Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·18 O 70/02·23.10.2002

Unterlassung: 'Tauchschule E' und Domain wegen irreführender Ortsangabe untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Domain-/InternetrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Betreiberin einer Tauchschule in E, klagt gegen die Verwendung der Bezeichnung „Tauchschule E“, der Domain und der zugehörigen E-Mail-Adresse durch den Beklagten. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Unterlassung, da die Benutzung des Ortsnamens irreführende Alleinstellungswerbung (§ 3 UWG) darstellt und zudem sittenwidriges Free‑Riding (§ 1 UWG) auf den Ruf der Stadt ist. Wiederholungsgefahr besteht, weil keine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde.

Ausgang: Unterlassungsklage wegen irreführender Verwendung von 'Tauchschule E' sowie zugehöriger Domain und E‑Mail als begründet stattgegeben; Beklagter zur Unterlassung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im geschäftlichen Verkehr eine Unternehmensbezeichnung, Domain oder E‑Mail‑Adresse mit einem Ortsnamen verbindet, kann dadurch irreführende Alleinstellungswerbung i.S.d. § 3 UWG darstellen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Anbieter sei der alleinige oder führende Anbieter vor Ort.

2

Eine Alleinstellungswerbung ist nur dann ausgeschlossen, wenn für jedermann unmittelbar erkennbar ist, dass eine Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung nicht gemeint ist.

3

Die Wiederholungsgefahr kann bestehen bleiben, wenn der Verletzer sich weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sodass ein Unterlassungsanspruch durchsetzbar ist.

4

Die Aneignung des lokalen Renommees (Goodwill) ohne eigenen Beitrag kann gegen § 1 UWG verstoßen und sittlich-wettbewerbswidriges Verhalten begründen (sittenwidriges Free‑Riding).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1 UWG, § 3 UWG§ 3 UWG§ 1 UWG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung

eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder

Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im

geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Be-

zeichnung „Tauchschule E" sowie die Internet-

Domain „www.tauchschule-E.de" und damit verbun-

den die E-Mail-Adresse „C.X@tauchschule-

E.de''zu verwenden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteils ist wegen der Kosten in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betragesvorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

2

Beide Parteienbetreiben in E Tauchschulen. Der Be-

3

klagte legte sich eine Internet-Domain mit der Bezeichnung

4

"www. tauchschule .E.de" und eine entsprechende

5

E-Mail-Adresse, lautend

6

"C.X@tauchschule.E.de" zu. Auf seiner Home-

7

page trat er zunächst mit der Bezeichnung "www. tauchschule-

8

E, de" auf und begrüßte die Benutzer mit dem Satz

9

"Herzlichen Willkommen auf der Seite

10

der Tauchschule E"

11

Wegen der genauen Aufmachung wird auf die Ablichtungen Blatt

12

14 und 15 der Akte verwiesen.

13

Die Klägerin ließ den Beklagten daraufhin unter dem

14

04.12.2001 abmahnen und zur Abgabe einer vertragsstrafebe-

15

wehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Dies

16

verweigerte der Beklagte, änderte den Auftritt auf seiner Ho-

17

mepage aber dahingehend, dass es dort nun heißt:

18

"Herzlichen Willkommen auf der Seite

19

der Tauchschule C X in E"

20

Im Übrigen ließ er die Internet- und E-Mail-Adresse verän-

21

dern.

22

Die Klägerin hält das Verhalten des Beklagten für wettbe-

23

werbswidrig. Sie trägt vor, die Domain und die E-Mail-Adresse

24

seien irreführend, weil ihr ein Alleinstellungscharakter zu-

25

komme. Tatsächlich existierten - insoweit unstreitig - in

26

E drei Tauchschulen, von denen die von der Klägerin

27

betriebene nach ihrer Darstellung die weitaus größte sei. So-

28

weit der Beklagte seine Homepage nach der Abmahnung geändert

29

habe, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, weil der

30

Beklagte sich geweigert habe, die strafbewehrte Unterlas-

31

sungserklärung zu unterzeichnen.

32

Die Klägerin beantragt,

33

wie erkannt.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Er ist der Auffassung, durch die Gestaltung seiner Domain

37

finde keine Irreführung statt. Es handele sich vielmehr um

38

eine normale Erscheinung des Wettbewerbs. Eine Alleinstel-

39

lungsbehauptung werde von ihm nicht erhoben, weil die Domain

40

und die E-Mail-Adresse nicht im Wettbewerb Verwendung fänden.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird

42

auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren An-

43

lagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

Die Klage ist zulässig und begründet.

