Berufung erfolgreich: Zahnarzt haftet für Behandlungsfehler – Widerklage stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Zahnarzt (Kläger) forderte eine Restzahlung aus zahnprothetischer Behandlung; die Beklagte erhob Widerklage wegen erheblicher Behandlungsfehler. Das LG Dortmund gab der Berufung der Beklagten statt: die Klage wurde abgewiesen, die Widerklage auf Ersatz materieller Schäden und Schmerzensgeld in den geltend gemachten Beträgen stattgegeben. Die Entscheidung stützt sich auf übereinstimmende Sachverständigengutachten, wonach Konstruktionsmängel und zeitliche Fehlplanung ursächlich waren.
Ausgang: Berufung der Beklagten stattgegeben: Klage abgewiesen, Widerklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe der beantragten Beträge stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Dienstvertrag über Dienste höherer Art kann der Besteller gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündigen; verlangt der Unternehmer nach der Kündigung Vergütung, ist sie nach § 628 BGB auf den der erbrachten Leistung entsprechenden Teil beschränkt.
Behandler, der vorwerfbare Behandlungsfehler begeht, ist zum Ersatz des hierdurch entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet.
Leidet der Patient Schaden infolge mangelhafter zahnprothetischer Konstruktion (statische Fehler, unzureichende Geschiebe, fehlerhafte Zeitplanung), sind notwendige Nachbehandlungskosten, Neuanfertigungskosten und Fahrtkosten als materieller Schaden erstattungsfähig.
Kommt es auf die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden an, trifft den Behandler die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass die Fehler nicht schadensursächlich waren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 28 C 356/84
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil
des Amtsgerichts Hamm vom 19. Dezember 1986
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,
an die Beklagte 2.859,14 DM (i.V. zweitausend-
achthundertneunundfünfzig 14/100 Deutsche Mark)
nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Oktober 1986 sowie
weitere 1.500,---DM (i.W. eintausendfünfhundert
Deutsche Mark) Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
1. Der Kläger hat die Beklagte in der Zeit vom 25.03.1983 bis
zum 15.11.1983 zahnprothetisch behandelt und hierfür Ins-
gesamt 9.609,14 DM berechnet. Den Kassenanteil von 7.311,66
DM hat die zuständige Versicherung der Beklagten getragen,
weitere 2.000,-- DM hat sie selbst am 04.0.1984 gezahlt. Den
Restbetrag von 297,28 DM macht der Kläger im vorliegenden
Rechtsstreit geltend.
Demgegenüber wirft die Beklagte dem Kläger vorwerfbare
Behandlungsfehler vor, verweigert deswegen die eingeklagte
Restzahlung und begehrt im Wege der Widerklage den Ersatz
materiellen Schadens in Höhe von 2,859,14 DM, ferner Zahlung
eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 1.500,-- DM.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Wider-
klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat Erfolg,
weil sich in II. Instanz aufgrund der nunmehr erhobenen
Beweise ein anderer Sach- und Streitstand ergeben hat.
Die Klage ist nicht begründet.
- Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger war als Zahnarzt vereinbarungsgemäß verpflichtet,
der Beklagten fachgerechte zahnprothetische Leistungen und
damit Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB zu er-
bringen. Diesen Vertrag konnte die Beklagte gemäß § 627 Abs.
1 BGB jederzeit kündigen. Das hat die Beklagte auch jeden-
falls konkludent getan, indem sie sich nicht mehr vom Kläger
hat behandeln lassen, obwohl ihre Beschwerden fortdauerten.
Demnach kann der Kläger gemäß § 628 BGB nur einen seinen
bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung
verlangen. Einen solchen Betrag hat er bereits erhalten. Die
von ihm geleistete Arbeit war nämlich mit Fehlern behaftet,
worauf nachfolgend noch einzugehen ist. Unter Berücksich-
tigung dieser Mängel war der Wert der bisherigen Leistungen
des Klägers – wenn überhaupt – kaum höher als der Kassenteil,
mit der Folge, dass ihm darüber hinaus kein weiterer Anspruch entsteht.
b) Hingegen ist die Widerklage begründet.
aa) Der Kläger hat sich dem Grunde nach schadensersatzpflich-
tig gemacht, weil er vorwerfbare Behandlungsfehler begangen
hat. Insoweit folgt die Kammer den Überzeugenden Gutachten
der von ihr gehörten Sachverständigen F und N.
