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Landgericht Dortmund·17 S 30/03·10.07.2003

Berufung abgewiesen: Rückzahlung nach Widerruf bei Haustürgeschäft (§§312,355,346 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Rückzahlung nach Widerruf eines am 07.04.2002 geschlossenen Haustürkaufs. Zentrale Frage war, wann die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt und ob die Widerrufsbelehrung wirksam war. Das Landgericht bejahte den wirksamen Widerruf (§§312, 355 BGB) und stellte fest, dass die Belehrung unvollständig war, sodass der Widerruf vom 14.06.2002 rechtzeitig erfolgte. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Anspruch auf Rückzahlung nach wirksamen Widerruf festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Haustürgeschäft nach § 312 BGB beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 BGB mit der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung; sie ist nicht generell an die vollständige Lieferung der Ware geknüpft.

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Die Regelung des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB über den Fristbeginn in Bezug auf den Zugang der Ware bezieht sich auf die in Absatz 3 genannte verlängerte Frist und ist nicht auf die in Absatz 2 geregelten Fälle (z. B. Haustürgeschäfte) anzuwenden.

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Eine Widerrufsbelehrung, die nicht den vollständigen Hinweis des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB enthält, setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf; fehlt sie, bleibt ein späterer Widerruf möglich.

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Bei wirksamem Widerruf entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis nach § 346 BGB, aus dem der Verbraucher die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen kann.

Relevante Normen
§ 346 BGB n.F.§ 312 BGB n.F.§ 355 BGB n.F.§ 357 BGB n.F.§ 312 BGB n.F. i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB n.F.§ 312 BGB n.F. i.V.m. § 355 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Lünen, 7 C 479/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.01.2003 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Lünen - 7 C 479/02 - wird auf ihre Kosten zu-

rückgewiesen.

Gründe

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I.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung

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wird Bezug genommen.

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Il.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung von 1.866,00 € gegen

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die Beklagte zu. Die Klägerin kann die Rückzahlung des eingeklagten Be-

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trages im Wege der Rückabwicklung des zwischen den Parteien am

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07.04.2002 geschlossenen Kaufvertrages gemäß § 346 BGB n.F. i.V.m.

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§§ 312, 355, 357 BGB n.F. verlangen. Zwischen den Parteien ist ein

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Rückabwicklungsverhältnis i.S.d. § 346 BGB n.F. entstanden, da die Kläge-

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rin den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag wirksam

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gemäß § 312 BGB n.F. i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB n.F. widerrufen hat.

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Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag stellt ein Haustür-

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geschäft i.S.d. § 312 BGB n.F. dar. Gemäß § 312 BGB n.F. i.V.m. § 355

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Abs. 2 BGB n.F. stand der Klägerin als Verbraucherin ein Widerrufsrecht

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zu. Dieses hat sie mit dem Widerruf vom 14.06.2002 wirksam ausgeübt.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen die Anwendbar-

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keit des § 355 Abs. 2 BGB n.F. keine Bedenken. Soweit die Beklagte ein-

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wendet, § 355 Abs. 2 BGB n.F. sei verfassungswidrig, folgt die Kammer

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dieser Auffassung nicht. Formelle Fehler im Rahmen des Gesetzge-

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bungsverfahrens betreffend das Schuldrechtsmodernisjerungsgesetz hat

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die Beklagte nicht dargetan und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die

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Tatsache, dass das im Mai 2001 eingeleitete Gesetzgebungsverfahren

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zügig zu Ende gebracht worden ist, begründet nicht schon seine Verfas-

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sungswidrigkeit. Auch gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des

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Gesetzes bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das vom Gesetz-

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geber zu beachtende Rückwirkungsverbot nicht verletzt worden, da das

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am 29.11.2001 verkündete Gesetz gemäß Art. 229 § 5 EGBGB erst auf

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die nach dem 31.12.2001 entstehenden Schuldverhältnisse anzuwenden

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ist.

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Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf des

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Vertrages vom 07.04.2002 vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten

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war der Widerruf vom 14.06.2002 auch rechtzeitig.

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Gemäß § 355 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. § 312 Abs.1 BGB n.F. kann ein Verbrau-

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chervertrag - hier das Haustürgeschäft - binnen 2 Wochen gegenüber

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dem Unternehmer widerrufen werden, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt

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der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt.

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Der Fristbeginn erfordert hingegen bei Warenlieferungsgeschäften, wie dem Vorliegen-

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den, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass auch die Wa-

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ren vollständig geliefert worden sind. Die anders lautende Regelung

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des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. , wonach der Lauf der Frist auch vom Eingang der Waren beim Empfänger abhängt, ist auf die Fälle des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. nicht anwendbar.

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Vielmehr betrifft diese Vorschrift die Fälle des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.. Hierfür

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spricht zum einen die grammatische Auslegung. Danach ist es naheliegend,

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dass sich die in § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. erwähnte Frist auf die in

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§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. genannte lange Frist bezieht. Ferner spricht

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auch die Tatsache, dass die in § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. enthaltene Re-

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gelung nicht in § 355 Abs. 2 BGB n.F. Eingang gefunden hat, gegen die

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Rechtsauffassung des Amtsgerichts, die 2-Wochen-Frist laufe erst mit

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Lieferung der Waren. Letztlich weist die Beklagte zu Recht darauf hin,

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dass sich aus § 312 d Abs. 2 BGB n.F. im Gegenschluss ergibt, dass im

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Falle von Haustürgeschäften der Lauf der 2-Wochen-Frist gerade nicht an

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die Auslieferung der Ware geknüpft sein soll. Dort ist für Fernabsatzverträge ausdrücklich in Abweichung zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. geregelt, dass die Widerrufs-

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frist bei Lieferung von Waren erst ab Eingang der Ware beim Empfänger

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beginnt. Eine entsprechende Ausnahme hat der Gesetzgeber in der Vor-

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schrift des § 312 BGB n. F. für Haustürgeschäfte hingegen nicht vorgese-

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hen. Gestützt wird diese Auslegung im Übrigen auch in der Literatur (vgl.

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Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., Ergänzungsband. § 355 Rn. 19).

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Mithin ist der Beginn der Widerrufsfrist allein an die Erteilung einer ord-

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nungsgemäßen Widerrufsbelehrung geknüpft. Die seitens der Beklagten

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unter dem 07.04.2002 erteilte Widerrufsbelehrung genügt den Anforde-

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rungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht, da sie entgegen

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§ 355 Abs. 2 BGB n.F. keinen vollständigen Hinweis auf die

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Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. enthält. Mithin ist mit der Widerrufs-

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belehrung vom 07.04.2002 die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden.

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Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist auch zu keinem späteren

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Zeitpunkt erteilt und die 2-Wochen-Frist somit auch später nicht in Lauf

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gesetzt worden.

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Dementsprechend war die am 14.06.2002 abgegebene Widerrufserklärung rechtzeitig

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i.S.d. § 355 Abs.1 BGB n.F.. Folglich steht der Klägerin der geltend ge-

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machte Zahlungsanspruch im Wege der Rückabwicklung des mit der Be-

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klagten geschlossenen Haustürgeschäftes zu.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO

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zurückzuweisen.