Frachtlohnklage: Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit; Dolmetscherkosten teils unzulässig
KI-Zusammenfassung
Ein tschechisches Transportunternehmen verlangte von einem deutschen Baustoffhändler offenen Frachtlohn, Verzugszinsen (u.a. wegen Leasingverzug) und Dolmetscherkosten. Das LG bejahte den Frachtlohnanspruch nach HGB, da die CMR keine Regelung zur Zahlungspflicht des Absenders enthält und die Parteien deutsches Recht wählten. Die Aufrechnung mit einem Verzögerungsschaden scheiterte, weil der betreffende Transport über einen Dritten beauftragt war und es an Gegenseitigkeit fehlte. Leasing-Verzugszinsen wurden nur in Höhe von 11% p.a. zugesprochen (Schadensminderung durch zumutbaren Bankkredit). Dolmetscherkosten wurden teils als im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen unzulässig und im Übrigen wegen fehlenden Verzugs-/Mitverschuldens abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Frachtlohn stattgegeben (17.245 DM) und im Übrigen (weiterer Schaden/Dolmetscherkosten) abgewiesen bzw. teils als unzulässig angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Enthält die CMR keine Regelung zur Zahlungspflicht des Absenders bzw. Vertragspartners des Frachtführers, ist die Lücke für den Frachtlohnanspruch durch das nach dem IPR berufene nationale Recht (hier: HGB) zu schließen.
Eine Aufrechnung setzt Gegenseitigkeit i.S.v. § 387 BGB voraus; behauptete Gegenansprüche gegen einen Dritten können nicht gegen die Forderung des Gläubigers aufgerechnet werden.
Verzugsfolgeschäden können auch in der Verpflichtung des Gläubigers gegenüber Dritten zu Verzugszinsen bestehen, wenn diese Verpflichtung adäquat kausal auf dem Zahlungsverzug beruht und vom Schutzzweck des § 288 BGB erfasst ist.
Bei Verletzung der Schadensminderungspflicht kann der Gläubiger verpflichtet sein, zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Folgeschäden einen zumutbaren Bankkredit aufzunehmen; der ersatzfähige Schaden reduziert sich dann auf das Kreditkostenniveau.
Kosten für die Vorbereitung der Prozessbeauftragung (z.B. Übersetzung/Dolmetschen für die Anwaltssuche und Besprechung) sind grundsätzlich über das Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen; hierfür fehlt der Leistungsklage regelmäßig das Rechtsschutzinteresse.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.245,00 DM (in Worten: siebzehntausendzweihundertfünfundvierzig Deutsche Mark) nebst p.a. Zinsen seit dem 01.04.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 61 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von DM 22.500,00, die auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 1.300,00 abwenden, wenn nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in glei
cher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein tschechisches Transportunterneh
men. Sie schloß mit der Beklagten, einem deutschen Baustoffhandelsunternehmen, im Jahr 1998 mehrere Verträge
über den Transport von Baumaterial, das aus der SIowakei an verschiedene Orte im Bundesgebiet geliefert werden sollte. Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Fuhrlohn, von Verzugszinsen darauf und die Erstattung von Kosten für einen Dolmetscher.
Die Klägerin stellte der Beklagten die Durchführung der Transporte wie folgt in Rechnung:
| Rechnungs-Nr . | Fälligkeitsdatum | Rechnungsbetrag |
| 981488 | 22.08.99 | DM 1.950,00 |
| 180271 | 31.08.99 | DM 9.000,00 |
| 180288 | 31.08.99 | DM 1.700,00 |
180304 | 10.09.99 | DM 11.095,00![]() |
180311 | 21.09.99 | DM 1.700,00 |
180334 | 01.10.99 | DM 1.800,00 |
Die Beklagte überreichte der Klägerin bei einer Unterredung zur Klärung der ausstehenden Rechnungen im Dezember 1998 einen Verrechnungsscheck in Höhe von DM
10.000,00. Diesen löste die Klägerin in der Folgezeit ein. Sie verrechnete die Schecksumme auf die Rechnung 981488 in Höhe von 1.000,00 DM und im Übrigen auf die Rechnung 18.0271.
