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Landgericht Dortmund·17 S 28/87·20.12.1987

Berufung erfolgreich: Zahnarzt haftet für Behandlungsfehler – Widerklage stattgegeben

ZivilrechtSchadensersatzrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Zahnarzt (Kläger) forderte eine Restzahlung aus zahnprothetischer Behandlung; die Beklagte erhob Widerklage wegen erheblicher Behandlungsfehler. Das LG Dortmund gab der Berufung der Beklagten statt: die Klage wurde abgewiesen, die Widerklage auf Ersatz materieller Schäden und Schmerzensgeld in den geltend gemachten Beträgen stattgegeben. Die Entscheidung stützt sich auf übereinstimmende Sachverständigengutachten, wonach Konstruktionsmängel und zeitliche Fehlplanung ursächlich waren.

Ausgang: Berufung der Beklagten stattgegeben: Klage abgewiesen, Widerklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe der beantragten Beträge stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Dienstvertrag über Dienste höherer Art kann der Besteller gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündigen; verlangt der Unternehmer nach der Kündigung Vergütung, ist sie nach § 628 BGB auf den der erbrachten Leistung entsprechenden Teil beschränkt.

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Behandler, der vorwerfbare Behandlungsfehler begeht, ist zum Ersatz des hierdurch entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet.

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Leidet der Patient Schaden infolge mangelhafter zahnprothetischer Konstruktion (statische Fehler, unzureichende Geschiebe, fehlerhafte Zeitplanung), sind notwendige Nachbehandlungskosten, Neuanfertigungskosten und Fahrtkosten als materieller Schaden erstattungsfähig.

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Kommt es auf die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden an, trifft den Behandler die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass die Fehler nicht schadensursächlich waren.

Relevante Normen
§ 627 BGB§ 627 Abs.§ 628 BGB§ 287 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 28 C 356/84

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil

des Amtsgerichts Hamm vom 19. Dezember 1986

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,

an die Beklagte 2.859,14 DM (i.V. zweitausend-

achthundertneunundfünfzig 14/100 Deutsche Mark)

nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Oktober 1986 sowie

weitere 1.500,---DM (i.W. eintausendfünfhundert

Deutsche Mark) Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe

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1. Der Kläger hat die Beklagte in der Zeit vom 25.03.1983 bis

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zum 15.11.1983 zahnprothetisch behandelt und hierfür Ins-

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gesamt 9.609,14 DM berechnet. Den Kassenanteil von 7.311,66

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DM hat die zuständige Versicherung der Beklagten getragen,

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weitere 2.000,-- DM hat sie selbst am 04.0.1984 gezahlt. Den

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Restbetrag von 297,28 DM macht der Kläger im vorliegenden

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Rechtsstreit geltend.

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Demgegenüber wirft die Beklagte dem Kläger vorwerfbare

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Behandlungsfehler vor, verweigert deswegen die eingeklagte

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Restzahlung und begehrt im Wege der Widerklage den Ersatz

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materiellen Schadens in Höhe von 2,859,14 DM, ferner Zahlung

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eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 1.500,-- DM.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Wider-

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klage abgewiesen.

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2. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat Erfolg,

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weil sich in II. Instanz aufgrund der nunmehr erhobenen

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Beweise ein anderer Sach- und Streitstand ergeben hat.

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Die Klage ist nicht begründet.

  1. Die Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger war als Zahnarzt vereinbarungsgemäß verpflichtet,

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der Beklagten fachgerechte zahnprothetische Leistungen und

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damit Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB zu er-

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bringen. Diesen Vertrag konnte die Beklagte gemäß § 627 Abs.

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1 BGB jederzeit kündigen. Das hat die Beklagte auch jeden-

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falls konkludent getan, indem sie sich nicht mehr vom Kläger

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hat behandeln lassen, obwohl ihre Beschwerden fortdauerten.

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Demnach kann der Kläger gemäß § 628 BGB nur einen seinen

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bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung

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verlangen. Einen solchen Betrag hat er bereits erhalten. Die

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von ihm geleistete Arbeit war nämlich mit Fehlern behaftet,

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worauf nachfolgend noch einzugehen ist. Unter Berücksich-

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tigung dieser Mängel war der Wert der bisherigen Leistungen

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des Klägers – wenn überhaupt – kaum höher als der Kassenteil,

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mit der Folge, dass ihm darüber hinaus kein weiterer Anspruch entsteht.

