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Landgericht Dortmund·18 O 48/14·11.03.2015

HV-Beschlüsse: Anfechtbarkeit wegen fehlender Beschlussvorschläge in der Bekanntmachung (§ 124 AktG)

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Aktionäre griffen mehrere Satzungsänderungsbeschlüsse der Hauptversammlung an, weil die Bekanntmachung zu diesen Punkten keinen erkennbaren Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat enthielt. Das LG Dortmund bejahte einen Bekanntmachungsfehler nach § 124 Abs. 3, 4 AktG, da weder ausdrücklich noch aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig hervorging, wer Vorschlagender war. Der Verstoß sei auch relevant, u.a. wegen möglicher Auswirkungen auf die Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute (§ 135 AktG). Die Beschlüsse zu TOP 13–15 und 18 wurden deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG für nichtig erklärt (Anfechtbarkeit, nicht originäre Nichtigkeit).

Ausgang: Anfechtungsklagen erfolgreich; HV-Beschlüsse zu TOP 13–15 und 18 wegen Bekanntmachungsfehlers für nichtig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ordnungsgemäße Bekanntmachung eines Tagesordnungspunkts nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG erfordert, dass aus der Einberufung eindeutig hervorgeht, ob ein Beschlussvorschlag vom Vorstand, vom Aufsichtsrat oder von beiden Organen stammt.

2

Fehlt bei einem beschlussbedürftigen Tagesordnungspunkt die klare Zuordnung des Beschlussvorschlags zu den vorschlagspflichtigen Organen, liegt ein Bekanntmachungsfehler vor, der die Beschlussfassung nach § 124 Abs. 4 AktG sperrt und die Anfechtbarkeit begründet.

3

Aus dem bloßen Gesamtzusammenhang der Tagesordnung kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, ein nicht gekennzeichneter Beschlussvorschlag stamme stets gemeinschaftlich von Vorstand und Aufsichtsrat; maßgeblich ist die objektive Verständlichkeit aus Sicht des Aktionärs.

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Ein Bekanntmachungsfehler ist nicht als marginal anzusehen, wenn Unklarheiten darüber entstehen können, ob und in welchem Umfang Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat anknüpfen (§ 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AktG).

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Werden Beschlüsse wegen eines Verstoßes gegen Einberufungs- und Bekanntmachungsvorschriften angefochten, führt dies regelmäßig zur Aufhebung im Anfechtungsurteil nach § 243 Abs. 1 AktG; eine originäre Nichtigkeit kommt nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln in Betracht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG§ 246 Abs. 1 AktG§ 193 BGB§ 245 Nr. 2 AktG§ 124 Abs. 4 AktG§ 123 Abs. 3 AktG

Tenor

Die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14.05.2014 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten Nr. 13 bis 15 und 18 betreffend Änderungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Wortlaut:

„13.

Änderung von § 15 Abs. 5 Satz 3 der Satzung (Formalien für die schriftliche Stimmabgabe bei Beschlussfassungen des Aufsichtsrates)

§ 15 Abs. 5 Satz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Die schriftliche Stimmabgabe ist nur wirksam, wenn der gefasste Beschluss inhaltlich nicht von dem angekündigten Beschlussinhalt abweicht.“

14.

Änderung von § 15 Abs. 6 der Satzung (Formalien für Beschlussfassungen des Aufsichtsrates)

§ 15 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Beschlussfassungen über Gegenstände, deren Behandlung nicht mindestens eine Woche vor der Sitzung angekündigt worden sind, sowie Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht.“

15.

Änderungen von § 16 der Satzung (Niederschriften des Aufsichtsrates)

§ 16 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Über Sitzungen des Aufsichtsrates sowie über Abstimmungen außerhalb von Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist.“

18.

Änderung von § 23 Abs. 4 der Satzung (Zugänglichmachung von Abschlussunterlagen)

§ 23 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Bilanzgewinnes sind jedem Aktionär von der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung an nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen.““

werden für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Am 14.05.2014 fand die Hauptversammlung der Beklagten statt. Am 04.04.2014 wurde die Tagesordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Als Tagesordnung waren in der Einladung unter Nr. 2 bis 16 verschiedene Beschlussfassungen und Satzungsänderungen aufgeführt. Unter Nr. 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 16 und 17 war zu den Beschlussfassungen und der Satzungsänderungen immer angeführt „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor“. Für die in der Tagesordnung angekündigten Satzungsänderungen unter Tagesordnungspunkt 13, 14, 15 und 18 war dieser Zusatz nicht aufgeführt. Unter Nr. 13 heißt es: „§ 15 Absatz 5 Satz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:“, sodann folgt die vorgeschlagene Satzungsänderung. Entsprechend heißt es unter Nr. 14: „§ 15 Absatz 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:“, es folgt sodann wiederum die vorgeschlagene Satzungsänderung. Auch unter Nr. 15 der Tagesordnung heißt es: „§ 16 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:“, es folgt wiederum die vorgeschlagene Satzungsänderung. Unter Nr. 18 heißt es auch wiederum: „§ 23 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:“, wiederum folgt die vorgeschlagene Satzungsänderung. Wegen der Einzelheiten der Einladung wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift der Klägerin zu 1.) vom 03.06.2014 Bezug genommen.

