§§ 304, 305 AktG: Keine Erhöhung von Ausgleich und Abfindung bei fehlendem Mehrwert
KI-Zusammenfassung
Minderheitsaktionäre beantragten die gerichtliche Feststellung eines höheren Ausgleichs (§ 304 AktG) und einer höheren Barabfindung (§ 305 AktG) nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Das LG Dortmund wies die Anträge zurück, weil die angebotenen Beträge jedenfalls nicht zu niedrig waren. Maßgeblich sei die Unternehmensbewertung nach anerkannten Grundsätzen; mangels positiven Ertragswerts sei auf den (fiktiven) Liquidationswert abzustellen. Ein behaupteter Anspruch auf Verlustausgleich aus dem gekündigten Vorvertrag sei zudem nicht wertsteigernd zu berücksichtigen, da die Kündigung aus wichtigem Grund (Beteiligungsübertragung/Organschaft) wirksam gewesen sei und nahtlos ein gleichwertiger Folgevertrag abgeschlossen wurde.
Ausgang: Anträge auf höhere Abfindung und höheren Ausgleich nach §§ 304, 305 AktG als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In einem Verfahren nach § 306 AktG kommt eine Neufestsetzung von Ausgleich und Abfindung nur in Betracht, wenn die im Unternehmensvertrag angebotenen Beträge zu niedrig sind; eine Herabsetzung ist gesetzlich ausgeschlossen.
Für die Ermittlung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich ist vorrangig der Unternehmenswert nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen (insb. Ertragswert zuzüglich nicht betriebsnotwendiges Vermögen) maßgeblich; übersteigt der fiktive Liquidationswert den Ertragswert, ist der Liquidationswert zugrunde zu legen.
Bei der Ertragswertprognose ist das Stichtagsprinzip zu beachten; nachträgliche Entwicklungen bestätigen oder widerlegen die Stichtagserwartungen grundsätzlich nicht.
Beschränkungen der unternehmerischen Freiheit und auch nachteilige Weisungen sind typisches Risiko eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags; Ausgleich und Abfindung bilden das gesetzliche Äquivalent für diese Strukturentscheidung.
Sanierungs- und Entsorgungslasten sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn ihre Ursachen ("Wurzeln") bereits vor dem Bewertungsstichtag gesetzt sind, auch wenn ihr Umfang erst später bekannt wird (Wurzeltheorie).
Tenor
Die Anträge auf Feststellung der angemessenen Abfindung
und des angemessenen Ausgleichs werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen der Beteiligten zu 1) und 2) werden den Beteiligten
zu 3) und 4) als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Vergütungen und die Auslagen der Beteiligten zu 5) und 6) fallen
der Beteiligten zu 3) zur last.
Die Vergütungen für die Beteiligten zu 5) und 6) werden
auf jeweils 10.000,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
abzüglich bereits erhaltener Vorschüsse festgesetzt.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf
750.000,00 OM festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsteller sind Aktionäre der Beteiligten zu 3) (im
folgenden kurz "H" genannt). Diese hat ein Stammkapital
von 16,8 Mio. DM, welches in 168.000 Aktien zum Nennwert von
100,00 OM eingeteilt ist. An ihr ist die Beteiligte zu 4),
welche eine 100 %ige mittelbare Tochter der C-Aktienge-
sellschaft ist, mit 98,5 % beteiligt. Diese Beteiligung hatte
die Beteiligte zu 4) mit Wirkung vom 31.12.1985 von der
X Aktiengesellschaft übernommen. Auch diese ist
eine Tochter der C.
H schloß mit der Beteiligten zu 4) im September 1986
einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, welcher in
der außerordentlichen Hauptversammlung der H vom
13.11.1986 genehmigt wurde. Der Vertrag ist am 21.11.1986 in
das Handelsregister eingetragen worden. In dem Vertrag ver-
pflichtete sich H, den ganzen nach den maßgeblichen
handelsrechtlichen Bestimmungen ermittelten Gewinn an die
Beteiligte zu 4) abzuführen. Die Beteiligte zu 4) verpflichtete
sich, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag gemäß den Vorschriften des § 302
Abs. 1 Aktiengesetz auszugleichen. Als angemessenen Ausgleich
gem. § 304 Aktiengesetz garantierte die Beteiligte zu 4) den
außenstehenden H-Aktionären für jedes Geschäftsjahr und
für jede Aktie im Nennbetrag von 100,00 DM als Gewinnanteil
die Zahlung von 15,00 DM. Daneben verpflichtete sich die
Beteiligte zu 4) gem. § 305 Aktiengesetz, auf Verlangen eines
außenstehenden H-Aktionärs dessen H-Aktien gegen
Gewährung einer Barabfindung von Höhe von 360,00 DM für eine
H-Aktie im Nennwert von 100,00 DM zu erwerben.