Die Klägerin transportierte des weiteren im Juni 1998 Baumaterial aus der Slowakei mit Ziel Ort-01. Ihr Auftraggeber war in diesem Fall jedoch nicht die Beklagte, sondern die Fa. E1 Speditionsgesellschaft
m. b. H., mit der die Beklagte einen Speditionsvertrag
geschlossen hatte. Die Lieferung verzögerte sich um ei
ne Woche aufgrund eines Unfalls des LKW sowie Umlade- und Verzollungsschwierigkeiten. Die Fa. E1 Speditionsgesellschaft mbH, Ort-02 machte gegenüber
der Klägerin einen Verzögerungsschaden mit Rechnung vom 07.09.1998 in Höhe der vereinbarten Transportvergütung
geltend. Die Klägerin beglich diesen Schaden.
Die Klägerin behauptet, daß ihr durch das Ausbleiben der Zahlungen der Beklagten ein Schaden in zweifacher Hinsicht entstanden sei: 

Ihr sei als Leasingnehmerin ein Verzugsschaden gegen
über ihrer Leasinggeberin, der Fa. L1, Außenhandel & Leasing, Ort-03 / Ort-04 entstanden. Sie sei seit dem 01.04.1999 außerstande gewesen, Leasingraten in Höhe von DM 17.245, 00 gegenüber der
Leasinggeberin zu bedienen. Hierdurch habe die Leasinggeberin gegen die Klägerin einen Verzugsschadensanspruch in Höhe von 0,1 % der fälligen Summe pro Tag
geltend gemacht. Die Höhe sei im Leasingvertrag so vereinbart.
Des weiteren habe die Klägerin zur effektiven Geltendmachung ihrer Ansprüche die Dienste des Dolmetschers M1, Ort-03 in Anspruch nehmen müssen. Der Dolmetscher, der als „Informationsmittler“ für die
Klägerin aufgetreten sei, habe gegenüber der Klägerin
in Höhe von DM 6.682,56 abgerechnet. Die Leistungen des
Dolmetschers sowie deren Berechnungsgrundlagen schlüsselten sich dabei wie folgt auf:
Tätigkeit Betrag
1. Dolmetschen bei einem vorprozessualen DM 980,00
Einigungsversuch zwischen Klägerin und Beklagter am
11.12.1998 (Berechnungsgrundlage: 1 Tag, Tagessatz
DM 980,00)
2. Verfassen eines ersten Mahnschreibens im Namen DM 294,00
der Klägerin an die Beklagte am 18.12.1998
(Berechnungsgrundlage: 3 Stunden, Stundensatz DM
3 . Verfassen eines zweiten Mahnschreibens im Namen DM 294, 00
der Klägerin an die Beklagte am 27.01.1999
(Berechnungsgrundlage: 3 Stunden, Stundensatz DM
4 . Besprechen mit der Klägerin per Telefon über das DM 158,00 weitere Vorgehen (Berechnungsgrundlage: 1 Stunde,
| Stundensatz DM 98,00; Telefongebühren DM 60, 00) 5. Besprechen mit Klägerin bei ihr zur Zusammenstellung der Unterlagen und Niederschrift des Sachverhalts in der tschechischen Sprache am 11. 03.1999 (Berechnungsgrundlage: 1 Tag, Tagessatz: DM 980,00) 6 . An-, Abreise sowie Übernachtung wegen der Be- | DM 980,00 DM 2.841,24 |
sprechung am 11.03.1999 (Berechnungsgrundlage: 2 Tage, Tagessatz: DM 980,00; 1387 Kilometer, Ki
lometerpauschale:
DM 0,52; 2 Übernachtungen,
Übernachtungspauschale: DM 80, 00)
7. Übersetzen der Darstellung des Sachverhalts in die DM 449,32 deutsche Sprache (Berechnungsgrundlage: 188
Zeilen, Zeilensatz: DM 2,39)
8. Zusammenstellen der Unterlagen in Karlsruhe - DM 392,00
Vorbereiten und Schreiben der Information für
den Rechtsanwalt (Berechnungsgrundlage:
4 Stunden, Stundensatz: DM 98, 00)
9. Aussuchen des Rechtsanwalts, Vereinbaren und DM 294,00
Wahrnehmen eines Termins mit dem Rechtsanwalt
(Berechnungsgrundlage: 3 Stunden, Stundensatz: 
DM 98, 00)
Die Klägerin meint, daß die Kosten des Dolmetschers einen Verzugsschaden darstellten, weil sie für die effektive Geltendmachung ihrer Ansprüche vor einem deutschen
Gericht notwendig gewesen seien. Ferner sei die Höhe angemessen, weil eine Übersetzung aller Schriftstücke
wesentlich höhere Kosten verursacht hätte.
