Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·17 S 76/97·02.07.1997

Berufung: Kein Anspruch auf maschinenschriftliche, kommentierte Abschrift von Behandlungsunterlagen

ZivilrechtSchuldrechtMedizinrecht/ArztrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte eine maschinenschriftliche Abschrift der Karteikarte mit Erläuterung von Kürzeln. Das Gericht bestätigt das grundsätzliche Einsichtsrecht und dass die Herausgabe einer vollständigen Kopie dieses Recht erfüllt. Ein weitergehender Anspruch aus § 242 BGB ist nur bei dargelegtem, berechtigtem Informationsbedarf und Zumutbarkeit der Auskunft gegeben. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Anspruch auf maschinenschriftliche, kommentierte Abschrift abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Patient hat grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Original-Behandlungsunterlagen; die Herausgabe einer vollständigen Kopie erfüllt dieses Einsichtsrecht.

2

Ein Anspruch auf Vorlage einer maschinenschriftlichen, kommentierten Abschrift der Behandlungsunterlagen lässt sich aus vertraglichen Nebenpflichten (§ 242 BGB) nur herleiten, wenn ein berechtigtes Informationsbedürfnis dargelegt ist und die Informationsgewährung dem Arzt ohne erhebliche Belastung möglich ist.

3

Eine ergänzende Auskunftspflicht des Arztes besteht nur, wenn der Patient auf die Informationserlangung angewiesen ist und der Patient zuvor zumutbare Maßnahmen zur Informationsbeschaffung (insbesondere Einholung fachlichen Rats) ergriffen hat.

4

Die Art und Weise der Auskunftserteilung liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Arztes; ein allgemeiner Anspruch auf kommentierte maschinenschriftliche Abschrift besteht nicht.

Relevante Normen
§ 543 l ZPO§ 242 BGB§ 142, 138 ZPO§ 273 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 123 C 11232/96

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Amtsgerichts Dortmund vom 25.02.1997 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe

2

(ohne Tatbestand gemäß § 543 l ZPO)

3

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

4

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch, so wie er mit dem

5

Klageantrag geltend gemacht wird, nicht zu. Die Kammer schließt sich im

6

wesentlichen der ausführlichen und zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung an.

7

Es ist entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (zuerst wohl BGHZ 85,

8

327 ff), daß der Patient grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die

9

Original-Behandlungsunterlagen hat. Die Einschränkungen, die insoweit bestehen,

10

bedürfen hier keiner Erörterung. Aus dieser vertraglich begründeten Nebenpflicht

11

kann der Kläger hier jedoch nichts für sich herleiten. Das Einsichtsrecht als solches

12

ist durch Herausgabe einer vollständigen Kopie der Karteikarte erfüllt (zur

13

grundsätzlichen Tauglichkeit von Kopien vgl BGH aaO S.338f).

14

Ein weitergehender Anspruch auf Vorlage einer maschinenschriftlichen Abschrift

15

unter Aufschlüsselung der Kürzel für Fachausdrücke läßt sich nach Auffassung der

16

Kammer aus den vertraglichen Nebenpflichten des Arztes hier nicht herleiten.

17

Während das Einsichtsrecht des Patienten im Hinblick auf die Betroffenheit des

18

Persönlichkeitsrechts nach wohl überwiegender Auffassung nicht von der

19

Darlegung eines besonders schutzwürdigen Interesses abhängig sein soll (vgl. etwa

20

BGH NJW 1984 S.2627), kann eine ergänzende Auskunftspflicht des Arztes als

21

vertragliche Nebenpflichten im Rahmen des § 242 BGB nur bestehen, wenn der

22

Patient auf die entsprechende Informationserlangung angewiesen ist und die

23

Informationserteilung dem Arzt unschwer möglich ist (vgl OLG Düsseldorf NJW

24

84, 670). Nur soweit ein solches Informationsbedürfnis auf der einen Seite besteht,

25

ist es gerechtfertigt, aus Billigkeitserwägungen und der allgemeinen vertraglichen

26

Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme eine Verpflichtung der anderen

27

Vertragspartei zur Auskunft herzuleiten. Hier fehlt es bereits an der hinreichenden

28

Darlegung eines schutzwürdigen Informationsbedürfnisses für die mit dem

29

Klageantrag verlangte Erläuterung der Karteikarte. Die Präge, ob ein Anspruch

30

aufeine maschinenschriftliche Abschrift besteht, wenn die Originalunterlagen als

31

unlesbar gelten müssen, stellt sich hier nicht, da die Karteikarte der Beklagte

32

tatsächlich lesbar ist. Ein Informationsbedürfnis besteht also nur insoweit, als der

33

Kläger nicht in der Lage ist, die Kürzel für Fachausdrücke zu verstehen.

34

Dieses Informationsdefizit würde jedoch auch dann bestehen, wenn anstelle der

35

Kürzel die jeweiligen Fachausdrücke stehen würden. Nahezu jeder Patient ist für

36

eine sinnvolle Auswertung der Karteikarte nämlich auf fachlichen Rat angewiesen.

