Kostenauferlegung wegen Nichtverzug bei Herausgabe von Behandlungsunterlagen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Das Landgericht änderte den Beschluss ab und lastete die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf. Entscheidungsgrundlage war, dass keine wirksame Mahnung und damit kein Verzug der Beklagten vorlag; die Herausgabe war als Holschuld am Krankenhaus zu erbringen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zusendung von Kopien von Behandlungsunterlagen besteht nicht grundsätzlich; der Gläubiger kann lediglich die Bereithaltung der Unterlagen verlangen, wenn eine Holschuld vorliegt.
Bei Holschuld bestimmt sich der Erfüllungsort nach § 811 I i.V.m. § 810 BGB dort, wo sich die Unterlagen befinden; die Abholung im Krankenhaus ist damit Erfüllungsort.
Verzug tritt nur ein, wenn der Gläubiger den Schuldner wirksam gemahnt und zugleich die zur Mitwirkung erforderliche Handlung (z.B. Abholung) angeboten hat; eine bloße Aufforderung zur Übersendung ist nicht ausreichend.
Fehlt Verzug, sind weitergehende Erklärungs- oder Ersatzansprüche, die an die Herausgabe anknüpfen, nicht fällig; in solchen Fällen können die Prozesskosten nach § 91a ZPO der klagenden Partei auferlegt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 108 C 13101/99
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss
des Amtsgerichts Dortmund vom 20.01.2000 abgeändert und die Kosten
des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens,
der Klägerin auferlegt.
Gründe
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
sind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gemäß
§ 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Denn die Beklagte befand sich mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen
nicht in Verzug und hat demgemäß keinen Anlass
zur Klage gegeben. So lag in dem Schreiben der Klägerin vom
19.10.1999 keine wirksame Mahnung. Die Klägerin hat mit diesem
Schreiben Zusendung der Kopien der betreffenden Behandlungsunterlagen
bis zum 02.11.1999 verlangt. Ein Anspruch auf Zusendung
besteht grundsätzlich jedoch nicht. Es kann lediglich verlangt
werden, dass die Kopien bereit gehalten werden. Denn es handelt
sich vorliegend um eine Holschuld. Gemäß § 811 I BGB ist in den
Fällen des § 810 BGB der Vorlegungsort derjenige, an dem sich
die Unterlagen befinden, hier also das Krankenhaus der Beklagten.
Auch aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich kein anderer
Erfüllungsort, da die vertragscharakteristische Leistung aus dem
Behandlungsvertrag im Krankenhaus der Beklagten zu erbringen
war. § 269 I BGB legt als Erfüllungsort ebenfalls den Wohnsitz
bzw. den Gewerbebetrieb des Schuldners fest, so dass sich auch
unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung ergibt.
Erfüllungsort für die Einsichtnahmerechte der Klägerin ist folglich
das Krankenhaus der Beklagten. Sie hätte die Kopien der Unterlagen
dort abholen müssen. Eine wirksame Mahnung mit der Folge,
dass nach Ablauf der Frist Verzug eingetreten wäre, hätte
demgemäß nur vorgelegen, wenn die vom Gläubiger zu erbringende
Mitwirkungshandlung - Abholung - angeboten worden wäre.
Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs
lag ebenfalls kein Verzug vor. Abgesehen davon, dass das
Bestehen eines solchen Anspruchs vorliegend ohnehin zweifelhaft
ist, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass unvollständige
oder verfälschte Unterlagen herausgegeben würden, wäre eine solche
Erklärung frühestens im Zusammenhang mit der Herausgabe von
Kopien zu erteilen. Da insoweit noch kein Verzug vorlag, kommt
auch ein Verzug mit der Erteilung der Erklärung nicht in Betracht.
Da die Herausgabe der Unterlagen schließlich vor der Zustellung
der Klage erfolgte und Verzug nach den obigen Ausführungen nicht
vorlag, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Dortmund, 07.04.2000
Landgericht, 17. Zivilkammer