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Landgericht Dortmund·18 AktE 1/87·05.08.1993

§§ 304, 305 AktG: Keine Erhöhung von Ausgleich und Abfindung bei fehlendem Mehrwert

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Minderheitsaktionäre beantragten die gerichtliche Feststellung eines höheren Ausgleichs (§ 304 AktG) und einer höheren Barabfindung (§ 305 AktG) nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Das LG Dortmund wies die Anträge zurück, weil die angebotenen Beträge jedenfalls nicht zu niedrig waren. Maßgeblich sei die Unternehmensbewertung nach anerkannten Grundsätzen; mangels positiven Ertragswerts sei auf den (fiktiven) Liquidationswert abzustellen. Ein behaupteter Anspruch auf Verlustausgleich aus dem gekündigten Vorvertrag sei zudem nicht wertsteigernd zu berücksichtigen, da die Kündigung aus wichtigem Grund (Beteiligungsübertragung/Organschaft) wirksam gewesen sei und nahtlos ein gleichwertiger Folgevertrag abgeschlossen wurde.

Ausgang: Anträge auf höhere Abfindung und höheren Ausgleich nach §§ 304, 305 AktG als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In einem Verfahren nach § 306 AktG kommt eine Neufestsetzung von Ausgleich und Abfindung nur in Betracht, wenn die im Unternehmensvertrag angebotenen Beträge zu niedrig sind; eine Herabsetzung ist gesetzlich ausgeschlossen.

2

Für die Ermittlung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich ist vorrangig der Unternehmenswert nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen (insb. Ertragswert zuzüglich nicht betriebsnotwendiges Vermögen) maßgeblich; übersteigt der fiktive Liquidationswert den Ertragswert, ist der Liquidationswert zugrunde zu legen.

3

Bei der Ertragswertprognose ist das Stichtagsprinzip zu beachten; nachträgliche Entwicklungen bestätigen oder widerlegen die Stichtagserwartungen grundsätzlich nicht.

4

Beschränkungen der unternehmerischen Freiheit und auch nachteilige Weisungen sind typisches Risiko eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags; Ausgleich und Abfindung bilden das gesetzliche Äquivalent für diese Strukturentscheidung.

5

Sanierungs- und Entsorgungslasten sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn ihre Ursachen ("Wurzeln") bereits vor dem Bewertungsstichtag gesetzt sind, auch wenn ihr Umfang erst später bekannt wird (Wurzeltheorie).

Relevante Normen
§ 302§ 304 Aktiengesetz§ 305 Aktiengesetz§ 306 Aktiengesetz§ 112 Abs. 4 BetrVG§ 111 Nr. 1 BetrVG

Tenor

Die Anträge auf Feststellung der angemessenen Abfindung

und des angemessenen Ausgleichs werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen

Auslagen der Beteiligten zu 1) und 2) werden den Beteiligten

zu 3) und 4) als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Vergütungen und die Auslagen der Beteiligten zu 5) und 6) fallen

der Beteiligten zu 3) zur last.

Die Vergütungen für die Beteiligten zu 5) und 6) werden

auf jeweils 10.000,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer

abzüglich bereits erhaltener Vorschüsse festgesetzt.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf

750.000,00 OM festgesetzt.

Gründe

2

A. Die Antragsteller sind Aktionäre der Beteiligten zu 3) (im

3

folgenden kurz "H" genannt). Diese hat ein Stammkapital

4

von 16,8 Mio. DM, welches in 168.000 Aktien zum Nennwert von

5

100,00 OM eingeteilt ist. An ihr ist die Beteiligte zu 4),

6

welche eine 100 %ige mittelbare Tochter der C-Aktienge-

7

sellschaft ist, mit 98,5 %  beteiligt. Diese Beteiligung hatte

8

die Beteiligte zu 4) mit Wirkung vom 31.12.1985 von der

9

X Aktiengesellschaft übernommen. Auch diese ist

10

eine Tochter der C.

11

H schloß mit der Beteiligten zu 4) im September 1986

12

einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, welcher in

13

der außerordentlichen Hauptversammlung der H vom

14

13.11.1986 genehmigt wurde. Der Vertrag ist am 21.11.1986 in

15

das Handelsregister eingetragen worden. In dem Vertrag ver-

16

pflichtete sich H, den ganzen nach den maßgeblichen

17

handelsrechtlichen Bestimmungen ermittelten Gewinn an die

18

Beteiligte zu 4) abzuführen. Die Beteiligte zu 4) verpflichtete

19

sich, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden

20

Jahresfehlbetrag gemäß den Vorschriften des § 302

21

Abs. 1 Aktiengesetz auszugleichen. Als angemessenen Ausgleich

22

gem. § 304 Aktiengesetz garantierte die Beteiligte zu 4) den

23

außenstehenden H-Aktionären für jedes Geschäftsjahr und

24

für jede Aktie im Nennbetrag von 100,00 DM als Gewinnanteil

25

die Zahlung von 15,00 DM. Daneben verpflichtete sich die

26

Beteiligte zu 4) gem. § 305 Aktiengesetz, auf Verlangen eines

27

außenstehenden H-Aktionärs dessen H-Aktien gegen

28

Gewährung einer Barabfindung von Höhe von 360,00 DM für eine

29

H-Aktie im Nennwert von 100,00 DM zu erwerben.

