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Landgericht Dortmund·17 S 47/88·18.05.1988

Berufung gegen Mietminderung wegen erheblicher Lärmbelästigung zurückgewiesen

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lünen. Streitgegenstand war die von der Beklagten vorgenommene Mietminderung um 100 DM wegen erheblicher Lärmbelästigung. Das Landgericht Dortmund wies die Berufung zurück, weil die Lärmbelästigung durch im Haus wohnende Asylbewerber als erwiesen und die Minderung deshalb zulässig und gerechtfertigt war. Die Entscheidung betont die Rechtfertigung einer Mietminderung bei nachgewiesener Gebrauchseinschränkung.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Feststellung der zulässigen Mietminderung um 100 DM aufgrund erheblicher Lärmbelästigung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Mietminderung ist gerechtfertigt, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache durch erhebliche Lärmbelästigung beeinträchtigt ist.

2

Bei andauernder und nicht unerheblicher Lärmstörung durch in der Wohnanlage wohnende Dritte rechtfertigt dies eine fortlaufende Herabsetzung der Miete.

3

Wer Mietminderung geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der erheblichen Beeinträchtigung.

4

Die Höhe der Mietminderung bemisst sich nach dem Ausmaß der tatsächlichen Gebrauchseinschränkung und muss angemessen sein.

Vorinstanzen

Amtsgericht Lünen, 14 C 182/86

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Amtsgerichts Lünen/Werne vom 16. Dezember 1987

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil auch

die Kammer der Ansicht ist, daß die von der Beklagten

vorgenommene Mietminderung um 100,-- DM

monatlich angesichts der erwiesenen erheblichen

Lärmbelästigung durch die damals im Hause wohnenden

tamilischen Asylantenbewerber zulässig und

gerechtfertigt war.