Die Klägerin beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 28.583,71 zuzüglich 0,1 %
Tageszinsen aus DM 17.245, 00 seit dem 01.01.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt das Fehlen der Ausländersicherheit. Die Beklagte erklärt gegen die Forderungen der Klägerin mit einer Forderung in Höhe von DM 11.372,64 die Aufrechnung.
Diese Forderung stünde ihr aufgrund der Verspätung der
Lieferung nach Ort-01 zu. Dabei schlüsselten sich ihre
Schäden wie folgt auf:
Schaden Betrag
Rechnung der Fa. B1 für Stand- und Wartezeiten von Maschinen und Monteuren auf der Baustelle — Netto - ![]() | DM 6.834,00 |
Rechnung der Fa. K1 für Tätigkeiten eines Außendienstmitarbeiters – Netto - ![]() | DM 438,00 |
eigener Schaden der Klägerin für Tätigkeiten des Geschäftsführers und einer Mitarbeiterin Netto ![]() ![]() | DM 1.650, 00 |
weitere Rechnung der Fa. B1 — Netto ![]() ![]() | DM 882, 00![]() ![]() |
| 16% Mehrwertsteuer auf die Nettobeträge | DM 1.568, 64 |
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.02.2000 haben die Parteien gem. Art. 27 EGBGB eine Rechtswahl auf das Bundesdeutsche Recht für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis getroffen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in Höhe von DM 17.245,00 nebst 11 % p.a. Zinsen begründet .
Die Klage ist insoweit trotz fehlender Ausländersicher
heit nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Die Forderung einer solchen Sicherheit ist aufgrund Art. 17
HZPrÜbk untersagt. Die Tschechische Republik, der die
Klägerin angehört, ist Vertragspartei des Übereinkommens.
Die Klage ist in Höhe der noch offenen Transportvergü
tung und teilweise in Höhe des Verzugsschadens in Form der Verzugszinsen für den Leasingvertrag begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Transportvergütung in Höhe von DM 17.245, 00
aus § 407 HGB.
§ 407 HGB ist anwendbar. Der Anspruch auf Zahlung der Transportkosten ergibt sich nicht aus der CMR. Diese ist zwar als internationale Konvention für Transportrecht vorrangig, enthält aber keine Vorschrift zur
Zahlungspflicht des Auftraggebers oder zur Fälligkeit
des Zahlungsanspruchs. Die CMR enthält lediglich in
Art. 13 Abs. 2 CMR eine Bestimmung zur Entstehung und
Fälligkeit der Zahlungspflicht des Empfängers. Dieser ist aber nicht der Vertragspartner des Frachtführers, sondern ein Dritter in Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen Frachtführer und Absender .