Vorausgegangen war ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der H und der X AG vom
10.07./08.08.1983. In diesem war für die außenstehenden
Aktionäre ein Ausgleichsbetrag von 8,00 DM und eine Barabfindung
von 360,00 DM bestimmt worden. In einem von mehreren
Aktionären seinerzeit eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung
von Ausgleich und Abfindung holte das Landgericht Hamburg (64 O 138/83) ein Sachverständigengutachten der Firma U
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg vom 04. Oktober
1985 ein. Die Sachverständige kam zu dem Schluß, daß ein den
Liquidationswert übersteigender Ertragswert nicht festzustellen
sei und der Liquidationswert sich auf 49,1 Mio. DM
belaufe. Hieraus ergebe sich eine Barabfindung von 292,35 DM
und ein Ausgleich von 14,97 DM je 100,00 M H-Aktie. Das
Landgericht Hamburg lehnte daraufhin durch Beschluß vom
10.03.1986 auf dieser Grundlage die anderweitige Festsetzung
der Abfindung ab und setzte den Ausgleich auf 14,97 DM fest.
Die hiergegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos.
Mit einem am 24. September 1986 der H zugegangenen
Schreiben kündigte die X AG den an sich bis zum
31.12.1988 befristeten Unternehmensvertrag mit der H
vorzeitig. Als wichtiger Grund wurde der Wegfall der steuerlichen
Organschaft angegeben. Die X AG hatte ihre
Beteiligung an H auf die Antragsgegnerin zu 4) übertragen.
Die Antragsteller sind der Meinung, daß Abfindung und Aus -
gleich nicht angemessen seien. Insbesondere müsse bei der
Bewertung berücksichtigt werden, daß H noch bis zum
31.12.1988 einen Anspruch auf Deckung des Verlustausgleichs
gegen die X AG gehabt habe, da die vorzeitige
Kündigung nicht wirksam gewesen sei. Wegen der weiteren
Einwendungen der Antragsteller wird auf die Ausführungen zu C
verwiesen.
Die Antragsteller beantragen,
Ausgleich und Abfindung anderweitig festzusetzen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie halten die angebotenen Beträge keinesfalls als zum
Nachteil der Aktionäre falsch bemessen. Tatsächlich seien
positive Erträge nicht zu erwirtschaften. Auf die frage der
Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung komme es
nicht an, da bei weiterer Wirksamkeit des Erstvertrages auch
die Gewinnabführungspflicht gegenüber der X bestehen
geblieben wäre.
Im Übrigen halten sie die Kündigung für wirksam, da innerhalb
des Konzerns dafür gesorgt worden sei, daß die Beteiligte zu
4) als neue Inhaberin der Beteiligung an der H mit dieser
einen zeitlich unmittelbar anschließenden neuen Vertrag zu
gleichen Bedingungen wie die X AG schließe.
Das Gericht hat die Beteiligten und die Gutachter des
vorangegangenen Hamburger Verfahrens in einem Erörterungstermin
angehört und ein schriftliches Gutachten der Firma
L Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
eingeholt. Wegen der Ergebnisse wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 19.02.1988 (Bl. 131 d.A.), das
schriftliche Gutachten vom 08. August 1990 und die ergänzenden
gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen vom
04.08.1992, Bl. 423 d.A., und 06.11.1992, Bl. 468 d.A., verwiesen.
B. Die Anträge sind nicht begründet, da Ausgleich und Abfindung
in dem Unternehmensvertrag jedenfalls nicht zu
niedrig festgesetzt worden sind. Die Kammer ist bei dieser
Feststellung von den allgemein anerkannten Grundsätzen der
Unternehmensbewertung (Stellungnahme HFA 2/1983) ausgegangen.
Hiernach ist maßgeblich für die Bewertung eines Unternehmens
in erster Linie der Ertragswert des betriebsnotwendigen zuzüglich
des Liquidationswerts des nicht betriebsnotwendigen
Vermögens. Steht jedoch fest, daß die Summe beider Werte
niedriger ist, als der Wert, der sich bei einer -fiktiven- Liquidation
des gesamten Unternehmens ergeben würde, so ist
auf diesen Liquidationswert abzustellen.
Da in Verfahren gem. § 306 Aktiengesetz eine Herabsetzung der
im Vertrag angebotenen Abfindung und des Ausgleichs schon von
Gesetzes wegen nicht in Betracht kommt, ist eine Neufestsetzung
nur zulässig, wenn die im Vertrag angebotenen Beträge
zu niedrig sind. Im vorliegenden Fall entsprechen Abfindung
und Ausgleich bezogen auf das Aktienkapital einem Unternehmenswert
von 60,48 Mio. DM. Zu einer Neufestsetzung hätte
es daher nur kommen können, wenn das Gericht einen diesen
Betrag übersteigenden Wert der H hätte feststellen
können. Das war jedoch nicht der Fall.
