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Landgericht Dortmund·17 S 30/05·21.07.2005

Berufung: Klage abgewiesen – wirksamer Widerruf wegen fehlender Belehrung in türkischer Sprache

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zahlung aus einem Kaufvertrag; das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab. Entscheidend war, dass es sich um ein Teilzahlungsgeschäft (§499 BGB) handelte und die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war. Die Verhandlungen liefen auf Türkisch, sodass eine Belehrung in verständlicher Sprache erforderlich gewesen wäre. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung war der Widerruf wirksam, sodass kein Zahlungsanspruch besteht.

Ausgang: Klage auf Zahlung abgewiesen: Widerruf der Beklagten wirksam wegen unzureichender Belehrung (fehlende Belehrung in verständlicher Sprache).

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB steht dem Verbraucher das Widerrufsrecht der §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB zu.

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Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung in Textform in einer für ihn verständlichen Sprache erhalten hat; bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht nach Ablauf der regulären Frist.

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Nach Art. 229 § 9 EGBGB ist die gegenwärtige Fassung des § 355 Abs. 3 BGB anwendbar, sodass bei unterlassener oder fehlerhafter Belehrung das Widerrufsrecht auch ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden kann.

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Eine Widerrufserklärung nach § 355 Abs. 1 BGB macht die vertragliche Einigung rückabwickelbar und verhindert einen Zahlungsanspruch aus §§ 433, 398 BGB, sofern kein wirksamer Vertragsvorbehalt besteht.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 433 BGB§ 398 BGB§ 499 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 132 C 8538/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14.12.2004 (132 C 8538/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung eine Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch nicht zu, so dass das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.

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Ein Anspruch könnte allenfalls aus §§ 433, 398 BGB bestehen.

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Die Beklagte hat jedoch ihre Erklärung zum Abschluss des Kaufvertrages wirksam widerrufen, so dass es an einer wirksamen Einigung zum Abschluss eines Kaufvertrages fehlt.

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Bei dem geschlossenen Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der B GmbH vom 20.6.2002 handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von § 499 Abs. 2 BGB, so dass der Beklagten nach §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zusteht. Grundsätzlich ist der Widerruf innerhalb von 2 Wochen zu erklären; die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Spätestens nach 6 Monaten nach Vertragsschluss erlischt das Widerrufsrecht, es sei denn, der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Nach Artikel 229 § 9 EGBGB ist § 355 Abs. 3 BGB in der derzeitigen Fassung aktuellen Fassung auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Der Widerruf kann daher ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden, was aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zwingend abzuwenden (Palandt, 64. Auflage, § 355 Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen).

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Die durch die B GmbH erteilte Belehrung genügt zwar den inhaltlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB, ist aber dennoch nicht ordnungsgemäß.

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Sinn und Zweck des Widerrufsrechts und der hierüber zu erteilenden Belehrung liegt gerade darin, dem Kunden nach Abschluss der Vertragsverhandlungen und Unterzeichnung der Vertragsurkunde die Möglichkeit einzuräumen, sich unbeeinflusst und in aller Ruhe über die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung Klarheit zu verschaffen und zu überlegen, ob er das eingegangene Geschäft mit allen rechtlichen Konsequenzen wirklich will.

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Die Belehrung über das dem Kunden zustehende Widerrufsrecht hat zwar grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen, etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn die Verhandlungen zwischen der anderen Vertragspartei und dem Kunden in einer anderen Sprache geführt werden oder der Vertrag in einer Sprache abgefasst ist, derer der Kunde allein mächtig ist. In diesen Fällen kann nämlich – für die andere Vertragspartei erkennbar – durch eine in deutscher Sprache formulierte Widerrufsbelehrung der mit ihr verfolgte Informationszweck nicht erreicht werden. Dieser Zweck wird indessen verfehlt, wenn dem Kunden ein schriftlicher Vertrag mit einer Widerrufsbelehrung in einer Sprache vorliegt, die er mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht oder nicht in vollem Umfang versteht. Daher ist die Belehrung in der Sprache zu erteilen, in der die Verhandlungen geführt worden sind und derer der Kunde mächtig ist (im Ergebnis: Landgericht Köln NJW-RR 2002, 1491 für die Regelung des § 3 Haustürwiderrufsgesetz mit weiteren Nachweisen).

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An einer diesem Erfordernis genügenden Widerrufsbelehrung fehlt es hier. Es ist unstreitig, dass die Vertragsverhandlungen mit der Beklagten, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ausschließlich in türkischer Sprache geführt wurden. Nach den vorgenannten Erwägungen musste eine Belehrung daher auch in türkischer Sprache erfolgen. Unschädlich ist, dass die Beklagte in der Zwischenzeit auf andere Weise Kenntnis von der Möglichkeit des Widerrufs erlangt haben könnte, denn das Gesetz sieht bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht vor, dass die Frist nachträglich zu laufen beginnt.

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Die Beklagte hat den Widerruf nach den Anforderungen des § 355 Abs. 1 BGB erklärt, so dass ein Zahlungsanspruch mangels vertraglicher Vereinbarung der Parteien nicht in Betracht kommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.