So hat N mit Hilfe einer Skizze anschaulich
verdeutlicht, daß die vom Kläger gewählte Konstruktion
erhebliche statische Schwierigkeiten bot, weil die heraus-
nehmbaren Teile der Oberkiefer-Prothetik sämtlich außerhalb
des sogenannten Unterstützungsdreiecks lagen und dies beim
Bißvorgang ganz erbebliche Hebelkräfte bewirkte. Solche
Hebelkräfte konnten hier typischerweise zu einem "Schaukel-
effekt" führen, mit der Folge, daß auch bei Fachgerechter Einzemen-
tierung des festen Teils der Oberkiefer-Prothese dort im
Laufe der Zeit Lockerungen eintreten konnten. In
solchen Fällen führen die einwirkenden Kräfte oft zu elasti-
schen Deformationen der metallenen Kronen und zur Zerbröse-
lung der Zementbefestigung. In die so entstehenden Spalten
dringen dann Bakterien ein, die die harte Zahnsubstanz
zersetzen, ohne daß der Patient von diesem Vorgang etwas
merkt, weil er in der Regel schmerzlos verläuft.
Um den bei der hier gewählten Konstruktion auftretenden
Hebelkräften und den damit verbundenen Gefahren entgegenzu-
wirken, war es wichtig, daß die herausnehmbaren Teile der
Prothetik eine feste Auflage auf dem Alveolarkamm hatten.
Dies hat der Kläger nicht beachtet, sondern das in der
Konstruktion ohnehin schon angelegte Risiko in zweierlei Hinsicht
noch erhöht.
Zum einen war die Zeitplanung des Klägers falsch. Er hat bei
der Beklagten am 25.03.1983 im Oberkiefer die Zähne 16 und 27
extrahiert, und am 29.03.1993 die Zähne 12, 13 und 14. Schon
zwei Wochen später hat er die Pfeilerzähne präpariert und den
Abdruck für die Prothetik gemacht, die dann am 28.04.1983
endgültig eingepaßt worden ist. Richtig wäre es aber gewesen,
Wundheilung und Schrumpfung des Kiefers nach den Extraktionen
vollständig abzuwarten, was erfahrungsgemäß einige Monate
dauert, und es vorher bei einein Provisorium zu belassen. Dies
hat der Sachverständige F im einzelnen dargelegt, und
der weitere Sachverständige N hat sich ihm
angeschlossen. Zudem hat der Kläger selbst auf Seite
2 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 11.07.1984
vortragen lassen, erst nach vollständiger Verknöcherung der
Extraktionswunden könne Zahnersatz exakt eingepaßt werden.
Zwar hat er dazu behauptet, die Beklagte habe damals ge-
drängt, die Zähne zu ihrer bevorstehenden Kur endgültig "in
Ordnung" zu bringen. Dies kann ihn aber nicht entlasten, weil
er als Arzt selbst für die von Ihm vorgenommenen Behandlungen
verantwortlich ist und sich dabei nicht ohne weiteres
laienhaften Vorstellungen von Patienten nachgeben darf.
Zum anderen hat der Kläger das in der Konstruktion liegende
Risiko weiter durch die sehr schwache Konstruktion der Geschiebe
zwischen den festen und den herausnehmbaren Teilen der
Oberkiefer-Prothetik vergrößert. Hierzu hat der Sachver-
ständige N darauf hingewiesen, daß diese
Geschiebe nach ihrem Erscheinungsbild zu schwach waren, um
auf Dauer die dort einsetzenden Hebelkräfte schadlos auszu-
halten.