C. Die Kammer ist letztlich vom Liquidationswert ausgegangen,
da dieser den Ertragswert so deutlich übersteigt. daß
selbst bei einer Reihe von Korrekturen des Gutachtens der
Ertragswert immer noch deutlich hinter dem liquidationswert
zurückbleibt.
I.
Zum Ertragswert:
1. Die Sachverständige hat den von ihr festgestellten negativen
Ertragswert von 244,8 Mio. DM wie folgt ermittelt,
wobei wegen der Einzelheiten auf Seite 47 f des Gutachtens
Bezug genommen wird:
Die Sachverständige hat grundsätzlich auf die zukünftigen,
nachhaltig entnahmefähigen Ertragsüberschüsse abgestellt. Bei
der Beurteilung dieser Zukunftserfolge hat sie den Vergangenheitserfolgen
eine Orientierungs- und Kontrollfunktion
beigemessen. Sie ist von den Verhältnissen am Bewertungsstichtag
ausgegangen, wobei jedoch eine Anzahl von Vergangenheitsergebnissen
analysiert und bereinigt worden ist. Als
Referenzzeitraum ist die Zeit von 1983 bis 1986 zugrundegelegt
worden. Als geschätzte Jahresergebnisse vor Ertragssteuern
und Zinsen hat die Sachverständige für 1987 einen
Betrag von minus 14,9, für 1988 von minus 19,3 und für 1989
von minus 18,3 Mio. DM ermittelt (vgl. Anlage VIII des Gutachtens).
2. Die Kammer schließt sich dem Gutachten weitgehend an. Die
hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsteller sind
teils unbegründet, teils bedürfen sie, weil sie keinesfalls
zu einem positiven Ertragswert von 60,48 Mio. DM führen
könnten, keiner näheren Erörterung:
a) Der Beteiligte zu 5) hat eingewandt, daß bei der Schätzung
der Zukunftsjahresergebnisse für die Jahre 1986 bis 1988 die
Sachverständige die extrem schlechte Preissituation der 80er
Jahre als fortbestehend fingiert und sich den zum Zeittag des
Stichtags bestehenden optimistischen Erwartungen des H-Vorstandes
nicht angeschlossen habe (modifiziertes Budget Anlage VII des Gutachtens).
Daß sich diese Schätzungen nachträglich
als zu optimistisch herausgestellt hätten, dürfe nicht berücksichtigt werden.
Die Kammer folgt diesem Einwand nicht. Der Sachverständigen
ist das Stichtagsprinzip im Beweisbeschluß vorgegeben und,
wie ihre Ausführungen an verschiedenen Stellen des Gutachtens
zeigen, bei Erstellung des Gutachtens bewußt gewesen. Dafür,
daß sie dies bei der Schätzung des Zukunftsergebnisses nicht
angewandt hätte, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Die
Sachverständige hat im Gutachten auf die schlechten Vergangenheitserträge
abgehoben und konkrete Ursachen für eine
Fortdauer der sie verursachenden ungünstigen Faktoren
herausgestellt, wie z.B. die Abflachung der Zunahme des
Düngemittelverbrauchs bis hin zu einer eventuellen Stagnation
sowie der Zunahme von Billigimporten aus dem Ostblock und aus
überseeischen Ländern.
Nimmt man noch hinzu, daß aus Umweltschutzgründen in der
Öffentlichkeit und der politischen Diskussion die übermäßige
künstliche Düngung immer mehr in das Kreuzfeuer der Kritik
geraten ist, so erscheint die Annahme der Sachverständigen
durchaus plausibel. Im übrigen ist es eine allgemeine Er-
fahrungstatsache, das Planungsrechnungen von Vorständen eher
optimistisch gefärbt sind, da sie zum Teil auch als Zielmarken
und als Ansporn für weitere Anstrengungen der Unternehmensmitarbeiter
gedacht sind.
b) Der Beteiligte zu 1) hat hier -wie auch an anderen Stellen
des Gutachtens- auf Diskrepanzen zwischen dem Gutachten der
jetzigen Gerichtssachverständigen und dem Gutachten der
U hingewiesen. Diese Diskrepanzen bestehen in der
Tat, wenn auch die Treuarbeit seinerzeit gleichfalls einen
negativen Ertragswert errechnet hat und die Ersteller des
damaligen Gutachtens bei ihrer Anhörung im vorliegenden Verfahren
sich dahin geäußert haben, daß dieser Ertragswert auch
in der Zeit nach ihrer Tätigkeit nicht positiv geworden sei.
