Negative Feststellung über Rückzahlungsanspruch für Ausschüttungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte die Rückzahlung von Ausschüttungen geltend; der Beklagte erhob Widerklage auf negative Feststellung. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung hat. Es führte aus, dass die außerprozessuale Berühmung des Anspruchs die Erhebung der Widerklage rechtfertigt und eine Abmahnung in solchen Fällen regelmäßig entbehrlich ist. Die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Widerklage auf negative Feststellung, dass die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch hat, wird stattgegeben; Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die außerprozessuale Berühmung eines Anspruchs durch den Anspruchsteller kann die Veranlassung zur Erhebung einer Widerklage durch die Gegenpartei begründen.
Vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage ist grundsätzlich keine vorherige Abmahnung erforderlich, wenn die außerprozessuale Anspruchsberühmung die fehlende Bereitschaft zum Nachgeben dokumentiert.
Die Kostenentscheidung kann der unterliegenden Partei unter Zugrundelegung der Vorschriften der ZPO, insbesondere §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 ZPO, auferlegt werden.
Ein Fall des § 93 ZPO liegt nur dann vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür konkret erfüllt sind; ein bloßes Anerkennen oder Berufen eines Anspruchs außerprozessual begründet § 93 ZPO nicht automatisch.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen hat, wie mit Schreiben vom 11.3.2013 geltend gemacht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313b Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 ZPO.
Ein Fall des § 93 ZPO hinsichtlich des seitens der Klägerin anerkannten Widerklageantrags liegt nicht vor. Dadurch, dass die Klägerin sich mit dem außerprozessualen Schreiben vom 11.3.2013 eines Anspruchs berühmt hat, hat sie Veranlassung zur Erhebung der Widerklage gegeben. Vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage ist grundsätzlich keine Abmahnung notwendig, da die Berühmung bereits die fehlende Bereitschaft zum Nachgeben zeigt (Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 93 RdNr. 6 "Feststellungsklage").
Der Streitwert wird auf 17.895,22 EUR (Klage 12.782,30 EUR, Widerklage 5.112,92 EUR) festgesetzt.