreitigen Versicherungsfall vom 24.12.2009 nicht zu, nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreites einen Betrag von 22.407,00 € gezahlt und damit ihrer Verpflichtung aus dem Hausratversicherungsvertrag erfüllt hat. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Wertgrenze in § 28 Nr. 3 VHB 2002 durch die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen gem. § 28 VHB von 20 auf 25 % der Versicherungssumme im Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein nicht erhöht worden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

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§ 28 Nr. 2 VHB sieht die Möglichkeit einer Abänderungsklausel vor. Genau eine solche enthält der Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein, der sich damit auf die Nr. 2 des § 28 VHB bezieht. Dies wird auch in der ebenfalls einbezogenen Nr. 3 der Besonderen Bedingungen ausdrücklich erläutert, der Nr. 3 von der prozentualen Erhöhung der Wertgrenze ausdrücklich ausnimmt.

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Der Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein besagt entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Er regelt allein eine Erhöhung der prozentualen Entschädigungsgrenze. Eine solche ist nicht in § 28 Nr. 3, sondern ausschließlich in § 28 Nr. 2 enthalten. Die nicht in § 28 Nr. 2 enthaltenen weiteren Entschädigungsgrenzen des § 28 sind schon vom Wortlaut des Nachtrags nicht erfasst, da nur eine Entschädigungsgrenze (Einzahl), die prozentuale, erhöht wurde und nicht mehrere Entschädigungsgrenzen (keine Mehrzahl). Dies kann auch der verständige Versicherungsnehmer nicht anders verstehen. Auch der ebenfalls im Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein enthaltene Einschluss für im Bankschließfach befindliche Wertsachen "bis zur Grenze der Wertsachendeckung" wäre mit seinem letzten Satzteil überflüssig, wenn allgemein die Entschädigungsgrenze – wie die Klägerin meint – von 25 % der Versicherungssumme hätte gelten sollen. Es hätte dann schlicht der Einschluss für Wertsachen in Bankschließfächern gereicht.

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Diese alles berücksichtigend muss auch der verständige Versicherungsnehmer erkennen, dass sich die Erhöhung der Entschädigungsgrenze im Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein ausschließlich auf § 28 Nr. 2 VHB bezieht, auch wenn im Nachtrag § 28 insgesamt in Bezug genommen wird. Vom Versicherungsnehmer wird eine aufmerksame Durchsicht der Versicherungsbedingungen verlangt. Hätte die Klägerin diese vorgenommen, wäre ihr die Regelung in Nr. 3 der besonderen Bedingungen ohnehin nicht entgangen, so dass sie bei verständiger Würdigung des gesamten Bedingungswerkes nicht davon ausgehen durfte, auch die Entschädigungsgrenze in § 28 Nr. 3 VHB sei durch den Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein erhöht worden.

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Da die Beklagte unter Zugrundelegung dieser vereinbarten Wertgrenze die Klägerin entschädigt hat, steht dieser kein weiterer Anspruch auf Entschädigungsleistung zu.

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2.) Ein Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten steht der

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Klägerin ebenfalls nicht zu. Unstreitig war der Prozessbevoll-mächtigte der Klägerin bereits beim Ortstermin beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt war die Entschädigungsforderung noch nicht fällig, da die Ermittlungen des Versicherers noch nicht abgeschlossen waren. Ohne Fälligkeit konnte auch kein Verzug der Beklagten eintreten, so dass es an einer materiell rechtlichen Grundlage für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin hinsichtlich der Anwaltskosten fehlt.

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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Soweit

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der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten gem. § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Sie hätte die erst im Laufe des Rechtsstreits gezahlte Entschädigungssumme schon vorprozessual zahlen müssen. Es war ihr nicht gestattet, die Zahlung von der Unterzeichnung einer Entschädigungsvereinbarung durch die Klägerin abhängig zu machen, da eine solche Vereinbarung in den Bedingungen nicht vorgesehen ist. Die dadurch eingetretene Verzögerung der Auszahlung der Entschädigungssumme hat die Beklagte selbst zu vertreten, so dass sie Anlass für die Klageerhebung gegeben hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.