Die Kammer folgt insoweit jedoch den Feststellungen der von
ihr beauftragten Sachverständigen, da diese aus der Sicht des
maßgeblichen Stichtages und nicht aus der Sicht eines drei
Jahre zuvor liegenden Stichtages das Unternehmen bewertet
hat.
c) Daß die Entwicklung eigener unternehmerischer Initiativen
der H infolge des vorhergegangenen Unternehmensvertrages
beschränkt war, ist nicht unwahrscheinlich, führt aber, entgegen
der Auffassung des Beteiligten zu 2, nicht zu einer
Korrektur der von der Sachverständigen geschätzten Ergebniserwartungen.
Die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit
während der Dauer eines Unternehmensvertrages ist Wesensmerkmal
eines solchen Vertrages und muß deshalb von den
Aktionären hingenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf - DB
1990/1394). Als Ausgleich bietet ihnen das Gesetz die Möglichkeit,
ihre Beteiligung abfinden zu lassen und damit aus dem Unternehmen auszuscheiden.
Soweit mit diesem Einwand dargetan werden soll, daß die Ertragserwartungen
von H bei unterstelltem Fehlen fremder
Leitungsmacht höher zu veranschlagen seien, mag das zutreffen;
da jedoch die Auswirkungen dieses Wegfalls in keiner
Weise zahlenmäßig zu erfassen sind, muß auch diese Überlegung
im Ergebnis außer Betracht bleiben.
d) Eine -für die Zeit nach Ende des ersten Unternehmensvertrags
bei der Bewertung zu eliminierende- Ergebnisverschlechterung durch
die Vorgabe überhöhter Bezugspreise
seitens der Konzernmutter hat sich nicht feststellen lassen.
DieSachverständige hat entsprechend einer Auflage des Beweisbeschlusses
die Preisgestaltung aufgeschlüsselt nach
Verschiedenen Rohstoffen im einzelnen untersucht.(Seite 40 f .
des Gutachtens). Die Untersuchungen gehen auf die konkreten
Preisbestandteile der jeweiigen Rohstoffe ein und stellen
auch Vergleichskontrollen mit Preisnotierungen in Fachzeitschriften
und mit Bezugspreisen eines C-Beteiligungsunternehmens
an, welches Rohstoffe nicht bei der C eingekauft hat.
Der aufgrund dieser Untersuchungen getroffenen
Feststellung der Sachverständigen, daß der Bezug von Rohstoffen
durch H im C-Verbund insgesamt als vorteilhaft
anzusehen sei, entnimmt das Gericht für das vorliegende Verfahren
die Schlußfolgerung, daß sie jedenfalls nicht nachteilig war.
e) Die Sachverständige hat auch zu Recht bei der Ermittlung
des Zukunftsertrages der H keinen Anspruch der H auf
Verlustausgleich bis 31.12.1988 in die Bewertung einfließen
lassen. Ob ein solcher Anspruch überhaupt (Verrechnung mit
Gewinnabführungspflicht?) und wenn ja in welcher Höhe bei der
Feststellung des tatsächlichen Zukunftsertrags eines mit
Verlust arbeitenden Unternehmens berücksichtigt werden kann
-immerhin wären die mit zu bewertenden Jahre ab 25.01.1989 ja
keinesfalls mit dem Bonus des Verlustausgleichs zu bewerten
gewesen- kann dahingestellt bleiben, da der ursprüngliche
Beherrschungsvertrag wirksam gekündigt worden ist. Die Übertragung
der Beteiligung an der H auf die Beteiligte zu 4)
muß als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung angesehen
werden. Mit der zulässigen Beteiligungsübertragung und dem
damit verbundenen Wegfall der steuerlichen Organschaft entfiel
der sachliche Grund für die Übernahme des Verlusts der
H. Ob hiergegen generell eingewandt werden kann, daß der
Veräußerer der Beteiligung sich nicht auf den von ihm selbst
mittelbar gesetzten Kündigungsgrund der Veräußerung berufen
dürfe, weil insoweit die Bestandsschutzinteressen der
Aktionäre Vorrang verdienen, bedarf im vorliegenden Fall
keiner Entscheidung. Diese Interessen sind nämlich hier
dadurch gewahrt worden, daß die Übertragende X AG
dafür gesorgt hat, daß die Übernehmerin einen Vertrag mit
H zu völlig gleichen Bedingungen abgeschlossen hat. Die
Kammer schließt sich insoweit der Auffassung von Thimm
(GmbH-Rundschau 87/8) an , wonach in einem solchen Falle die
Interessen der Aktionäre soweit gewahrt sind, daß dem
Interesse des Beteiligungsveräußerers der Vorrang eingeräumt
werden muß.
