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Landgericht Dortmund·19 O 23/10·29.03.2010

Irreführende Alterswerbung: „110 Jahre Familientradition“ trotz fehlender Wesensgleichheit

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverband beantragte im Eilverfahren Unterlassung gegen die Werbung eines Möbelhauses mit „110 Jahre … Familientradition“ bzw. „Möbeltradition“. Soweit erneut „110 Jahre Möbeltradition“ angegriffen wurde, verneinte das LG mangels Rechtsschutzbedürfnisses einen weiteren Verfügungsantrag wegen Identität mit einer früheren Verfügung. Im Übrigen untersagte es die blickfangmäßige Traditionswerbung als irreführend (§§ 3, 5 UWG), weil zwischen dem 1900 gegründeten Familienbetrieb und dem heutigen Unternehmen keine Wesensgleichheit/Programmidentität besteht. Ein kleingedruckter Verweis auf eine Chronik im Internet beseitigt die Irreführung nicht.

Ausgang: Unterlassung der Werbung mit „110 Jahre … Familientradition“ zugesprochen; weitergehender Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt für ein Unterlassungsbegehren im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen identischen Streitgegenstands zu einer bereits erlassenen Verfügung das Rechtsschutzbedürfnis, ist der Antrag zurückzuweisen; der Gläubiger ist auf das Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO verwiesen.

2

Die Aktivlegitimation eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass nach Mitgliederstruktur und Auftreten eine ernsthafte kollektive Interessenwahrnehmung erfolgt und ein missbräuchliches Vorgehen ausgeschlossen erscheint; eine repräsentative Marktstellung ist nicht entscheidend.

3

Eine blickfangmäßige Traditions- bzw. Alterswerbung ist nach § 5 UWG irreführend, wenn sie den Eindruck erweckt, das werbende Unternehmen bestehe seit der angegebenen Zeit, obwohl es an der erforderlichen Wesensgleichheit mit einem historischen Vorgängerunternehmen fehlt.

4

Der Austausch der Aussage „Möbeltradition“ durch „Familientradition“ beseitigt eine Irreführung nicht, wenn dadurch weiterhin das (wesensgleiche) Bestehen des Unternehmens über den angegebenen Zeitraum suggeriert wird.

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Ein kleingedruckter Hinweis oder der Verweis auf eine Internet-Chronik ist grundsätzlich nicht geeignet, eine durch blickfangmäßige Alterswerbung hervorgerufene Irreführung zu verhindern, wenn vom Verbraucher nicht erwartet werden kann, ergänzende Informationen erst online nachzulesen.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG§ 5 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 890 ZPO§ 12 UWG§ 8 Abs. 3 UWG

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht

für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € untersagt, im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:

,,110

Jahre

A

Familientradition",

wenn dies wie aus dem in Kopie wiedergegebenen Internetauftritt

ersichtlich geschieht oder aber wie der in Kopie beigefügten Anzeige,

auch wenn die Anzeige den kleingedruckten Hinweis beinhaltet:

"Die 110jährige Familientradition finden sie unter:

www.A.de/chronik.“

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt zu 1/3 der

Verfügungskläger, zu 2/3 die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden

Betrages.

Streitwert: 100.000,00 €.

Tatbestand

2

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein mit dem Ziel der Bekämpfung

3

von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

4

Die Verfügungsbeklagte betreibt ein großes Möbelhaus in V.

5

Der Verfügungskläger rügt einen Verstoß der Verfügungsbeklagten im

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Rahmen ihrer Werbung im Funk, in Prospekten und im Internet mit dem

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Slogan:

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,,110 Jahre A Möbeltradition

9

Wir feiern - sie sparen.",

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wobei sich im Rahmen der Prospektwerbung über der Zahl 110 der erheblich

11

kleiner geschriebene Zusatz "die 110jährige Möbeltradition finden sie

12

unter: www.A.de/chronik" findet.

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Nach der so aufgebauten Werbung aus Februar 2010 warb die Verfügungsbeklagte

14

im März 2010 u. a. in einer Zeitungsanzeige mit der Aussage

15

"110 Jahre A Familientradition". Im räumlichen Zusammenhang

16

mit dieser Aussage fand sich die erheblich kleiner gedruckte

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Erklärung: "Die 110jährige Familientradition finden sie unter:

18

www.A.de/chronik".

19

Mit der gleichen Werbung trat die Verfügungsbeklagte zur selben Zeit im

20

Rahmen ihrer Internetseite mit der Aussage "110 Jahre A Familientradition" und den gesprochenen Worten "110 Jahre Möbeltradition bei A" an den Verbraucher heran.

