Berufung gegen Mietminderung wegen erheblicher Lärmbelästigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lünen. Streitgegenstand war die von der Beklagten vorgenommene Mietminderung um 100 DM wegen erheblicher Lärmbelästigung. Das Landgericht Dortmund wies die Berufung zurück, weil die Lärmbelästigung durch im Haus wohnende Asylbewerber als erwiesen und die Minderung deshalb zulässig und gerechtfertigt war. Die Entscheidung betont die Rechtfertigung einer Mietminderung bei nachgewiesener Gebrauchseinschränkung.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Feststellung der zulässigen Mietminderung um 100 DM aufgrund erheblicher Lärmbelästigung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Mietminderung ist gerechtfertigt, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache durch erhebliche Lärmbelästigung beeinträchtigt ist.
Bei andauernder und nicht unerheblicher Lärmstörung durch in der Wohnanlage wohnende Dritte rechtfertigt dies eine fortlaufende Herabsetzung der Miete.
Wer Mietminderung geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der erheblichen Beeinträchtigung.
Die Höhe der Mietminderung bemisst sich nach dem Ausmaß der tatsächlichen Gebrauchseinschränkung und muss angemessen sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lünen, 14 C 182/86
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Amtsgerichts Lünen/Werne vom 16. Dezember 1987
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil auch
die Kammer der Ansicht ist, daß die von der Beklagten
vorgenommene Mietminderung um 100,-- DM
monatlich angesichts der erwiesenen erheblichen
Lärmbelästigung durch die damals im Hause wohnenden
tamilischen Asylantenbewerber zulässig und
gerechtfertigt war.