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Landgericht Dortmund·19 O 135/16·26.03.2017

Unterlassung wegen Werbung mit Terminzetteln für nicht-hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsklageStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Unterlassung gegen die Beklagten 2 und 3 wegen werblicher Verteilung von Terminzetteln für nicht-hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten an Adressaten ohne Vertragsverhältnis. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von 745,50 € sowie zur Tragung von Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Zur Durchsetzung wurde die Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft angeordnet.

Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsanspruch des Klägers gegen Beklagte wegen unlauterer Werbung mit Terminzetteln in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung im geschäftlichen Verkehr für nicht-hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten mittels Terminzetteln gegenüber Adressaten, mit denen kein Vertrag über die angebotenen Arbeiten besteht, kann einen Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht begründen.

2

Ein Unterlassungsurteil kann zur Sicherung des Unterlassungsgebots die Androhung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsehen.

3

Mehrere an einer unlauteren Werbemaßnahme beteiligte Parteien können gesamtschuldnerisch zur Unterlassung, zur Zahlung ersatzfähiger Ansprüche und zur Tragung der Kosten verurteilt werden.

4

Ein Anerkenntnis- bzw. Unterlassungsurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt und Zinsen für Geldforderungen ab einem konkreten Zeitpunkt festgesetzt werden.

Tenor

1.Die Beklagte zu 2. und 3. werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zukünftig zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

für nicht hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten unter Verwendung von Terminzetteln zu werben und/oder werben zu lassen, wie diese der Klage als Anlage K 1 beigefügt sind, soweit die Beklagten mit den Adressaten der Terminzettel keinen Vertrag über die Durchführung der hier mit beworbenen nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten geschlossen haben,

wie geschehen am 28.12.2015 gegenüber Herrn Name 01 und am 29.12.2015 gegenüber Herrn Name 02 in Stadt 01.

2.Die Beklagten zu 2. und 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 745,50 € (in Worten: siebenhundertfünfundvierzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.08.2016 zu zahlen.

3.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen des Klägers werden den Beklagten zu 2. und 3. jeweils zu einem Drittel auferlegt, im Übrigen hat der Kläger sie selbst zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen tragen die Beklagten zu 2. und 3. jeweils selbst. Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

1.Die Beklagte zu 2. und 3. werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zukünftig zu unterlassen,

2

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

3

für nicht hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten unter Verwendung von Terminzetteln zu werben und/oder werben zu lassen, wie diese der Klage als Anlage K 1 beigefügt sind, soweit die Beklagten mit den Adressaten der Terminzettel keinen Vertrag über die Durchführung der hier mit beworbenen nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten geschlossen haben,

4

wie geschehen am 28.12.2015 gegenüber Herrn Name 01 und am 29.12.2015 gegenüber Herrn Name 02 in Stadt 01.

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2.Die Beklagten zu 2. und 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 745,50 € (in Worten: siebenhundertfünfundvierzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.08.2016 zu zahlen.

6

3.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen des Klägers werden den Beklagten zu 2. und 3. jeweils zu einem Drittel auferlegt, im Übrigen hat der Kläger sie selbst zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen tragen die Beklagten zu 2. und 3. jeweils selbst. Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen.

7

4.

8

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.