21

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er sei klageberechtigt im Sinne von

22

§ 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG unter Hinweis auf die ihm angehörenden Mitglie-

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der, u. a. einer Vielzahl von Einzelhandelsverbänden. Dazu behauptet er,

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ihm gehöre nicht nur das Einrichtungshaus P X an, sondern auch das Einrichtungshaus "Q" sowie diverse Warenhauskonzerne, u. a. L, L2, die N

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und die S-Märkte.

26

Diese Angaben macht der Verfügungskläger durch anwaltliche Versicherung

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seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft. Wegen der überreichten

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Mitgliederliste wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 24.03.2010, Anlage

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AST 11, verwiesen.

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Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte verstoße

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mit ihren hier gerügten Werbeaussagen gegen das Irreführungsverbot des

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§ 5 UWG. Er ist der Ansicht, der Hinweis im Zusammenhang mit der gerügten

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Werbung auf die auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten

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dargestellten Unternehmensgeschichte ändere nichts an der Unzulässigkeit

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der Werbung, insbesondere auch deshalb, da es dem Verbraucher

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nicht zugemutet werden könne, zunächst auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten nachzulesen, um deren blickfangmäßige Werbung mit

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einer 110jährigen Tradition richtig einordnen zu können.

38

Hinsichtlich des Antrages zu 1. meint der Verfügungskläger, dieser unterscheide

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sich von der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung inhaltlich

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deshalb, weil der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Beschlussverfügung

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der Kammer vom 01.03.2010, 19 0 18/10, untersagt worden war,

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"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ohne jegliche Erläuterung

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anzukündigen: ,,110 Jahre A Möbeltradition". Da die Verfügungsbeklagte

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im vorliegenden Fall nun insofern eine Erläuterung vorgenommen

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habe, als sie auf ihre Internetseite verweise, unterscheide sich

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der Streitgegenstand vorliegend von dem der bereits erlassenen Beschlussverfügung.

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Im Übrigen ist der Verfügungskläger der Ansicht, dass auch die Werbung

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mit einer 110jährigen Familientradition zum einen gegen das Irreführungsverbot

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des § 5 UWG verstoße, da der Verbraucher auch mit dieser Aussage

50

über die Dauer des Bestehens der Verfügungsbeklagten getäuscht

51

werde. Das Wort "Familientradition" führe hier nicht zu einem maßgeblichen

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Unterschied. Zum anderen ist der Verfügungskläger der Ansicht,

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dass bezüglich des Ersetzens des bisher in der Werbung der Verfügungsbeklagten

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benutzten Wortes "Möbeltradition" durch das Wort "Familientradition"

55

ein verschiedener Streitgegenstand im Vergleich zur bereits ergangenen

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Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010 gegeben sei.

57

Der Verfügungskläger beantragt,

58

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen,

59

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall einer zukünftigen

60

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu

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250.000,00 € zu unterlassen,

62

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

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1. anzukündigen: ,,110 Jahre A Möbeltradition", wenn

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dies wie aus der nachstehend in Kopie wiedergegebenen Anzeige

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ersichtlich erfolgt

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und/oder

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2. wie aus dem nachstehend in Kopie wiedergegebenen Internetauftritt ersichtlich anzukündigen:

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" 110 Jahre A Familientradition",

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Insbesondere, wenn im Zusammenhang damit die gesprochene Aussage " 110 Jahre Möbeltradition bei A" erfolgt.

70

oder

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3. wie aus der nachstehend in verkleinerter Kopie wiedergebenen Anzeige ersichtlich, anzukündigen:

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" 110 Jahre A Familientradition"

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

74

den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

75

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Verfügungskläger sei nicht

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aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und deshalb nicht befugt,

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gegen die Verfügungsbeklagte wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf

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Unterlassung geltend zu machen.

79

Sie bestreitet mit Nichtwissen die Richtigkeit der überreichten Mitgliederliste

80

des Verfügungsklägers und meint, jedenfalls reichten diese Mitgliedschaften

81

nicht zu einer Klageberechtigung des Verfügungsklägers in der

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vorliegenden Sache aus.

83

Im Übrigen ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass es betreffend des

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Antrages zu 1. an einem Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers

85

fehle, da das Unterlassungsbegehren insoweit schon Gegenstand der Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010 sei.

86

Darüber hinaus meint die Verfügungsbeklagte, die Werbung mit einer

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,,110jährigen A Familientradition" sei wettbewerbskonform. Diese

88

Werbung sei richtig, da der Vorfahre des jetzigen Geschäftsführers der

89

Verfügungsbeklagten, Herr A2, im Jahr 1900 in P eine

90

Schreinerei gegründet habe. Der Umstand, dass diese Einzelfirma

91

A2 in eine von der Verfügungsbeklagten völlig unterschiedliche

92

Firma "U" übergangen sei, spiele keine Rolle, da sich der durchschnittliche

93

Verbraucher nicht vorstelle, dass die im Jahre 1900 gegründete

94

Firma gesellschaftsrechtlich identisch mit der erst 1989 gegründeten

95

Verfügungsbeklagten sei.