30

Vorausgegangen war ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

31

zwischen der H und der X AG vom

32

10.07./08.08.1983. In diesem war für die außenstehenden

33

Aktionäre ein Ausgleichsbetrag von 8,00 DM und eine Barabfindung

34

von 360,00 DM bestimmt worden. In einem von mehreren

35

Aktionären seinerzeit eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung

36

von Ausgleich und Abfindung holte das Landgericht Hamburg (64 O 138/83) ein Sachverständigengutachten der Firma U

37

AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg vom 04. Oktober

38

1985 ein. Die Sachverständige kam zu dem Schluß, daß ein den

39

Liquidationswert übersteigender Ertragswert nicht festzustellen

40

sei und der Liquidationswert sich auf 49,1 Mio. DM

41

belaufe. Hieraus ergebe sich eine Barabfindung von 292,35 DM

42

und ein Ausgleich von 14,97 DM je 100,00 M H-Aktie. Das

43

Landgericht Hamburg lehnte daraufhin durch Beschluß vom

44

10.03.1986 auf dieser Grundlage die anderweitige Festsetzung

45

der Abfindung ab und setzte den Ausgleich auf 14,97 DM fest.

46

Die hiergegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos.

47

Mit einem am 24. September 1986 der H zugegangenen

48

Schreiben kündigte die X AG den an sich bis zum

49

31.12.1988 befristeten Unternehmensvertrag mit der H

50

vorzeitig. Als wichtiger Grund wurde der Wegfall der steuerlichen

51

Organschaft angegeben. Die X AG hatte ihre

52

Beteiligung an H auf die Antragsgegnerin zu 4) übertragen.

53

Die Antragsteller sind der Meinung, daß Abfindung und Aus -

54

gleich nicht angemessen seien. Insbesondere müsse bei der

55

Bewertung berücksichtigt werden, daß H noch bis zum

56

31.12.1988 einen Anspruch auf Deckung des Verlustausgleichs

57

gegen die X AG gehabt habe, da die vorzeitige

58

Kündigung nicht wirksam gewesen sei. Wegen der weiteren

59

Einwendungen der Antragsteller wird auf die Ausführungen zu C

60

verwiesen.

61

Die Antragsteller beantragen,

62

Ausgleich und Abfindung anderweitig festzusetzen.

63

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

64

die Anträge zurückzuweisen.

65

Sie halten die angebotenen Beträge keinesfalls als zum

66

Nachteil der Aktionäre falsch bemessen. Tatsächlich seien

67

positive Erträge nicht zu erwirtschaften. Auf die frage der

68

Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung komme es

69

nicht an, da bei weiterer Wirksamkeit des Erstvertrages auch

70

die Gewinnabführungspflicht gegenüber der X bestehen

71

geblieben wäre.

72

Im Übrigen halten sie die Kündigung für wirksam, da innerhalb

73

des Konzerns dafür gesorgt worden sei, daß die Beteiligte zu

74

4) als neue Inhaberin der Beteiligung an der H mit dieser

75

einen zeitlich unmittelbar anschließenden neuen Vertrag zu

76

gleichen Bedingungen wie die X AG schließe.

77

Das Gericht hat die Beteiligten und die Gutachter des

78

vorangegangenen Hamburger Verfahrens in einem Erörterungstermin

79

angehört und ein schriftliches Gutachten der Firma

80

L Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

81

eingeholt. Wegen der Ergebnisse wird auf die

82

Sitzungsniederschrift vom 19.02.1988 (Bl. 131 d.A.), das

83

schriftliche Gutachten vom 08. August 1990 und die ergänzenden

84

gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen vom

85

04.08.1992, Bl. 423 d.A., und 06.11.1992, Bl. 468 d.A., verwiesen.

86

B. Die Anträge sind nicht begründet, da Ausgleich und Abfindung

87

in dem Unternehmensvertrag jedenfalls nicht zu

88

niedrig festgesetzt worden sind. Die Kammer ist bei dieser

89

Feststellung von den allgemein anerkannten Grundsätzen der

90

Unternehmensbewertung (Stellungnahme HFA 2/1983) ausgegangen.

91

Hiernach ist maßgeblich für die Bewertung eines Unternehmens

92

in erster Linie der Ertragswert des betriebsnotwendigen zuzüglich

93

des Liquidationswerts des nicht betriebsnotwendigen

94

Vermögens. Steht jedoch fest, daß die Summe beider Werte

95

niedriger ist, als der Wert, der sich bei einer -fiktiven- Liquidation

96

des gesamten Unternehmens ergeben würde, so ist

97

auf diesen Liquidationswert abzustellen.