3

In der Hauptversammlung wurden die Beschlüsse entsprechend der Tagesordnung gefasst.

4

Die Kläger meinen, dass die gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 13, 14, 15 und 18 unwirksam seien, wobei sich die Kläger zu 2.), 3,) und 4.) nur gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 14 und 18 wenden, während sich die Klägerin zu 1.) auch gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten zu 13. und 15. wendet. Die Kläger meinen, dass die Beschlüsse wegen Verstoßes gegen § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG anfechtbar seien. Es fehle zu den vorgenannten Tagesordnungspunkten ein Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat. Aus den Beschlussvorschlägen zu den fraglichen Tagesordnungspunkten sei nicht erkennbar, wer Vorschlagender sei. Zu diesen Punkten fehle die Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat.

5

Zur Begründung ihrer Aktionärseigenschaft verweisen die Kläger auf Bankbescheinigungen, die anführen, dass die Kläger bereits am 04.04. bzw. vor dem 03.04.2014 Aktionärin der Beklagten waren. Die Klägerin zu 1.) weist auf eine Bankbescheinigung der A1 vom 25.09.2014, die Klägerin auf eine solche von A2 vom 20.11.2014, der Kläger zu 3.) auf eine solche der B1 vom 10. November 2014 und die Klägerin zu 4.) auf eine solche der B2 vom 10. November 2014.

6

Sämtliche Kläger beantragen,

7

die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14.05.2014 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse zu Tagesordnungspunkten Nr. 14 und 18 betreffend Änderungen des Gesellschaftsvertrages mit dem folgenden Wortlaut:

8

14.

9

Änderung von § 15 Abs. 6 der Satzung (Formalien für Beschlussfassungen des Aufsichtsrates)

10

§ 15 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

11

„Beschlussfassungen über Gegenstände, deren Behandlung nicht mindestens eine Woche vor der Sitzung angekündigt worden sind, sowie Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht.“

12

18.

13

Änderung von § 23 Abs. 4 der Satzung (Zugänglichmachung von Abschlussunterlagen)

14

§ 23 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

15

„Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Bilanzgewinnes sind jedem Aktionär von der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung an nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen.“

16

werden für nichtig erklärt.

17

Die Klägerin zu 1.) beantragt darüber hinaus,

18

die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten Nr. 13 und 15. mit folgendem Wortlaut für nichtig zu erklären:

19

13.

20

Änderung von § 15 Abs. 5 Satz 3 der Satzung (Formalien für die schriftliche Stimmabgabe bei Beschlussfassungen des Aufsichtsrates)

21

§ 15 Abs. 5 Satz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

22

„Die schriftliche Stimmabgabe ist nur wirksam, wenn der gefasste Beschluss inhaltlich nicht von dem angekündigten Beschlussinhalt abweicht.“

23

15.

24

Änderungen von § 16 der Satzung (Niederschriften des Aufsichtsrates)

25

§ 16 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

26

„Über Sitzungen des Aufsichtsrates sowie über Abstimmungen außerhalb von Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist.“

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klagen abzuweisen.

29

Sie meint, dass sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der in der Einladung zur Hauptversammlung enthaltenen Tagesordnungspunkte ergebe, dass es sich auch bei den unter Tagesordnungspunkten Nr. 13, 14, 15 und 18 aufgeführten Beschlussfassungen zur Satzungsänderung um Vorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand handele. Letztlich sei der entsprechende Passus „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen“ auch gar nicht notwendig. Nur dann, wenn sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht auf einen gemeinsamen Beschlussvorschlag verständigen könnten, sei in Ausnahmefällen ein Hinweis notwendig, von welchem Organ der Beschlussvorschlag herrühre.

30

Im Übrigen fehle es an der Relevanz eines etwaigen Fehlers, so dass auch aus diesem Grunde eine Anfechtbarkeit ausscheide.

31

Vorsorglich bestreitet die Beklagte die Aktionärseigenschaft der Kläger.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen sind zulässig und begründet.

35

Die Frist des § 246 Abs. 1 AktG ist jeweils eingehalten. Die Beschlüsse sind in der Hauptverhandlung vom 14.05.2014 gefasst worden. Die Klage der Klägerin zu 1.) ist am 04.06.2014 bei Gericht eingegangen, die Klage der Klägerin zu 2.) am 16.06.2014. Dies ist rechtzeitig, da es sich bei dem 14.06.2014 um einen Samstag handelte, mit der Folge, dass die Frist nach § 193 BGB erst am 16.06.2014 abgelaufen ist. Die Klage der Kläger zu 3.) und 4.) ist per Fax vorab ebenfalls am 16.06.2014 bei Gericht eingegangen und damit ebenfalls rechtzeitig.