f) Auch der von der Sachverständigen angenommene Verlust für
1987 in Höhe von 14,9 Mio. DM (Seite 79 des Gutachtens) ist
nicht so weitgehend zu korrigieren, daß hier ein positives
Ergebnis anzunehmen wäre. Allerdings steht die Kammer auf dem
Standpunkt, daß nach dem Grundsatz der bestmöglichen Verwertung
die positiven Auswirkungen einer Beschränkung auf
Einwerksarbeit zugunsten der Aktionäre zu berücksichtigen
sind. Auch diese Maßnahme würde aber gemäß der Sachverständigen
(Seite 107 des Gutachtens) H noch nicht in die
Gewinnzone geführt haben, da auch insoweit ein -wenn auch
deutlich geringerer- negativer Ertrag von 2,6 Millionen
übriggeblieben wäre.
g) Die vorstehend erörterten Überlegungen gelten naturgemäß
auch für den prognostizierten Ertrag für das Jahr 1988. Hier
ergibt sich auch keine Änderung gegenüber dem Gutachten durch
die Verlagerung der Magnaphoscalanlage. Die Sachverständige
hat zutreffend bei ihrer Berechnung darauf abgestellt, daß
mit der Stillegung dieser Anlage 1988 zu rechnen war
(Seite 76 f. des Gutachtens). Da die Wurzeln für diese Entwicklung
mit dem Aufsichtsratsprotokoll vom 12.06.1985 bereits
in die Zeit vor dem Stichtag zurückreichen, waren sie
auch bei der Bewertung aus Stichtagssicht zu berücksichtigen.
Daß hier eine im Ergebnis möglicherweise dauerhaft nachteilige
Weisung der Obergesellschaft der Grund für diese
Entwicklung war, ist unerheblich. Die Aktionäre einer Gesellschaft,
die sich in einem Unternehmensvertrag der Beherrschung durch ein anderes Unternehmen unterworfen hat,
müssen auch mit der Möglichkeit nachteiliger Weisungen
rechnen. In gleicher Weise, wie ein Aktionärsanteil wirtschaftlich
durch die Auflösung stiller Reserven und Abführung
der daraus resultierenden Gewinne an der Obergesellschaft
zulässigerweise ausgehöhlt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf
a. a. 0.), muß der Aktionär auch eine Verschlechterung seines
Anteils infolge nachteiliger Weisungen hinnehmen. Als
Aequivalent hierzu bietet ihm das Gesetz die Möglichkeit der
Abfindung bei Abschluß des Unternehmensvertrages.
h) Da ein positiver Ertragswert nicht festzustellen war,
bedarf es an dieser Stelle auch keiner Überlegungen zur Angemessenheit
des Kapitalisierungszinssatzes.
II.
Zum Liquidationswert:
1. Der den Ertragswert jedenfalls Übersteigende Liquidationswert
ist von der Sachverständigen wie folgt ermittelt worden:
Die Sachverständige hat für die hier zu unterstellende
fiktive Liquidation des Unternehmens einen Zeitraum von drei
Jahren unterstellt.
Die Sachverständige hat in diesem Rahmen zunächst die Möglichkeiten
für die Verwertung der Sachanlagen durch Veräußerung
geprüft. Bei der Feststellung des Werts der Immobilien
hat sie die Richtwertkarteien der jeweiligen Behörden
hinzugezogen. Für die abzubrechenden Anlagegegenstände sind
entsprechende Abbruchkosten ermittelt worden. Die Finanzan-
lagen und Vorräte hat die Sachverständige im einzelnen bewertet.
Bei den Pensionsrückstellungen unterstellt das Gutachten,
daß im Falle einer Liquidation nur die Übertragung
auf einen anderen Versorgungsträger in Betracht komme. Ausgehend
von der Schließung des Werkes M als Präzedenz-
fall sind auch Aufwendungen für einen Sozialplan von rund
34 Mio. DM errechnet worden. Eine weitere Minderung hat der
Liquidationswert nach Ansicht der Sachverständigen auch durch
erforderliche Dekontaminierungkosten in Höhe von rund
45 Mio. DM erfahren. Die Sachverständige ist letztlich zu
einem negativen Liquidationswert von 15,3 Mio. DM gekommen
(vgl. Berechnung im einzelnen Anlage IX des Gutachtens).
