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Landgericht Dortmund·18 O 5/05·22.06.2005

Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung als Sachverständiger

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende WerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung gegen den Beklagten wegen werblicher Hinweise als Kraftfahrzeug-Sachverständiger. Streitpunkt ist die Werbung mit 'Anerkannter...Kraftfahrzeug-Sachverständiger' ohne Nennung der anerkennenden Institution sowie die Bezeichnung 'unabhängiger' Sachverständiger. Das Landgericht verurteilte zur Unterlassung, sprach EUR 277 nebst Zinsen zu und drohte Ordnungsgeld/Ordnungshaft an; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsanspruch des Klägers vollumfänglich stattgegeben; Beklagter zur Unterlassung und Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Werbung mit dem Hinweis 'Anerkannter ... Kraftfahrzeug-Sachverständiger' ist im geschäftlichen Verkehr irreführend und untersagbar, wenn nicht angegeben wird, welche Institution die Anerkennung erteilt hat.

2

Die Bezeichnung 'unabhängiger Kraftfahrzeug-Sachverständiger' kann untersagt werden, soweit sie im konkreten Fall den Eindruck fehlender Interessengebundenheit erweckt und damit geeignet ist, Verkehrskreise zu täuschen.

3

Zum Schutz des Unterlassungsanspruchs kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft androhen oder anordnen.

4

Bei Obsiegen sind dem Kläger neben den Kosten des Rechtsstreits auch fällige Zahlungsansprüche mit Verzugszinsen nach § 247 BGB zuzusprechen.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes des bis zu EUR 250.000,00

- ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten -   oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Briefbögen oder sonst werblich mit den Hinweisen

„Anerkannter...Kraftfahrzeug-Sachverständiger“

zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat,

und/oder

sich als „unabhängiger“ Kraftfahrzeug-Sachverständiger zu bezeichnen.

2.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger EUR 277,00 (in Worten: zweihundertsiebenundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß

§ 247 BGB seit dem 27.11.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.