37

Sich diesen zu beschaffen, ist Sache des Patienten (BGHZ 85 S.332). Wie die

38

Erfahrung der Kammer zeigt, sind Kürzel in Behandlungsunterlagen für andere

39

Mediziner in aller Regel aber verständlich, weil sie entweder allgemein

40

gebräuchlich sind, oder sich ihr Sinn aus dem Zusammenhang erschließt. Im

41

Regelfall kann daher davon ausgegangen werden, daß die Verwendung von

42

Kürzeln in einer Behandlungsdokumentation eine sinnvolle Information des

43

Patienten nicht behindert, weil er ohnehin fachlichen Rat benötigt und es für einen

44

Fachmann keinen unterschied macht, ob die Fachausdrücke abgekürzt oder

45

ausgeschrieben sind. Erst wenn sich bei Einholung fachlicher Beratung

46

herausstellen sollte, daß der behandelnde Arzt individuelle Kürzel verwandt hat,

47

deren Sinn sich auch für einen Fachmann nicht aus dem Zusammenhang erschließt,

48

besteht ein Informationsbedürfnis, das nur der Behandler befriedigen kann. Erst

49

dann ist der Patient aufeine zusätzliche Auskunft des Arztes angewiesen.

50

Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan, da die Klägerseite bislang eine

51

fachliche Auswertung der Karteikarte der Beklagten offenbar noch gar nicht

52

veranlaßt hat.

53

Auf die vom Amtsgericht und der Berufung angestellten Überlegungen dazu, in

54

welchem Umfang eine solche Auskunftserteilung den Arzt belasten würde, kommt

55

es nicht an. Bei der Annahme einer aus § 242 BGB herzuleitenden

56

Auskunftspflicht ist zwar regelmäßig auch eine Interessenabwägung vorzunehmen,

57

Grundvoraussetzung eines solchen Anspruchs ist jedoch, daß der Patient

58

überhaupt ein berechtigtes Informationsbedürfnis hat. Dies ist nicht der Fall, wenn

59

er ihm obliegende und zumutbare Maßnahmen zur Informationsbeschaffung

60

unterläßt. Eine solche Maßnahme stellt die Einholung fachlichen Rates dar, da sie

61

dem Patienten obliegt (BGH aaO) und für eine sinnvolle Bewertung des Inhalts

62

der Dokumentation ohnehin in aller Regel unerläßlich ist.

63

Zur Klarstellung sei bemerkt, daß ein das Einsichtsrecht ergänzendes

64

Auskunftsrecht, soweit es denn im Einzelfall besteht, auch unter dem

65

Gesichtspunkt der Interessenabwägung nicht gleichbedeutend sein kann mit dem

66

Verlangen nach einer maschinenschriftlichen Abschrift. Da es bei generell lesbaren

67

Dokumentationen, wie ausgeführt, Sache des Patienten ist, die Notwendigkeit

68

einer ergänzenden Auskunft darzutun, geht der Anspruch grundsätzlich auch nur

69

auf Erteilung dieser konkreten Auskunft.

70

Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen

71

Auskunftsanspruchs des Patienten. Dieser geht, soweit der Patient diese

72

Informationen noch nicht hat, auf Mitteilung der Diagnose, der wesentlichen

73

Behandlungsschritte sowie etwaiger Komplikationen. Daß der Kläger bzw. seine

74

gesetzlichen Vertreter insoweit irgendwelche Informationslücken haben, ist nicht

75

vorgetragen. Davon abgesehen steht die Art und Weise der Auskunftserteilung

76

grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Arztes. Soweit dies nach Lage des

77

Arzt-Patienten-Verhältnisses noch möglich und zumutbar ist, kann eine

78

gesprächsweise Erläuterung nicht nur ausreichend und sinnvoll (vgl. BGH aaO

79

S. 334), sondern im Einzelfall sogar medizinisch geboten sein. Keinesfalls läßt sich

80

aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch ein Recht auf Vorlage einer

81

kommentierten, maschinenschriftlichen Abschrift der Behandlungsdokumentation

82

herleiten.

83

Soweit mit der Berufung auf die Übung der erkennenden Kammer hingewiesen

84

wird, beklagten Ärzten im Rahmen von Arzthaftungsverfahren aufzugeben,

85

Leseabschriften ihrer Unterlagen vorzulegen, verkennt sie, daß dies einen anderen

86

tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund hat. Tatsächlich handelt es sich hierbei

87

um wenige Einzelfälle unlesbarer Dokumentationen. Davon unabhängig kann das

88

zur amtswegigen Aufklärung verpflichtete Gericht im Rahmen der §§142, 138,

89

273 ZPO Auflagen machen, mit denen kein subjektiver Anspruch der anderen

90

Partei korrespondieren muß (vgl. insoweit Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des

91

Arztrechts, § 60 Rdn.8 f). Weiche prozessualen Konsequenzen sich an die

92

Nichterfüllung solcher Auflagen knüpfen, ist eine andere Frage und von der im

93

Einzelfall geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abhängig.

94

Keinesfalls hat die Kammer in der Vergangenheit die (vorsorgliche) Erläuterung

95

von Abkürzungen verlangt, wenn nicht aufgrund einer sachverständigen Beratung

96

festgestanden hätte, daß die Abkürzung unklar und für die Entscheidung

97

wesentlich war

98

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 l ZPO.