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b) Hingegen ist die Widerklage begründet.

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aa) Der Kläger hat sich dem Grunde nach schadensersatzpflich-

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tig gemacht, weil er vorwerfbare Behandlungsfehler begangen

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hat. Insoweit folgt die Kammer den Überzeugenden Gutachten

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der von ihr gehörten Sachverständigen F und N.

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So hat N mit Hilfe einer Skizze anschaulich

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verdeutlicht, daß die vom Kläger gewählte Konstruktion

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erhebliche statische Schwierigkeiten bot, weil die heraus-

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nehmbaren Teile der Oberkiefer-Prothetik sämtlich außerhalb

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des sogenannten Unterstützungsdreiecks lagen und dies beim

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Bißvorgang ganz erbebliche Hebelkräfte bewirkte. Solche

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Hebelkräfte konnten hier typischerweise zu einem "Schaukel-

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effekt" führen, mit der Folge, daß auch bei Fachgerechter Einzemen-

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tierung des festen Teils der Oberkiefer-Prothese dort im

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Laufe der Zeit Lockerungen eintreten konnten. In

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solchen Fällen führen die einwirkenden Kräfte oft zu elasti-

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schen Deformationen der metallenen Kronen und zur Zerbröse-

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lung der Zementbefestigung. In die so entstehenden Spalten

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dringen dann Bakterien ein, die die harte Zahnsubstanz

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zersetzen, ohne daß der Patient von diesem Vorgang etwas

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merkt, weil er in der Regel schmerzlos verläuft.

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Um den bei der hier gewählten Konstruktion auftretenden

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Hebelkräften und den damit verbundenen Gefahren entgegenzu-

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wirken, war es wichtig, daß die herausnehmbaren Teile der

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Prothetik eine feste Auflage auf dem Alveolarkamm hatten.

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Dies hat der Kläger nicht beachtet, sondern das in der

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Konstruktion ohnehin schon angelegte Risiko in zweierlei Hinsicht

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noch erhöht.

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Zum einen war die Zeitplanung des Klägers falsch. Er hat bei

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der Beklagten am 25.03.1983 im Oberkiefer die Zähne 16 und 27

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extrahiert, und am 29.03.1993 die Zähne 12, 13 und 14. Schon

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zwei Wochen später hat er die Pfeilerzähne präpariert und den

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Abdruck für die Prothetik gemacht, die dann am 28.04.1983

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endgültig eingepaßt worden ist. Richtig wäre es aber gewesen,

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Wundheilung und Schrumpfung des Kiefers nach den Extraktionen

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vollständig abzuwarten, was erfahrungsgemäß einige Monate

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dauert, und es vorher bei einein Provisorium zu belassen. Dies

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hat der Sachverständige F im einzelnen dargelegt, und

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der weitere Sachverständige N hat sich ihm

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angeschlossen. Zudem hat der Kläger selbst auf Seite

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2 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 11.07.1984

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vortragen lassen, erst nach vollständiger Verknöcherung der

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Extraktionswunden könne Zahnersatz exakt eingepaßt werden.

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Zwar hat er dazu behauptet, die Beklagte habe damals ge-

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drängt, die Zähne zu ihrer bevorstehenden Kur endgültig "in

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Ordnung" zu bringen. Dies kann ihn aber nicht entlasten, weil

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er als Arzt selbst für die von Ihm vorgenommenen Behandlungen

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verantwortlich ist und sich dabei nicht ohne weiteres

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laienhaften Vorstellungen von Patienten nachgeben darf.

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Zum anderen hat der Kläger das in der Konstruktion liegende

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Risiko weiter durch die sehr schwache Konstruktion der Geschiebe

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zwischen den festen und den herausnehmbaren Teilen der

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Oberkiefer-Prothetik vergrößert. Hierzu hat der Sachver-

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ständige N darauf hingewiesen, daß diese

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Geschiebe nach ihrem Erscheinungsbild zu schwach waren, um

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auf Dauer die dort einsetzenden Hebelkräfte schadlos auszu-

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halten.

