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Landgericht Dortmund·2 O 113/04·12.01.2005

Klage auf Krankentagegeld bei teilweiser Tätigkeit: Abweisung mangels vollständiger Arbeitsunfähigkeit

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtLeistungsrecht (Krankentagegeld)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, selbständiger Geschäftsführer mit handwerklichen und kaufmännischen Aufgaben, begehrt Krankentagegeld für 08.08.2003–07.02.2004. Die Beklagte verweigerte Zahlung; das Gericht hält die Klage für unschlüssig. Nach § 1 (3) MB/KT 94 setzt Anspruch vollständige Arbeitsunfähigkeit voraus; der Kläger konnte weiterhin kaufmännisch/organisatorisch arbeiten. Daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Krankentagegeld wegen nicht dargetaner vollständiger Arbeitsunfähigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1 (3) MB/KT 94 liegt ein Versicherungsfall nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit vor; eine nur teilweise eingeschränkte Berufsausübung schließt den Anspruch aus.

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Bei Selbständigen gehören auch außerhalb üblicher Arbeitszeiten erbrachte kaufmännische und organisatorische Tätigkeiten zum Berufsbild und können die Annahme vollständiger Arbeitsunfähigkeit ausschließen.

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Die Fortführung aufsichtsführender, leitender oder kaufmännischer Tätigkeiten in nicht ganz unbedeutendem Umfang steht der Annahme völliger Arbeitsunfähigkeit entgegen.

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Die Unfähigkeit, handwerkliche Verrichtungen allein zu erfüllen begründet keinen Anspruch auf Krankentagegeld, wenn verbleibende wertschöpfende Tätigkeiten weiterhin ausgeübt werden können.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 3 MB/KT 94§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem

Streitwert von 9.407,92 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Zahlung von Krankentagegeld. Dem entsprechenden Versicherungsvertrag lagen die MBKT 94 zugrunde. Vereinbart war der Tarif KTG 43 mit einem Krankentagegeld in Höhe von 51,13 € pro Tag.

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Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH, die im Bereich Sanitär- und Heizungstechnik tätig ist. Er ist seit 1978 selbständig und führt als Meister die Aufträge mit aus. So arbeitete er vor- und nachmittags auf den jeweiligen Baustellen mit. Die handwerklichen Tätigkeiten spalten sich auf in

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80 % Neu- und Altbausanierung sowie 20 % Kundendienst. Daneben übt der Kläger, der 4 Mitarbeiter für den handwerklichen Bereich sowie eine Schreibkraft beschäftigt, kaufmännische und organisatorische Tätigkeiten aus. So diktierte er nach 16.00 Uhr Angebote und Rechnungen, die von der Mitarbeiterin geschrieben wurden. Er kalkulierte Angebote, tätigte den Einkauf und teilte Mitarbeiter für ihre Arbeiten ein. Ferner oblag ihm die Kundenpflege.

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Am 28.03.2003 verunfallte der Kläger und zog sich einen Trümmerbruch des kleinen Fingers der linken Hand zu. Die Behandlung erfolgte konservativ mit Gipsschienenruhigstellung. Der Kläger war infolge des Unfalles unstreitig vom 28.03.2003 bis zum 07.08.2003 arbeitsunfähig. Dementsprechend zahlte die Beklagte bis zum 07.08.2003 – unter Berücksichtigung der vereinbarten Karenzzeit von 42 Tagen – Krankentagegeld.

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Am 18.12.2003 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall, der – unabhängig von der Verletzung des kleinen Fingers – zu einer neuen Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte. Diese hat die Beklagte anerkannt und das Tagegeld unter Berücksichtigung der Karenzzeit von 42 Tagen für den Zeitraum 29.01.2004 bis 16.04.2004 gezahlt.

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Mit der Klage verlangt der Kläger Krankentagegeld auch für die Zeit vom 08.08.2003 bis zum 07.02.2004 (184 Tage á 51,13 € = 9.407,92 €). Er sieht sich auch für diese Zeit als arbeitsunfähig an. Hierzu behauptet er, er habe die handwerklichen Arbeiten nicht mehr ausführen können. Nur noch kleinere, "minderwertige" Tätigkeiten, wie das Anschrauben von Schellen, habe er noch bewerkstelligen können. Demgegenüber habe er nichts mehr transportieren können. Er habe keine Überkopfarbeiten machen können.

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Unstreitig konnte er die kaufmännischen und organisatorischen Tätigkeiten noch ausüben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.407,92 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 07.08.2003 (Bl. 37 ff. d. A.), wonach eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestand.

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Im Übrigen wendet sie Berufsunfähigkeit des Klägers ein.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klage ist bereits unschlüssig, da der Kläger eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgetragen hat. Arbeitsunfähigkeit im Sinne der MB/KT 94 setzt u. a. voraus, dass die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, § 1 (3) MB/KT 94. Danach darf der krankheitsbedingte Verlust der Arbeitsfähigkeit nicht nur auf Teilbereiche der bisher ausgeübten Tätigkeit beschränkt sein, sondern muss zu 100 % bestehen (vollständige Arbeitsunfähigkeit), so dass bereits die nur eingeschränkte Möglichkeit der Berufsausübung den Versicherungsfall und das Entstehen eines Anspruches auf das Krankentagegeld vollständig ausschließt (BGH Versicherungsrecht 1993, 297; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 45, Rndr. 95 m. w. N.). Dementsprechend sind selbständige Versicherungsnehmer dann nicht völlig arbeitsunfähig, wenn sie in gewissem, nicht ganz unbedeutenem Umfang noch aufsichtsführende, leitende oder kaufmännische Tätigkeiten ausüben können, sofern diese Verrichtungen zu ihrem bisherigem Aufgabenbereich gehörten (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage,

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§ 1 MBKT 94, Rndr. 9; Beckmann/Matusche-Beckmann aaO, Rndr. 96, jeweils m. w. N.). Nach dem aufgezeigten Maßstab liegt bereits nach dem Sachvortrag des Klägers keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass die Fingerverletzung ihn nicht an den kaufmännischen und organisatorischen Tätigkeiten hindert. Diese Tätigkeiten gehörten für den Kläger zum normalen Ablauf eines Arbeitstages. Sie waren nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung, wenn sie auch nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers bildeten.

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Soweit der Kläger geltend macht, er habe Angebote und Rechnungen "nach Feierabend", mithin "in der Freizeit" diktiert, so dass diese Arbeit dem Tätigkeitsbild nicht unterfiel, kann dem nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass diese Arbeiten nach 16.00 Uhr erledigt worden sein mögen, lässt sie nicht aus dem Tätigkeitsbild des Klägers herausfallen. Ein Selbständiger unterliegt keinen festen Arbeitszeiten. Er bestimmt den Ablauf des Arbeitstages in eigener Verantwortung. Dementsprechend gehört jegliche Arbeitsleistung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erbringung zum Tätigkeitsbild eines Selbständigen.

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Auch dann, wenn der Kläger die handwerklichen Tätigkeiten krankheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte, so waren die verbleibenden kaufmännischen und organisatorischen Teile seiner Arbeit noch wertschöpfend. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass er 4 Mitarbeiter hatte, die er weiterhin zu der Erledigung von Aufträgen einteilen konnte. Dass ohne seine Mitarbeit die Ausführung von Aufträgen unmöglich wurde, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dass die Ausführung der Aufträge ohne seine Mitarbeit gegebenenfalls erschwert war, begründet nicht die Annahme der vollständigen Arbeitsunfähigkeit.

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Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.