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Landgericht Dortmund·19 O 6/14·19.05.2014

Publikums-KG: Keine Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen ohne klare Vertragsklausel

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Publikumskommanditgesellschaft) verlangte von einer Kommanditistin die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen, die auf Basis des Gesellschaftsvertrags geleistet wurden. Streitpunkt war, ob die Zahlungen im Innenverhältnis als rückzahlbares Darlehen/„Entnahme“ unter Rückforderungsvorbehalt anzusehen sind. Das LG Dortmund verneinte einen Rückzahlungsanspruch, weil ein solcher nur bei eindeutiger gesellschaftsvertraglicher Regelung entsteht und die Klauseln (§§ 9 Abs. 3, 11 Abs. 3) hierfür zu unklar sind. Die Klage wurde abgewiesen; eine Innenhaftung lasse sich auch nicht aus den Regeln zum Wiederaufleben der Außenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) ableiten.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen mangels klarer Rückforderungsklausel abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Auszahlungen an Kommanditisten, die nicht von § 169 Abs. 1 HGB gedeckt sind, begründen im Innenverhältnis nur dann eine Rückzahlungspflicht, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend klar anordnet.

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Bei einer KG besteht im Innenverhältnis kein allgemeiner Kapitalerhaltungsgrundsatz; die Herabminderung des Kapitalanteils durch gesellschaftsvertraglich erlaubte Auszahlungen führt daher nicht automatisch zu einem Rückforderungsanspruch der Gesellschaft.

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Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften sind wie Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen und zu kontrollieren; verbleibende Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders.

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Klauseln, die Ausschüttungen/Entnahmen lediglich als Buchung auf einem „Darlehenskonto“ bezeichnen, begründen ohne eindeutige Ausgestaltung (Rückzahlungsanlass, Verfahren, zuständiges Organ) regelmäßig keine schuldrechtliche Darlehensrückzahlungspflicht des Kommanditisten.

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Die Vorschriften über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB regeln primär das Außenverhältnis und tragen ohne klare vertragliche Anordnung keinen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft im Innenverhältnis.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1§ 9 Abs. 2§ 9 Abs. 3§ 11 Abs. 3§ 4 Ziffer 6 drittletzter Absatz§ 169 Abs. 1 HGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin, eine im Handelsregister eingetragene und mit dem Betrieb eines Containerschiffs befasste Publikumskommanditgesellschaft (E-Rendite-Fonds Nr. 102 T), macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einer Kommanditbeteiligung geltend.

3

Die beklagte Partei ist als Kommanditist der Klägerin mit einem ursprünglich gezeichneten Anteil von 100.000,00 € beteiligt. Die Beteiligung der beklagten Partei als Gesellschafter erfolgte aufgrund einer Beitrittserklärung, welche ausdrücklich beinhaltet, dass der beitretende Gesellschafter die Regelungen des Gesellschaftsvertrages als für sich verbindlich anerkennt. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

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§ 9 Abs. 1

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Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten.

6

§ 9 Abs. 2

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Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters/Treugebers gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.

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§ 9 Abs. 3

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Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese werden als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.

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§ 11 Abs. 3

11

Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung gem. § 4 Ziffer 6 drittletzter Absatz einen Betrag in Höhe von voraussichtlich

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für die Tranchen I (2003) und II (2004) unterjährig

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  7,5 % auf das vertragsgemäß eingezahlte Kommanditkapital in 2004

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  7,5 % in 2005 bis 2009

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  8,0 % in 2010 bis 2013

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  9,0 % in 2014 und 2015

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10,0 % in 2016

18

11,0 % in 2017

19

17,0 % in 2018

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18,0 % in 2019

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des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht wird. Ausschüttungen werden, soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.

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An die beklagte Partei erfolgten in Umsetzung dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung Ausschüttungen in Höhe von 20.000,00 Euro, wobei in den Geschäftsjahren keine Gewinne realisiert worden sein sollen.