Entscheidungsgründe

97

Der Verfügungsantrag zu 1. war zurückzuweisen, da es insoweit an einem

98

erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis zum Erlass einer einstweiligen Ver-

99

fügung fehlt.

100

Dem Verfügungskläger steht hier der weitaus einfachere Weg der Erlangung

101

eines Ordnungsmittelbeschlusses gemäß § 890 ZPO zur Verfügung.

102

Die mit dem Antrag zu 1. verfolgte einstweilige Verfügung ist nämlich identisch

103

mit der durch Beschluss vom 01.03.2010 erlassenen und mit Urteil

104

der Kammer vom 30.03.2010 bestätigten einstweiligen Verfügung, Landgericht

105

Dortmund 19 018/10.

106

Der jetzt gestellte Antrag des Verfügungsklägers betrifft denselben Streitgegenstand

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wie derjenige der Beschlussverfügung der Kammer. Soweit in

108

der Beschlussverfügung der Zusatz entsprechend dem damaligen Antrag

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des Verfügungsklägers aufgenommen ist: "Ohne jegliche Erläuterung" so

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kommt diesem Zusatz keine streitgegenstandsbestimmende Bedeutung

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zu. Dabei handelt es sich lediglich um eine unwesentliche Ergänzung.

112

Soweit nunmehr mit dem Antrag zu 1. auf den im Zusammenhang mit der

113

gerügten Werbung erteilten Hinweis auf die Internetseite der Verfügungsbeklagten

114

abgestellt wird, stellt dieser offensichtlich nicht eine Erläuterung

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dar, die an dem mit der Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010

116

ausgesprochenen Verbot sachlich etwas ändern könnte.

117

Im Übrigen ist die einstweilige Verfügung des Verfügungsklägers zulässig

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und begründet. Ein Verfügungsgrund besteht gemäß § 12 UWG.

119

Der Verfügungskläger ist auch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Anspruchsberechtigter

120

hinsichtlich der Geltendmachung entsprechender Unterlassungsansprüche

121

gegenüber der Verfügungsbeklagten. Bei der Frage der

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Anspruchsberechtigung kommt es entscheidend darauf an, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes bzw. Vereins ausgeschlossen

123

werden kann und in dem Zusammenhang nicht etwa darauf, ob den Vereinsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu

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allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung

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zukommt, sondern ist darauf abzustellen, ob es dem Verein bei der betreffenden

126

Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte

127

kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (vgl. BGH,

128

Urteil vom 23.10.2008, GRUR 2009, 692 f.).

129

Nach der seitens des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers

130

anwaltlich versicherten Struktur der Mitglieder des Verfügungsklägers

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kann vorliegend nicht von einer missbräuchlichen Geltendmachung von

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Rechten gesprochen werden. Dem Verfügungskläger gehören mit der

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Firma P zum einen ein großer Mitkonkurrent der Verfügungsbeklagten

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an, zum anderen mit den Firmen L, L2, S etc. Unternehmen,

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die zumindest einen Teil der seitens der Verfügungsbeklagten

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beworbenen Ware vertreiben. So veräußert und bewirbt die Verfügungsbeklagte

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u.a. in ihrer Prospektwerbung neben Möbeln auch Wohn-Accessoires

138

wie Lampen, Geschirr, Gartenmöbel, Teppiche, Bad-Einrichtungen

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und Einbau-Küchen nebst den entsprechenden dazu gehörigen

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Elektrogroßgeräten. Diese Waren werden zumindest u. a. auch von

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den Firmen L, L2 und, insbesondere Elektroartikel und Wohn-Accessoires, auch von den Firmen S und N vertrieben.

142

Hinsichtlich der Richtigkeit der überreichten Mitgliederliste hat der Verfügungskläger

143

dies hinreichend durch anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten

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glaubhaft gemacht.

145

Auch bezüglich des räumlich relevanten Marktes im Sinne von § 8 Abs. 3

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UWG ist davon auszugehen, dass hier der klagende Verein die kollektiven

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Interessen seiner Mitglieder vertritt, zumal ein großer Mitbewerber der Verfügungsbeklagten, die Firma P, ihren Sitz in X hat und auch

148

bezüglich der Firmen L, L2, N und S eine hinreichende

149

räumliche Nähe zum Sitz der Verfügungsbeklagten, die als großes Möbelhaus

150

einen entsprechend großen Einzugsbereich hat, besteht.