Die Regelungslücke der CMR wird durch das HGB geschlos
sen. Insoweit greift die während des Prozesses vorgenomnene Rechtswahl der Parteien durch, in der sie vereinbart haben, daß das bundesdeutsche Recht auf den 
Frachtlohnanspruch gegen den Vertragspartner anwendbar ist.
Die Parteien haben Frachtverträge geschlossen, nach denen der Klägerin ein Anspruch auf Frachtlohn in Höhe von insgesamt DM 27.245,00 zusteht. Der Anspruch ist fällig gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 HGB. Die Klägerin hat alle Transporte ausgeführt und das Frachtgut an seinen jeweiligen Abladeort gebracht.
Der Anspruch ist in Höhe von DM 10.000,00 durch die
Übergabe eines
Schecks der Beklagten am 11.12.1998 und
dessen Einlösung erfüllt worden.

Er ist nicht in Höhe von weiteren DM 11.372,64 durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung ist bereits unzulässig, denn die Gegenforderung steht nicht in dem von § 387 BGB geforderten Gegenseitigkeitsverhältnis zur Klageforderung. Der von ihr behauptete Schadenser
satzanspruch aus dem Auftrag mit Lieferung nach Ort-01
besteht jedenfalls nicht gegen die Klägerin. Die Parteien haben über den in Rede stehenden Auftrag keinen Vertrag geschlossen. Vertragspartner der Klägerin für diesen Auftrag ist vielmehr die Fa. E1 gewesen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten richten sich (nur) gegen
diese.
Die Klägerin hat
einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Form
der Verzugszinsen für den Leasingvertrag in Höhe von 11% p.a. seit dem 01.04.1999 aus §§
288 Abs. 2, 286,
284 BGB.
Die Beklagte befand sich mit ihren Leistungspflichten
in Verzug. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen fälligen Anspruch auf Zahlung der Transportvergütung, die diese trotz Mahnung noch nicht erbracht hat. Die
Klägerin hat die Beklagte vor dem Einigungsversuch am 11.12.1998 mehrmals telefonisch gemahnt.
Der von der Klägerin geltend gemachte Verzugsschaden durch die Verzugszinsen für den Leasingvertrag ist ein Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB. Denn die Klägerin ist zur Zahlung der Verzugszinsen rechtlich verpflichtet. Diese Rechtspflicht ergibt aus dem zwischen der Kläge
rin als Leasingnehmerin und der Fa. L1 Außenhandel & Leasing, Ort-03 / Ort-04 als Leasinggeberin geschlossenen Vereinbarung vom 29.07.1998.
Diese Vereinbarung ist nicht gem. § 138 BGB unwirksam. S 138 BGB ist auf den Vertrag nicht anwendbar. Die Ver
einbarung unterliegt nicht dem deutschen Recht. Dies folgt einmal nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen Rechtswahl. Denn die Parteien haben nicht die
Rechtsmacht, eine Rechtswahlvereinbarung für ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin mit einem Dritten zu treffen. Eine Anwendung ergibt sich auch nicht durch Art . 34 EGBGB .
Die Verzugszinsvereinbarung unterliegt vielmehr tschechischem Recht. Die Parteien des Leasingvertrages haben insoweit eine konkludente Rechtswahl i.S.d. Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB getroffen.
Es handelt sich um einen Vertrag, der mit mehr als einem Staat Verbindungen aufweist. Einerseits ist jedenfalls die Klägerin ein tschechisches Unternehmen und die Vereinbarung ist in der tschechischen Sprache abgefaßt. Andererseits ist der Ort des Abschlusses der Ver
einbarung (Ort-03) in Deutschland belegen. Der Vertrag weist jedoch die engsten Verbindungen mit der Tschechischen Republik auf, Art. 28 I EGBGB.
Leasinggeberin ist die Fa. L1, … mit Sitz in Ort-04.
