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Landgericht Dortmund·18 O 160/09·12.09.2012

Antrag auf Rückgabe einer Sicherheitsbürgschaft zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSicherheitsleistung/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Rückgabe der als Sicherheit gestellten Bürgschaft Nr. LBW00BG000000. Streitgegenstand war, ob die Veranlassung für die Sicherheitsleistung entfallen ist. Das Landgericht wies den Antrag zurück, da der Wegfall nur durch ein rechtskräftiges Berufungsurteil, Eintritt der Rechtskraft oder Verzicht der Gegenseite nachgewiesen werden kann und ein solcher Nachweis nicht erbracht wurde.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Rückgabe der Sicherheitsbürgschaft mangels Nachweis des Wegfalls der Veranlassung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Rückgabe einer gerichtlichen Sicherheitsleistung setzt den Nachweis voraus, dass die Veranlassung für die Sicherheitsleistung entfallen ist.

2

Der Wegfall der Veranlassung für eine Sicherheitsleistung kann nur durch ein rechtskräftiges Berufungsurteil, durch Eintritt der Rechtskraft oder durch den erklärten Verzicht der Gegenseite nachgewiesen werden.

3

Erbringt der Antragsteller keinen solchen Nachweis, ist sein Antrag auf Rückgabe der Sicherheitsleistung zurückzuweisen.

4

Die bloße Behauptung des Wegfalls der Veranlassung ohne substantiierten Nachweis genügt nicht zur Anordnung des Erlöschens oder zur Rückgabe der Bürgschaft.

Tenor

wird der Antrag der Beklagten auf Rückgabe der als Sicherheit gestellten Bürgschaft Nr. LBW00BG000000 zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beklagte hat die Voraussetzungen für die Rückgabe bzw. Anordnung des Erlöschens nicht erfüllt.

3

Der Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung kann nur durch ein rechtswirksames Berufungsurteil, den Eintritt der Rechtskraft bzw. den Verzicht der Gegenseite nachgewiesen werden.

4

Dieser Nachweis ist nicht erbracht.