Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung als Sachverständiger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung gegen den Beklagten wegen werblicher Hinweise als Kraftfahrzeug-Sachverständiger. Streitpunkt ist die Werbung mit 'Anerkannter...Kraftfahrzeug-Sachverständiger' ohne Nennung der anerkennenden Institution sowie die Bezeichnung 'unabhängiger' Sachverständiger. Das Landgericht verurteilte zur Unterlassung, sprach EUR 277 nebst Zinsen zu und drohte Ordnungsgeld/Ordnungshaft an; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsanspruch des Klägers vollumfänglich stattgegeben; Beklagter zur Unterlassung und Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Werbung mit dem Hinweis 'Anerkannter ... Kraftfahrzeug-Sachverständiger' ist im geschäftlichen Verkehr irreführend und untersagbar, wenn nicht angegeben wird, welche Institution die Anerkennung erteilt hat.
Die Bezeichnung 'unabhängiger Kraftfahrzeug-Sachverständiger' kann untersagt werden, soweit sie im konkreten Fall den Eindruck fehlender Interessengebundenheit erweckt und damit geeignet ist, Verkehrskreise zu täuschen.
Zum Schutz des Unterlassungsanspruchs kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft androhen oder anordnen.
Bei Obsiegen sind dem Kläger neben den Kosten des Rechtsstreits auch fällige Zahlungsansprüche mit Verzugszinsen nach § 247 BGB zuzusprechen.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes des bis zu EUR 250.000,00
- ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Briefbögen oder sonst werblich mit den Hinweisen
„Anerkannter...Kraftfahrzeug-Sachverständiger“
zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat,
und/oder
sich als „unabhängiger“ Kraftfahrzeug-Sachverständiger zu bezeichnen.
2.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger EUR 277,00 (in Worten: zweihundertsiebenundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB seit dem 27.11.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.