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Überdies hat N aufgezeigt, daß der Kläger

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auch hinsichtlich der für die Beklagte gefertigten Unter-

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kiefer-Prothetik einen Behandlungsfehler jedenfalls insoweit

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begangen hat, als er auch dort herausnehmbare Teile des

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Zahnersatzes mit zu labilen Geschieben an die festsitzende

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Prothetik angehängt hat. Da auch dort erhebliche Hebelkräfte

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auf die Geschiebe einwirkten, für deren Aufnahme sie zu

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schwach waren, war der später eingetretene Bruch des Geschiebes

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auf der rechten Seite vorhersehbar.

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Insgesamt sind die vom Kläger begangenen Behandlungsfehler

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als schwerwiegend anzusehen. Solche Fehler ziehen normaler-

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weise einen Verlauf nach sich, wie er hier eingetreten ist.

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Insoweit sind die später von der Zahnärztin T

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erhobenen Befunde hervorzuheben. Dort war nämlich der feste

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Teil der Prothetik locker, so daß er sich ohne Mühe von den

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beschliffenen Zähnen herunterziehen ließ. Unter diesen

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Umständen hätte der Kläger im einzelnen darlegen und beweisen

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müssen, daß die von ihm begangenen Behandlungsfehler nicht

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schadensursächlich geworden sind und die Beschwerden der

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Beklagten auf einem atypischen Verlauf beruhten. Diesen

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Beweis hat er nicht geführt. Sein Hinweis auf die Stellung-

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nahme des Zahnarztes L aus Hamm vom 20.10.1983

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geht fehl, weil sich dieser nur über die Okklusion geäußert

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hat und nicht umfassend auf Planung und technische Herstel-

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lung des Zahnersatzes eingegangen ist. Das weitere Vorbringen

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des Klägers, wonach die eingetretenen Schäden vermieden

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worden wären, wenn ihm die Beklagte Gelegenheit gegeben

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hätte, weitere Unterfütterungen vorzunehmen, ist durch die

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von der Kammer eingeholten und gerade auch in dieser Frage

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übereinstimmenden Gutachten widerlegt worden.

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bb) Demnach hat der Kläger der Beklagten die aufgrund der

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Fehlbehandlung entstandenen Schäden zu ersetzen.

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Der materielle Schaden der Beklagten setzt sich auf der

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Grundlage ihres Schriftsatzes vom 23.09.1986 wie folgt

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zusammen:

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Zunächst sind der Beklagten Kosten für eine Nachbehandlung

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durch die Zahnärztin T entstanden. Diese betrugen

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17,41 DM gemäß Rechnung vom 03.09.1984, 100,30 DM gemäß

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Rechnung vom 13.01.1986 sowie 40,- DM Fahrtkosten. Sodann

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hat sie Kosten für die Neuanfertigung der Zahnprothetik durch

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den Zahnarzt N2 aufgewendet, nämlich 581,69 DM

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gemäß Rechnung vom 03.09.1986, 1.668,78 DM gemäß weiterer

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Rechnung vom 03.09.1986 und Fahrtkosten in Höhe von 414,96

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DM. Schließlich sind für die Fahrt nach C zum

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erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen S

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Unkosten in Höhe von 36,— DM entstanden (§ 287 ZPO).

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Hinsichtlich dieser Position hat die Kammer bedacht, daß es

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sich insoweit um notwendige Auslagen im Rahmen der Prozeß-

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führung handelt, die grundsätzlich im Kostenfestsetzungsver-

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fahren geltend zu machen sind. Gleichwohl hat sie hier

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ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten

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anerkannt, weil über diese -zudem nur geringfügige- Position

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sofort entschieden werden kann und das Kostenfestsetzungsver-

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fahren für die Beklagte in diesem konkreten Einzelfall keinen

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einfacheren Weg bieten würde, diesen Anspruch durchzusetzen,

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es vielmehr mindestens ebenso einfach ist, diese Kosten in

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die Widerklageforderung einzubeziehen. Demnach beläuft sich

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der vom Kläger zu ersetzenden materielle

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Schaden insgesamt auf 2.859,14 DM.

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Hinsichtlich ihres immateriellen Schadens und des dement-

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sprechend vom Kläger zu zahlenden Schmerzensgeldes hat die

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Beklagte eine Mindestvorstellung von 1.500,-- DM genannt.

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Dieser Betrag erscheint auch der Kammer angesichts der von

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der Beklagten erlittenen erheblichen Beschwerden einschließlich ihrer

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Beeinträchtigungen durch erforderliche Nachbehandlungen

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Angemessen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.