Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (Entlastung und Aufsichtsratswahl)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Dortmund erklärte die auf der Hauptversammlung der Beklagten am 23.06.2009 gefassten Beschlüsse zu TOP 3 (Entlastung des Aufsichtsrats) und TOP 5 (Wahlen zum Aufsichtsrat) für nichtig. Die Entscheidung hebt damit sowohl den Entlastungs- als auch den Wahlbeschluss auf. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse (Entlastung und Aufsichtsratswahlen) stattgegeben; Kosten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse einer Hauptversammlung können von einem Gericht für nichtig erklärt werden.
Die Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen kann sowohl Entlastungsbeschlüsse als auch Wahlbeschlüsse zum Aufsichtsrat erfassen.
Das Gericht kann die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe verpflichten.
Ein Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Die in der Hauptverhandlung der Beklagten vom 23.06.2009 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 3 und 5 gefassten Beschlüsse, nämlich
1.
TOP 3:
Entlastung des Aufsichtsrates „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen“,
2.
TOP 5:
Wahlen zum Aufsichtsrat, „Der Aufsichtsrat schlägt, vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.12.2013 endende Geschäftsjahr beschließt folgende Herren zu Aufsichtsräten zu wählen:
1. Herr T, Vice President Business Development, J, Tel Aviv, Israel, wohnhaft Tel Aviv, Israel,
2. Herr T2, President and CEO J, Tel Aviv, Israel, wohnhaft Tel Aviv, Israel“
welchen die Hauptversammlung jeweils zugestimmt hat,
werden für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.