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Landgericht Dortmund·18 O 20/19·11.05.2021

Kostenfestsetzung gegen Beklagte: Erstattung von 2.532,50 EUR nebst Zinsen

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin ließ die außergerichtlichen Kosten festsetzen; das Landgericht verpflichtete die Beklagte zur Erstattung von 2.532,50 EUR zuzüglich Zinsen nach §247 BGB seit dem 02.03.2021. Ein zuvor festgesetzter Betrag von 1.640,80 EUR wurde in voller Höhe angerechnet. Das Gericht hält die OLG-Entscheidung vom 17.12.2020 über die Kosten des Beschwerdeverfahrens für abschließend, weshalb das spätere Vorbringen der Beklagten unbeachtlich ist.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin in Höhe von 2.532,50 EUR nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine äußergerichtliche Kostenfestsetzung ist um zuvor rechtsverbindlich festgesetzte Beträge zu kürzen; solche Beträge sind in voller Höhe anzurechnen.

2

Eine Entscheidung eines höheren Gerichts, die die Kosten des Beschwerde- bzw. Beschwerdeverfahrens abschließend regelt, schließt eine erneute Auseinandersetzung über diese Kosten in nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren aus.

3

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss begründet einen vollstreckbaren Titel; hierauf entfallende Verzugszinsen sind nach § 247 BGB zu berechnen.

4

Vorbringen der unterlegenen Partei zur erneuten Kostenfestsetzung ist unbeachtlich, soweit die Fragen bereits durch eine vorrangige kostenrechtliche Entscheidung abschließend entschieden wurden.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

sind auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.2020 von der Beklagten

2.532,50 EUR - zweitausendfünfhundertzweiunddreißig Euro und fünfzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.03.2021 an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Gründe

2

Der bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2021 festgesetzte Betrag von 1.640,80 EUR war in voller Höhe in Abzug zu bringen.

3

Der Sachvortrag der Beklagtenseite vom 06.05.2021 ist unbeachtlich, da mit Kostenentscheidung vom 17.12.2020 vollständig über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden ist, folglich auch über die Kosten der Vergleichsgebühr.