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Nachdem sich die Liquiditätslage der Klägerin aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der Charterraten für Tankschiffe im Jahre 2012 verschlechtert hatte, beschloss die Gesellschafterversammlung am 17.10.2012 eine Kapitalerhöhung, wonach die Gesellschafter freiwillig Kapital der Gesellschaft zur Verfügung stellen sollten. Zugleich wurde in der Gesellschafterversammlung darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass einzelne Gesellschafter sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen, von diesen die gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückgefordert werden müssten. Zuvor hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 31.07.2012 die gewährten Auszahlungen fristgerecht gekündigt.

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Die beklagte Partei schloss sich der Kapitalerhöhung nicht an, weshalb sie mit Musterschreiben vom 12.12.2012 aufgefordert wurde, die Ausschüttung in Höhe von 20 % des Kommanditkapitals zurückzuzahlen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Rückzahlung verpflichtet, da es sich bei den Zahlungen an die Beklagte um Entnahmen (im untechnischen Sinne) handele, die als Darlehen der Gesellschaft an den jeweiligen Gesellschafter zu behandeln seien. Dies sei den Zahlungsempfängern angesichts der Regelungen im Gesellschaftsvertrag auch erkennbar gewesen, dass es sich nämlich nicht um Gewinnausschüttungen, sondern um liquiditätsabhängige Sonderausschüttungen gehandelt habe.

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Die Klägerin beantragt daher,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 08.01.2013 zu zahlen

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und weiter

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die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt netto 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (das ist der 04.02.2014) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sei unklar und widersprüchlich; der Begriff des Darlehenskontos sei im Vertrag nicht näher geregelt oder erläutert. Dem Gesellschaftsvertrag lasse sich ein Vorbehalt der Rückzahlung nicht entnehmen, auch wenn es in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages heiße, dass Ausschüttungen auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht würden. Ein solches Verständnis sei nicht zwingend. Die Regelung könne vielmehr auch so verstanden werden, dass hier die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit zu Gunsten des Gesellschafters angesprochen sei. Auch in § 9 Abs. 3 fänden sich über die Buchung der Ausschüttungen auf dem Darlehenskonto keine hinreichenden Regelungen und auch die darin enthaltenen Formulierungen besagten nichts darüber, ob solche Ausschüttungen, ähnlich wie entnahmefähige Gewinne, als dem Kommanditisten endgültig verbleibende oder als nur vorläufige Zuweisungen aus dem Gesellschaftsvermögen gebucht werden sollten. Darüber hinaus wäre es naheliegend gewesen, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung gestanden hätten.

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Des Weiteren stünden der Klägerin auch keine Ansprüche auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Die Kammer geht dabei davon aus, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Gesellschafter schuldet vielmehr die Rückzahlung nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Zwar hat ein Kommanditist nach § 169 Abs. 1, 2 HGB nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Es ist indes allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 11 Abs. 3 vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (vgl. BGH NJW 2013, 2278 m.w.N.). Wenn also eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet wird, führt dies auch dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn durch diese Auszahlung der Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabgemindert wird. Denn es gibt bei einer KG keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Solche Zahlungen können deshalb allenfalls zu einer Haftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB führen, wobei diese Vorschriften jedoch ausschließlich das Außenverhältnis betreffen.

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Des Weiteren geht die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH davon aus, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (statt aller: BGH NJW 2013, 2278, 2279). Im Zweifel geht deshalb die Auslegung immer zu Lasten des Verwenders.