98

Da in Verfahren gem. § 306 Aktiengesetz eine Herabsetzung der

99

im Vertrag angebotenen Abfindung und des Ausgleichs schon von

100

Gesetzes wegen nicht in Betracht kommt, ist eine Neufestsetzung

101

nur zulässig, wenn die im Vertrag angebotenen Beträge

102

zu niedrig sind. Im vorliegenden Fall entsprechen Abfindung

103

und Ausgleich bezogen auf das Aktienkapital einem Unternehmenswert

104

von 60,48 Mio. DM. Zu einer Neufestsetzung hätte

105

es daher nur kommen können, wenn das Gericht einen diesen

106

Betrag übersteigenden Wert der H hätte feststellen

107

können. Das war jedoch nicht der Fall.

108

C. Die Kammer ist letztlich vom Liquidationswert ausgegangen,

109

da dieser den Ertragswert so deutlich übersteigt. daß

110

selbst bei einer Reihe von Korrekturen des Gutachtens der

111

Ertragswert immer noch deutlich hinter dem liquidationswert

112

zurückbleibt.

113

I.

114

Zum Ertragswert:

115

1. Die Sachverständige hat den von ihr festgestellten negativen

116

Ertragswert von 244,8 Mio. DM wie folgt ermittelt,

117

wobei wegen der Einzelheiten auf Seite 47 f des Gutachtens

118

Bezug genommen wird:

119

Die Sachverständige hat grundsätzlich auf die zukünftigen,

120

nachhaltig entnahmefähigen Ertragsüberschüsse abgestellt. Bei

121

der Beurteilung dieser Zukunftserfolge hat sie den Vergangenheitserfolgen

122

eine Orientierungs- und Kontrollfunktion

123

beigemessen. Sie ist von den Verhältnissen am Bewertungsstichtag

124

ausgegangen, wobei jedoch eine Anzahl von Vergangenheitsergebnissen

125

analysiert und bereinigt worden ist. Als

126

Referenzzeitraum ist die Zeit von 1983 bis 1986 zugrundegelegt

127

worden. Als geschätzte Jahresergebnisse vor Ertragssteuern

128

und Zinsen hat die Sachverständige für 1987 einen

129

Betrag von minus 14,9, für 1988 von minus 19,3 und für 1989

130

von minus 18,3 Mio. DM ermittelt (vgl. Anlage VIII des Gutachtens).

131

2. Die Kammer schließt sich dem Gutachten weitgehend an. Die

132

hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsteller sind

133

teils unbegründet, teils bedürfen sie, weil sie keinesfalls

134

zu einem positiven Ertragswert von 60,48 Mio. DM führen

135

könnten, keiner näheren Erörterung:

136

a) Der Beteiligte zu 5) hat eingewandt, daß bei der Schätzung

137

der Zukunftsjahresergebnisse für die Jahre 1986 bis 1988 die

138

Sachverständige die extrem schlechte Preissituation der 80er

139

Jahre als fortbestehend fingiert und sich den zum Zeittag des

140

Stichtags bestehenden optimistischen Erwartungen des H-Vorstandes

141

nicht angeschlossen habe (modifiziertes Budget Anlage VII des Gutachtens).

142

Daß sich diese Schätzungen nachträglich

143

als zu optimistisch herausgestellt hätten, dürfe nicht berücksichtigt werden.

144

Die Kammer folgt diesem Einwand nicht. Der Sachverständigen

145

ist das Stichtagsprinzip im Beweisbeschluß vorgegeben und,

146

wie ihre Ausführungen an verschiedenen Stellen des Gutachtens

147

zeigen, bei Erstellung des Gutachtens bewußt gewesen. Dafür,

148

daß sie dies bei der Schätzung des Zukunftsergebnisses nicht

149

angewandt hätte, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Die

150

Sachverständige hat im Gutachten auf die schlechten Vergangenheitserträge

151

abgehoben und konkrete Ursachen für eine

152

Fortdauer der sie verursachenden ungünstigen Faktoren

153

herausgestellt, wie z.B. die Abflachung der Zunahme des

154

Düngemittelverbrauchs bis hin zu einer eventuellen Stagnation

155

sowie der Zunahme von Billigimporten aus dem Ostblock und aus

156

überseeischen Ländern.

157

Nimmt man noch hinzu, daß aus Umweltschutzgründen in der

158

Öffentlichkeit und der politischen Diskussion die übermäßige

159

künstliche Düngung immer mehr in das Kreuzfeuer der Kritik

160

geraten ist, so erscheint die Annahme der Sachverständigen

161

durchaus plausibel. Im übrigen ist es eine allgemeine Er-

162

fahrungstatsache, das Planungsrechnungen von Vorständen eher

163

optimistisch gefärbt sind, da sie zum Teil auch als Zielmarken

164

und als Ansporn für weitere Anstrengungen der Unternehmensmitarbeiter

165

gedacht sind.

166

b) Der Beteiligte zu 1) hat hier -wie auch an anderen Stellen

167

des Gutachtens- auf Diskrepanzen zwischen dem Gutachten der

168

jetzigen Gerichtssachverständigen und dem Gutachten der

169

U hingewiesen. Diese Diskrepanzen bestehen in der

170

Tat, wenn auch die Treuarbeit seinerzeit gleichfalls einen

171

negativen Ertragswert errechnet hat und die Ersteller des

172

damaligen Gutachtens bei ihrer Anhörung im vorliegenden Verfahren

173

sich dahin geäußert haben, daß dieser Ertragswert auch

174

in der Zeit nach ihrer Tätigkeit nicht positiv geworden sei.

