Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung: Widerrufsfrist-Widerspruch und OS-Link auf eBay
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer angenommenen Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe wegen fortgesetzter Informationsverstöße im eBay-Angebot des Beklagten. Das LG Dortmund bejahte zwei Zuwiderhandlungen: widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist („1 Monat“ vs. „30 Tage“) und fehlender klickbarer Link zur EU-OS-Plattform. Einen Verstoß wegen fehlenden Umsatzsteuerhinweises verneinte es, da der ausgewiesene Gesamtpreis nach PAngV grundsätzlich die Umsatzsteuer umfasst und keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestanden. Die Vertragsstrafe setzte das Gericht nach gerichtlicher Kontrolle der Ermessensbestimmung auf insgesamt 3.000 € (1.500 € je Verstoß) herab; weitergehende Ansprüche wies es ab.
Ausgang: Klage auf Vertragsstrafe wegen zweier Verstöße teilweise erfolgreich (3.000 €), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine abweichend formulierte Unterlassungserklärung stellt gegenüber einer Abmahnung regelmäßig eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB) dar, der erst mit Zugang der Annahmeerklärung zum Unterlassungsvertrag führt.
Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist in einem Fernabsatzangebot genügen der Verpflichtung zur Information über die Widerrufsfrist nicht, weil sie Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten können.
Ein Hinweis auf die EU-OS-Plattform genügt einer Unterlassungsverpflichtung zur Bereitstellung eines „leicht zugänglichen Links“ nicht, wenn lediglich die Internetadresse angegeben ist, der Link aber nicht klickbar ausgestaltet ist.
Bei einer Vertragsstrafenklausel nach „Hamburger Brauch“ (Bestimmung durch den Gläubiger, gerichtliche Überprüfung im Streitfall) hat das Gericht die Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe nach Art und Gewicht der Verstöße zu kontrollieren.
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu einer eindeutigen Umsatzsteuerangabe liegt nicht vor, wenn der angegebene Preis im gesetzlichen Rahmen als Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen ist und der Internetauftritt keine Anhaltspunkte für eine Nettopreis-Auslegung bietet.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € (i. W.: dreitausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.03.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 60 % und der Kläger 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verkauft unter dem Verkäufernahmen "W" im Internet über eBay Nassrasierer und Rasierklingen für Nassrasuren. Der Beklagte betreibt unter dem Verkäufernamen "B" ebenfalls einen Onlineshop auf der Verkaufsplattform eBay für Produkte aus dem Bereich Nassrasur. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. September 2018 ließ der Kläger den Beklagten wegen Wettbewerbsverstößen abmahnen. Gleichzeitig forderte er den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung in dem Abmahnschreiben vom 14.09.2018 war wie folgt formuliert:
„(…)
Es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen
(…)
3.den Verbraucher nicht über die Fristen und das Verfahren für die Ausführung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Musterwiderrufsformular zu informieren und/oder
4.die Verbraucher nicht auf das Bestehen der EU-Schlichtungsplattform hinzuweisen sowie keinen leicht zugänglichen Link zu der Plattform den Verbrauchern bereit zu stellen und/oder
(…)
7.die Verbraucher durch widersprüchliche Angaben nicht in gebotener Weise darüber aufzuklären, inwieweit der Preis die Mehrwertsteuer enthält.
Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber dem Unterlassungsgläubiger für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 €.“
Der Beklagte seinerseits reagierte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2018. Mit diesem Schreiben gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die im Bereich des Vertragsstrafenversprechens eine andere Formulierung enthielt. Die Unterlassungserklärung des Beklagten aus dem Schreiben vom 21.09.2018 lautet u. a. wie folgt:
„(…)
Unser Mandant verpflichtet sich gegenüber ihrem Mandanten,
1. Es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen
(…)
c)Verbraucher nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsrecht zu informieren und/oder
d)Verbraucher nicht auf das Bestehen der EU-Schlichtungsplattform hinzuweisen sowie keinen leicht zugänglichen Link zu der Plattform bereitzustellen und/oder
(…)
g)gegenüber Verbrauchern nicht eindeutig anzugeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und diese Angabe dem Angebot bzw. der Werbung nicht eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
2.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus 1. eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, dessen Höhen in das Ermessen ihres Mandanten gestellt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.“
Mit Schreiben vom 24.09.2018, bei dem Beklagtenvertreter zugegangen am 26.09.2018, erklärte der Klägervertreter, dass die im Schreiben vom 21.09.2018 enthaltene Unterlassungserklärung namens und in Vollmacht des Klägers angenommen werde.
Mit Schreiben vom 27.09.2018 machte der Kläger geltend, dass sich der Beklagte nicht an die abgegebene Unterlassungserklärung halte, und zwar hinsichtlich der Verpflichtung über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren über die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, hinsichtlich der Verpflichtung Verbraucher auf das Bestehen der EU-Schlichtungsplattform hinzuweisen sowie einen leicht zugänglichen Link zu der Plattform bereitzustellen sowie die Verpflichtung gegenüber Verbrauchern eindeutig anzugeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthalte und diese Angabe dem Angebot bzw. der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst wie wahrnehmbar zu machen. Der Kläger bezog sich dabei auf einen Internetaufruf des Onlineshops des Beklagten vom 27. September 2018. Diesbezüglich wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift Bezug genommen.
