Berufung: Kein Anspruch auf maschinenschriftliche, kommentierte Abschrift von Behandlungsunterlagen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte eine maschinenschriftliche Abschrift der Karteikarte mit Erläuterung von Kürzeln. Das Gericht bestätigt das grundsätzliche Einsichtsrecht und dass die Herausgabe einer vollständigen Kopie dieses Recht erfüllt. Ein weitergehender Anspruch aus § 242 BGB ist nur bei dargelegtem, berechtigtem Informationsbedarf und Zumutbarkeit der Auskunft gegeben. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Anspruch auf maschinenschriftliche, kommentierte Abschrift abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Patient hat grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Original-Behandlungsunterlagen; die Herausgabe einer vollständigen Kopie erfüllt dieses Einsichtsrecht.
Ein Anspruch auf Vorlage einer maschinenschriftlichen, kommentierten Abschrift der Behandlungsunterlagen lässt sich aus vertraglichen Nebenpflichten (§ 242 BGB) nur herleiten, wenn ein berechtigtes Informationsbedürfnis dargelegt ist und die Informationsgewährung dem Arzt ohne erhebliche Belastung möglich ist.
Eine ergänzende Auskunftspflicht des Arztes besteht nur, wenn der Patient auf die Informationserlangung angewiesen ist und der Patient zuvor zumutbare Maßnahmen zur Informationsbeschaffung (insbesondere Einholung fachlichen Rats) ergriffen hat.
Die Art und Weise der Auskunftserteilung liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Arztes; ein allgemeiner Anspruch auf kommentierte maschinenschriftliche Abschrift besteht nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 123 C 11232/96
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 25.02.1997 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 543 l ZPO)
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch, so wie er mit dem
Klageantrag geltend gemacht wird, nicht zu. Die Kammer schließt sich im
wesentlichen der ausführlichen und zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung an.
Es ist entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (zuerst wohl BGHZ 85,
327 ff), daß der Patient grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die
Original-Behandlungsunterlagen hat. Die Einschränkungen, die insoweit bestehen,
bedürfen hier keiner Erörterung. Aus dieser vertraglich begründeten Nebenpflicht
kann der Kläger hier jedoch nichts für sich herleiten. Das Einsichtsrecht als solches
ist durch Herausgabe einer vollständigen Kopie der Karteikarte erfüllt (zur
grundsätzlichen Tauglichkeit von Kopien vgl BGH aaO S.338f).
Ein weitergehender Anspruch auf Vorlage einer maschinenschriftlichen Abschrift
unter Aufschlüsselung der Kürzel für Fachausdrücke läßt sich nach Auffassung der
Kammer aus den vertraglichen Nebenpflichten des Arztes hier nicht herleiten.
Während das Einsichtsrecht des Patienten im Hinblick auf die Betroffenheit des
Persönlichkeitsrechts nach wohl überwiegender Auffassung nicht von der
Darlegung eines besonders schutzwürdigen Interesses abhängig sein soll (vgl. etwa
BGH NJW 1984 S.2627), kann eine ergänzende Auskunftspflicht des Arztes als
vertragliche Nebenpflichten im Rahmen des § 242 BGB nur bestehen, wenn der
Patient auf die entsprechende Informationserlangung angewiesen ist und die
Informationserteilung dem Arzt unschwer möglich ist (vgl OLG Düsseldorf NJW
84, 670). Nur soweit ein solches Informationsbedürfnis auf der einen Seite besteht,
ist es gerechtfertigt, aus Billigkeitserwägungen und der allgemeinen vertraglichen
Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme eine Verpflichtung der anderen
Vertragspartei zur Auskunft herzuleiten. Hier fehlt es bereits an der hinreichenden
Darlegung eines schutzwürdigen Informationsbedürfnisses für die mit dem
Klageantrag verlangte Erläuterung der Karteikarte. Die Präge, ob ein Anspruch
aufeine maschinenschriftliche Abschrift besteht, wenn die Originalunterlagen als
unlesbar gelten müssen, stellt sich hier nicht, da die Karteikarte der Beklagte
tatsächlich lesbar ist. Ein Informationsbedürfnis besteht also nur insoweit, als der
Kläger nicht in der Lage ist, die Kürzel für Fachausdrücke zu verstehen.
Dieses Informationsdefizit würde jedoch auch dann bestehen, wenn anstelle der
Kürzel die jeweiligen Fachausdrücke stehen würden. Nahezu jeder Patient ist für
eine sinnvolle Auswertung der Karteikarte nämlich auf fachlichen Rat angewiesen.