175

Die Kammer folgt insoweit jedoch den Feststellungen der von

176

ihr beauftragten Sachverständigen, da diese aus der Sicht des

177

maßgeblichen Stichtages und nicht aus der Sicht eines drei

178

Jahre zuvor liegenden Stichtages das Unternehmen bewertet

179

hat.

180

c) Daß die Entwicklung eigener unternehmerischer Initiativen

181

der H infolge des vorhergegangenen Unternehmensvertrages

182

beschränkt war, ist nicht unwahrscheinlich, führt aber, entgegen

183

der Auffassung des Beteiligten zu 2, nicht zu einer

184

Korrektur der von der Sachverständigen geschätzten Ergebniserwartungen.

185

Die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit

186

während der Dauer eines Unternehmensvertrages ist Wesensmerkmal

187

eines solchen Vertrages und muß deshalb von den

188

Aktionären hingenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf - DB

189

1990/1394). Als Ausgleich bietet ihnen das Gesetz die Möglichkeit,

190

ihre Beteiligung abfinden zu lassen und damit aus dem Unternehmen auszuscheiden.

191

Soweit mit diesem Einwand dargetan werden soll, daß die Ertragserwartungen

192

von H bei unterstelltem Fehlen fremder

193

Leitungsmacht höher zu veranschlagen seien, mag das zutreffen;

194

da jedoch die Auswirkungen dieses Wegfalls in keiner

195

Weise zahlenmäßig zu erfassen sind, muß auch diese Überlegung

196

im Ergebnis außer Betracht bleiben.

197

d) Eine -für die Zeit nach Ende des ersten Unternehmensvertrags

198

bei der Bewertung zu eliminierende- Ergebnisverschlechterung durch

199

die Vorgabe überhöhter Bezugspreise

200

seitens der Konzernmutter hat sich nicht feststellen lassen.

201

DieSachverständige hat entsprechend einer Auflage des Beweisbeschlusses

202

die Preisgestaltung aufgeschlüsselt nach

203

Verschiedenen Rohstoffen im einzelnen untersucht.(Seite 40 f .

204

des Gutachtens). Die Untersuchungen gehen auf die konkreten

205

Preisbestandteile der jeweiigen Rohstoffe ein und stellen

206

auch Vergleichskontrollen mit Preisnotierungen in Fachzeitschriften

207

und mit Bezugspreisen eines C-Beteiligungsunternehmens

208

an, welches Rohstoffe nicht bei der C eingekauft hat.

209

Der aufgrund dieser Untersuchungen getroffenen

210

Feststellung der Sachverständigen, daß der Bezug von Rohstoffen

211

durch H im C-Verbund insgesamt als vorteilhaft

212

anzusehen sei, entnimmt das Gericht für das vorliegende Verfahren

213

die Schlußfolgerung, daß sie jedenfalls nicht nachteilig war.

214

e) Die Sachverständige hat auch zu Recht bei der Ermittlung

215

des Zukunftsertrages der H keinen Anspruch der H auf

216

Verlustausgleich bis 31.12.1988 in die Bewertung einfließen

217

lassen. Ob ein solcher Anspruch überhaupt (Verrechnung mit

218

Gewinnabführungspflicht?) und wenn ja in welcher Höhe bei der

219

Feststellung des tatsächlichen Zukunftsertrags eines mit

220

Verlust arbeitenden Unternehmens berücksichtigt werden kann

221

-immerhin wären die mit zu bewertenden Jahre ab 25.01.1989 ja

222

keinesfalls mit dem Bonus des Verlustausgleichs zu bewerten

223

gewesen- kann dahingestellt bleiben, da der ursprüngliche

224

Beherrschungsvertrag wirksam gekündigt worden ist. Die Übertragung

225

der Beteiligung an der H auf die Beteiligte zu 4)

226

muß als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung angesehen

227

werden. Mit der zulässigen Beteiligungsübertragung und dem

228

damit verbundenen Wegfall der steuerlichen Organschaft entfiel

229

der sachliche Grund für die Übernahme des Verlusts der

230

H. Ob hiergegen generell eingewandt werden kann, daß der

231

Veräußerer der Beteiligung sich nicht auf den von ihm selbst

232

mittelbar gesetzten Kündigungsgrund der Veräußerung berufen

233

dürfe, weil insoweit die Bestandsschutzinteressen der

234

Aktionäre Vorrang verdienen, bedarf im vorliegenden Fall

235

keiner Entscheidung. Diese Interessen sind nämlich hier

236

dadurch gewahrt worden, daß die Übertragende X AG

237

dafür gesorgt hat, daß die Übernehmerin einen Vertrag mit

238

H zu völlig gleichen Bedingungen abgeschlossen hat. Die

239

Kammer schließt sich insoweit der Auffassung von Thimm

240

(GmbH-Rundschau 87/8) an , wonach in einem solchen Falle die

241

Interessen der Aktionäre soweit gewahrt sind, daß dem

242

Interesse des Beteiligungsveräußerers der Vorrang eingeräumt

243

werden muß.