Die Vertragssprache und der Vertragsge
genstand — Fahrzeuge, die von der
Klägerin in ihrem Be
trieb in der Tschechischen Republik eingesetzt werden
sollten — lassen auf einen Willen auch der Leasinggeberin schließen, daß sie den Vertrag dem tschechischen
Recht unterwerfen wollte.
§ 138 BGB ist auch nicht bei Anwendung des Art. 34
EGBGB auf den Leasingvertrag anwendbar. Die Vorschrift zählt nicht zu den über Art. 34 EGBGB zur Geltung kommenden „international zwingenden Bestimmungen“. Zwar ist § 138 BGB im deutschen Recht nicht dispositiv. Jedoch ist national zwingendes Recht nicht unbedingt auch international zwingend. Der Kreis der durch Art. 34
EGBGB angesprochenen sog. Eingriffsnormen muß im Interesse des internationalen Entscheidungseinklangs eng gefaßt werden. Ein Vertrag, der ausländischem Recht unterworfen ist, unterliegt vor allem den zwingenden Bestimmungen dieses Rechts.
Die Verzugszinsvereinbarung ist auch nicht nach tschechischem Recht unwirksam. § 265 ObchZ (tschechisches Handelsgesetzbuch), der einer Parteivereinbarung, die
im Widerspruch zu den guten Sitten steht, den Schutz des Gesetzes entzieht, greift hier nicht ein. Eine Vereinbarung, nach der der Leasingnehmer einen Verzugszins
von pro Tag zu zahlen hat, steht nicht im Widerspruch zu den guten Sitten. Auch eine Vereinbarung, in der ein Verzugszins von 2 % pro Tag festgelegt wurde, hat vor dem tschechischen Recht bestand (vgl. Entschei
dung des Obersten Gerichts in Prag, abgedruckt bei K. Elias, Obchodni zakonik, Praha 1999, S. 672).
Die für einen Schaden i.S. d §§ 249 ff. BGB erforderliche haftungsausfüllende Kausalität ist gegeben. Der haftungsbegründende Umstand ist äquivalent kausal für
den Schaden. Der Verzug ist notwendige Bedingung für den Eintritt der Pflicht zur Zahlung der Leasingverzugszinsen. Hätte die Beklagte an die Klägerin die Zahlungen aus den Transportverträgen in Höhe von DM
17.245,00 rechtzeitig gezahlt, wäre die Klägerin in der Lage gewesen, die Leasingraten in der entsprechenden Höhe rechtzeitig zu bedienen. Die Klägerin hätte an die Beklagte keine Leasingverzugszinsen in Höhe von 0,1 % pro Tag aus DM 17.245,00 zahlen müssen.
Der Schaden ist auch adäquat kausal. Der Verzug der Beklagten ist im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem ge
wöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet, den Schaden der Klägerin herbeizu
führen (vgl. ständige Rspr. zuletzt so BGH NJW 95,
127) . Die Haftung des Schädigers soll hiernach nur die gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverläufe ausschließ
en. Es ist jedoch wahrscheinlich, daß dem Gläubiger bei Nichtzahlung einer fälligen Schuld ein Schaden entsteht, und es ist nicht ungewöhnlich, daß dieser sich
darin materialisiert, daß der Schuldner seinerseits nicht in der Lage ist, eine ihm obliegende Schuld zu begleichen. Dies gilt gerade im Handelsverkehr, in dem beide Parteien tätig sind.