Überdies hat N aufgezeigt, daß der Kläger
auch hinsichtlich der für die Beklagte gefertigten Unter-
kiefer-Prothetik einen Behandlungsfehler jedenfalls insoweit
begangen hat, als er auch dort herausnehmbare Teile des
Zahnersatzes mit zu labilen Geschieben an die festsitzende
Prothetik angehängt hat. Da auch dort erhebliche Hebelkräfte
auf die Geschiebe einwirkten, für deren Aufnahme sie zu
schwach waren, war der später eingetretene Bruch des Geschiebes
auf der rechten Seite vorhersehbar.
Insgesamt sind die vom Kläger begangenen Behandlungsfehler
als schwerwiegend anzusehen. Solche Fehler ziehen normaler-
weise einen Verlauf nach sich, wie er hier eingetreten ist.
Insoweit sind die später von der Zahnärztin T
erhobenen Befunde hervorzuheben. Dort war nämlich der feste
Teil der Prothetik locker, so daß er sich ohne Mühe von den
beschliffenen Zähnen herunterziehen ließ. Unter diesen
Umständen hätte der Kläger im einzelnen darlegen und beweisen
müssen, daß die von ihm begangenen Behandlungsfehler nicht
schadensursächlich geworden sind und die Beschwerden der
Beklagten auf einem atypischen Verlauf beruhten. Diesen
Beweis hat er nicht geführt. Sein Hinweis auf die Stellung-
nahme des Zahnarztes L aus Hamm vom 20.10.1983
geht fehl, weil sich dieser nur über die Okklusion geäußert
hat und nicht umfassend auf Planung und technische Herstel-
lung des Zahnersatzes eingegangen ist. Das weitere Vorbringen
des Klägers, wonach die eingetretenen Schäden vermieden
worden wären, wenn ihm die Beklagte Gelegenheit gegeben
hätte, weitere Unterfütterungen vorzunehmen, ist durch die
von der Kammer eingeholten und gerade auch in dieser Frage
übereinstimmenden Gutachten widerlegt worden.
bb) Demnach hat der Kläger der Beklagten die aufgrund der
Fehlbehandlung entstandenen Schäden zu ersetzen.
Der materielle Schaden der Beklagten setzt sich auf der
Grundlage ihres Schriftsatzes vom 23.09.1986 wie folgt
zusammen:
Zunächst sind der Beklagten Kosten für eine Nachbehandlung
durch die Zahnärztin T entstanden. Diese betrugen
17,41 DM gemäß Rechnung vom 03.09.1984, 100,30 DM gemäß
Rechnung vom 13.01.1986 sowie 40,- DM Fahrtkosten. Sodann
hat sie Kosten für die Neuanfertigung der Zahnprothetik durch
den Zahnarzt N2 aufgewendet, nämlich 581,69 DM
gemäß Rechnung vom 03.09.1986, 1.668,78 DM gemäß weiterer
Rechnung vom 03.09.1986 und Fahrtkosten in Höhe von 414,96
DM. Schließlich sind für die Fahrt nach C zum
erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen S
Unkosten in Höhe von 36,— DM entstanden (§ 287 ZPO).
Hinsichtlich dieser Position hat die Kammer bedacht, daß es
sich insoweit um notwendige Auslagen im Rahmen der Prozeß-
führung handelt, die grundsätzlich im Kostenfestsetzungsver-
fahren geltend zu machen sind. Gleichwohl hat sie hier
ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten
anerkannt, weil über diese -zudem nur geringfügige- Position
sofort entschieden werden kann und das Kostenfestsetzungsver-
fahren für die Beklagte in diesem konkreten Einzelfall keinen
einfacheren Weg bieten würde, diesen Anspruch durchzusetzen,
es vielmehr mindestens ebenso einfach ist, diese Kosten in
die Widerklageforderung einzubeziehen. Demnach beläuft sich
der vom Kläger zu ersetzenden materielle
Schaden insgesamt auf 2.859,14 DM.
Hinsichtlich ihres immateriellen Schadens und des dement-
sprechend vom Kläger zu zahlenden Schmerzensgeldes hat die
Beklagte eine Mindestvorstellung von 1.500,-- DM genannt.
Dieser Betrag erscheint auch der Kammer angesichts der von
der Beklagten erlittenen erheblichen Beschwerden einschließlich ihrer
Beeinträchtigungen durch erforderliche Nachbehandlungen
Angemessen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.