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Hieran gemessen enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gemäß § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben. Aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Ausschüttung auf Darlehenskonto gebucht wird und die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit unterbleibt, sofern ein Gesellschafter auf diese Entnahme verzichtet, ergibt sich dies gerade nicht. Die hier verwandten Begriffe der Ausschüttung und Entnahme weisen gerade nicht auf den Vorbehalt einer Rückforderung hin. Der Begriff der Ausschüttung wird im HGB im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwandt, wobei diesbezüglich geregelt ist, dass der Kommanditist nicht verpflichtet ist, bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Bezüglich des Begriffs der Entnahme lässt sich § 122 HGB entnehmen, dass Gesellschafter Auszahlungen verlangen können, ohne diese Entnahmen der Gesellschaft später erstatten zu müssen. Auch soweit in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages davon die Rede ist, dass Ausschüttungen auf Darlehenskonto gebucht werden sollen, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich hierdurch schuldrechtliche Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter ergeben. In Anbetracht einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages wie Allgemeine Geschäftsbedingungen lässt der Wortlaut vielmehr die Auslegung zu, dass hier die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit zu Gunsten des Gesellschafters angesprochen wird, welcher durch den Verzicht auf die Entnahme den Ausschüttungsbetrag auf Darlehenskonto stehen lässt mit der Folge, dass das Darlehenskonto ein Haben zu Gunsten des Gesellschafters ausweist, um durch diesen Verzicht die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht wieder aufleben zu lassen.

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Dass es sich dabei ausschließlich um Darlehensverbindlichkeiten des Gesellschafters handeln soll, wird auch durch die weiteren Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht deutlich. Zwar finden sich in § 9 des Gesellschaftsvertrages Regelungen für feste Kapitalkonten I und II. In § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages heißt es dann weiter, dass für jeden Gesellschafter ein gesondertes Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto gebildet wird, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschafter führen. Zum einen wird durch diese auf Seite 65 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Regelungen der Kontext zu § 11 Abs. 3 (Seite 71 des Gesellschaftervertrages) nicht deutlich. Zum anderen werden auch hier wieder Begriffe wie Ausschüttungen und Entnahmen verwendet, die nach den Regelungen des HGB gerade nicht dazu führen, dass diese später zurückzuzahlen oder zu erstatten sind. Des Weiteren heißt es hier, dass sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen auf diesem Konto gebucht werden sollen, soweit sie zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Dies weist wiederum auf die Haftung nach den §§ 172 Abs. 11, 4, 171 Abs. 1 HGB hin, welche aber ausschließlich das Außenverhältnis, nicht das Verhältnis des Gesellschafters zur Gesellschaft, betreffen. Dass sich im Gegensatz dazu ein Rechtsanspruch der Gesellschaft im Innenverhältnis ergeben soll, wird auch durch den weiteren Satz nicht mit der erforderlichen Klarheit deutlich, wenn es weiter heißt, dass diese als zinslose Darlehensverbindlichkeiten der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht werden sollen. Ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft selbst gegen den Gesellschafter kann hieraus auch aus dem Kontext, zu § 11 Abs. 3 des Gesellschaftervertrages nicht hergeleitet werden. Durch diese Regelungen im Gesellschaftsvertrag wird für den Anleger nämlich nicht eindeutig klargestellt, dass ein solcher Rückforderungsanspruch zur Restrukturierung der in die Schieflage geratenen Publikumskommanditgesellschaft verwendet werden soll und nicht Außenhaftungsansprüche zum Inhalt haben sollte.

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Bei der Auslegung ist hier auch zu berücksichtigen, dass es naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte. Hierzu findet sich in § 9 Abs. 3 nur der Hinweis, dass eine Rückzahlung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft sein sollte. Was dies bedeuten soll, wird im Gesellschaftervertrag nicht weiter ausgeführt. Des Weiteren wird auch nicht angegeben, welches Gremium hierzu berufen sein soll. Auch hierin liegt eine deutliche Unklarheit des Gesellschaftsvertrages, weshalb aus den Regelungen der §§ 9 Abs. 3 und 11 Abs. 3 nicht hergeleitet werden kann, dass die Klägerin hier gegen die Beklagte Rückforderungsansprüche geltend machen kann.

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Die Klage war daher abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.