Werbung mit Terminzetteln für nicht-hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten – Unterlassung verurteilt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erwirkte gegen die Beklagten 2 und 3 ein Anerkenntnisurteil, das diesen untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Terminzetteln für nicht-hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten zu werben, soweit kein Vertrag mit den Adressaten besteht. Zur Durchsetzung wurde ein Ordnungsgeld/Ordnungshaft androht; zudem verurteilte das Gericht die Beklagten zur Zahlung von 745,50 € nebst Zinsen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsantrag gegen Beklagte 2 und 3 vollumfänglich stattgegeben; Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft und Zahlung von 745,50 € nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch besteht gegen werbende Unternehmer, die im geschäftlichen Verkehr mit Terminzetteln für nicht-hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten werben, wenn mit den Adressaten kein Vertrag über die beworbenen Leistungen besteht.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft sowie im Wiederholungsfall verschärfte Ordnungshaft festsetzen.
Ein Anerkenntnisurteil kann sowohl Unterlassungsverpflichtungen als auch Zahlungspflichten feststellen und vom Gericht vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Ansprüche auf Geldzahlungen können gemeinsam mit Unterlassungsansprüchen festgestellt werden; Verzugszinsen können ab einem bestimmten Datum in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen werden.
Tenor
1.Die Beklagte zu 2. und 3. werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zukünftig zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
für nicht hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten unter Verwendung von Terminzetteln zu werben und/oder werben zu lassen, wie diese der Klage als Anlage K 1 beigefügt sind, soweit die Beklagten mit den Adressaten der Terminzettel keinen Vertrag über die Durchführung der hier mit beworbenen nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten geschlossen haben,
wie geschehen am 28.12.2015 gegenüber Herrn Name 01 und am 29.12.2015 gegenüber Herrn Name 02 in Stadt 01.
2.Die Beklagten zu 2. und 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 745,50 € (in Worten: siebenhundertfünfundvierzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.08.2016 zu zahlen.
3.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen des Klägers werden den Beklagten zu 2. und 3. jeweils zu einem Drittel auferlegt, im Übrigen hat der Kläger sie selbst zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen tragen die Beklagten zu 2. und 3. jeweils selbst. Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
1.Die Beklagte zu 2. und 3. werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zukünftig zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
für nicht hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten unter Verwendung von Terminzetteln zu werben und/oder werben zu lassen, wie diese der Klage als Anlage K 1 beigefügt sind, soweit die Beklagten mit den Adressaten der Terminzettel keinen Vertrag über die Durchführung der hier mit beworbenen nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten geschlossen haben,
wie geschehen am 28.12.2015 gegenüber Herrn Name 01 und am 29.12.2015 gegenüber Herrn Name 02 in Stadt 01.
2.Die Beklagten zu 2. und 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 745,50 € (in Worten: siebenhundertfünfundvierzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.08.2016 zu zahlen.
3.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen des Klägers werden den Beklagten zu 2. und 3. jeweils zu einem Drittel auferlegt, im Übrigen hat der Kläger sie selbst zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen tragen die Beklagten zu 2. und 3. jeweils selbst. Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.