244

f) Auch der von der Sachverständigen angenommene Verlust für

245

1987 in Höhe von 14,9 Mio. DM (Seite 79 des Gutachtens) ist

246

nicht so weitgehend zu korrigieren, daß hier ein positives

247

Ergebnis anzunehmen wäre. Allerdings steht die Kammer auf dem

248

Standpunkt, daß nach dem Grundsatz der bestmöglichen Verwertung

249

die positiven Auswirkungen einer Beschränkung auf

250

Einwerksarbeit zugunsten der Aktionäre zu berücksichtigen

251

sind. Auch diese Maßnahme würde aber gemäß der Sachverständigen

252

(Seite 107 des Gutachtens) H noch nicht in die

253

Gewinnzone geführt haben, da auch insoweit ein -wenn auch

254

deutlich geringerer- negativer Ertrag von 2,6 Millionen

255

übriggeblieben wäre.

256

g) Die vorstehend erörterten Überlegungen gelten naturgemäß

257

auch für den prognostizierten Ertrag für das Jahr 1988. Hier

258

ergibt sich auch keine Änderung gegenüber dem Gutachten durch

259

die Verlagerung der Magnaphoscalanlage. Die Sachverständige

260

hat zutreffend bei ihrer Berechnung darauf abgestellt, daß

261

mit der Stillegung dieser Anlage 1988 zu rechnen war

262

(Seite 76 f. des Gutachtens). Da die Wurzeln für diese Entwicklung

263

mit dem Aufsichtsratsprotokoll vom 12.06.1985 bereits

264

in die Zeit vor dem Stichtag zurückreichen, waren sie

265

auch bei der Bewertung aus Stichtagssicht zu berücksichtigen.

266

Daß hier eine im Ergebnis möglicherweise dauerhaft nachteilige

267

Weisung der Obergesellschaft der Grund für diese

268

Entwicklung war, ist unerheblich. Die Aktionäre einer Gesellschaft,

269

die sich in einem Unternehmensvertrag der Beherrschung durch ein anderes Unternehmen unterworfen hat,

270

müssen auch mit der Möglichkeit nachteiliger Weisungen

271

rechnen. In gleicher Weise, wie ein Aktionärsanteil wirtschaftlich

272

durch die Auflösung stiller Reserven und Abführung

273

der daraus resultierenden Gewinne an der Obergesellschaft

274

zulässigerweise ausgehöhlt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf

275

a. a. 0.), muß der Aktionär auch eine Verschlechterung seines

276

Anteils infolge nachteiliger Weisungen hinnehmen. Als

277

Aequivalent hierzu bietet ihm das Gesetz die Möglichkeit der

278

Abfindung bei Abschluß des Unternehmensvertrages.

279

h) Da ein positiver Ertragswert nicht festzustellen war,

280

bedarf es an dieser Stelle auch keiner Überlegungen zur Angemessenheit

281

des Kapitalisierungszinssatzes.

282

II.

283

Zum Liquidationswert:

284

1. Der den Ertragswert jedenfalls Übersteigende Liquidationswert

285

ist von der Sachverständigen wie folgt ermittelt worden:

286

Die Sachverständige hat für die hier zu unterstellende

287

fiktive Liquidation des Unternehmens einen Zeitraum von drei

288

Jahren unterstellt.

289

Die Sachverständige hat in diesem Rahmen zunächst die Möglichkeiten

290

für die Verwertung der Sachanlagen durch Veräußerung

291

geprüft. Bei der Feststellung des Werts der Immobilien

292

hat sie die Richtwertkarteien der jeweiligen Behörden

293

hinzugezogen. Für die abzubrechenden Anlagegegenstände sind

294

entsprechende Abbruchkosten ermittelt worden. Die Finanzan-

295

lagen und Vorräte hat die Sachverständige im einzelnen bewertet.

296

Bei den Pensionsrückstellungen unterstellt das Gutachten,

297

daß im Falle einer Liquidation nur die Übertragung

298

auf einen anderen Versorgungsträger in Betracht komme. Ausgehend

299

von der Schließung des Werkes M als Präzedenz-

300

fall sind auch Aufwendungen für einen Sozialplan von rund

301

34 Mio. DM errechnet worden. Eine weitere Minderung hat der

302

Liquidationswert nach Ansicht der Sachverständigen auch durch

303

erforderliche Dekontaminierungkosten in Höhe von rund

304

45 Mio. DM erfahren. Die Sachverständige ist letztlich zu

305

einem negativen Liquidationswert von 15,3 Mio. DM gekommen

306

(vgl. Berechnung im einzelnen Anlage IX des Gutachtens).