Der Schaden durch die Verzugszinszahlungen fällt auch unter den Schutzzweck des § 288 BGB. Bei dem Schaden handelt es sich um Nachteile, die aus dem Bereich der
Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (vgl. ständige Rspr. statt vieler nur BGHZ 57, 256). Die Regelung des § 288 BGB soll vor den durch Zahlungsverzug entstehenden Schaden schützen und den Ausgleich solcher Schäden der im Verzug befindlichen Partei auferlegen. Aus § 288 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Beschränkung in der Höhe auf einen Zinsschaden. § 288 Abs. 2 BGB stellt klar, daß sich der Schaden aufgrund Nichtzahlung einer Geldschuld nicht unbedingt in der Berechnung eines Zinsschadens erschöpft, sondern dem Gläubiger die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist jedoch durch ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB gemindert. Die Klägerin hat eine Schadensminderungspflicht verletzt, die einem mitwirkenden Verschulden bei der Entstehung des Schadens gleichsteht. Dieses Verschulden ist als Verschulden gegen sich selbst zu verstehen und bedeutet, daß die Klägerin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die nach der Lage der Dinge erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schäden zu bewahren. Die Klägerin hat die Pflicht, einen Bankkredit zur Bedienung der Leasingraten aufzunehmen, verletzt. Der Klägerin obliegt eine solche Pflicht. Inwieweit dem Geschädigten zur Schadensabwendung die Aufnahme eines Kredits zuzumuten ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten (vgl. Palandt-Heinrichs, § 254 Rdnr. 40). Eine Kreditaufnahme ist zumutbar, wenn der Kredit leicht zu beschaffen ist und den Geschädigten nicht unerheblich belastet (BGH NJW 89, 291). Die Umstände im vorliegenden Fall rechtfertigen die Pflicht zur Kreditaufnahme. Für ein Handelsunternehmen ist es üblich, mit einem Bankkredit zu arbeiten. Die Klägerin hat dies für sich durch ihre ursprünglich geltend gemachten Zinsforderungen auch dokumentiert. Die Aufnahme des Kredits ist auch zumutbar für die Klägerin. Ein Bankkredit in Höhe von DM 17.245,00 wäre nach eigenen Angaben der Klägerin mit 11 % p.a. zu verzinsen gewesen. Der Verzugszins für den Leasingvertrag, den die Klägerin geltend macht, beträgt 0,1 % pro Tag, also 36 % p.a. Während die Klägerin tatsächlich eine Belastung ihres Vermögens in Höhe von 36 % p.a. erleidet, würde die Aufnahme eines Bankkredits die Belastung um mehr als zwei Drittel der tatsächlichen Summe reduzieren.
Aufgrund des Mitverschuldens wird der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf das Maß der Bankzinsen, mithin also 11% p.a. gekürzt.
Wegen der Dolmetscherkosten ist die Klage teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet.
Die Klage ist bezüglich der Kosten, die durch die unter den lfd. Nrn. 8 und 9 der Liste der Dolmetschertätigkeiten verursacht wurden, unzulässig. Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse ist allgemein nicht gegeben, wenn die Klägerin ihr Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Wege erreichen kann (BGH WM 96, 835). Ein solcher Fall liegt konkret vor, wenn das Rechtsschutziel im Kostenfestsetzungsverfahren erreicht werden kann (BGH NJW 90, 2061 m.w.N.) . Die Klägerin kann die Kosten der unter den lfd. Nrn. 8 und 9 der Liste der beschriebenen Tätigkeiten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Zu den Kosten des Rechtsstreits zählen alle Kosten, die zur Führung und Einleitung des Prozesses notwendig waren (BGH WM 87, 248; OLG Düsseldorf JB 93, 224; OLG Köln, Der Deutsche Rechtspfleger 1990, 526) . Die unter den lfd. Nrn. 8 und 9 geltend gemachten Kosten sind solche der Prozeßeinleitung. Die
Klägerin macht insoweit die Vergütung des Dolmetschers geltend, die dieser für die Vorbereitung auf die Besprechung beim Rechtsanwalt und die Wahrnehmung dieses
Termins in Rechnung gestellt hat. Hierbei handelt es
sich um Tätigkeiten, die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Klageerhebung stehen.
Die bezüglich der übrigen Dolmetscherkosten zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Dolmetscherkosten nach §§ 284, 286 BGB. Ein Verzugsschaden liegt nicht vor.