36

Die Kläger sind auch anfechtungsbefugt. Die Anfechtungsbefugnis der Kläger, die an der Hauptversammlung nicht teilgenommen haben, ergibt sich aus § 245 Nr. 2 AktG. Von der Aktionärseigenschaft auch zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung kann aufgrund der vorgelegten Bankbescheinigungen ausgegangen werden. Soweit die Beklagte die Aktionärseigenschaft aller Kläger jeweils vorsorglich bestritten hat, ist dieses einfache Bestreiten im Hinblick auf die vorgelegten Bankbescheinigungen als unsubstantiiert anzusehen. Die Beklagte hätte zu den Bankbescheinigungen jeweils konkret Stellung nehmen müssen. Dies hat sie nicht getan.

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Die fraglichen Beschlüsse sind wegen Verstoßes gegen §§ 124 Abs. 4, 123 Abs. 3 AktG anfechtbar. Nach § 124 Abs. 4 AktG dürfen über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, Beschlüsse nicht gefasst werden. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG haben zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl  von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen. Vorschlagspflicht bedeutet dabei, dass die Verwaltung ihre Vorstellungen im Zeitpunkt der Bekanntmachung antragsförmig ausformulieren und als Bestandteil der Tagesordnung in die Einberufung aufnehmen muss (vgl. Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 124 Rn. 17). Betreffend die hier fraglichen Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 13, 14, 15 und 18 der Bekanntmachung vom 4.04.2014 lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass es sich um Beschlussvorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand handelt. Die Bekanntmachung schweigt an dieser Stelle.

38

Auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich nicht, dass es sich bei den Beschlussformulierungen unter den streitgegenständlichen Tagesordnungspunkten um Vorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand handelt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass dann, wenn keine ausdrückliche Angabe vorhanden ist und das Gesetz nicht die Vorschlagspflicht nur einem der beiden Verwaltungsorgane zuweist, immer von einem gemeinsamen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat auszugehen ist. Zum einen lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass sich – gesetzeswidrig – nur ein Verwaltungsorgan äußert. Zum anderen kommt hier hinzu, dass bei den weiteren Tagesordnungspunkten – soweit sie nicht das alleinige Vorschlagsrecht des Aufsichtsrats betreffen – immer angeführt ist „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor“. Gerade der Umstand, dass bei den übrigen Tagesordnungspunkten diese Formulierung gewählt worden ist, kann bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Aktionärs, der die Bekanntmachung zur Kenntnis nimmt, Zweifel daran wecken, ob auch für die Tagesordnungspunkte, die den Zusatz nicht enthalten, ein entsprechender Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand zugrunde liegt.

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Dass hier ein gemeinsamer Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand vorliegt, lässt sich der Tagesordnung jedenfalls mit der notwendigen Eindeutigkeit nicht entnehmen, so dass sich nicht erkennen lässt, ob hier sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat einen Vorschlag zur Beschlussfassung gemacht haben mit der Folge, dass von einem Bekanntmachungsfehler auszugehen ist.

40

Nach §124 Abs. 4 Satz 1 AktG hätte über die Tagesordnungspunkte wegen des Bekanntmachungsfehlers kein Beschluss gefasst werden dürfen. Der Normverstoß begründet die Anfechtbarkeit (Hüffer a.a.O., § 124 Rn. 17 a. E.). Es handelt sich auch nicht um einen lediglich marginalen Verstoß. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf § 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AktG, wonach generelle Vollmachten für Kreditinstitute nur die Berechtigung des Kreditinstitus zur Stimmrechtsausübung entsprechend den Vorschlägen des Vorstands und/oder (so ist diese Vorschrift richtigerweise zu lesen, vgl. Hüffer AktG a.a.O., § 135 Rn. 12) des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats vorsehen dürfen. Wenn aber schon aus der Tagesordnung nicht ersichtlich ist, ob es sich um einen Vorschlag des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder beider Verwaltungsorgane handelt, können insoweit erhebliche Zweifelsfragen im Hinblick auf die Reichwerte von Vollmachten zur Stimmrechtsausübung entstehen. Schon im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt ist die sogenannte Relevanz des Bekanntmachungsfehlers daher zu bejahen.

41

Die Beschlüsse waren daher antragsgemäß gemäß § 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären. Die Verstöße sind nicht so schwerwiegend, als dass die Beschlüsse von vornherein als nichtig anzusehen sind.

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Die Klage ist mithin begründet.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

44

Da das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ist, war auch eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu treffen.