307

2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsteller sind

308

teils nicht begründet, teils kann ihre Berechnung dahingestellt

309

bleiben, weil selbst eine Korrektur in dem von den

310

Antragstellern für berechtigt gehaltenen Umfang nicht zu

311

einer höheren als tatsächlich angebotenen Abfindung führen

312

würde: Da die angebotene Abfindung einem Liquidationswert von

313

+ 60.48 Mio. DM entspricht, müßte der von der Sachverständigen

314

ermittelte Wert von - 15,3 Mio. DM schon um mehr als

315

75,78 Mio. DM falsch sein, bevor eine Anhebung der angebotenen

316

Abfindung stattfinden könnte. Folgerichtig können

317

einzelne Beanstandungen der Antragsteller, welche Einzelpositionen

318

von geringerer Bedeutung betreffen, ungeprüft

319

übernommen werden. Des weiteren bedarf es bei verschiedenen

320

anderen Positionen nicht einer bis ins letzte gehenden Aus-

321

ermittlung der tatsächlichen Grundlagen und einer daraus

322

abgeleiteten Errechnung eines genauen Betrages, wenn bereits

323

eine überschlägige Bewertung ergibt, daß die von der Gerichtssachverständigen

324

gefundenen Werte jedenfalls nicht in einer für die Entscheidung relevanten Höhe abzuändern sind:

325

a) Daß die Sachverständige für Sachanlagen (Seite 82 des

326

Gutachtens) keinen höheren Wert als 59,606 Mio. DM ansetzt,

327

hält die Kammer für richtig. Einer Untersuchung, ob bestimmte

328

Grundstücke dem betriebsnotwendigen oder dem nicht betriebsnotwendigen

329

Vermögen zuzurechnen sind, bedarf es bei der

330

Feststellung des Liquidationswerts wegen der hier zu unterstellenden

331

Gesamtliquidation nicht. Die Annahme, daß sich

332

wegen der schlechten Absatzmöglichkeiten für Düngemittel

333

lediglich für die aIlgemein nutzbaren Gebäude und Einrichtungen,

334

nicht aber für die Maschinen Erwerber finden lassen würden,

335

erscheint plausibel.

336

Daß die Sachverständige die von ihr in Anlage X angegebenen

337

Einzelwerte für die zu bewertenden Grundstücke nicht näher

338

begründet hat. ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Fülle

339

der bei einer Unternehmensbewertung zu erfassenden Fakten und

340

Vorgänge muß es als ausreichend angesehen werden. wenn ein

341

Sachverständiger den Gang seiner Ermittlungen und das Ergebnis

342

aufgeschlüsselt nach Einzelobjekten mitteilt, ohne daß hierbei

343

jeder Schritt nachgeprüft werden müßte, wenn im Einzelfall

344

hierzu nicht besondere Veranlassung besteht.

345

b) Soweit der Beteiligte zu 5) bei der Bewertung der Vorräte

346

auf Unterschiede zwischen dem Gutachten der Vorgutachterin

347

und dem Gerichtsgutachten hinweist (Liquidationserlös unter

348

oder über dem Buchwert?) hält die Kammer die Überlegung der

349

Sachverständigen, daß bei Betriebsschließungen ein Restbe-

350

stand an Erzeugnissen erfahrungsgemäß nur mit sinkenden

351

Quoten veräußerbar ist, für plausibel (Seite 87 des Gutachtens).

352

c)Die Kammer schließt sich der Auffassung der Antragsteller

353

hinsichtlich der von der Sachverständigen angenommenen Vermögensminderung

354

um 8,3 Mio. DM wegen der Forderungen an verbundene

355

Unternehmen (Gutachten Seite 88) an. Wenn die Kündigung

356

nur wirksam war, wenn die Kündigende der H einen

357

gleichwertigen Vertrag mit einem anderen Partner anbot, dann

358

muß dieser Vorteil bei der Bemessung des Liquidationswerts

359

berücksichtigt werden. Anders als bei der Bewertung der zukünftigen

360

Ertragskraft des fortlaufenden Unternehmens handelt

361

es sich hier um einen Betrag, der dem Unternehmen auch

362

während der Liquidationsphase tatsächlich verlustmindernd zur

363

Verfügung gestanden hätte.

364

d) Die Sachverständige hat Pensionsrückstellungen für den

365

Fall der Liquidation in Höhe eines Betrages von 23 Mio. DM

366

angenommen und wertmindernd berücksichtigt (Seite 89 f. des

367

Gutachtens ) . Hierbei ist sie davon ausgegangen, daß für

368

unverfallbare Anwartschaften und laufende Verpflichtungen nur

369

die Übertragung auf ein Unternehmen der Lebensversicherungsbranche

370

übrig bleibe.

371

Diese Prämisse wie auch Details der weiteren Ableitungen sind

372

insbesondere von dem Beteiligten zu 5) mit guten Gründen

373

angegriffen worden. Diese beziehen sich im wesentlichen zum

374

einen auf die aus der Anlage der Pensionsrückstellungen erzielbare

375

Rendite und zum anderen auf die von der Sachverständigen

376

festgestellte Anpassungspflicht, welche angesichts

377

der finanziell schlechten Lage von H -ein Abstellen auf

378

die bessere Lage des Gesamtkonzerns hat in diesem Zusammenhang

379

auszuscheiden- in der Tat zweifelhaft sein kann.