D


ie unter den lfd. Nrn. 2 bis 6 der Tätigkeitsliste beschriebenen Kosten für Besprechungen zwischen Klägerin und Dolmetscher stellen keinen ersatzfähigen Schaden i.S.d. § 286 i.V. m. §§ 249 ff. BGB dar. Der Zeitaufwand der Geschädigten bei der außergerichtlichen Abwicklung von Ansprüchen ist nicht ersatzfähig (vgl. BGHZ 66,
114; 75, 231; NJW 77, 35; Hamburg NJW 77, 1347). Die
Kosten für das Verfassen der Mahnschreiben (lfd. Nrn. 2 und 3) scheiden als erstattungsfähige Kosten aus (vgl . Palandt-Heinrichs, § 286, Rdnr. 9) . Kosten für die Zustellung des Mahnschreibens (Porti) hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Weder bei den telefonischen Unterredungen über das weitere Vorgehen mit der Klägerin
(lfd. Nr. 4) noch bei der persönlichen Besprechung bei der Klägerin am 11.03.1999 zwecks Zusammenstellung der Unterlagen und Niederschrift des Sachverhalts in der
tschechischen Sprache (lfd. Nrn. 5 und 6) war M1 als Dolmetscher oder Übersetzer tätig.
Diese Besprechungen waren innerorganisatorische Maßnahmen der Klägerin, zu deren besseren Organisation und Abwicklung sie sich eines von ihr besonders für diese Angelegenheit eingeschalteten „Vertreters“ bzw. „Informationsmittlers“ bedient hat. Die Ersatzfähigkeit
wäre dann ausgeschlossen gewesen, wenn sich die Geschädigte für diese Aufgaben besonderes Personal angestellt
gehabt hätte (vgl. BGH a.a.O.). Entsprechend sind auch
die Fälle zu bewerten, in denen die Geschädigte einen
selbständigen Dolmetscher zur leichteren Abwicklung der
Angelegenheit beauftragt. Denn es kann nicht angehen,
dass eine Vertragspartei durch das Verlagern („outsourcing“) von Aufgaben, die eigentlich zu ihrem eigenen, originären Pflichtenkreis gehören, auf Dritte dadurch nun von der anderen Vertragspartei zu erstattende Kosten erzeugt.
Die unter den lfd. Nrn. 1 und 7 angeführten Tätigkeiten (Dolmetschen bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch bzw. Übersetzen des Sachverhalts in die deutsche Sprache) stellen demgegenüber grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden i.S. d. §§ 249 ff. BGB dar. Die Einschaltung eines Dolmetschers/Übersetzers ist eine notwendige Rechtsverfolgungsmaßnahme. Erst mit ihrer Hilfe kann eine ausländische Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ihre behaupteten Rechte vorgerichtlich geltend machen und gerichtlich durchsetzen (vgl. AG Osnabrück VersR 1989, 1277). Würde man - unabhängig vom Erfolg der Geltendmachung der Ansprüche - der ausländischen Partei diese Kosten aufbürden, könnte dies eine unangemessene Hürde darstellen, durch die der Partei der Weg zu den für die Durchsetzung der Rechte
zuständigen Gerichten versperrt ist. Die Geschäftsführung der Klägerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie ist aufgrund des Sprachenproblems nicht ohne
wesentliche Schwierigkeiten bzw. Aussicht auf Nachteile in der Lager einem Einigungsversuch und dem Prozess zu folgen und ihn durch eigene Beiträge zu beeinflussen.
Zwar hat die Klägerin zumindest sowohl mit der Beklagten und der Fa. E1 auf deutsch korrespondiert als auch Aufträge bzw. Anschreiben auf deutsch erhalten. Die vorliegenden Unterlagen zeugen jedoch von sehr geringen Kenntnissen, die vielfach fehlerhaft und ungenau sind. Der Klägerin kann aufgrund dieser Kenntnisse
keinesfalls zugemutet werden, die komplizierten Vorgänge bei der vorprozessualen Einigung ohne einen Dolmetscher zu führen

.