Sich diesen zu beschaffen, ist Sache des Patienten (BGHZ 85 S.332). Wie die
Erfahrung der Kammer zeigt, sind Kürzel in Behandlungsunterlagen für andere
Mediziner in aller Regel aber verständlich, weil sie entweder allgemein
gebräuchlich sind, oder sich ihr Sinn aus dem Zusammenhang erschließt. Im
Regelfall kann daher davon ausgegangen werden, daß die Verwendung von
Kürzeln in einer Behandlungsdokumentation eine sinnvolle Information des
Patienten nicht behindert, weil er ohnehin fachlichen Rat benötigt und es für einen
Fachmann keinen unterschied macht, ob die Fachausdrücke abgekürzt oder
ausgeschrieben sind. Erst wenn sich bei Einholung fachlicher Beratung
herausstellen sollte, daß der behandelnde Arzt individuelle Kürzel verwandt hat,
deren Sinn sich auch für einen Fachmann nicht aus dem Zusammenhang erschließt,
besteht ein Informationsbedürfnis, das nur der Behandler befriedigen kann. Erst
dann ist der Patient aufeine zusätzliche Auskunft des Arztes angewiesen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan, da die Klägerseite bislang eine
fachliche Auswertung der Karteikarte der Beklagten offenbar noch gar nicht
veranlaßt hat.
Auf die vom Amtsgericht und der Berufung angestellten Überlegungen dazu, in
welchem Umfang eine solche Auskunftserteilung den Arzt belasten würde, kommt
es nicht an. Bei der Annahme einer aus § 242 BGB herzuleitenden
Auskunftspflicht ist zwar regelmäßig auch eine Interessenabwägung vorzunehmen,
Grundvoraussetzung eines solchen Anspruchs ist jedoch, daß der Patient
überhaupt ein berechtigtes Informationsbedürfnis hat. Dies ist nicht der Fall, wenn
er ihm obliegende und zumutbare Maßnahmen zur Informationsbeschaffung
unterläßt. Eine solche Maßnahme stellt die Einholung fachlichen Rates dar, da sie
dem Patienten obliegt (BGH aaO) und für eine sinnvolle Bewertung des Inhalts
der Dokumentation ohnehin in aller Regel unerläßlich ist.
Zur Klarstellung sei bemerkt, daß ein das Einsichtsrecht ergänzendes
Auskunftsrecht, soweit es denn im Einzelfall besteht, auch unter dem
Gesichtspunkt der Interessenabwägung nicht gleichbedeutend sein kann mit dem
Verlangen nach einer maschinenschriftlichen Abschrift. Da es bei generell lesbaren
Dokumentationen, wie ausgeführt, Sache des Patienten ist, die Notwendigkeit
einer ergänzenden Auskunft darzutun, geht der Anspruch grundsätzlich auch nur
auf Erteilung dieser konkreten Auskunft.
Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen
Auskunftsanspruchs des Patienten. Dieser geht, soweit der Patient diese
Informationen noch nicht hat, auf Mitteilung der Diagnose, der wesentlichen
Behandlungsschritte sowie etwaiger Komplikationen. Daß der Kläger bzw. seine
gesetzlichen Vertreter insoweit irgendwelche Informationslücken haben, ist nicht
vorgetragen. Davon abgesehen steht die Art und Weise der Auskunftserteilung
grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Arztes. Soweit dies nach Lage des
Arzt-Patienten-Verhältnisses noch möglich und zumutbar ist, kann eine
gesprächsweise Erläuterung nicht nur ausreichend und sinnvoll (vgl. BGH aaO
S. 334), sondern im Einzelfall sogar medizinisch geboten sein. Keinesfalls läßt sich
aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch ein Recht auf Vorlage einer
kommentierten, maschinenschriftlichen Abschrift der Behandlungsdokumentation
herleiten.
Soweit mit der Berufung auf die Übung der erkennenden Kammer hingewiesen
wird, beklagten Ärzten im Rahmen von Arzthaftungsverfahren aufzugeben,
Leseabschriften ihrer Unterlagen vorzulegen, verkennt sie, daß dies einen anderen
tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund hat. Tatsächlich handelt es sich hierbei
um wenige Einzelfälle unlesbarer Dokumentationen. Davon unabhängig kann das
zur amtswegigen Aufklärung verpflichtete Gericht im Rahmen der §§142, 138,
273 ZPO Auflagen machen, mit denen kein subjektiver Anspruch der anderen
Partei korrespondieren muß (vgl. insoweit Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des
Arztrechts, § 60 Rdn.8 f). Weiche prozessualen Konsequenzen sich an die
Nichterfüllung solcher Auflagen knüpfen, ist eine andere Frage und von der im
Einzelfall geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abhängig.
Keinesfalls hat die Kammer in der Vergangenheit die (vorsorgliche) Erläuterung
von Abkürzungen verlangt, wenn nicht aufgrund einer sachverständigen Beratung
festgestanden hätte, daß die Abkürzung unklar und für die Entscheidung
wesentlich war
Die Kostentscheidung beruht auf § 97 l ZPO.