151

Ein Verfügungsanspruch auf Unterlassen der gerügten Werbung entsprechend

152

den Anträgen zu 2. und 3. des Verfügungsklägers bezogen auf die

153

Anzeigen und Internetwerbung der Verfügungsbeklagten ergibt sich aus

154

den §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Die Verfügungsbeklagte verstößt

155

mit der gerügten blickfangmäßigen Werbung in Anzeigen und auf ihrer

156

Internetseite gegen das Verbot der Irreführung der Verbraucher über Eigenschaften

157

des Unternehmens. Konkret wird mit einer Traditions- bzw.

158

Alterswerbung der Verfügungsbeklagten über die Dauer des tatsächlichen

159

Bestehens des Unternehmens getäuscht.

160

Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte jetzt anstatt wie früher geschehen

161

mit einer "110jährigen Möbeltradition" mit einer "110jährigen Familientradition"

162

wirbt, führt nicht dazu, dass sich der aufgeklärte Verbraucher

163

nun ein richtiges Bild über die Dauer ihres Bestehens macht. Auch

164

mit dem Wort "Familientradition" wird suggeriert, dass das Unternehmen

165

der Verfügungsbeklagten wesensgleich, wenn auch möglicherweise in

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anderen gesellschaftsrechtlichen Formen, bereits seit 110 Jahren besteht.

167

Diese Vorstellung ist aber falsch. Tatsächlich hat das Unternehmen der

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Verfügungsbeklagten, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, mit dem

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im Jahre 1900 gegründeten Einzelunternehmen "A2" nichts zu

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tun. Daran ändert auch der Umstand, dass der Gründer der Einzelfirma

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A2, einer Schreinerei, ein Vorfahre des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten ist, nichts. Das in der Rechtsprechung geforderte

172

Merkmal der Wesensgleichheit der Unternehmen bei einer Werbung mit

173

einer eine bestimmte Zeit dauernden Tradition bzw. eines bestimmten Alters

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ist vorliegend nicht erfüllt. Außerdem beschäftigt sich die Verfügungsbeklagte

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nicht mehr, wie der Gründer der Einzelfirma A2, mit der

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Herstellung von Möbeln, sondern sie vertreibt sie lediglich, so dass es

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auch an der geforderten Identität des Fabrikationsprogrammes fehlt (vgl.

178

zum Ganzen Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen unlauteren

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Wettbewerb, 27. Auflage 2009, § 5 Rn. 5.55 ff.).

180

Dieser Verstoß gegen das Irreführungsgebot des § 5 UWG entfällt vorliegend

181

auch nicht etwa deshalb, weil sich im Zusammenhang mit der blickfangmäßigen

182

Werbung der kleingedruckte bzw. kleingeschriebene Hinweis

183

findet, "die 110jährige Familientradition finden sie unter:

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www.A.de/chronik. Ein solch kleingedruckter bzw. kleingeschriebener

185

Hinweis ist nicht geeignet, die durch die blickfangmäßige

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Werbung hervorgerufene Irreführung zu beseitigen bzw. zu verhindern,

187

auch wenn sich auf der entsprechenden Internetseite, auf die verwiesen

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wird, im Rahmen der Darstellung der Geschichte der Familie A

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der Hinweis auf die Gründung einer Schreinerei durch einen Vorfahren

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des jetzigen Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten findet. Insbeson-

191

dere bei einer Werbung in einer Zeitungsanzeige oder einem Prospekt

192

kann auch vom aufgeklärten Verbraucher nicht erwartet werden, dass dieser

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zunächst auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten nachschaut,

194

um sich bezüglich des Inhalts und der Bedeutung der Werbung zu vergewissern.

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Vielmehr setzt sich vorliegend beim Verbraucher durch die blickfangmäßige

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Werbung, insbesondere die in Schriftbild und -größe besonders

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hervorgehobene Aussage "110 Jahre", so wie auch offensichtlich von

198

der Verfügungsbeklagten beabsichtigt, der Eindruck eines 110jährigen

199

Bestehens der Verfügungsbeklagten bzw. eines wesensgleichen Unternehmens

200

beim Verbraucher fest, ohne dass sich der durchschnittliche

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Verbraucher veranlasst sieht, soweit ihm dies technisch überhaupt möglich

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ist, dazu nähere Informationen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten

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einzuholen.

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Üblicherweise verbindet der Verbraucher mit einer so langen Tradition eine

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besonders große Geschäftserfahrung des Werbenden und wegen des

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langen Bestehens am Markt eine hohe Qualität der beworbenen Produkte,

207

sodass die Irreführung auch relevant im Sinne des Wettbewerbsrechts ist.

208

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.