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsteller sind
teils nicht begründet, teils kann ihre Berechnung dahingestellt
bleiben, weil selbst eine Korrektur in dem von den
Antragstellern für berechtigt gehaltenen Umfang nicht zu
einer höheren als tatsächlich angebotenen Abfindung führen
würde: Da die angebotene Abfindung einem Liquidationswert von
+ 60.48 Mio. DM entspricht, müßte der von der Sachverständigen
ermittelte Wert von - 15,3 Mio. DM schon um mehr als
75,78 Mio. DM falsch sein, bevor eine Anhebung der angebotenen
Abfindung stattfinden könnte. Folgerichtig können
einzelne Beanstandungen der Antragsteller, welche Einzelpositionen
von geringerer Bedeutung betreffen, ungeprüft
übernommen werden. Des weiteren bedarf es bei verschiedenen
anderen Positionen nicht einer bis ins letzte gehenden Aus-
ermittlung der tatsächlichen Grundlagen und einer daraus
abgeleiteten Errechnung eines genauen Betrages, wenn bereits
eine überschlägige Bewertung ergibt, daß die von der Gerichtssachverständigen
gefundenen Werte jedenfalls nicht in einer für die Entscheidung relevanten Höhe abzuändern sind:
a) Daß die Sachverständige für Sachanlagen (Seite 82 des
Gutachtens) keinen höheren Wert als 59,606 Mio. DM ansetzt,
hält die Kammer für richtig. Einer Untersuchung, ob bestimmte
Grundstücke dem betriebsnotwendigen oder dem nicht betriebsnotwendigen
Vermögen zuzurechnen sind, bedarf es bei der
Feststellung des Liquidationswerts wegen der hier zu unterstellenden
Gesamtliquidation nicht. Die Annahme, daß sich
wegen der schlechten Absatzmöglichkeiten für Düngemittel
lediglich für die aIlgemein nutzbaren Gebäude und Einrichtungen,
nicht aber für die Maschinen Erwerber finden lassen würden,
erscheint plausibel.
Daß die Sachverständige die von ihr in Anlage X angegebenen
Einzelwerte für die zu bewertenden Grundstücke nicht näher
begründet hat. ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Fülle
der bei einer Unternehmensbewertung zu erfassenden Fakten und
Vorgänge muß es als ausreichend angesehen werden. wenn ein
Sachverständiger den Gang seiner Ermittlungen und das Ergebnis
aufgeschlüsselt nach Einzelobjekten mitteilt, ohne daß hierbei
jeder Schritt nachgeprüft werden müßte, wenn im Einzelfall
hierzu nicht besondere Veranlassung besteht.
b) Soweit der Beteiligte zu 5) bei der Bewertung der Vorräte
auf Unterschiede zwischen dem Gutachten der Vorgutachterin
und dem Gerichtsgutachten hinweist (Liquidationserlös unter
oder über dem Buchwert?) hält die Kammer die Überlegung der
Sachverständigen, daß bei Betriebsschließungen ein Restbe-
stand an Erzeugnissen erfahrungsgemäß nur mit sinkenden
Quoten veräußerbar ist, für plausibel (Seite 87 des Gutachtens).
c)Die Kammer schließt sich der Auffassung der Antragsteller
hinsichtlich der von der Sachverständigen angenommenen Vermögensminderung
um 8,3 Mio. DM wegen der Forderungen an verbundene
Unternehmen (Gutachten Seite 88) an. Wenn die Kündigung
nur wirksam war, wenn die Kündigende der H einen
gleichwertigen Vertrag mit einem anderen Partner anbot, dann
muß dieser Vorteil bei der Bemessung des Liquidationswerts
berücksichtigt werden. Anders als bei der Bewertung der zukünftigen
Ertragskraft des fortlaufenden Unternehmens handelt
es sich hier um einen Betrag, der dem Unternehmen auch
während der Liquidationsphase tatsächlich verlustmindernd zur
Verfügung gestanden hätte.
d) Die Sachverständige hat Pensionsrückstellungen für den
Fall der Liquidation in Höhe eines Betrages von 23 Mio. DM
angenommen und wertmindernd berücksichtigt (Seite 89 f. des
Gutachtens ) . Hierbei ist sie davon ausgegangen, daß für
unverfallbare Anwartschaften und laufende Verpflichtungen nur
die Übertragung auf ein Unternehmen der Lebensversicherungsbranche
übrig bleibe.
Diese Prämisse wie auch Details der weiteren Ableitungen sind
insbesondere von dem Beteiligten zu 5) mit guten Gründen
angegriffen worden. Diese beziehen sich im wesentlichen zum
einen auf die aus der Anlage der Pensionsrückstellungen erzielbare
Rendite und zum anderen auf die von der Sachverständigen
festgestellte Anpassungspflicht, welche angesichts
der finanziell schlechten Lage von H -ein Abstellen auf
die bessere Lage des Gesamtkonzerns hat in diesem Zusammenhang
auszuscheiden- in der Tat zweifelhaft sein kann.