Wegen den geltend gemachten Verstöße gegen drei Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 21.9./24.9.2018 verlangte der Kläger in dem Schreiben vom 27.09.2019 eine Vertragsstrafe von 10.000,00 €. Der Beklagte zahlte diese nicht. Der Kläger verfolgt nunmehr sein Vertragsstrafenverlangen in vermindertem Umfang weiter. Er meint, der Beklagte mache widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist. Es fehle ein sichtbarer Link zur EU-Schlichtungsplattform. Weiter fehlten Angaben darüber, ob der angebotene Preis die Umsatzsteuer enthalte oder nicht.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.100,00 € nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält das Vorgehen des Klägers für rechtsmissbräuchlich. Die Vertragsstrafe sei unmittelbar nach Annahme der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geltend gemacht worden. Dem Beklagten sei keine Möglichkeit zur Umsetzung eingeräumt worden. Der Kläger habe augenscheinlich auch kein rechtliches Unterlassungsinteresse da er nach der Forderung der Vertragsstrafen fast sechs Monate habe verstreichen lassen und seine Forderung zunächst nicht weiter verfolgt habe.
Die Höhe einer etwaigen Vertragsstrafe hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, hierzu zählten u. a. das Ausmaß der Wiederholungsgefahr, die Art und Größe des Unternehmens, vom Umsatz und vom möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlungen. Der Umsatz des Beklagten betrage insgesamt lediglich 2.000,00 € im Jahr. Unter den Verweis auf einen Screenshot vom 14.06.2019 trägt er vor, dass dieser einen Hinweis auf die EU-Streitlegungsplattform nebst leicht zugänglichem Link enthalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärung zu Protokoll vom 27.06.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.000 € aus der Vertragsstrafenvereinbarung vom 21./24.09.2018. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertragsstrafenversprechens bestehen nicht. Wirksam geworden ist die entsprechende Vereinbarung mit Zugang des Annahmeschreibens des Klägers vom 24.09.2018 am 26.09.2018. In dem Schreiben der Prozessbevollmächtigen des Beklagten vom 21.09.2018 lag im Hinblick auf das Schreiben der Klägerseite vom 14.09.2018 eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag, § 150 Abs. 2 BGB. Dieser neue Antrag ist mit Schreiben des Klägervertreters vom 24.09.2018 angenommen worden, wobei maßgebend für das Zustandekommen der Zugang der Willenserklärung am 26.09.2018 ist.
Der Beklagte hat gegen die Verpflichtungen aus dem Vertragsstrafenversprechen verstoßen.
Zum einen wird nicht über die Fristen für die Ausübung des Widerrufsrechtes im Sinne der Ziffer 1 c) des Vertragsstrafenversprechens belehrt. Dies deshalb, weil die Belehrung widersprüchlich ist. Unter Widerrufsbelehrung heißt es zunächst:
„Frist 1 Monat“
Öffnet man dann die Seite mit der vollständigen Widerrufsbelehrung, so heißt es:
„Widerrufsbelehrung
Verbraucher haben ein 30-tägiges Widerrufsrecht (…)“.
Die Angaben sind widersprüchlich, da die Zeitdauer von einem Monat und 30 Tagen nicht identisch ist. Durch die widersprüchlichen Angaben ist nicht ausgeschlossen, dass sich ein Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abhalten lässt.
In diesem Sinne liegt damit keine hinreichende Information über die Fristen des Widerrufsrechtes vor.
Ebenso fehlt es an der Bereitstellung eines leicht zugänglichen Links zu der EU-Schlichtungsplattform, Ziffer 1 d) des Vertragsstrafenversprechens.
Im dem Screenshot vom 27. September 2018 findet sich unter „rechtliche Information des Verkäufers“ zwar der Hinweis auf die EU-Streitschlichtungsplattform und die Angabe der entsprechenden Internetanschrift. Allerdings ist der Link nicht klickbar. Dies lässt sich schon daraus erkennen, dass er nicht blau hinterlegt ist. Soweit der Beklagte auf einen Screenshot vom 14.06.2019 verweist, ist dieser für einen etwaigen Verstoß im September 2018 ohne Bedeutung.
Der weiter geltend gemachte Verstoß, dass nicht eindeutig angegeben sei, dass in den Preisangaben des Beklagten Umsatzsteuer enthalten sei (Ziffer 1 g) der Vereinbarung) lässt sich aus Sicht der Kammer nicht feststellen. Im Rahmen des Screenshot vom 27. September 2018 ist bei dem Produkt „Gilette [...] ein Rasierer plus 1 Rasierklinge“ ein Preis von 5,00 € angegeben, ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass dieser einschließlich Mehrwertsteuer zu verstehen sei, fehlt zwar. Allerdings ergibt sich hieraus aus Sicht der Kammer kein Verstoß.