380

Angesichts der oben im einzelnen ausgeführten Tatsache, daß

381

erst bei einer Berichtigung des Gutachtens um einen Wert von

382

75.78 Mio. DM eine Erhöhung der angebotenen Abfindung stattfinden

383

kann, bedurfte es jedoch der Feststellung der genauen

384

Höhe dieses Betrages nicht. Die grundsätzliche Notwendigkeit

385

von Pensionsrückstellungen und ihre liquidationswertmindernde

386

Auswirkung ist eindeutig und wird auch von keinem der Antragsteller

387

in Zweifel gezogen. Wenn man zugunsten der Antragsteller

388

den vom Beteiligten zu 5) mit plausiblen Gründen

389

überschlägig geschätzten Berichtigungsbedarf des Gutachtens

390

von 5,9 Mio. DM sicherheitshalber zugunsten der Aktionäre

391

verdoppelt, dürfte dies bereits eine mehr als ausreichende

392

Sicherheitsspanne zur Ausschließung von Bewertungsrisiken

393

sein, so daß die Kammer eine weitere Aufklärung etwa durch

394

Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens nicht

395

für erforderlich hält.

396

e) Hinsichtlich der von der Sachverständigen für erforderlich

397

gehaltenen Aufwendungen in Höhe von 34 Mio. DM für einen

398

Sozialplan hat der Antragsteller zu 1) die Frage aufgeworfen,

399

ob ein solcher Sozialplan überhaupt erforderlich sei. Der

400

Beteiligte zu 5) beanstandet die Höhe der von der Sachverständigen

401

insoweit angesetzten Kosten.

402

Die Kammer läßt dahingestellt, ob der von der Sachverständigen

403

geschätzte Betrag in voller Höhe auch tatsächlich anfallen

404

würde, ist aber der Auffassung, daß insoweit ein Abschlag

405

um 50 % eine mehr als ausreichende Sicherheitsspanne

406

darstellt, um Bewertungsrisiken auszuschließen.

407

Hierbei geht die Kammer davon aus, daß Aufwendungen für einen

408

Sozialplan dem Grunde nach anzusetzen sind. Grundsätzlich

409

ist eine Entscheidung der Einigungsstelle über den Sozialplan

410

gemäß § 112 (4) Betriebsverfassungsgesetz im Falle einer

411

Betriebsänderung erzwingbar. Als Betriebsänderung gilt nach

412

der Definition des § 111 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz die

413

Stillegung des ganzen Betriebes. Hierunter ist die Aufgabe

414

des Betriebszweckes unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation

415

aufgrund eines ernstlichen und endgültigen

416

Willensentschlusses des Unternehmers für unbestimmte Zeit zu

417

verstehen (Fitting-Heither Betriebsverfassungsgesetz, 16.

418

Aufl. Anm. 17 zu § 111). Für die hier anzustellende Unternehmensbewertung

419

kann die Betrachtungsweise nicht anders

420

sein. Wenn die Liquidation hier auch lediglich fingiert wird,

421

so müssen doch sämtliche Folgen einer Liquidation -wenn die

422

Bewertung realistisch sein soll- in gleicher Weise in die

423

Betrachtungsweise eingezogen werden, wie wenn die Liquidation

424

tatsächlich stattfinden würde. Zweifelhaft kann auch hier nur

425

die Höhe der Sozialplankosten sein, worauf die Antragsteller

426

im einzelnen hingewiesen haben. Die Sachverständige hat in

427

ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04.08.1992 die Berechnung

428

im einzelnen aufgeschlüsselt. Auch diese Berechnung enthält

429

noch eine Reihe von Unwägbarkeiten, wie z. B. die Möglichkeit

430

der Umsetzung von Arbeitnehmern und die Einschätzung der

431

Einigungsstelle hinsichtlich der Notwendigkeit der Liquidation.

432

Diesen Unwägbarkeiten wird aber durch den zuvor erwähnten

433

Abschlag in Höhe von 17 Mio. hinreichend Rechnung getragen.

434

f) Hinsichtlich der von der Sachverständigen geschätzten

435

Entsorgungskosten von 45 Mio. DM schließt sich die Kammer dem

436

Gutachten an. Die Sachverständige hat bei der Ermittlung

437

dieses Betrages die von H in Auftrag gegebenen Gutachten

438

des J-Instituts über die von den Werksgrundstücken in

439

M und E ausgehenden Risiken ausgewertet.

440

Aus diesem Gutachten ergibt sich eine Belastung der Grundstücke

441

mit Schwermetallen sowie darüber hinaus im Werk

442

M eine Belastung mit dem Abfallstoff Gips, der zum

443

Teil als Baugrund beim Bau von Lagerhallen und zum Teil zur

444

Geländenivellierung eingesetzt worden ist. Im Werk E

445

geht eine weitere Gefahr für das Grundwasser und das

446

angrenzende Wasser der U2 von einer von 1920 bis 1968 auf

447

dem Werksgelände betriebenen ungenehmigten Mülldeponie aus.

448

Durch Bohrungen sind Schwermetalle aus Produktionsrückständen

449

nachgewiesen.