Angesichts der oben im einzelnen ausgeführten Tatsache, daß
erst bei einer Berichtigung des Gutachtens um einen Wert von
75.78 Mio. DM eine Erhöhung der angebotenen Abfindung stattfinden
kann, bedurfte es jedoch der Feststellung der genauen
Höhe dieses Betrages nicht. Die grundsätzliche Notwendigkeit
von Pensionsrückstellungen und ihre liquidationswertmindernde
Auswirkung ist eindeutig und wird auch von keinem der Antragsteller
in Zweifel gezogen. Wenn man zugunsten der Antragsteller
den vom Beteiligten zu 5) mit plausiblen Gründen
überschlägig geschätzten Berichtigungsbedarf des Gutachtens
von 5,9 Mio. DM sicherheitshalber zugunsten der Aktionäre
verdoppelt, dürfte dies bereits eine mehr als ausreichende
Sicherheitsspanne zur Ausschließung von Bewertungsrisiken
sein, so daß die Kammer eine weitere Aufklärung etwa durch
Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens nicht
für erforderlich hält.
e) Hinsichtlich der von der Sachverständigen für erforderlich
gehaltenen Aufwendungen in Höhe von 34 Mio. DM für einen
Sozialplan hat der Antragsteller zu 1) die Frage aufgeworfen,
ob ein solcher Sozialplan überhaupt erforderlich sei. Der
Beteiligte zu 5) beanstandet die Höhe der von der Sachverständigen
insoweit angesetzten Kosten.
Die Kammer läßt dahingestellt, ob der von der Sachverständigen
geschätzte Betrag in voller Höhe auch tatsächlich anfallen
würde, ist aber der Auffassung, daß insoweit ein Abschlag
um 50 % eine mehr als ausreichende Sicherheitsspanne
darstellt, um Bewertungsrisiken auszuschließen.
Hierbei geht die Kammer davon aus, daß Aufwendungen für einen
Sozialplan dem Grunde nach anzusetzen sind. Grundsätzlich
ist eine Entscheidung der Einigungsstelle über den Sozialplan
gemäß § 112 (4) Betriebsverfassungsgesetz im Falle einer
Betriebsänderung erzwingbar. Als Betriebsänderung gilt nach
der Definition des § 111 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz die
Stillegung des ganzen Betriebes. Hierunter ist die Aufgabe
des Betriebszweckes unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation
aufgrund eines ernstlichen und endgültigen
Willensentschlusses des Unternehmers für unbestimmte Zeit zu
verstehen (Fitting-Heither Betriebsverfassungsgesetz, 16.
Aufl. Anm. 17 zu § 111). Für die hier anzustellende Unternehmensbewertung
kann die Betrachtungsweise nicht anders
sein. Wenn die Liquidation hier auch lediglich fingiert wird,
so müssen doch sämtliche Folgen einer Liquidation -wenn die
Bewertung realistisch sein soll- in gleicher Weise in die
Betrachtungsweise eingezogen werden, wie wenn die Liquidation
tatsächlich stattfinden würde. Zweifelhaft kann auch hier nur
die Höhe der Sozialplankosten sein, worauf die Antragsteller
im einzelnen hingewiesen haben. Die Sachverständige hat in
ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04.08.1992 die Berechnung
im einzelnen aufgeschlüsselt. Auch diese Berechnung enthält
noch eine Reihe von Unwägbarkeiten, wie z. B. die Möglichkeit
der Umsetzung von Arbeitnehmern und die Einschätzung der
Einigungsstelle hinsichtlich der Notwendigkeit der Liquidation.
Diesen Unwägbarkeiten wird aber durch den zuvor erwähnten
Abschlag in Höhe von 17 Mio. hinreichend Rechnung getragen.
f) Hinsichtlich der von der Sachverständigen geschätzten
Entsorgungskosten von 45 Mio. DM schließt sich die Kammer dem
Gutachten an. Die Sachverständige hat bei der Ermittlung
dieses Betrages die von H in Auftrag gegebenen Gutachten
des J-Instituts über die von den Werksgrundstücken in
M und E ausgehenden Risiken ausgewertet.
Aus diesem Gutachten ergibt sich eine Belastung der Grundstücke
mit Schwermetallen sowie darüber hinaus im Werk
M eine Belastung mit dem Abfallstoff Gips, der zum
Teil als Baugrund beim Bau von Lagerhallen und zum Teil zur
Geländenivellierung eingesetzt worden ist. Im Werk E
geht eine weitere Gefahr für das Grundwasser und das
angrenzende Wasser der U2 von einer von 1920 bis 1968 auf
dem Werksgelände betriebenen ungenehmigten Mülldeponie aus.
Durch Bohrungen sind Schwermetalle aus Produktionsrückständen
nachgewiesen.
