Unterlassung wegen falscher Angabe 'ehemalige unverbindliche Preisempfehlung' in Werbebeilage
KI-Zusammenfassung
Der klagebefugte Verein begehrt Unterlassung gegen eine Zeitungsbeilage, in der die Beklagte angebliche "ehemalige unverbindliche Preisempfehlungen" für zwei T1-Fernsehgeräte angibt. Das Landgericht stellte fest, dass solche Preisempfehlungen dem Handel nie bekanntgegeben wurden und die Werbung damit irreführend ist. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben; zudem wird Aufwendungsersatz zugesprochen.
Ausgang: Unterlassungsklage wegen irreführender Angabe angeblicher UVP als begründet; Zahlung von 315,65 DM zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugter Wettbewerbsverband kann Unterlassung gegen irreführende Werbung verlangen.
Die Angabe einer als "ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" bezeichneten Vorkaufsangabe ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn eine derartige unverbindliche Preisempfehlung dem Fachhandel nie mitgeteilt worden ist.
Interne Arbeitspapiere des Herstellers, die nicht als an den Fachhandel gerichtete Preisempfehlungen verbreitet wurden, rechtfertigen nicht die Werbung mit einer früheren UVP.
Aufwendungsersatz kann nach §§ 683, 670 BGB zugesprochen werden, wenn die Aufwendungen durch die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen veranlasst und angemessen sind.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung in Zeitungsbeilagen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen
a)
unter Bezugnahme auf ein T1-Fernsehgerät „ST 00-000 Text“ unter Gegenüberstellung des aktuell geforderten Preises mit einem mit 999,00 DM bezifferten und als „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ gekennzeichneten Preis zu werben,
b)
unter Bezugnahme auf ein T1-Fernsehgerät „ST 00-000“ unter Gegenüberstellung des aktuell geforderten Preises mit einem mit 1.499,00 DM bezifferten und als „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ gekennzeichneten Preis zu werben.
Gegen die Beklagte wird für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen den Unterlassungsausspruch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 315,65 DM (i.W.: dreihundertfünfzehn—65/100—Deutsche Mark) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Er gehört nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den klagebefugten Verbänden im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG. Die Beklagte, ein Kaufhaus für Elektronik, Elektro-Haushaltswaren und anderes ist ein Glied der bundesweit am Markt tätigen C1-Kette.
Am 22.01.1998 veröffentlichte die Beklagte im Rahmen einer Beilagenwerbung zu dem Westfälischen Anzeiger in Ort-01 eine Werbung für zwei Fernsehgeräte der Marke T1, nämlich der Typen „SD 00-000 Text“ und „ST 00-000“. Wegen der genauen Aufmachung der Werbung wird auf die Anlage A1 zur Klageschrift (Blatt 13 GA) Bezug genommen. In der beanstandeten Werbung stellt die Beklagte ihren eigenen Preisen andere, höhere gegenüber, die sie als „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ darstellt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung dieser Werbung sowie Aufwendungsersatz.
Der Kläger behauptet, eine „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ wie in der Werbung behauptet, habe es nie gegeben. Mithin würden die Kunden über einen in Wirklichkeit nicht existenten Kaufvorteil getäuscht.
Der Kläger beantragt deshalb,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die von ihr angegebenen Preisempfehlungen seien in einer Einkaufs-Preisliste der Firma T1 1-1996 so angegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A1 und D1 durch das insoweit ersuchte Amtsgericht Fürth. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsprotokolle Blatt 98 bis 100 und 126 bis 128 der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 1, 3, 13 Abs. 2 UWG die Unterlassung der beanstandeten Werbung verlangen. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist die Angabe von „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen“ für die beiden T1-Geräte falsch und damit irreführend. Die Zeugen A1 und D1 haben übereinstimmend ausgesagt, dass solche unverbindlichen Preisempfehlungen von der Firma T1 nie an den Handel gegeben worden sind. Bei der von der Beklagten vorgelegten Preisliste „1-1996“ handelt es sich lediglich um ein internes Arbeitspapier der Firma T1, nicht aber um eine an den Fachhandel abgegebene Empfehlung. Soweit in einer späteren Liste (1/97) für das Fernsehgerät ST 00-000 dann doch ein UVP genannt wurde, lag dieser bei 799,00 DM und damit tatsächlich wesentlich niedriger als der von der Beklagten angegebene.
Gründe, an der Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen zu zweifeln, sind der Kammer nicht ersichtlich.
Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch ist im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß §§ 683, 670 BGB gerechtfertigt. Gegen die Höhe des geltend gemachten Betrages hat sich die Beklagte nicht gewandt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.