46

Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus dem Umstand, dass

47

beide Parteien sogenannte unmittelbare Mitbewerber im Bereich

48

gewerblicher Tauchschulen sind.

49

Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 1 und 3 UWG ver-

50

langen, es zu unterlassen, im Verkehr zu Wettbewerbszwecken

51

"Tauchschule E" sowie die Internet-Domain

52

"www.tauchschule-E.de" und seine E-Mail-Adresse

53

"C.X@tauchschule-E.de" zu verwenden. Durch

54

die Benutzung und Hinzufügung des Ortsnamens "E" in

55

seiner Unternehmensbezeichnung bzw. seiner Domain und E-Mail-

56

Adresse handelt der Beklagte irreführend im Sinne von

57

§ 3 UWG. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Recht- .

58

sprechung zur Alleinstellungswerbung, dass derjenige, der

59

seinen Produkt oder Firmengesellschaft mit einer Orts- oder

60

Regionalbezeichnung verbindet, damit nach Auffassung des Ver-

61

kehrs zum Ausdruck bringen will, der alleinige oder jeden-

62

falls führende Anbieter des Produktes am Orte sei. Dem ist

63

nur dann nicht so, wenn für jedermann unmittelbar erhellt,

64

dass eine derartige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung

65

ersichtlich nicht gemeint sein kann; dies mag bei solchen

66

Dienstleistern regelmäßig der Fall sein, von denen jedermann

67

weiß, dass es am Ort/in der Region offensichtlich mehrere

68

gibt, wie zum Beispiel Rechtsanwälte und Steuerberater. Dass

69

dem Beklagten eine derartige Allein- oder Spitzenstellung zu-

70

kommt, hat er weder dargetan, noch bewiesen. Auch steht zur

71

vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fassung seiner

72

Domain und seiner E-Mail-Adresse allein zu Wettbewerbszwecken

73

geschieht: Denn es ist kein anderer sachlicher Grund ersicht-

74

lich, warum der Beklagte in seiner Domain und seiner E-Mail-

75

Adresse den Ortsnamen E verwenden müsste. Der Beklagte

76

unterhält an keinem anderen Ort weitere Tauchschulen, so dass

77

insoweit Abgrenzungen nötig wären. Um die Besucher von Inter-

78

net-Suchmaschinen gerade zu zu seiner Tauchschule zu führen,

79

bedarf es ebenfalls nicht der Benutzung des Ortsnamens gerade

80

in der Internet-Adresse.

81

Schließlich weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass

82

die Wiederholungsgefahr, soweit der Beklagte seinen Internet-

83

Auftritt inzwischen geändert hat, nicht, entfallen ist, weil

84

der Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht.

85

unterzeichnet hat.

86

Darüber hinaus ist das Verhalten des Beklagten zur Überzeu-

87

gung des Gerichts auch gegen §1 UWG. Den Ortsnamen

88

"E" mit seiner Tauchschule zu verbinden, hält die Kam-

89

mer insoweit für sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift, als

90

der Beklagte sich dadurch "Good will" und Verdienste zueignen

91

will, die ihm selbst nicht zukommen. Es ist gerichtsbekannt,

92

dass die Stadt E sich durch ihre besonderen Bemühungen

93

und Erfolge im Bereich des Breiten-, Leistungs- und Hochlei-

94

stungssport national und international besondere Anerkennung

95

verschafft hat. Dies gilt nicht nur im Bereich des Fußballs,

96

was nicht näher ausgeführt zu werden braucht. E, ist

97

darüber hinaus Standort etlicher Leistungszentren

98

(Deutschland-Achter) und international frequentierter Sport-

99

stätten. Nicht zuletzt hat die Stadt in der Vergangenheit

100

mehrere Olympiasieger hervorgebracht. Dementsprechend verfügt

101

die Stadt in der Auffassung breiter Kreise der Bevölkerung

102

über einen exzellenten Ruf im Bereich des Sports. Dadurch,

103

dass der Beklagte gerade diesen Ortsnamen seiner Tauchschule

104

zufügt, macht er sich dies zu eigen, ohne selbst dazu beige-

105

tragen zu haben; im Volksmund: "Er schmückt sich mit fremden

106

Federn".

107

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709

108

ZPO.