Dennoch ist die Ersatzfähigkeit des Schadens wegen Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB aufgehoben. Die KIägerin hat die ihr in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt zumindest fahrlässig außer Acht gelassen.
Die Klägerin hat keine Vorsorge zur Behandlung von außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit ausländischen Vertragspartnern getroffen. Die Klägerin hat als Handelsunternehmen mehrere Verträge mit deutschen Kunden
abgeschlossen. Sie musste daher davon ausgehen, dass es im Rahmen dieser vertraglichen Beziehungen zu Meinungsverschiedenheiten bzw. Rechtsstreitigkeiten kommen kann.Der hierdurch vorhersehbar entstehende Schaden in Form von Dolmetscher- bzw. Übersetzerkosten hätte durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden können, wenn die Klägerin die ihr zur Verfügung stehenden und obliegenden unternehmerischen oder kautelarjuristischen Maßnahmen ergriffen hätte. So hätte sie einerseits Mitarbei
ter einstellen können und müssen, die in der deutschen Sprache
rechts- und verhandlungssicher sind. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten hätte sie anteilig auf alle Ver
träge mit deutschen Vertragspartnern durch Verrechnung
in ihren Preisen abwälzen können. Die Klägerin hätte andererseits ihrer Schadensminderungspflicht auch genügt, wenn sie in ihren Verträgen die Verhandlungssprache für außergerichtliche Einigungsversuche festgelegt hätte. Dies stünde ihr insbesondere durch Rahmenverein
barungen mit ihren Stammkunden offen. In den übrigen 
Einzelverträgen hätte sie durch eine entsprechende
Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche Bestimmung treffen können. Hätte die Klägerin auf diese Art die tschechische Sprache zur Verhandlungssprache bestimmt, wären ihr keine zusätzlichen Kosten entstanden. Jeder ihrer Kunden hätte im vorhinein unternehmerische oder juristische Vorkehrungen für eine
mögliche außergerichtliche Auseinandersetzung treffen können. Diese Pflicht wird auch nicht durch ein späteres Gerichtsverfahren ausgehöhlt. Die Klägerin hätte
des weiteren eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten
eines tschechischen Gerichts treffen können oder durch eine - im internationalen Handelsverkehr häufig anzutreffende - Schiedsvereinbarung den Rechtsstreit den nationalen Gerichten entziehen und einem Schiedsgericht überantworten können, das in der tschechischen oder in einer der Klägerin geläufigen, neutralen Sprache verhandeln kann. Die Klägerin hat keines dieser GestaltungsmitteI genutzt. War aber keine Vertragssprache vereinbart, so
war für die Klägerin von vornherein absehbar, dass sie
im Fall einer Leistungsstörung für die Durchführung von Verhandlungen pp. der Hilfe fremdsprachkundiger Personen bedurfte. Diese vorzuhalten gehörte wiederum zu ihrem eigenen Pflichtenkreis. Die Kosten hierfür können nicht durch Verlegung auf einen nicht dem Betriebe des klägerischen Unternehmens zugehörigen Dritten erstattungsfähig gemacht werden.
Bei Einhaltung der der Klägerin obliegenden Sorgfaltspflichten wäre mithin kein Schaden verursacht worden.
Die Schadensersatzpflicht reduziert sich somit gem. § 254 Abs. 1 BGB auf Null.
Das Vorbringen der Klägerin, dass die Kosten für die Übersetzung des vorprozessualen Schriftverkehrs höher gewesen wären als die unter den lfd. Nrn. 2 bis 6 angeführten Kosten, ist unbeachtlich. Eine Erstattung der Übersetzungskosten würde ebenfalls wegen des dargelegten Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB ausscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.
180311

