Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·17 T 31/00·06.04.2000

Kostenauferlegung wegen Nichtverzug bei Herausgabe von Behandlungsunterlagen

ZivilrechtSchuldrechtBehandlungsvertragStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Das Landgericht änderte den Beschluss ab und lastete die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf. Entscheidungsgrundlage war, dass keine wirksame Mahnung und damit kein Verzug der Beklagten vorlag; die Herausgabe war als Holschuld am Krankenhaus zu erbringen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Zusendung von Kopien von Behandlungsunterlagen besteht nicht grundsätzlich; der Gläubiger kann lediglich die Bereithaltung der Unterlagen verlangen, wenn eine Holschuld vorliegt.

2

Bei Holschuld bestimmt sich der Erfüllungsort nach § 811 I i.V.m. § 810 BGB dort, wo sich die Unterlagen befinden; die Abholung im Krankenhaus ist damit Erfüllungsort.

3

Verzug tritt nur ein, wenn der Gläubiger den Schuldner wirksam gemahnt und zugleich die zur Mitwirkung erforderliche Handlung (z.B. Abholung) angeboten hat; eine bloße Aufforderung zur Übersendung ist nicht ausreichend.

4

Fehlt Verzug, sind weitergehende Erklärungs- oder Ersatzansprüche, die an die Herausgabe anknüpfen, nicht fällig; in solchen Fällen können die Prozesskosten nach § 91a ZPO der klagenden Partei auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 811 Abs. 1 BGB§ 810 BGB§ 269 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 108 C 13101/99

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss

des Amtsgerichts Dortmund vom 20.01.2000 abgeändert und die Kosten

des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens,

der Klägerin auferlegt.

Gründe

2

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes

3

sind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gemäß

4

§ 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

5

Denn die Beklagte befand sich mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen

6

nicht in Verzug und hat demgemäß keinen Anlass

7

zur Klage gegeben. So lag in dem Schreiben der Klägerin vom

8

19.10.1999 keine wirksame Mahnung. Die Klägerin hat mit diesem

9

Schreiben Zusendung der Kopien der betreffenden Behandlungsunterlagen

10

bis zum 02.11.1999 verlangt. Ein Anspruch auf Zusendung

11

besteht grundsätzlich jedoch nicht. Es kann lediglich verlangt

12

werden, dass die Kopien bereit gehalten werden. Denn es handelt

13

sich vorliegend um eine Holschuld. Gemäß § 811 I BGB ist in den

14

Fällen des § 810 BGB der Vorlegungsort derjenige, an dem sich

15

die Unterlagen befinden, hier also das Krankenhaus der Beklagten.

16

Auch aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich kein anderer

17

Erfüllungsort, da die vertragscharakteristische Leistung aus dem

18

Behandlungsvertrag im Krankenhaus der Beklagten zu erbringen

19

war. § 269 I BGB legt als Erfüllungsort ebenfalls den Wohnsitz

20

bzw. den Gewerbebetrieb des Schuldners fest, so dass sich auch

21

unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung ergibt.

22

Erfüllungsort für die Einsichtnahmerechte der Klägerin ist folglich

23

das Krankenhaus der Beklagten. Sie hätte die Kopien der Unterlagen

24

dort abholen müssen. Eine wirksame Mahnung mit der Folge,

25

dass nach Ablauf der Frist Verzug eingetreten wäre, hätte

26

demgemäß nur vorgelegen, wenn die vom Gläubiger zu erbringende

27

Mitwirkungshandlung - Abholung - angeboten worden wäre.

28

Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs

29

lag ebenfalls kein Verzug vor. Abgesehen davon, dass das

30

Bestehen eines solchen Anspruchs vorliegend ohnehin zweifelhaft

31

ist, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass unvollständige

32

oder verfälschte Unterlagen herausgegeben würden, wäre eine solche

33

Erklärung frühestens im Zusammenhang mit der Herausgabe von

34

Kopien zu erteilen. Da insoweit noch kein Verzug vorlag, kommt

35

auch ein Verzug mit der Erteilung der Erklärung nicht in Betracht.

36

Da die Herausgabe der Unterlagen schließlich vor der Zustellung

37

der Klage erfolgte und Verzug nach den obigen Ausführungen nicht

38

vorlag, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

39

Dortmund, 07.04.2000

40

Landgericht, 17. Zivilkammer