450

Die Sachverständige hat bei Erstellung ihres Gutachtens die

451

Berechnungen des J-Instituts über die voraussichtlichen

452

Sanierungskosten eingesehen und diese mit 45 Mio. DM angegeben.

453

In einer vom Gericht in Auftrag gegebenen ergänzenden

454

gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.1992 hat die Sachverständige

455

diesen Betrag aufgeschlüsselt (15,4 Mio. E,

456

29,3 Mio. M). Die ergänzende Stellungnahme

457

beruhte auf weiteren Auskünften, welche sich die Sachverständige

458

von den Mitarbeitern des J-Instituts hat erteilen

459

lassen. Die für erforderlich gehaltenen Arbeiten sind nunmehr

460

näher dargestellt.

461

Bei dieser Sachlage hält die Kammer eine weitere Überprüfung

462

der Höhe der Kosten nicht für erforderlich.

463

Die Sanierungstosten sind auch wertmindernd zu berücksichtigen.

464

Wenn auch das Ausmaß des Schadens und der Beseitigungskosten

465

erst nach dem Stichtag bekannt geworden ist, so war

466

der Schaden doch objektiv gesehen bereits vorher eingetreten.

467

Daß in dem Zeitraum nach dem Stichtag noch Verunreinigungen

468

In einem Maß hinzugekommen sein sollten, die gegenüber den

469

Verunreinigungen noch nennenswert ins Gewicht fallen

470

ist angesichts der zu dieser Zeit schon geltenden

471

Umweltschutzauflagen unwahrscheinlich.

472

Entscheidend ist aber auch nach der "Wurzeltheorie" auf die

473

tatsächliche Entstehung des Schadens, nicht auf sein Bekanntwerden

474

abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf DB 77/296, 297 zu dem

475

Vergleichbaren Fall einer Arsenschlammablagerung).

476

Da der wesentliche Teil der Schäden auch bereits vor Abschluß

477

des ersten Beherrschungsvertrages eingetreten sein dürfte,

478

fallen die hierdurch entstandenen Nachteile auch nicht unter

479

die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens zur Deckung

480

des Jahresfehlbetrages.

481

h) Die vorstehend dargestellten Korrekturen an dem Ergebnis

482

des Gutachtens zugunsten der Aktionäre (8,3 Mio., 11,8 Mio.

483

und 17 Mio. DM) führen insgesamt nicht zu einem Liquidationswert,

484

welcher eine höhere als die angebotene Abfindung ergeben

485

könnte.

486

D.

487

Die vorstehenden Überlegungen zur Abfindung gelten sinngemäß

488

auch für die Höhe des angebotenen Ausgleichs.

489

E.

490

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen

491

Kosten der Beteiligten auf § 13 a Abs. 1 FGG, hinsichtlich

492

der Gerichtskosten auf § 306 Abs. VII Satz 8 Aktiengesetz.

493

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts ist die Kammer von

494

folgenden Überlegungen ausgegangen:

495

Grundsätzlich ist der Geschäftswert nach der Differenz

496

zwischen angebotener und endgültiger Abfindung für alle zur

497

Zeit der Einleitung des Verfahrens außenstehenden Aktionäre zu

498

bestimmen (OLG Düsseldorf WM 88/1052, 1061). Da im vorliegenden

499

Falle eine Neufestsetzung nicht stattfindet, kann nur auf

500

die von den Antragstellern geäußerten Vorstellungen nach dem

501

Ausmaß der Höherbewertung abgestellt werden, soweit diese

502

nicht von vornherein als völlig überzogen erscheinen. Hier

503

hat der Antragsteller zu 1) darauf hingewiesen, daß die nach

504

seinen Vorstellungen erforderlichen Korrekturen des Gutachtens

505

sich mit einem Wert von 131 Mio. DM auswerten würden.

506

Da in seiner entsprechenden Aufstellung (Seite 16 des

507

Schriftsatzes vom 06.12.1990) die gleichfalls für berichtigungsbedürftig

508

gehaltenen Pensionsverpflichtungen nicht aufgeführt

509

sind, die Sachverständige aber zu einem negativen

510

Liquidationswert von 15,3 Mio. DM kommt, was sich in etwa

511

betragsmäßig die Waage halten dürfte, geht das Gericht bei

512

Bemessung des Gegenstandes zunächst vom Wert des Differenzbetrages

513

zwischen der erstrebten und der angebotenen Abfindung

514

in Höhe von 424,00 DM aus (784,00 DM - 360,00 DM).

515

Allerdings erschien eine Erhöhung der angemessenen Abfindung

516

um diesen Betrag angesichts des erst kurze Zeit zurückliegenden ersten

517

Gutachtens von vornherein wenig aussichtsreich, so

518

daß das Gericht diesen Betrag um ein Viertel gekürzt hat. Ein

519

Erhöhungsbetrag von 318,00 DM ergibt bei einer Anzahl von

520

2.352 außenstehenden Aktionären einen Betrag von aufgerundet

521

750.000,00 DM.

522

Die Vergütung für die Vertreter der außenstehenden Aktionäre

523

erschien wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Viel-

524

zahl der darin anzusprechenden Fragen in der festgesetzten Höhe

525

angemessen.