§ 1 Abs. 1 PAngV legt fest, dass derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren anbietet, die Preise als Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben hat.
Bereits aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der angegebene Preis auch die Umsatzsteuer enthält. Die Angabe ist daher deshalb eindeutig im Sinne von Ziffer 1 g) der Vereinbarung, weil sie sich im gesetzlichen Rahmen hält.
Anders wäre der Fall dann zu sehen, wenn sich aus dem Internetauftritt des Beklagten in irgendeiner Art und Weise ergeben würde, dass der Preis möglicherweise auch ohne Umsatzsteuer gemeint sein könnte. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte.
Soweit die Klägervertreterin der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe, dass der Beklagte in Rechnungen auch die Umsatzsteuer ausweisen könne, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass zu den angegebenen Preisen noch die Umsatzsteuer hinzutritt. Der entsprechende Hinweis bedeutet nicht mehr als dass der unveränderte Gesamtpreis auch so dargestellt werden kann, dass der Umsatzsteueranteil an dem Gesamtpreis gesondert ausgewiesen wird.
Aus Sicht der Kammer ist damit unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß zu verneinen.
Von einem schuldhaften Verhalten des Beklagten ist auszugehen. Zwar hat der Kläger das Angebot erst mit am 26.09.2018 zugegangenem Schreiben angenommen. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Verstöße am 27.09.2018 bestand die Verpflichtung aus dem Vertragsstrafenversprechen damit aber bereits.
Hinsichtlich der Kürze der Zeit zwischen Wirksamwerden des Vertragsstrafenversprechens und Feststellung des Verstoßes ist darauf zu verweisen, dass die Unterwerfungserklärung bereits mit dem Schreiben vom 21.09.2018 abgegeben war. Im Rahmen des Wettbewerbsrechtes reicht für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr bereits die Abgabe der Unterwerfungserklärung, deren Annahme ist nicht erforderlich (BGH, WM 2014, 682 ff. (Ziffer 18)). Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass derjenige, der eine entsprechende Erklärung abgibt, auch ernsthaft bereit ist, sich hieran zu halten. Ausgehend von dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung hatte der Beklagte ausreichend Zeit, seinen Internetauftritt entsprechend den Vorgaben seiner eigenen Erklärung einzurichten. Wieso ausgehend von diesem Zeitpunkt eine Änderung und Anpassung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht vorgetragen und ersichtlich. Von einem schuldhaften Verhalten des Beklagten ist daher auszugehen.
Nach der Vertragsstrafenregelung ist die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Klägers gestellt und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfen.
Aus Sicht der Kammer ergibt die Überprüfung, dass eine Vertragsstrafe von insgesamt 3.000,00 € als angemessen anzusehen ist.
Wie oben bereits dargestellt, liegen zwei Verstöße vor. Diese Verstöße sind aus Sicht der Kammer jedoch nicht als übermäßig als gravierend anzusehen. Die Differenz zwischen 1 Monat und 30 Tagen im Rahmen der widersprüchlichen Angaben ist gering. Bezüglich des Links zu der EU-Streitschlichtungsplattform ist zu berücksichtigen, dass zumindest auf diese hingewiesen worden ist, auch wenn der Link nicht klickbar war.
Insgesamt hält die Kammer damit einen Betrag von 1.500,00 € je Verstoß für ausreichend, um das Verhalten des Beklagten zu sanktionieren. Insgesamt ergibt sich damit eine berechtigte Forderung in Höhe von 3.0000,00 €.
Dass die Geltendmachung des Vertragsstrafeversprechens missbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Die kurze Dauer zwischen Annahme des Vertragsstrafeversprechens und die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist kein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten des Klägers. Der Beklagte hatte es selbst in der Hand, seinen Verpflichtungen umgehend nachzukommen. Der Umstand, dass die seitens des Klägers geforderte Vertragsstrafe mit 10.000,00 € recht hoch war (allerdings auch für drei angenommene Verstöße) rechtfertigt ebenfalls noch nicht die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Vertragsstrafe.
Die Dauer zwischen Feststellung des Verstoßes und Forderung der Vertragsstrafe und der gerichtlichen Geltendmachung ist ebenfalls kein Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.
Insgesamt verbleibt es damit dabei, dass der Kläger von dem Beklagten 3.000,00 € verlangen kann.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Soweit in dem Klageantrag keine ausdrückliche Zinshöhe angegeben war, lässt sich bei verständiger Auslegung aber annehmen, dass der Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB gemeint sein sollte.
Die Klage ist am 28.03.2019 zugestellt worden, so dass ab dem 29.03.2019 Zinsen nach § 291 BGB mit der Höhe aus § 288 Abs. 1 BGB verlangt werden können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.