Die Sachverständige hat bei Erstellung ihres Gutachtens die
Berechnungen des J-Instituts über die voraussichtlichen
Sanierungskosten eingesehen und diese mit 45 Mio. DM angegeben.
In einer vom Gericht in Auftrag gegebenen ergänzenden
gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.1992 hat die Sachverständige
diesen Betrag aufgeschlüsselt (15,4 Mio. E,
29,3 Mio. M). Die ergänzende Stellungnahme
beruhte auf weiteren Auskünften, welche sich die Sachverständige
von den Mitarbeitern des J-Instituts hat erteilen
lassen. Die für erforderlich gehaltenen Arbeiten sind nunmehr
näher dargestellt.
Bei dieser Sachlage hält die Kammer eine weitere Überprüfung
der Höhe der Kosten nicht für erforderlich.
Die Sanierungstosten sind auch wertmindernd zu berücksichtigen.
Wenn auch das Ausmaß des Schadens und der Beseitigungskosten
erst nach dem Stichtag bekannt geworden ist, so war
der Schaden doch objektiv gesehen bereits vorher eingetreten.
Daß in dem Zeitraum nach dem Stichtag noch Verunreinigungen
In einem Maß hinzugekommen sein sollten, die gegenüber den
Verunreinigungen noch nennenswert ins Gewicht fallen
ist angesichts der zu dieser Zeit schon geltenden
Umweltschutzauflagen unwahrscheinlich.
Entscheidend ist aber auch nach der "Wurzeltheorie" auf die
tatsächliche Entstehung des Schadens, nicht auf sein Bekanntwerden
abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf DB 77/296, 297 zu dem
Vergleichbaren Fall einer Arsenschlammablagerung).
Da der wesentliche Teil der Schäden auch bereits vor Abschluß
des ersten Beherrschungsvertrages eingetreten sein dürfte,
fallen die hierdurch entstandenen Nachteile auch nicht unter
die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens zur Deckung
des Jahresfehlbetrages.
h) Die vorstehend dargestellten Korrekturen an dem Ergebnis
des Gutachtens zugunsten der Aktionäre (8,3 Mio., 11,8 Mio.
und 17 Mio. DM) führen insgesamt nicht zu einem Liquidationswert,
welcher eine höhere als die angebotene Abfindung ergeben
könnte.
D.
Die vorstehenden Überlegungen zur Abfindung gelten sinngemäß
auch für die Höhe des angebotenen Ausgleichs.
E.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen
Kosten der Beteiligten auf § 13 a Abs. 1 FGG, hinsichtlich
der Gerichtskosten auf § 306 Abs. VII Satz 8 Aktiengesetz.
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts ist die Kammer von
folgenden Überlegungen ausgegangen:
Grundsätzlich ist der Geschäftswert nach der Differenz
zwischen angebotener und endgültiger Abfindung für alle zur
Zeit der Einleitung des Verfahrens außenstehenden Aktionäre zu
bestimmen (OLG Düsseldorf WM 88/1052, 1061). Da im vorliegenden
Falle eine Neufestsetzung nicht stattfindet, kann nur auf
die von den Antragstellern geäußerten Vorstellungen nach dem
Ausmaß der Höherbewertung abgestellt werden, soweit diese
nicht von vornherein als völlig überzogen erscheinen. Hier
hat der Antragsteller zu 1) darauf hingewiesen, daß die nach
seinen Vorstellungen erforderlichen Korrekturen des Gutachtens
sich mit einem Wert von 131 Mio. DM auswerten würden.
Da in seiner entsprechenden Aufstellung (Seite 16 des
Schriftsatzes vom 06.12.1990) die gleichfalls für berichtigungsbedürftig
gehaltenen Pensionsverpflichtungen nicht aufgeführt
sind, die Sachverständige aber zu einem negativen
Liquidationswert von 15,3 Mio. DM kommt, was sich in etwa
betragsmäßig die Waage halten dürfte, geht das Gericht bei
Bemessung des Gegenstandes zunächst vom Wert des Differenzbetrages
zwischen der erstrebten und der angebotenen Abfindung
in Höhe von 424,00 DM aus (784,00 DM - 360,00 DM).
Allerdings erschien eine Erhöhung der angemessenen Abfindung
um diesen Betrag angesichts des erst kurze Zeit zurückliegenden ersten
Gutachtens von vornherein wenig aussichtsreich, so
daß das Gericht diesen Betrag um ein Viertel gekürzt hat. Ein
Erhöhungsbetrag von 318,00 DM ergibt bei einer Anzahl von
2.352 außenstehenden Aktionären einen Betrag von aufgerundet
750.000,00 DM.
Die Vergütung für die Vertreter der außenstehenden Aktionäre
erschien wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Viel-
zahl der darin anzusprechenden Fragen in der festgesetzten Höhe
angemessen.